Urteil
13 S 1059/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch aus Art. 67 Abs. 1 Europa‑Mittelmeer‑Abkommen/Algerien kann einem Rücknahmebescheid einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstehen.
• Unbefristete Arbeitsgenehmigungen können nach EuGH‑Rechtsprechung aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten, wenn sie zeitlich die Aufenthaltserlaubnis überschreiten.
• Eine vom EuGH angenommene aufenthaltsrechtliche Wirkung gilt auch für nach deutschem Recht erteilte Arbeitsgenehmigungen; nationale Gerichte sind an diese Auslegung gebunden.
• Ist ein aus dem Abkommen abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht durch vorliegende Gefährdungsgründe beschränkt, hat die Behörde die Rücknahme und die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsrecht aus Europa‑Mittelmeer‑Abkommen/Algerien durch unbefristete Arbeitserlaubnis schlägt Rücknahme entgegen • Ein Anspruch aus Art. 67 Abs. 1 Europa‑Mittelmeer‑Abkommen/Algerien kann einem Rücknahmebescheid einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstehen. • Unbefristete Arbeitsgenehmigungen können nach EuGH‑Rechtsprechung aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten, wenn sie zeitlich die Aufenthaltserlaubnis überschreiten. • Eine vom EuGH angenommene aufenthaltsrechtliche Wirkung gilt auch für nach deutschem Recht erteilte Arbeitsgenehmigungen; nationale Gerichte sind an diese Auslegung gebunden. • Ist ein aus dem Abkommen abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht durch vorliegende Gefährdungsgründe beschränkt, hat die Behörde die Rücknahme und die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Der Kläger, algerischer Staatsangehöriger, lebt seit 1992 in Deutschland. Die Ausländerbehörde erteilte ihm befristete Aufenthaltsbefugnisse, zuletzt verlängert am 30.3.2004 bis 17.5.2006. Die Behörde nahm die Verlängerung mit Bescheid vom 1.4.2005 zurück und drohte Abschiebung, weil ein früherer Abschiebungsschutz der Ehefrau widerrufen worden sei. Widerspruch wurde durch das Regierungspräsidium am 31.3.2006 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügte der Kläger insbesondere, ihm sei am 8.9.2002 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden, und er berief sich auf das Europa‑Mittelmeer‑Abkommen/Algerien als Rechtsgrundlage für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Der Senat hat die Berufung zugelassen und entschieden. • Rechtsgrundlage der Rücknahme: § 48 Abs.1 LVwVfG gilt auch für ausländerrechtliche Aufenthaltstitel; ein anderweitiger Aufenthaltstitel kann der Rücknahme entgegenstehen. • Der Kläger ist Arbeitnehmer und Inhaber einer unbefristeten Arbeitsberechtigung seit 8.9.2002, die nach nationalem Recht fortgelt. • Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Antidiskriminierungsvorschriften in Europa‑Mittelmeer‑Abkommen aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten können; übersteigt eine Arbeitserlaubnis die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis, kann sich daraus ein ‚überschießendes‘ Aufenthaltsrecht ergeben. • Der Senat wendet die EuGH‑Rechtsprechung (u.a. El Yassini, Gattoussi, Güzeli) auch auf das Abkommen mit Algerien an und hält die deutsche Gegenmeinung für nicht anwendbar. • Im Unterschied zu anderen Abkommen enthält das Abkommen mit Algerien keine Gemeinsame Erklärung, die aufenthaltsrechtliche Wirkungen ausschlösse; daher steht dem Kläger ein Aufenthaltsrecht aus Art. 67 Abs.1 Europa‑Mittelmeer‑Abkommen/Algerien zu. • Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass schutzwürdige nationale Interessen, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eine Beschränkung des aus dem Abkommen abgeleiteten Aufenthaltsrechts rechtfertigen würden. • Folge: Die Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis und die Abschiebungsandrohung waren rechtswidrig und aufzuheben; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde geändert: Die Rücknahme der am 30.3.2004 verlängerten Aufenthaltsbefugnis und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart werden aufgehoben. Begründend stellte der Senat fest, dass dem Kläger aufgrund seiner unbefristeten Arbeitsgenehmigung und Art. 67 Abs.1 des Europa‑Mittelmeer‑Abkommens/Algerien ein aus der Arbeitserlaubnis abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht, das einer rückwirkenden Rücknahme entgegentritt. Die Abschiebungsandrohung entfällt damit ebenfalls. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.