Beschluss
13 S 2438/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei drohender Abschiebung genügt die Glaubhaftmachung einer bevorstehenden Einbuchung nicht; das Gericht muss die zuständige Abschiebebehörde zur konkreten Sachverhaltsaufklärung einbeziehen.
• Im Verfahren der einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), wenn eine Abschiebung so unmittelbar droht, dass durch Abwarten vollendete Tatsachen geschaffen würden.
• Anspruchsgrundlagen, die nach Einlegung der verwaltungsgerichtlichen Klage in Kraft treten, sind im Klageverfahren grundsätzlich als neue Anspruchsgrundlage anwendbar.
• Ein nach § 104a AufenthG nur gegenüber einer Person geltender Ausschlussgrund bildet nicht automatisch einen Ausschlussgrund für übrige Familienangehörige; Familienrechtliche Schutzvorschriften können eine isolierte Abschiebung verhindern.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Abschiebungsstopp bei glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit und Anordnungsanspruch • Bei drohender Abschiebung genügt die Glaubhaftmachung einer bevorstehenden Einbuchung nicht; das Gericht muss die zuständige Abschiebebehörde zur konkreten Sachverhaltsaufklärung einbeziehen. • Im Verfahren der einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), wenn eine Abschiebung so unmittelbar droht, dass durch Abwarten vollendete Tatsachen geschaffen würden. • Anspruchsgrundlagen, die nach Einlegung der verwaltungsgerichtlichen Klage in Kraft treten, sind im Klageverfahren grundsätzlich als neue Anspruchsgrundlage anwendbar. • Ein nach § 104a AufenthG nur gegenüber einer Person geltender Ausschlussgrund bildet nicht automatisch einen Ausschlussgrund für übrige Familienangehörige; Familienrechtliche Schutzvorschriften können eine isolierte Abschiebung verhindern. Mehrere serbische Staatsangehörige begehrten in einem Eilverfahren, die Abschiebung einstweilen zu untersagen. Die Antragsteller hatten zuvor einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt; die Behörden lehnten ab. Den Antragstellern war kurzfristig eine letzte Ausreisefrist gesetzt worden, die bis zum 30.9.2007 lief; daraufhin stellten sie am 20.9.2007 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag wegen fehlender Eilbedürftigkeit ab, nachdem das Regierungspräsidium telefonisch mitgeteilt hatte, die Betroffenen seien noch nicht "eingebucht". Die Antragsteller rügten, dass aufgrund der Frist und eines früheren Abschiebeversuchs die Gefahr einer baldigen Abschiebung bestand und eine Eilentscheidung erforderlich sei. Im Hintergrund stand die Frage, ob die Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Anspruch nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Vorschrift des § 104a AufenthG geltend machen könnten. • Beschwerdeberechtigung und -begründung waren frist- und formgerecht; der Senat prüft alleininhaltlich und hielt den erstinstanzlichen Beschluss für fehlerhaft. • Eilbedürftigkeit: Die Angabe einer noch ausstehenden "Einbuchung" reicht nicht aus, um Eilbedürftigkeit zu verneinen. Bei gesetzter letzter Ausreisefrist und vorherigem Abschiebeversuch lag die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen nahe; das Gericht hätte die zuständige Abschiebebehörde (Regierungspräsidium) inhaltlich befragen müssen. • Anordnungsanspruch: Es ist im Klageverfahren zu prüfen, ob die Antragsteller ihre Klage auf die nach Erlass der Ablehnung in Kraft getretene Vorschrift des § 104a AufenthG stützen können; dies ist grundsätzlich prozessual zulässig. • Rechtsanwendung § 104a AufenthG: Die Norm orientiert sich an früheren Erlassregelungen, enthält aber für den in Rede stehenden Ausschlussgrund eine Beschränkung, wonach dieser nicht automatisch auf Familienangehörige erstreckt wird; daher ist für mehrere Antragsteller ein Anspruch auf einstweilige Duldung glaubhaft gemacht. • Familienrechtliche Belange: Selbst wenn bei einer Person ein Ausschlussgrund nach § 104a Abs.1 Nr.4 vorläge, können Art.6 Abs.1 GG und Art.8 EMRK einer isolierten Abschiebung entgegenstehen, so dass auch diese Person Anspruch auf einstweilige Duldung haben kann. • Kosten und Streitwert wurden dem Beschluss entsprechend geregelt; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Beschwerde hatte Erfolg: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert und dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller einstweilen untersagt. Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit als auch einen hinreichenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Insbesondere war die bloße Mitteilung, die Betroffenen seien noch nicht "eingebucht", kein ausreichender Grund, den Eilantrag abzulehnen; die zuständige Abschiebebehörde hätte zur Klärung befragt werden müssen. Zudem besteht für die Mehrheit der Antragsteller gute Aussicht, sich im Hauptsacheverfahren auf § 104a AufenthG zu stützen, und familienrechtliche Schutzvorschriften verhindern gegebenenfalls die isolierte Abschiebung einzelner Angehöriger. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.