Urteil
5 S 2103/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Abtrennung eines Teilgebiets aus einem ausgelegten Bebauungsplan kann eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs erforderlich machen, wenn hierdurch Änderungen in den Gewichten der abzuwägenden Belange zu erwarten sind.
• Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung muss den konkreten Dienstraum benennen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereitliegen; pauschale Ortsangaben können eine psychologische Hemmschwelle erzeugen und sind beachtlich.
• Festsetzungen, die bestimmte innenstadtrelevante Sortimente ausschließen, sind hinreichend bestimmt und mit § 1 Abs. 9 BauNVO vereinbar, wenn ihre Begriffe durch Auslegung konkretisierbar sind und Anhaltspunkte (z. B. Hinweiswerte) im Plan enthalten sind.
• Ein Bauvorbescheid kann zu erteilen sein, wenn der ihn ausschließende Bebauungsplan wegen beachtlicher Verfahrensmängel unwirksam ist und anderweitige fortgeltende Planfestsetzungen das Vorhaben nicht verhindern.
Entscheidungsgründe
Erneute Auslegungspflicht und Bekanntmachungspflicht bei Teilabtrennung von Bebauungsplänen • Eine nachträgliche Abtrennung eines Teilgebiets aus einem ausgelegten Bebauungsplan kann eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs erforderlich machen, wenn hierdurch Änderungen in den Gewichten der abzuwägenden Belange zu erwarten sind. • Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung muss den konkreten Dienstraum benennen, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereitliegen; pauschale Ortsangaben können eine psychologische Hemmschwelle erzeugen und sind beachtlich. • Festsetzungen, die bestimmte innenstadtrelevante Sortimente ausschließen, sind hinreichend bestimmt und mit § 1 Abs. 9 BauNVO vereinbar, wenn ihre Begriffe durch Auslegung konkretisierbar sind und Anhaltspunkte (z. B. Hinweiswerte) im Plan enthalten sind. • Ein Bauvorbescheid kann zu erteilen sein, wenn der ihn ausschließende Bebauungsplan wegen beachtlicher Verfahrensmängel unwirksam ist und anderweitige fortgeltende Planfestsetzungen das Vorhaben nicht verhindern. Die Klägerin beantragte am 13.03.2000 einen Bauvorbescheid für einen Lebensmittelmarkt auf ihrem gewerblich genutzten Grundstück in Unterlohn. Die Gemeinde verfolgte ein Zentren- und Gewerbeflächenkonzept und änderte den Bebauungsplan durch den Änderungsplan ‚Unterlohn - 3. Änderung, Teil B‘, der innenstadtrelevante Sortimente im Plangebiet regelmäßig ausschloss. Während des Verfahrens wurde das ursprüngliche Plangebiet in Teilgebiete aufgeteilt und das Sondergebiet für ein Einkaufszentrum (E 3) abgetrennt; der verbleibende Entwurf wurde ohne erneute Auslegung als Satzung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung nannte nur das Amt und das 5. Obergeschoss, nicht aber den Dienstraum. Die Beklagte lehnte den Bauvorbescheid unter Verweis auf eine Veränderungssperre ab; die Klägerin klagte. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht befassten sich insbesondere mit der Frage der formellen Verfahrenserfordernisse der Auslegung und der Bestimmtheit sowie Erforderlichkeit der textlichen Festsetzungen. • Berufung ist statthaft und begründet; die Klägerin hat Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid, weil der Änderungsplan unwirksam ist und der ältere fortgeltende Bebauungsplan das Vorhaben nicht verhindert (§ 57 i.V.m. § 58 Abs.1 LBO). • Verfahrensmängel: a) Nach § 3 Abs.3 Satz1 BauGB (i. V. m. § 4a Abs.3 BauGB) wäre der Planentwurf nach Abtrennung des Teilgebiets E 3 erneut öffentlich auszulegen gewesen, weil die Abtrennung in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit dem verbleibenden Plan stand und die Abtrennung Änderungen der Abwägungsgewichte für den Restplan zur Folge haben konnte. b) Die Bekanntmachung der Auslegung am 31.01.2002 genügte § 3 Abs.2 Satz2 BauGB nicht, weil der konkrete Dienstraum nicht genannt wurde; dies kann eine psychische Hemmschwelle schaffen und die Anstoßfunktion der Bekanntmachung vereiteln. • Materielle Bewertung der Festsetzungen: Die textlichen Festsetzungen, die innenstadtrelevante Sortimente ausschließen, sind hinreichend bestimmt und auslegbar; die in Nr. 3.1 und 3.2 enthaltenen Hinweiswerte können zur Auslegung herangezogen werden. Die Festsetzungen entsprechen außerdem den Voraussetzungen des § 1 Abs.9 BauNVO, weil sie Anlagentypen und marktübliche Grenzen typisieren und durch städtebauliche Gründe (Schutz der integrierten Zentren, Vorhaltung von Flächen für wohnungsunverträgliches Gewerbe) gerechtfertigt sind. • Abwägung: Es liegen keine beachtlichen Abwägungsmängel vor. Einzelne frühere Abweichungen der Gemeinde von ihrem Zentrenkonzept rechtfertigen nicht per se den Vorwurf der Willkür; vorhandene Einzelfälle begründen keinen Kernwiderspruch gegen die Planentscheidung. • Bauplanungsrechtliche Folge: Mangels wirksamen Änderungsplans sind die die Klägerin hemmenden Regelungen entfallen; das konkret beantragte Vorhaben überschreitet die maßgeblichen Schwellenwerte der BauNVO nicht in einer Weise, die dessen Zulässigkeit im fortgeltenden Bebauungsplan ausschlösse (vgl. § 11 Abs.3 BauNVO). Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid vom 12.09.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums auf und verpflichtet die Beklagte, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Begründet wurde dies vor allem mit beachtlichen Verfahrensfehlern des Änderungsplans: Die Gemeinde hätte den Planentwurf nach Abtrennung des Einkaufszentrums erneut öffentlich auslegen müssen und die Bekanntmachung hätte den konkreten Dienstraum nennen müssen. Materielle Angriffe gegen die Festsetzungen des Änderungsplans bleiben unbegründet; die Festsetzungen sind hinreichend bestimmbar und städtebaulich gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wurde zugelassen.