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Urteil

1 C 76/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 C 76/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Normenkontrollsache 1. der GmbH & Co. KG 2. der GmbH & Co. KG - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt: Gegen den Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Meißner Straße 151 a, 01445 Radebeul - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: 2 wegen Unwirksamkeit des Regionalplans Oberes Elbtal/Ostererzgebirge hier: Normenkontrolle hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterinnen am Oberverwaltungsge- richt Schmidt-Rottmann und Gretschel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rei- chert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 für Recht erkannt: Die Satzung des Antragsgegners über die Zweite Gesamtfortschreibung des Regional- plans Oberes Elbtal/Osterzgebirge 2020 vom 24. Juni 2019 in der Fassung des Be- schlusses der Verbandsversammlung vom 30. Juni 2020 wird hinsichtlich der Kapitel 4 und 5. 2 für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Kapitel 4 (Freiraumentwicklung) und 5.2 (Wasserversorgung) der Zweiten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge aus dem Jahr 2020. Die Antragstellerin zu 1 ist Inhaberin mehrerer Bergbauberechtigungen für bergfreie Kiese und Kiessande von Tagebaugrundstücken, die innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereich des vorgenannten Regionalplans liegen (Bergwerkseigentum R......., W........., L....... 1 und 2). Die Antragstellerin zu 2 ist u. a. Inhaberin der Bewilligung L....... 2 sowie Eigentümerin mehrerer Grundstücke in R....... (Gesamtfläche etwa 107 ha); auch diese Flächen liegen im räumlichen Geltungsbereich des Regionalplans. Das Bergwerksfeld R....... ist Gegenstand eines beim Sächsischen Oberbergamt geführten bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zum Abbau von Kiesen und Kiesanden 1 2 3 (ca. 17,2 Millionen Tonnen) über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren, das Berg- werksfeld W......... beinhaltet den bereits aufgeschlossenen Tagebau W........., für den mehrere Betriebspläne vorliegen. Seit der Zulassung des fakultativen Rahmenbetriebs- plans und des Hauptbetriebsplans erfolgt ein Abbau von Kiesen im Trockenschnitt durch die Antragstellerin zu 2. Das Bergwerksfeld L....... 2 ist Gegenstand eines berg- rechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Das Bergwerksfeld L....... 1 umfasst einen be- reits aufgeschlossenen Tagebau, dessen Rohstoffgewinnung weitgehend abgeschlos- sen ist. Das der Bewilligung L....... 2 zugrundeliegende Bergwerksfeld ist mit den be- reits betriebenen Tagebauen L....... 1 und W......... verknüpft und ebenfalls Gegenstand eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens beim Sächsischen Oberbergamt. Beide Antragstellerinnen wenden sich gegen Kapitel 4 und 5.2 des Regionalplans ins- besondere mit der Begründung, dass die angegriffenen Festlegungen ihre Bergbaube- rechtigungen einschränken, indem bisherige Vorranggebiete für den Rohstoffabbau zu bloßen Vorranggebieten für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung herab- gestuft, näher bezeichnete Abbauflächen verkleinert sowie entgegenstehende Raum- nutzungen festgelegt wurden. Dem angegriffenen Regionalplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss in ihrer Sitzung vom 25. September 2013 eine Fortschreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterz- gebirge. Bei der Aufstellung des Regionalplans wurde eine strategische Umwelt- prüfung vorgenommen. Der Umfang und Detailierungsgrad der in den Umweltbe- richt aufzunehmenden Informationen wurden im Jahr 2015 festgelegt. Der Entwurf der Zweiten Gesamtfortschreibung des Regionalplans (im Folgenden: Regionalplan), seine Begründung sowie der zugehörige Umweltbericht und weitere Unterlagen wurden vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 zur kostenlo- sen Einsichtnahme durch jedermann bei der Verbandsgeschäftsstelle des Antrags- gegners, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, bei der Landes- hauptstadt Dresden sowie bei den Landratsämtern der Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz Osterzgebirge ausgelegt. Aufgrund der vorgebrachten Hin- weise, Anregungen und Bedenken wurde der Entwurf des Regionalplans geändert und eine erneute Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der ge- änderte Entwurf wurde samt Begründung, dem Umweltbericht und weiteren Unter- lagen vom 12. November bis 12. Dezember 2018 an denselben Stellen wie der 3 4 5 4 erste Entwurf zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann ausgelegt. Der Ausle- gung vorausgegangen war deren Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger Nr. 44 des Sächsischen Amtsblatts vom 1. November 2018, die u. a. lautete: „Stellungnahmen mit Hinweisen, Anregungen und Bedenken sollen ins- besondere zu den vorgenommenen Änderungen des Regionalplanent- wurfs erfolgen und können bis zum 12. Dezember 2018 abgegeben werden. Die textlichen Änderungen sind im Ziel- und Be- gründungsteil des überarbeiteten Regionalplanentwurfs kenntlich ge- macht. Die Änderungen in den Festlegungskarten sind ebenfalls infor- matorisch aus entsprechenden zusätzlichen Kartendarstellungen er- sichtlich. Die Hinweise, Anregungen und Bedenken sollen eine konkrete Bezug- nahme auf das jeweilige Plankapitel oder den jeweiligen Plansatz er- kennen lassen sowie eine sachgerechte Begründung enthalten. (…) Das Beteiligungsverfahren wird ebenfalls auch wieder als internetge- stütztes Online-Beteiligungsverfahren durchgeführt. Das bedeutet, dass Stellungnahmen nach vorheriger Registrierung über die Online-Beteili- gungsfunktion abgegeben werden können. Darüber hinaus können Stellungnahmen aber auch per E-Mail an- post@rpv-oeoe.de oder per Postsendung an den Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Ver- bandsgeschäftsstelle Meißner Straße 151a, 01445 Radebeul übermittelt werden. Sofern von der Übersendung der Stellungnahme auf dem herkömmli- chen Postweg Gebrauch gemacht wird, wird um zusätzliche elektroni- sche Übermittlung als Worddokument an die o. g. Mailadresse gebeten.“ Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen wandten sich u. a. der ................................................. sowie andere Bergbauunternehmen gegen Einschrän- kungen von Abbaumöglichkeiten für Kiese und Sande. Die Verbandsversammlung beschloss in ihrer Sitzung vom 24. Juni 2019 über die Abwägung der im erneuten Beteiligungsverfahren vorgebrachten Hinweise, Anre- gungen und Bedenken unter Einbeziehung der Ergebnisse des Beteiligungsverfah- 6 7 5 rens zum ersten Regionalplanentwurf und sodann über die Zweite Gesamtfort- schreibung des Regionalplans für die Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge als Satzung. Am 1. September 2020 fertigte der Verbandsvorsitzende des Antragsgegners den Regionalplan aus, die Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplans durch das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung vom 8. Juni 2020 erfolgte im Amtlichen Anzeiger Nr. 38 des Sächsischen Amtsblatts vom 17. Sep- tember 2020. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass „die in § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- ten, von Mängeln der Abwägung und der Verletzung über die Umweltprüfung bei der Erarbeitung und Aufstellung der 2. Gesamtfortschreibung des Regionalplans“ unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Ver- letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Als zuständige Stelle wurde der Antragsgegner mit seiner Anschrift benannt. Die Antragstellerin haben am 13. September 2021 den Normenkontrollantrag ge- stellt und begründet. Zur Darlegung ihrer Antragsbefugnis verweisen sie u. a. auf planbedingte Einschränkungen ihrer - im Einzelnen bezeichneten - eigentums- rechtlich (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützten Bergbauberechtigungen und ihrer Abbauvorhaben. Die Antragstellerin zu 2 leitet ihre Antragsbefugnis darüber hinaus aus ihrem Grundeigentum an sieben planbetroffenen Flurstücken in der Gemar- kung R....... (Landkreis M.....) ab. In der Sache rügen sie Verfahrens- und Abwä- gungsmängel sowie das Fehlen von Rechtsgrundlagen für im Einzelnen bezeich- nete Festlegungen (u. a. zur Wasserversorgung). Die Bekanntmachungen vom 29. September 2017 und 15. Oktober 2018 seien fehlerhaft erfolgt. Die dort angege- benen Internetadressen hätten sich nicht aufrufen lassen. Lediglich die Startseiten der Portale seien bezeichnet worden. Die angegebenen Unterlagen hätten aber nicht aufgerufen werden können. Die jeweiligen Hinweise auf die Post- oder E- Mail-Adresse hätten suggeriert, dass Stellungnahmen schriftlich einzureichen seien. In beiden Bekanntmachungen sei die Online-Beteiligungsform herausge- stellt und als Alternative („darüber hinaus“) auf die Möglichkeit der Übermittlung per E-Mail oder Post hingewiesen worden. Die gewählte Formulierung habe den Eindruck einer abschließenden Aufzählung der Beteiligungsformen erweckt. Hier- durch sei es möglich gewesen, dass der interessierte Bürger eine Stellungnahme zur Niederschrift nicht in Erwägung gezogen habe. Darüber hinaus seien auch die 8 9 6 Beschreibung des erwünschten Inhalts der Stellungnahmen, dass diese eine „kon- krete Bezugnahme auf das jeweilige Plankapitel“ haben und eine „sachgerechte Begründung enthalten“ „sollten/sollen“ irreführend. Diese ohne gesetzliche Grund- lage formulierten Anforderungen seien geeignet gewesen, Teile der Öffentlichkeit von der Beteiligung abzuhalten. Die Bekanntmachung enthalte mit der Formulie- rung: „Stellungnahmen mit Hinweisen, Anregungen und Bedenken sollen insbe- sondere zu den vorgenommenen Änderungen des Regionalplanentwurfs erfolgen“ eine weitere unzulässige Einschränkung. Der Grundsatz der Effektivität der Betei- ligung im Rahmen der Auslegung sei nicht beachtet worden. Die Bekanntmachungen hätten auch nicht den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen (§ 9 Abs. 1 bis 1b UVPG a. F.). Be- achtliche Verfahrensfehler lägen sowohl im Hinblick auf die Äußerungsfrist als auch in Bezug auf die durchgeführte strategische Umweltprüfung vor. Es fehle an einer Auflistung der planbezogenen Unterlagen, der Feststellung über die Durch- führung einer grenzüberschreitenden Beteiligung sowie der Feststellung über die Art einer möglichen Entscheidung über den Plan (§ 9 Abs. 1 a Nr. 4 UVPG a. F.). Es sei auch eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sei unklar, nach welchen „UVP-rechtlichen Re- gelungen“ der Antragsgegner das Verfahren durchgeführt habe. Des Weiteren lägen Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Dies gelte insbeson- dere für die bei der Abwägung zugrunde gelegte Rohstoffsituation in Deutschland, die auf veralteten und unzureichenden rohstoffspezifischen Bedarfsfeststellungen beruhe. Neuere Bedarfsfeststellungen (wie etwa seitens der Bundesanstalt für Ge- owissenschaften und Rohstoffe) hätten ebenso wenig Berücksichtigung gefunden wie die Entwicklungen der Bauwirtschaft in der Region. Der Antragsgegner habe fehlerhafte Bedarfszahlen zugrunde gelegt und das Interesse der Allgemeinheit an einer ausreichenden Rohstoffversorgung unzureichend gewichtet. Die angegriffe- nen Festlegungen verstießen gegen die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG; zudem seien die Eigentumspositionen der Antragstellerinnen nicht ausreichend gewichtet worden. Für eine zeitlich gestaffelte Bedarfsplanung zur langfristigen Sicherung von Rohstofflagerstätten im nördlichen Teil des Bergwerksei- gentums Radeberg sowie für die Festlegung eines Vorranggebiets Wasserversorgung im Bereich des Bergwerkseigentum W......... fehle dem Antragsgegner schon die erfor- derliche Regelungskompetenz. 10 11 7 Die Antragstellerinnen beantragen, die Satzung über die 2. Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Oberes Elb- tal/Osterzgebirge 2020 vom 24. Juni 2019 in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 30. Juni 2020 hinsichtlich der Kapitel 4 und 5.2 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag könne keinen Erfolg haben. Der Regionalplan sei formell rechtmäßig. Die maßgebliche Auslegungsbekanntmachung habe keine unzuläs- sige Einschränkung enthalten. Die von den Antragstellerinnen beanstandeten For- mulierungen stünden mit § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ROG in der bis zum 29. No- vember 2017 geltenden Fassung in Einklang. Vor dem Satzungsbeschluss sei keine erneute Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erforderlich gewesen. Die Öf- fentlichkeit habe dreimal Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Nachträgliche Änderungen hätten nicht den Inhalt der Norm. Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung lägen ebenso wenig vor wie beachtliche Abwä- gungsfehler oder sonstige Mängel. Mit rechtskräftigem Normenkontrollurteil vom 11. Mai 2023 (- 1 C 72/20 -, juris) hat der erkennende Senat den angegriffenen Regionalplan insoweit für unwirksam er- klärt, als Kapitel 5.1.1. der Satzung Vorrang- und Eignungsgebiete für die Wind- energienutzung ausweist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Re- gionalplan wegen eines rechtzeitig gerügten Mangels der Auslegungsbekanntma- chung unwirksam sei, weshalb anknüpfend an den im Verfahren gestellten Antrag nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Festlegungen des Kapitels 5.1.1 zu den Vor- rang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung für unwirksam zu erklären seien. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass der festgestellte Verfahrensmangel nicht ausschließlich die von der dortigen Antragstellerin angegriffene Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Windenergienutzung, sondern den Regio- nalplan an sich betreffe. Der Normenkontrollsenat sei aufgrund des beschränkten Antragsgegenstands gehindert, den gesamten Regionalplan für unwirksam zu er- klären (vgl. NK-Urt. v. 11. Mai 2023 a. a. O., juris Rn. 56). Der Regionalplan sei unwirksam, da er unter Verletzung einer beachtlichen Verfahrensvorschrift zu- stande gekommen und dieser Mangel nicht unbeachtlich geworden sei. Der An- tragsgegner habe bei der Bekanntmachung über die Auslegung des geänderten Planentwurfs im Amtlichen Anzeiger Nr. 44 des Sächsischen Amtsblatts vom 12 13 14 15 8 1. November 2018 gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: ROG a. F.) verstoßen. Neben den beiden Antragstellerinnen haben auch weitere bergbaulich tätige An- tragstellerinnen Normenkontrollanträge gegen den Regionalplan gestellt. Diese Verfahren (1 C 74/21 und 1 C 75/21) hat der Senat zur gemeinsamen Verhandlung mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den In- halt der Gerichtsakten der drei vorgenannten Verfahren sowie der vom Antrags- gegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge zur Planaufstellung (59 Bände) verwie- sen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Der zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist statthaft. Bei dem angegriffenen Regionalplan handelt es sich um eine Sat- zung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsLPlG und damit um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, deren Überprüfung im Normenkontrollverfahren durch Landesrecht bestimmt ist (§ 24 Abs. 1 SächsJG; vgl. BVerwG, Urt. v. 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, juris Rn. 24; SächsOVG, NK-Urt. v. 11. Mai 2023 - 1 C 72/20 -, juris Rn. 44). Dies ent- spricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats seit seinem zum ersten Regionalplan „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ ergangenen rechtskräftigen Normenkontrollurteil vom 26. November 2002 - 1 D 36/01 - (juris). Ein Normenkon- trollantrag gegen einen Regionalplan kann - wie mit dem hier in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (zu § 103 Abs. 3 VwGO vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 103 Rn. 8 m. w. N.) - auch darauf be- schränkt werden, nur einzelne Teile eines Regionalplans für unwirksam zu erklä- ren, wenn die Satzung grundsätzlich teilbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. August 2012 - 7 CN 1.11-, juris Rn. 28). Dies ist hier der Fall, da die verbleibenden Teile des Regionalplans auch isoliert bestehen bleiben können (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 25. März 2014 - 1 C 4/11 -, juris Rn. 35; ThürOVG, NK-Urt. 13. Dezember 2017 16 17 18 19 20 9 - 1 N 624/13 -, juris Rn. 55 m. w. N.), worauf der Normenkontrollsenat in der münd- lichen Verhandlung hingewiesen hat. Ob ein gegen weitere Teile des Regional- plans gerichteter Antrag mit der Erwägung unzulässig wäre, dass Rechte der An- tragstellerin ersichtlich nicht berührt seien (zum Maßstab vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26. November 2002, a. a. O. Rn. 41), ist nicht entscheidungserheblich. Die Antragstellerinnen haben die durch die Bekanntmachung der Genehmigung im Sächsischen Amtsblatt vom 17. September 2020 in Gang gesetzte Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit ihrem am 13. September 2021 eingereichten Normenkontrollantrag gewahrt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Kla- gebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Be- trachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. März 2019 - 4 BN 11.19 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen verfügen jeweils über eigentumsrecht- lich (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützte Bergbauberechtigungen (§§ 8, 9 BBergG) und betreiben als Bergbauunternehmen (§ 4 Abs. 5 BBergG) großflächige Abbauvorhaben - oder zumindest entsprechende bergrechtliche Zulassungsver- fahren - für die Gewinnung von Kies und Kiessand in Teilen des Plangebiets, die zuvor als Vorranggebiete für den Rohstoffabbau festgelegt waren, wobei der an- gegriffene Regionalplan in Teilbereichen nur noch Vorranggebiete für die langfris- tige Sicherung von Rohstofflagerstätten oder entgegenstehende Raumnutzungen festlegt, wie es die Antragstellerinnen im Einzelnen dargelegt haben. Die vorge- nannten Belange der Antragstellerinnen hatte der Antragsgegner in seine raum- ordnerische Abwägung einzustellen, weshalb eine Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Abwägung nach dem Antragsvorbringen möglich erscheint (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. März 2019 - 4 BN 11.19 -, a. a. O.). 21 22 23 10 Das bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vorliegende Rechtsschutz- interesse liegt ebenfalls vor. Eine antragsgemäße Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Kapitel 4 (Freiraumentwicklung) und Kapitel 5.2 (Wasserversorgung) des Regionalplans kann die Rechtsstellung der Antragstellerinnen verbessern, weil die dort enthaltenen Einschränkungen ihrer bereits aufgenommen oder zumindest geplan- ten bergbaulichen Tätigkeiten entfallen. Die Antragstellerinnen waren auch nicht etwa gehalten, eine (Dritt-)Anfechtungsklage gegen die Genehmigung des Regionalplans zu erheben (vgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 26. November 2002 - 1 D 36/01 -, juris Rn. 40). 2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Normenkontrollsenat ist zur Überzeugung gekommen, dass der Regionalplan ungültig ist, weshalb antragsgemäß nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO die hier aus- schließlich angegriffenen Festlegungen des Kapitels 4 und 5.2 zur Freiraument- wicklung sowie über die Wasserversorgung für unwirksam zu erklären sind. Zwar betrifft der Ungültigkeitsgrund nicht ausschließlich die von den Antragstellerinnen angegriffenen Festlegungen, sondern den Regionalplan an sich, jedoch ist der Nor- menkontrollsenat aufgrund des beschränkten Antragsgegenstands auch hier ge- hindert, den gesamten Regionalplan für unwirksam zu erklären. (vgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 11. Mai 2023 a. a. O., juris Rn. 56). Der Regionalplan ist unwirksam, da er unter Verletzung einer beachtlichen Verfah- rensvorschrift zustande gekommen und dieser Mangel nicht unbeachtlich gewor- den ist. In seinem Normenkontrollurteil vom 11. Mai 2023 (a. a. O., juris Rn. 58 ff.) hat der erkennende Senat das Folgende ausgeführt: „Der Antragsgegner hat bei der Bekanntmachung über die Auslegung des geänderten Planentwurfs im Amtlichen Anzeiger Nr. 44 des Sächsischen Amtsblatts vom 1. November 2018 gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: ROG a. F.) verstoßen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG a. F. waren der Entwurf des Raumordnungs- plans und die Begründung, der Umweltbericht sowie weitere, nach Ein- schätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienli- che Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich aus- zulegen, wenn bei der Aufstellung des Raumordnungsplans eine Umwelt- prüfung durchgeführt wurde. Insoweit waren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a. F. Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei war unter Angabe einer Frist, die zu- 24 25 26 27 11 mindest der Auslegungsfrist entsprach, darauf hinzuweisen, dass Stellung- nahmen abgegeben werden können (nun nicht mehr auf Raumordnungs- pläne mit Umweltprüfungen beschränkt: § 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ROG). Eine strategische Umweltprüfung wurde bei der Aufstellung des hier gegen- ständlichen Regionalplans durchgeführt, so dass § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG a. F. vom Antragsgegner anzuwenden waren. Die Bekanntmachung des Antragsgegners genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a. F. an den Hinweis zur Möglichkeit der Ab- gabe von Stellungnahmen. (…) Der Begriff Stellungnahme, der auch in § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. Verwendung findet, ist im Raumordnungsgesetz nicht spezialgesetzlich de- finiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 30. September 2021 - 10 A 20.19 -, Rn. 55). Maßgeblich ist, dass die Stellungnahmen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a. F. im Ergebnis textlich festgehalten sind und insoweit in eine Form gebracht werden, durch die sie dauerhaft dokumen- tiert und mit der auf sie als aktenkundig im Laufe des Verfahrens ohne Schwierigkeiten zurückgegriffen werden kann. Nur eine solche Form ge- währleistet, dass die Stellungnahmen verlässlich in die weiteren Überlegun- gen der planenden Behörde einfließen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 -, juris Rn. 3 f.). Der Begriff Stellungnahme erfasst daher (…) neben der schriftlichen Stellungnahme Formen der elektroni- schen Kommunikation, soweit dieser Weg vom Planungsträger eröffnet ist (vgl. zur Verpflichtung: § 2 Abs. 1 EGovG; § 2 Abs. 1 SächsEGovG), wie auch die Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 6). Eine Beschränkung dahingehend, dass bei Raumordnungsplänen wegen ihres großen räumlichen Umgriffs die Möglichkeit der Stellungnahme zur Niederschrift nicht erforderlich sei (so Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Go- ppel, ROG, 1. Auflage 2010, § 10 Rn. 18), ist hingegen abzulehnen. Eine solche Auslegung würde die sich aus dem Gesetz über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung ergebenden Mindestanforderungen unterschreiten. Aus § 14i Abs. 1, § 9 Abs. 1 UVPG a. F. i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (nunmehr: § 42 Abs. 1, § 21 Abs. 1 UVPG) folgt, dass die Stellung- nahmen zumindest schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können müssen. Die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in seiner vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (UVPG a. F.) waren ge- mäß § 74 Abs. 3 UVPG weiter anzuwenden, weil der Untersuchungsrah- men für die strategische Umweltprüfung nach § 33 UVPG vor diesem Zeit- punkt, nämlich im Jahr 2015, festgelegt worden war. Nach § 14i Abs. 1 UVPG a. F. galten für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei einer strategischen Umweltprüfung die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 1b UVPG a. F. entspre- chend. Daher hatte das Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG a. F. den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 7 VwVfG zu genügen. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Nieder- schrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen 12 gegen den Plan erheben. Aus der in § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG a. F. ange- ordneten entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift ergab sich dem- nach, dass für jedermann die Möglichkeit bestanden haben muss, sich schriftlich oder zur Niederschrift beim Planungsverband oder den Ausle- gungsbehörden zum Entwurf des Plans oder und zum Umweltbericht (vgl. § 14i Abs. 3 Satz 1 UVPG a. F.) zu äußern. Dem kann nicht entgegen- gehalten werden, dass nach § 16 UVPG a. F. (nunmehr: § 48 UVPG) die erforderliche Strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Raum- ordnungsgesetzes durchzuführen war und in § 10 Abs. 1 ROG a. F. nicht gesondert auf § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verwiesen wurde. Eines solchen gesonderten Verweises bedurfte es nicht, weil die Regelungen des Ab- schnitts über die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 14e Satz 1 UVPG a. F. (nunmehr: § 38 Satz 1 UVPG), mithin auch § 14i Abs. 1 UVPG a. F., die verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen enthielten, die auch im Rahmen der bereichsspezifischen Umweltprüfung im Raumord- nungsrecht Anwendung fanden (vgl. Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Um- weltR, Stand: 85. EL Dezember 2017, UVPG § 14e Rn. 3). (…) Die Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Regionalplans mit dem nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a. F. erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen hat eine Anstoßfunktion (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 30. September 2021 a. a. O., Rn. 55). Sie muss geeignet sein, die Öffentlichkeit zu ermuntern, sich für die Pla- nung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender oder Hinweis- geber mitzuwirken (vgl. zur Bauleitplanung: Külpmann, jurisPR-BVerwG 1/2022 Anm. 5; zum Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 1. April 2005 - 9 VR 5.05 -, juris Rn. 4). Sie hat in einer Weise zu erfolgen, welche die Möglichkeit eröffnet, dem an der beabsichtigten Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch die vorgesehene Öffent- lichkeit herzustellen (zur Bauleitplanung: BVerwG, Urt. v. 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344-351, juris Rn. 15). Die Bekanntmachung darf da- her keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sind, am Raumplanungsverfahren interessierte Bürger von der Abgabe von Stellung- nahmen abzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 5). Allerdings heißt dies nicht, dass eine Formulierung, die nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit zu einem Missverständnis führen kann, bereits einen Bekanntmachungsmangel begründet (vgl. VGH BW, Urt. v. 31. Juli 2007 - 5 S 2103/06 -, Rn. 52, juris). Es ist insoweit auf Bürger mit einem durch- schnittlichen Auffassungsvermögen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, juris Rn. 10). Eine irreführende Einschränkung liegt u. a. dann vor, wenn bei einem ent- sprechend verständigen Bürger der Eindruck vermittelt wird, dass be- stimmte Formen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Stellung- nahme nicht zulässig, insbesondere, dass die Möglichkeit der Stellung- nahme zur Niederschrift ausgeschlossen sei. Eine solche Bekanntmachung begründet die Gefahr, dass ein interessierter Bürger, der sich zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage sieht, andere Möglich- keiten der Beteiligung, etwa eine Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle, von vornherein nicht in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2020 a. a. O., Rn. 6). 13 (…) Der Antragsgegner hat die Bekanntmachung vom 1. November 2018 mit einem solchen einschränkenden Zusatz versehen. Im Ausgangspunkt unproblematisch erscheint die - den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a. F. aufnehmende - Mitteilung des Antragsgegners, dass ‚Stellungnahmen mit Hinweisen, Anregungen und Bedenken‘ (…) ‚bis zum 12. Dezember 2018 abgegeben werden‘ könnten. Dabei folgt der Nor- menkontrollsenat der Auffassung des Antragsgegners, dass er sich auf den neutralen Oberbegriff der Stellungnahme beschränken konnte und die ein- zelnen Varianten der Abgabe der Stellungnahme in der Bekanntmachung nicht darzustellen brauchte (vgl. NdsOVG, Urt. v. 19. Mai 2011 - 1 KN 138/10 -, juris Rn. 46). Jedoch hat sich der Antragsgegner nicht auf diese Mitteilung unter Angabe seiner Kontaktdaten beschränkt. Die vom bürgerfreundlichen Servicege- danken geleiteten zusätzlichen Angaben haben die Bekanntmachung feh- lerhaft gemacht (vgl. hierzu: Külpmann a. a. O.). Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass das Beteiligungsverfahren ‚ebenfalls auch wieder als inter- netgestütztes Online-Beteiligungsverfahren durchgeführt werde‘ und ‚dar- über hinaus‘ ‚Stellungnahmen aber auch per E-Mail‘ ‚oder per Postsendung‘ übermittelt werden könnten. Er hat damit das Beteiligungsverfahren näher erläutert. Diese, am Schluss der Bekanntmachung angefügte Erläuterung des Beteiligungsverfahrens vermittelt nach Überzeugung des Normenkon- trollsenats den Eindruck von abschließend aufgezählten Möglichkeiten der Stellungnahme. Aus der Sicht eines verständigen Lesers hat der Antrags- gegner das Online-Beteiligungsverfahren als die von ihm präferierte Betei- ligungsform gekennzeichnet und die von ihm weiterhin akzeptierten Stel- lungnahmeformen vollständig aufgeführt. Hierbei hat er die Stellungnahme zur Niederschrift nicht in die Reihe der zulässigen Beteiligungsmöglichkei- ten aufgenommen. Schon hierdurch bestand die Gefahr, dass Personen, die sich zur Formulierung einer lesbaren Stellungnahme nicht in der Lage sahen, eine Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle von vornherein nicht in Erwägung gezogen haben. Das galt umso mehr, als die Bekanntmachung mit der Bitte abschließt, im Falle einer herkömmlichen Postsendung ein zusätzliches ‚Worddokument‘ elektronisch zu übermitteln. Insofern konnte sich beim interessierten Bürger - auch wenn die Erfüllung der Bitte ersichtlich keine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung der auf den Postweg übermittelten Stellungnahme war - der naheliegende Eindruck verfestigen, der Antragsgegner setze für die Stellungnahme einen Text vo- raus, der bereits in eine lesbare Fassung gebracht worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass in der Beschreibung des Beteiligungsver- fahrens mehrfach das Wort ‚auch‘ verwendet wurde. Der vom Antragsgeg- ner vertretenen Auffassung, dass hierdurch die nicht genannte Stellungnah- meform zur Niederschrift bei der Behörde erkennbar als weitere Stellung- nahmemöglichkeit vorausgesetzt worden sei, ist nicht zu folgen. Eine sol- ches Verständnis der Bekanntmachung lag nach ihrem Inhalt fern. Ange- sichts des eine abschließende Aufzählung der Formen der möglichen Stel- lungnahme vermittelnden Eindrucks der Beschreibung des Beteiligungsver- fahrens war die Verwendung von ‚auch‘ vom unbefangenen Adressaten als Bezugnahme auf die jeweils anderen ausdrücklich aufgeführten Stellung- nahmeformen zu verstehen. 14 (…) Die Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a. F. war beachtlich und ist nicht unbeachtlich geworden. (…) Die Beachtlichkeit des aufgezeigten Verfahrensfehlers ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 ROG (a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 90. September 2021 a. a. O., Rn. 58 [aus § 12 ROG a. F.]). Danach ist die Ver- letzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn die Vorschriften des § 9 ROG über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht be- teiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Soweit in der Regelung auf die Verletzung der Vorschriften des § 9 ROG über die Beteiligung abgestellt wird, ist für den hier zur Prüfung ste- henden Regionalplan § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ROG a. F. heranzuzie- hen. Mit dem Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245), das am 29. November 2017 in Kraft getreten ist, wurde durch § 27 Abs. 2 ROG die rückwirkende Anwendung des § 11 ROG auch auf vor dem 29. November 2017 in Kraft getretene Raumordnungspläne der Länder angeordnet (vgl. Spannowsky, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 11 Rn. 98). Die Planerhaltungsvorschrift des § 11 ROG knüpft ersichtlich an den überwie- gend wortlautidentischen § 12 ROG a. F. an und enthält in Absatz 1 nur re- daktionelle Änderungen. Soweit sie auf Altpläne oder solche Pläne Anwen- dung findet, die - wie der vorliegende - nach früheren Verfahrensrecht zu- stande gekommen sind, kann daher nicht am bloßen Wortlaut festgehalten werden. Es ist nach dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Norm vielmehr darauf abzustellen, dass § 11 Abs. 1 Nr. 1 ROG die Feh- ler bei der Behörden-, Öffentlichkeits-, und Auslandsbeteiligung, § 11 Abs. 1 Nr. 2 ROG die Fehler der Begründung des Raumordnungsplans und seiner Entwürfe und § 11 Abs. 1 Nr. 3 ROG die (bundesrechtlich beachtli- chen) Fehler bei der Bekanntmachung jeweils unbeachtet der Frage betrifft, in welchen konkreten Normen die verfahrensrechtlichen Anforderungen je- weils geregelt waren. Ein Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 1 ROG a. F. liegt vor. Dieser betrifft auch nicht nur die Beteiligung von einzelnen Perso- nen, sondern der betroffenen Öffentlichkeit an sich. (…) Der Verfahrensfehler ist nicht nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ROG un- beachtlich geworden. Unbeachtlich werden danach u. a. die nach § 11 Abs. 1 ROG beachtlichen Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumord- nungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Ver- letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, wobei nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vor- schriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen war. 15 Unabhängig davon, dass ein schriftliches Geltendmachen i. S. d. § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG auch in der Begründung eines Normenkontrollantrags liegen kann, wenn die Begründung innerhalb der Jahresfrist bei der zustän- digen Stelle eingeht (vgl. zu § 215 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35), hat die Antragstellerin die Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG a. F. (…) innerhalb eines Jahres nach der Be- kanntmachung vom 17. September 2020 gerügt. Der Antragsgegner war als zuständiger Planungsträger (§ 8 Satz 1 SächsLPlG) auch zuständige Stelle i. S. d. § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG. (…) Da der Regionalplan bereits wegen der fehlerhaften Auslegungsbe- kanntmachung unwirksam ist, kann dahinstehen, ob und ggf. aus welchen weiteren Gründen der Regionalplan oder das Kapitel zur Windenergienut- zung unwirksam ist. Daher kann auch offenbleiben, ob der Antragsgegner die ‚Maßgabe‘ des Genehmigungsbescheids vom 8. Juni 2020, ‚die Ausführungen in der Be- gründung (…) im weiteren Verfahren zu beachten‘ umgesetzt hat (vgl. zur Beachtung der Maßgaben einer Genehmigung beim Bebauungs- plan: BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2011 - 4 B 23.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). (…) Beschränkt der Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - seinen Antrag auf einzelne Regelungen eines Rechtsaktes, erstrebt er also eine Teilun- wirksamkeitserklärung, kommt es für die Frage, ob der Normenkontrollse- nat gehalten und befugt ist, über den Antrag hinauszugehen und den ge- samten Rechtsakt für unwirksam zu erklären, darauf an, ob der Rechtsakt teilbar ist. Das Normenkontrollgericht hat bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilunwirksamkeit der Rechtsnorm über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen der Rechtsnorm in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, juris Rn. 26; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 103/21-, juris Rn. 59; NdsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2022 - 12 KN 101/20 -, juris Rn. 119; BayVGH, NK-Urt. v. 1. September 2022 - 15 N 21.2289 -, juris Rn. 48; OVG NRW, NK-Urt. v. 6. Dezember 2017 - 7 D 100/15.NE-, juris Rn. 20). Auf die Frage, ob der Rechtsgrund der Unwirk- samkeit einheitlich auch für die vom Antragsteller nicht angegriffenen Best- immungen besteht, kommt es mangels einer § 78 Abs. 2 Satz 2 BVer- fGG entsprechenden Bestimmung in § 47 VwGO hingegen nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2004 a. a. O., Rn. 34). Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Festlegungen der Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung des Kapitels 5.1.1 und den übri- gen Regelungen des Regionalplans besteht nicht (vgl. SächsOVG, NK-Ur- teil v. 1. Juli 2011 - 1 C 25/08 -, juris Rn. 47). Insbesondere ist nicht erkenn- bar, dass der Antragsgegner den Inhalt der übrigen Plankapitel am Ergeb- nis der Festlegung der Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergie- nutzung ausgerichtet hat.“ 16 Daran hält der erkennende Senat im Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung fest. Dies gilt auch hin- sichtlich der zuletzt in Bezug genommenen Ausführungen zur Teilbarkeit der Sat- zung, denn es ist auch vorliegend nicht erkennbar, dass der Satzungsgeber den Inhalt der übrigen Kapitel, die insbesondere raumstrukturelle Entwicklungen in zentralen Orten, Verbünden und Gemeinden sowie die Regional-, Siedlungs- und Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung betreffen, u. a. am Ergebnis der Freiraum- entwicklung ausgerichtet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. 28 29 30 31 17 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Gretschel Richter am OVG Reichert ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert gez.: Meng Dr. Hoentzsch