Urteil
13 S 1663/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG ist auf die Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, wenn die Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat.
• Ein Ausländer kann wegen spezieller beruflicher Qualifikation und besonderer Berufserfahrung als ‚Spezialist‘ im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG eingeordnet werden, auch wenn er keine leitende Personalverantwortung innehat.
• § 19 Abs. 1 AufenthG enthält eine Auffangvorschrift, die eine Niederlassungserlaubnis in besonderen Einzelfällen ermöglicht, selbst wenn die Regelbeispiele des Absatzes 2 nicht voll greifen.
• Bei einem Zuständigkeitswechsel während des Verfahrens kann die bisher zuständige Behörde nach Zustimmung der neuen zuständigen Gebietskörperschaft das Verfahren fortführen und bis zur endgültigen Entscheidung zuständig bleiben.
Entscheidungsgründe
Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierten Arzt als Spezialist (§ 19 AufenthG) • Bei einem Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG ist auf die Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, wenn die Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat. • Ein Ausländer kann wegen spezieller beruflicher Qualifikation und besonderer Berufserfahrung als ‚Spezialist‘ im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG eingeordnet werden, auch wenn er keine leitende Personalverantwortung innehat. • § 19 Abs. 1 AufenthG enthält eine Auffangvorschrift, die eine Niederlassungserlaubnis in besonderen Einzelfällen ermöglicht, selbst wenn die Regelbeispiele des Absatzes 2 nicht voll greifen. • Bei einem Zuständigkeitswechsel während des Verfahrens kann die bisher zuständige Behörde nach Zustimmung der neuen zuständigen Gebietskörperschaft das Verfahren fortführen und bis zur endgültigen Entscheidung zuständig bleiben. Der Kläger, 1952 geboren und türkischer Staatsangehöriger, ist Facharzt mit Habilitation und führte die Bezeichnung Professor; er war sowohl klinisch als auch akademisch tätig. Er hielt sich ab 2003 mit einer Aufenthaltserlaubnis und Zustimmung zur Erwerbstätigkeit in Deutschland auf und arbeitete als Oberarzt. Ende 2004 beantragte er eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG und legte Einkommens- und Qualifikationsnachweise vor; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, er sei kein Wissenschaftler in herausgehobener Funktion, kein leitender Angestellter und seine Tätigkeit entspreche keiner Spezialistentätigkeit. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung unter der Rechtsauffassung, der Kläger sei als Spezialist mit besonderer Berufserfahrung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen. Der Kläger wechselte während des Verfahrens nach Regensburg, wo er weiterhin als Oberarzt tätig ist; die dortige Stadt stimmte der Verfahrensfortführung durch die beklagte Behörde zu. • Anwendbares Recht ist das Aufenthaltsgesetz; auf den Antrag ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. • Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor oder entfällt kraft Rechtsverordnung; Integration und Lebensunterhalt sind ohne staatliche Hilfe gesichert. • Der Kläger fällt nicht unter Nr. 1 oder Nr. 2 des § 19 Abs. 2, weil seine Haupttätigkeit klinisch und nicht in herausgehobener wissenschaftlicher oder lehrender Funktion liegt. • Er erfüllt die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 als ‚Spezialist mit besonderer Berufserfahrung‘: Zusatzbezeichnung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin, DEGUM-Stufe 2, besondere Ultraschallkenntnisse, Tätigkeit für Problemfälle und entsprechende Ausschreibung ohne geeigneten deutschen Bewerber. • Leitende Angestelltenfunktion im arbeitsrechtlichen Sinn fehlt, ist aber für Nr. 3 nicht zwingend; die ärztliche Erlaubnis nach § 10 BÄO schließt jedenfalls leitende Befugnisse aus. • § 19 Abs. 1 stellt eine Auffangregelung dar; selbst bei enger Auslegung des Spezialistenbegriffs können in besonderen Fällen Niederlassungserlaubnisse erteilt werden, insbesondere bei erkennbarem Bedarf und atypischer Qualifikation. • Die Fortführung des Verfahrens durch die ursprünglich zuständige Behörde ist nach Zustimmung der neuen zuständigen Stadt zulässig und dient der zweckmäßigen Verfahrensdurchführung. Der Berufung der Beklagten wird die Erfolgslosigkeit bescheinigt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist zu bestätigen. Der Senat stellt fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 AufenthG im konkreten Fall vorliegen und die Behörde über den Antrag erneut zu entscheiden hat unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen. Zusammengefasst hat der Kläger gewonnen, weil seine besondere fachliche Qualifikation, seine Zusatzbezeichnung und seine nachgewiesene besondere Berufserfahrung ihn als hochqualifizierten Spezialisten im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 bzw. jedenfalls als besonderen Fall nach § 19 Abs. 1 AufenthG erscheinen lassen, so dass eine Ermessensentscheidung der Behörde vorzubereiten und zu treffen ist.