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Beschluss

5 S 810/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behörde hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem selbständigen Beweisverfahren zur Feststellung von Tatsachen, die sie im Verwaltungsverfahren von Amts wegen ermitteln kann. • Die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren der ZPO sind über § 98 VwGO grundsätzlich anwendbar, aber das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn die Behörde selbst den Antrag stellt. • Ergebnisse behördlicher Amtsermittlung und von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu würdigen; ein zusätzliches gerichtliches Gutachten ist nicht automatisch vorzuschreiben.
Entscheidungsgründe
Behörde kann kein selbständiges Beweisverfahren zur eigenen Amtsermittlung verlangen • Eine Behörde hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem selbständigen Beweisverfahren zur Feststellung von Tatsachen, die sie im Verwaltungsverfahren von Amts wegen ermitteln kann. • Die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren der ZPO sind über § 98 VwGO grundsätzlich anwendbar, aber das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn die Behörde selbst den Antrag stellt. • Ergebnisse behördlicher Amtsermittlung und von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu würdigen; ein zusätzliches gerichtliches Gutachten ist nicht automatisch vorzuschreiben. Die Antragstellerin, eine Gemeinde, ordnete per Verfügung die Entfernung der Auffüllung eines in Hanglage befindlichen Fußwegs durch den Antragsgegner und setzte Zwangsmittel fest. Sie begründete die sofortige Vollziehung mit Gefahr für darunter liegende Grundstücke und drohendem Abrutschen bei Niederschlag sowie Nachahmungsgefahr. Nach einem Ortstermin setzte die Gemeinde ein Zwangsgeld fest und drohte Ersatzvornahme an; der Antragsgegner legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Die Gemeinde verlangte im Verwaltungsgerichtsverfahren die Anordnung einer schriftlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Feststellung der Beschaffenheit, Mängel, Gefahren und Beseitigungskosten der Auffüllung. Das Verwaltungsgericht lehnte das Beweisantragsverfahren ab mit der Begründung, die Behörde müsse den Sachverhalt selbst ermitteln und habe kein berechtigtes Interesse an einem gerichtlichen selbständigen Beweisverfahren. Die Gemeinde legte Beschwerde ein, die der Verwaltungsgerichtshof zurückwies. • Anwendbarkeit: §§ 358–444, 450–494 ZPO sind über § 98 VwGO auf die Beweisaufnahme anwendbar; damit kommen die Regelungen zum selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) grundsätzlich in Betracht. • Rechtsschutzbedürfnis: Für die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens ist neben den formalen Voraussetzungen auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; dieses fehlt, wenn die Behörde selbst den Antrag stellt, weil sie den Sachverhalt kraft Amtsaufklärungspflicht (§ 24 LVwVfG) selbst zu ermitteln hat. • Unterschied zum Zivilrecht: Das enge Anordnungsinteresse des § 485 ZPO (Beweisverlust/-erschwernis oder besonderes rechtliches Interesse nach Abs.2) kann bei Bürgern gegeben sein, wenn sie den gewünschten Umfang im Verwaltungsverfahren nicht erreichen; dies gilt nicht für die Behörde, die Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen selbst einsetzt (§ 26 LVwVfG). • Wert der behördlichen Untersuchungen: Ergebnisse behördlicher Ermittlungen und von der Behörde eingeholte gutachterliche Stellungnahmen sind als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbar; sie sind nicht von vornherein geringer zu bewerten als gerichtliche Gutachten, sodass ein zusätzliches gerichtliches Sachverständigengutachten nur bei nachvollziehbaren Zweifeln erforderlich wird. • Kosten- und Verfahrensrecht: Die Beschwerde war statthaft und zulässig; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Gemeinde wurde zurückgewiesen; das Gericht hat festgestellt, dass die Behörde kein rechtlich geschütztes Interesse an der Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens während eines laufenden Verwaltungsverfahrens hat, weil sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Behördliche Ermittlungen und von der Behörde eingeholte Gutachten sind im Verwaltungsprozess verwertbar und gelten als qualifiziertes Vorbringen. Ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren ist nicht erforderlich, sofern die behördlichen Feststellungen nachvollziehbar und nicht zweifelhaft sind. Die Gemeinde hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, der Beschluss ist unanfechtbar.