Beschluss
3 L 517/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0626.3L517.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.375,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Beschluss der Kammer vom 29. März 2007 (3 L 341/07) sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2007 (4 B 613/07) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der am 28. April 2008 erhobenen Klage 3 K 3170/08 gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung E vom 19. März 2008 verfügte Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten wiederherzustellen und gegen die zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung der am 28. April 2008 erhobenen Klage 3 K 3170/08 gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 25. März 2008 verfügte Zwangsmittelfestsetzung und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2007 verfügte Zwangsmittelfestsetzung und Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 29. März 2007 und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (Oberverwaltungsgericht NRW - OVG NRW) vom 26. November 2007 ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Der Antragsteller kann sich auf Grund des Inkrafttretens des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) und des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG NRW) zum 1. Januar 2008 auf eine Änderung der Rechtslage nach Erlass des Beschlusses der Kammer vom 29. März 2007 und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW berufen. Die Änderung der Rechtslage kann Auswirkungen auf die Bewertung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung (vom 22. Februar 2007) haben, da sich diese auf Grund ihrer Dauerwirkung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beurteilt. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301 (303); OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -, juris; Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132). 7 Soweit sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 28. April 2008 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. September 2007 richtet, ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig ist, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 27. April 2007 begehrt, oder der Antrag insoweit mangels wirksamer Erhebung eines Widerspruchs und wegen zwischenzeitlicher Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 27. April 2007 unzulässig ist, lässt die Kammer offen, da der Antrag im Ergebnis im Ganzen jedenfalls unbegründet ist. 8 Die im Verfahren des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in gleicher Weise wie im Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. 9 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen vom 22. Februar 2007 sowie vom 27. April 2007 und vom 12. September 2007 überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und seines Widerspruchs. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen stellen sich nach der im Aussetzungsverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und seines Widerspruchs auch bei einer offenen - von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen - Interessenabwägung. 10 Nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2007 heranzuziehen. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, ZfWG 2008, 136. 12 Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. 13 Der Antragsgegner ist nach § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW i. V m. § 3 Abs. 1 OBG NRW als zuständige Aufsichtsbehörde, 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, a. a. O, 15 unverändert - wie zuvor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 OBG NRW - zum Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügungen berufen. 16 Insoweit der Antragsgegner an der auf Grund von § 14 Abs. 1 OBG NRW erlassenen Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2007 aus erkennbar unveränderten Erwägungen festhält, bedurfte es nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW keiner ergänzenden Begründung der Ordnungsverfügung. Ein Begründungsmangel kann zudem nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW i. V. m. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW noch im Klageverfahren geheilt werden. 17 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind gegeben. Die Vermittlung von Sportwetten an eine Sportwettenveranstalterin in Malta durch den Antragsteller - welche ausgehend von der Begründung der Gegenstand der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2007 ist - stellt eine Vermittlung unerlaubten Glücksspiels dar. 18 Sportwetten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. 19 Die Vermittlung von Sportwetten an eine Sportwettenveranstalterin in Malta durch den Antragsteller ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da weder er noch die Sportwettenveranstalterin im Besitz der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis sind. 20 Weder der Sportwettenveranstalterin in Malta noch dem Antragsteller kann eine Erlaubnis erteilt werden, da durch die Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrags an einem Sportwettenmonopol des Staates festgehalten wird. Sportwetten bedürfen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW einer Erlaubnis und dürfen ausschließlich durch den Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW) vertrieben werden. Veranstalterin von Glückspielen in Nordrhein- Westfalen ist auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 und 2 GlüStV i. V. m. § 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW die WestLotto GmbH & Co. OHG. 21 Die der Sportwettenveranstalterin in Malta erteilte Erlaubnis hat keine auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übergreifende Wirkung. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126); Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132 f.); Beschluss vom 5. November 2007 - 6 S 2223/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Niedersachsen), Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 369/03 - , juris; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -, juris. 23 Mangels Möglichkeit der Sportwettenveranstalterin in Malta zur Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen kann dem Antragsteller nach § 4 Abs. 4 GlüStV AG NRW keine Erlaubnis zur Vermittlung der von der Sportwettenveranstalterin in Malta veranstalteten Sportwetten erteilt werden. 24 Die Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glückspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW sowie der sich aus diesem ergebende Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten genügen den Anforderungen des Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen), Beschluss vom 8. April 2008 - 7 L 77/08 -, juris; Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart), Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 2990/04 -, ZfWG 2008, 140; Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe), Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, juris; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO -, juris; Verwaltungsgericht Potsdam (VG Potsdam), Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687/07 -, juris; Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg), Beschluss vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, juris; Verwaltungsgericht Stade (VG Stade), Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -; Verwaltungsgericht Gießen (VG Gießen), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 G 4285/07 -, juris; Verwaltungsgericht Chemnitz (VG Chemnitz), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, juris. Zur abweichenden Auffassung vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 7 ME 66/08 -; Verwaltungsgericht Braunschweig (VG Braunschweig), Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4/08 -, juris; Verwaltungsgericht Arnsberg (VG Arnsberg), Beschluss vom 5. März 2008 - 1 l 12/08 -, juris; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, juris; Verwaltungsgericht Minden (VG Minden), Urteil vom 2. April 2008 - 3 K 897/05 -, juris; Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg), Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2052/06 -, juris; Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin), Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A 52.08 -, juris; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG Neustadt), Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, juris; Verwaltungsgericht Trier (VG Trier), Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -; Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz), Beschluss vom 25. März 2008 - 6 L 927/07.MZ -, juris; Verwaltungsgericht Kassel (VG Kassel), Beschluss vom 4. April 2008 - 4 L 114/08.KS -; Verwaltungsgericht Franfurt am Main (VG Frankfurt), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 7 G 4107/07 (3) -; Bayerisches Verwaltungsgericht München (VG München), Beschluss vom 7. April 2008 - M 16 S 08.851 -, juris; 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 27 vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276. 28 stellt der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit kann jedoch durch das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht gerechtfertigt werden. Das Wettmonopol des Staates ist grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Angemessen und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten jedoch nur, wenn das auf diese Weise errichtete Wettmonopol des Staates aktiv und wirklich auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist. Diese Ausrichtung muss sich in der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols positiv ausdrücken. Dazu sind materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich. 29 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318); Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (3 f.). 30 Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Kern Regelungen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung von Sportwetten. Die Werbung für das Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken. Die Einzelausgestaltung ist an dem Ziel der Suchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Geboten sind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Der Gesetzgeber hat die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. 31 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318). 32 Weist die Ausgestaltung des Wettmonopols insoweit ein Regelungsdefizit auf, so führt dies zur Unverhältnismäßigkeit der das Wettmonopol errichtenden Regelungen. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (4). 34 Davon ist das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen durch das Sportwettengesetz NRW sowie den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland NRW ausgegangen. 35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646. 36 Die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols durch den Glückspielstaatsvertrag und das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW genügt jedoch den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen. 37 Der Gesetzgeber hat im GlüStV und GlüStV AG NRW Art und Zuschnitt der Sportwetten ausreichend geregelt. Sportwetten sind nach der insoweit primär maßgebenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 GlüStV Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen. Diese Norm bestimmt, dass Sportwetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten ausschließlich auf den Ausgang von Sportereignissen zulässig sind. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich aus der Ausgestaltung der Erlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). In dieser sollen zugleich Einsatzgrenzen geregelt werden (§ 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW). Zudem sind durch die Erlaubnis die Ziele des § 1 GlüStV AG NRW zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW). Diese sind nach § 1 GlüStV das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Das GlüStV AG NRW ergänzt diese Ziele durch § 1 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV AG NRW um das Ziel der Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs. 38 Ausreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich aus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen. 39 Die Glücksspielwerbung wird durch den Glückspielstaatsvertrag erheblich eingeschränkt. Sie hat sich nach § 5 Abs. 1 GlüStV auf Information und Aufklärung über Möglichkeiten zum Glückspiel zu beschränken. Die Verknüpfung von Werbemaßnahmen mit der Übertragung von Sportereignissen wird nach § 21 Abs. 2 GlüStV durch das Verbot von Trikot- und Bandenwerbung nahezu ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Glücksspielwerbung im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. 40 Mögliche Verstöße gegen die Werberegelungen und Werbeverbote oder eine noch unzureichende Umsetzung führen nicht zu Defiziten der gesetzlichen Konzeption. Vielmehr ist diesen im Wege der Glückspielaufsicht nachzugehen. Der GlüStV (§ 9 GlüStV) und das GlüStV AG NRW (§ 18 GlüStV AG NRW) sehen insoweit hinreichende Aufsichts- und Eingriffsmöglichkeiten vor. Ein die Verfassungswidrigkeit begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als Rechtsfolge mangelnder Effektivität der gesetzlichen Regelungen lässt sich angesichts der effektiv ausgestalteten Glücksspielaufsicht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellen. 41 Vgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, a. a. O. 42 Weitergehende Anforderungen an die Regelung der Sportwettenwerbung durch Gesetz oder eine Ausdehnung der Werbeverbote auf weitere Werbemedien sind nicht geboten. Die Beschränkung des Werbeverbots auf das Fernsehen und Internet ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Werbung in diesen Medien durch ihre Reichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotenzial von Glücksspielen beiträgt. Bei der Werbung im Internet tritt neben der Breitenwirkung und der Zielgruppenorientierung als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel hinzu. 43 Vgl. Erläuterungen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Anlage zu LT-Drs. 14/4849, S. 38. 44 Anderen Werbemedien wie Hörfunk, Printmedien oder Postwurfsendungen kann kein vergleichbares Gefährdungspotenzial beigemessen werden. Soweit eine informative und aufklärende Glücksspielwerbung durch andere Werbemedien weiterhin erlaubt bleibt, dient dies nach der gesetzlichen Konzeption zudem dem Ziel, die Glücksspielbetätigung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Insoweit muss ein zwar begrenztes, andererseits aber von der Bevölkerung wahrgenommenes Wettangebot bestehen, um der Gefahr einer Ausbreitung des illegalen Sportwettenangebots wirksam zu begegnen. 45 Vgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -. 46 Auf einen (noch) größeren Detaillierungsgrad der Werberegelungen des Glücksspielstaatsvertrages durfte der Gesetzgeber verzichten, da die Glücksspielwerbung durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf die Wahrung der Ziele des § 1 GlüStV verpflichtet wird und auf dieser Grundlage im Einzelfall ausreichende Eingriffs- und Steuerungsmöglichten der Aufsichtsbehörden eröffnet werden. 47 Wie die Werbung werden auch die Vertriebswege durch den GlüStV und das GlüStV AG NRW erheblich eingeschränkt. Durch § 4 Abs. 4 GlüStV wird das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Der Vertrieb wird im Kern auf Annahmestellen beschränkt. Zugleich wird die Zahl der Annahmestellen durch § 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW i. V. m. § 5 Abs. 6 GlüStV AG NRW eingeschränkt. Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 GlüStV AG NRW auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen zugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind. Die Zahl der Annahmestellen wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV NRW AG durch Rechtsverordnung geregelt. Der insoweit erhobene Einwand, das Bundesverfassungsgericht habe eine Reduktion der Annahmestellen gefordert, 48 vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A 52.08 -, a. a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4/08 -, a. a. O., 49 wird schon dadurch relativiert, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit unzweifelhaft keine zwingenden Vorgaben gemacht hat. Selbst wenn man von der Notwendigkeit einer Reduktion der Annahmestellen zur Erreichung der vom Bundesverfassungsgericht an das Vertriebssystem gestellten Anforderungen ausginge, kann eine solche auf Grund der vorgenannten Regelungen erreicht werden, da Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV AG NRW auszurichten sind (§ 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW). Es muss auf Grund der Regelungen des GlüStV und GlüStV AG NRW davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Befugnisse nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV NRW AG der Forderung, im Bereich der Sportwetten die Verfügbarkeit des Angebots in angemessener Weise einzuschränken, nachkommen wird. 50 Vgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -. 51 Ebenso genügen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz sowie die Suchtbekämpfung. 52 Die §§ 4 Abs. 3 und 8 GlüStV sowie §§ 8, 11, 12 und 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW enthalten Vorgaben im Hinblick auf Jugendschutz, Zugangskontrollen und Spielersperren. Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 3 GlüStV). Die Veranstalter sind verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten und Personen zu sperren, die dies beantragen oder von denen sie aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet sind (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 12 Abs. 2 GlüStV AG NRW). Zu diesem Zweck ist nach § 12 GlüStV AG NRW eine Sperrdatei einzurichten und zu unterhalten. Zudem sind die Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs zum Glücksspielstaatsvertrag Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zu erfüllen (§ 6 GlüStV). § 7 GlüStV enthält weiterhin die Verpflichtung der Veranstalter, über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Lose, Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. Nach §§ 8 und 9 GlüStV AG NRW gewährleistet das Land NRW die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und Suchthilfe. Insoweit enthalten die gesetzlichen Regelungen umfangreiche Maßnahmen zur aktiven Suchtprävention entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere Spielverbote werden vom Bundesverfassungsgericht als geeignetes und ausreichendes Mittel zur Suchtbekämpfung anerkannt. Gleiches gilt hinsichtlich der Schulung des Personals und der Informationen zur Suchtprävention (§§ 6, 7 GlüStV). 53 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ 2008, 1 (3). 54 Ein weitergehender Spielerschutz ergibt sich aus dem Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und dem Verbot von Livewetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) sowie dem Verbot der Errichtung und des Betriebs von Wettannahmestellen auf Sportanlagen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GlüStV AG NRW) und dem Gebot der organisatorischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Trennung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV). 55 Durch die Ausgestaltung der Glückspielaufsicht in § 9 GlüStV und § 18 GlüStV AG NRW hat der Gesetzgeber ferner dem Erfordernis der Sicherstellung der Einhaltung der vorgenannten Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates ausweisen, ausreichend Rechnung getragen. Eine Zuweisung der Aufsicht an das Innenministerium genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der geforderten Distanz. 56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, a. a. O. 57 Eine Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Glücksspielstaatsvertrag keine Anforderungen an das gewerbliche Spiel in Spielhallen und gewerblich betriebene Pferdewetten aufgenommen worden sind. Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in dem Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126), an. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 58 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, a. a. O., 59 muss - wie das Oberverwaltungsgericht NRW feststellt - davon ausgegangen werden, dass sich die an die Ausgestaltung des Glücksspielwesens stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen jeweils nur auf den jeweiligen Ordnungsbereich (Glücksspielsektor) erstrecken. 60 Die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. 61 Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 EGV) und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 Abs. 1 EGV) dieses Dienstleistenden führen können, 62 vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Slg. 2007 S. 1891 [Placanica]; Urteil vom 13. November 2003 - C 42/02 -, Slg. 2003 S. 13519 [Lindman]; Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Slg. 2003 S. 13031 [Gambelli], 63 Nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann der durch das (strafbewehrte) Verbot einer Vermittlung von Sportwetten bewirkte Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 EGV oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der Europäische Gerichtshof erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Gemeinwohls zu beschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten eingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren. Zugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Festlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die Beschränkungen geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Diese Maßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein. Ferner dürften die gesetzlichen Einschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Ziele notwendig sei. Weiterhin dürften diese Regelungen nicht in diskriminierender Weise angewendet werden. 64 Insoweit sind die auf das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG bezogenen vorgenannten Erwägungen zu der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 auf die Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten der Art. 43 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EGV übertragbar. 65 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (316 f.). 66 Das Bundesverfassungsgericht geht von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts und der vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben aus. 67 Die Kammer schließt sich insoweit zugleich der herrschenden Auffassung und den Erwägungen der Obergerichte, 68 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, a. a. O.; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, a. a. O., 69 zur Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates durch den Glücksspielstaatsvertrag mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts an. 70 Soweit auf eine Unanwendbarkeit des GlüStV AG NRW auf Grund einer mangelnden Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG verwiesen wird, kann sich eine solche ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Auffassung der Kammer nur auf einzelne Regelungen des GlüStV AG NRW auswirken. 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 353/08 -, a. a. O. 72 Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Kommission nicht nur die notifizierungspflichtigen Vorschriften, sondern es ist die Gesamtregelung vorzulegen. Der Mitgliedstaat wird jedoch durch die bloße Tatsache, dass er der Kommission die Gesamtregelung zur Kenntnis bringt, nicht daran gehindert, die Vorschriften, die keine notifizierungspflichtigen Regelungen darstellen, unmittelbar - ohne die Ergebnisse des vorgesehenen Untersuchungsverfahrens abzuwarten - in Kraft zu setzen. 73 Vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 - C-279/94 - [Kommission ./. Italien], Slg. 1997, 4743 Tz. 42. 74 Vorliegend stehen ersichtlich keine Regelungen des GlüStV AG NRW in Rede, die von der Richtlinie 98/34/EG erfasst werden. 75 Von dem durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV - in gleicher Weise wie durch § 14 Abs. 1 OBG NRW - eröffneten Ermessen hat der Antragsgegner fehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein insoweit ausschließlich in Betracht kommender Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Der Antragsteller vermittelt Sportwetten ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis und ohne dass ihm eine Erlaubnis erteilt werden könnte. Die verfügte Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist insoweit das einzige geeignete Mittel, das ordnungsrechtlich verbotene Verhalten abzustellen. Es ist zudem angemessen, den Schutzzwecken des Glückspielstaatsvertrages Vorrang vor dem wirtschaftlich motivierten Interesse des Antragsstellers zu geben. Unabhängig davon sprechen gewichtige Gründe dafür, dass das Ermessen mit Blick auf die strafrechtliche Relevanz (§ 284 StGB) der Vermittlung unerlaubten Glücksspiels regelmäßig auf Null reduziert ist. 76 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 353/08 -, a. a. O., Beschluss vom 11. August 2006 - 4 B 1444/06 -; Beschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris. 77 Bei dieser Sachlage geht auch die im Übrigen vorzunehmende offene - von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige - Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar ist für das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das jedem Gesetz innewohnende Interesse an seinem Vollzug nicht ausreichend. Es genügt jedoch, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich schon bis zum Eintritt seiner Bestandskraft realisieren. 78 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 -, BVerfGE 38, 52 (61), Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 (60); VGH Hessen, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 8 TH 978/93 -, GewArch 1993, 377; Beschluss vom 29. Juli 1993 - 8 TG 1656/93 -, NVwZ-RR 1994, 82; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, GewArch 1993, 291 f. 79 An dem Sofortvollzug der Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten besteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil nur so die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden können. 80 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (131). 81 Gegenüber diesem öffentlichen Vollziehungsinteresse tritt das private rein wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurück. Zugleich ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 GlüStV (i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) zwischenzeitlich eine Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage getroffen hat. 82 In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung besteht in Bezug auf die Zwangsmittelandrohungen und Zwangsmittelfestsetzungen kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO NRW abzuweichen. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 84 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis, 85 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77, 86 sowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) orientiert. Nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges ist im Hauptsacheverfahren für eine Gewerbeuntersagung, welcher die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2007 gleichzusetzen ist, ein Streitwert von 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Die zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung bleibt nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht. Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 27. April 2007 verfügten Zwangsgeldfestsetzung ergibt sich nach Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 6.000,00 Euro. Wiederum unberücksichtigt bleibt die zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung. Die in der Ordnungsverfügung vom 12. September 2007 verfügte Zwangsmittelfestsetzung ist im Hauptsacheverfahren nach Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs mit einem Streitwert von 3.750,00 Euro anzusetzen. Die Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Der sich danach im Hauptsacheverfahren insgesamt ergebende Streitwert von 24.750,00 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren. 87