Beschluss
6 S 2223/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gem. §146 Abs.4 VwGO ist zulässig und kann begründet sein, wenn dargetan wird, inwiefern die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern wäre.
• Die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Sportwetten in Baden-Württemberg zu veranstalten oder zu vermitteln, ist voraussichtlich rechtmäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt.
• Die Verfügung ist insoweit rechtmäßig, als sie Sportwetten betrifft; eine pauschale Untersagung jeglichen Glücksspiels dürfte dagegen rechtswidrig sein.
• Dem Antragsteller ist zumutbar, sein Internetangebot so zu beschränken, dass es sich nicht mehr an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richtet, sodass keine technische Unmöglichkeit der Befolgung der Verfügung für den Vorläufigen Rechtsschutz besteht.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung: Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg rechtmäßig • Die Beschwerde gem. §146 Abs.4 VwGO ist zulässig und kann begründet sein, wenn dargetan wird, inwiefern die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern wäre. • Die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Sportwetten in Baden-Württemberg zu veranstalten oder zu vermitteln, ist voraussichtlich rechtmäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. • Die Verfügung ist insoweit rechtmäßig, als sie Sportwetten betrifft; eine pauschale Untersagung jeglichen Glücksspiels dürfte dagegen rechtswidrig sein. • Dem Antragsteller ist zumutbar, sein Internetangebot so zu beschränken, dass es sich nicht mehr an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richtet, sodass keine technische Unmöglichkeit der Befolgung der Verfügung für den Vorläufigen Rechtsschutz besteht. Der Antragsteller betreibt ein Wettbüro und bietet über das Internet Vermittlung von Sportwetten an. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 17.11.2006 eine Verfügung, die dem Antragsteller untersagte, in Baden-Württemberg Glücksspiele, insbesondere Sportwetten, zu veranstalten, zu vermitteln, dafür zu werben oder zu unterstützen, und ordnete die sofortige Vollziehung an sowie ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz und stellte insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Klageverfahrens; das Verwaltungsgericht gewährte diese teilweise. Das Regierungspräsidium und der Senat sahen die Verfügung als überwiegend rechtmäßig an und hielten insbesondere die Untersagung und die Vollziehungsanordnung für verhältnismäßig. Streitig war u.a., ob europäisches Gemeinschaftsrecht oder ältere gewerberechtliche Genehmigungen die Verfügung verhindern, und ob die Befolgung technisch zumutbar ist. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO und wurde fristgerecht vorgelegt. • Rechtmäßigkeit der Verfügung: Die Verfügung stützt sich voraussichtlich zu Recht auf §12 Abs.1 Satz2 Nr.1 LottStV, wonach die zuständige Behörde die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen kann; Sportwetten sind Glücksspiel i.S. §3 Abs.1 LottStV. • Vermittlung als Regelungsgegenstand: Auch die Vermittlung und Unterstützung von Sportwetten fällt unter die einschlägigen Vorschriften; durch Internetangebote, die sich an Nutzer in Baden-Württemberg richten, werden Veranstaltungen in Baden-Württemberg bewirkt, sodass örtliche Zuständigkeit gegeben ist. • Erlaubnis- und Strafrechtliche Aspekte: Es liegt keine Erlaubnis für Baden-Württemberg vor; die Frage strafrechtlicher Verfolgung ist für den verwaltungsrechtlichen Vorläufigkeitsentscheid unerheblich; §284 StGB und §6 PolG sind ergänzend zu berücksichtigen. • Europarechtliche Bewertung: Zwar bestehen Eingriffe in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG), diese sind aber wegen zwingender Gründe des Allgemeinwohls und der vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Übergangsmaßgaben gerechtfertigt; die bisherige Umsetzung der Schutzmaßnahmen in Baden-Württemberg genügt vorläufig den Anforderungen des BVerfG und des EuGH, sodass kein vorrangiger gemeinschaftsrechtlicher Befreiungsgrund ersichtlich ist. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Die Verfügung ist verhältnismäßig; der Antragsteller kann sein Angebot darauf beschränken, sich nicht an Nutzer in Baden-Württemberg zu richten, etwa durch Klarstellungen bei Registrierung und Hinweispflichten, sodass die Befolgung technisch und rechtlich zumutbar ist. • Interesse an sofortiger Vollziehung: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Fortführungsinteresse des Antragstellers, da die sofortige Abwehr der mit Sportwetten verbundenen Gefahren und die Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols geboten sind (§80 Abs.3, 5 VwGO). • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung des Zwangsgelds ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar und verhältnismäßig; gesetzliche Voraussetzungen und Höhe entsprechen den Vorgaben (LVwVG). Der Beschwerde des Antragsgegners wird teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird nicht wiederhergestellt, soweit sich die Verfügung auf Sportwetten in Baden-Württemberg bezieht; lediglich insoweit, als sich die Verfügung auf andere Glücksspiele außerhalb des Sportwettenbereichs bezieht, ist eine Wiederherstellung angeordnet. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Streitwert wird jeweils auf 25.000 EUR festgesetzt. Begründend ist die Verfügung des Regierungspräsidiums voraussichtlich rechtmäßig und verhältnismäßig, insbesondere gestützt auf §12 LottStV und die verfassungs- und europarechtlich maßgeblichen Vorgaben; die sofortige Vollziehung ist angesichts des besonderen öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Der Antragsteller kann sein Internetangebot technisch und organisatorisch so beschränken, dass es sich nicht mehr an Nutzer in Baden-Württemberg richtet, weshalb kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.