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Beschluss

4 S 1610/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist auch zu erheben, wenn Mehrfertigungen per Computerfax übermittelt und von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. • Wer erforderliche Mehrfertigungen nicht in der für das Gericht verwertbaren Form beifügt, verursacht die Mehrkosten und ist Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG. • Die ergänzende Regelung in Nr. 9000 Gebührentatbestand erläutert den Anwendungsbereich von § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG und rechtfertigt die Belastung des Beteiligten mit der Dokumentenpauschale.
Entscheidungsgründe
Dokumentenpauschale bei per Fax übermittelten Mehrfertigungen • Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist auch zu erheben, wenn Mehrfertigungen per Computerfax übermittelt und von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. • Wer erforderliche Mehrfertigungen nicht in der für das Gericht verwertbaren Form beifügt, verursacht die Mehrkosten und ist Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG. • Die ergänzende Regelung in Nr. 9000 Gebührentatbestand erläutert den Anwendungsbereich von § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG und rechtfertigt die Belastung des Beteiligten mit der Dokumentenpauschale. Der Vertreter der Staatskasse legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ein, durch den die Erinnerung des Beklagten gegen die Festsetzung einer Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR stattgegeben worden war. Streitgegenstand war, ob die Pauschale anzusetzen ist, wenn ein Beteiligter die für das Gericht erforderlichen Mehrfertigungen per (Computer-)Fax übermittelt und diese von der Gerichts-Empfangseinrichtung ausgedruckt werden. Der Beklagte hatte insgesamt 66 Seiten Mehrfertigungen per Telefax gesandt. Das Verwaltungsgericht hatte zugunsten des Beklagten entschieden; der VGH prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. Entscheidend war die Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9000 der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis. Die Frage betraf sowohl den Kostenschuldner als auch die Höhe der angesetzten Pauschale. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und nicht fristgebunden (§ 66 GKG). • Tatbestand der Pauschale: Nach Nr. 9000 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG umfasst die Dokumentenpauschale u.a. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die per Telefax übermittelt worden sind oder von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. • Anwendung auf Computerfax: Es ist ohne Bedeutung, ob Mehrfertigungen durch mehrfaches Faxen oder durch Versendung einschließlich Mehrfertigungen per Computerfax entstehen; in beiden Fällen werden die per Telefax übermittelten Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt und lösen die Pauschale aus. • Höhe der Pauschale: Bei 66 Seiten ergibt sich der Betrag von 27,40 EUR (Berechnung nach den in Nr. 9000 vorgesehenen Sätzen); die Auslagen sind nach § 9 Abs. 3 GKG fällig. • Kostenschuldner: § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt, dass der Beteiligte die Dokumentenpauschale schuldet, wenn Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt wurden, weil er es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen. • Auslegung von § 28 GKG: Wortlaut, Sinn und Zweck (Kostendämpfung und Kostengerechtigkeit) sprechen dafür, dass das Beifügen der Mehrfertigungen nicht dadurch erfüllt wird, dass sie lediglich per Fax übermittelt werden; der Verursacherprinzip rechtfertigt die Inanspruchnahme des Beteiligten. • Gesetzesgeschichte: Die Änderung von Nr. 9000 und die Gesetzesbegründung zeigen, dass der Gesetzgeber die Dokumentenpauschale gerade auch für den Fall einführen wollte, dass Mehrfertigungen per Fax übersandt und vom Gericht ausgedruckt werden. Der Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wurde stattgegeben; die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR wurde zurückgewiesen. Der Beklagte ist zur Zahlung der Pauschale verpflichtet, weil er die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen nicht in einer für das Gericht verwertbaren Form beigefügt hat, sondern diese per Fax übermittelte, wodurch Mehrkosten für Papier und Drucker entstanden sind. Die gesetzliche Regelung in Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses erklärt und konkretisiert den Anwendungsbereich von § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG dahingehend, dass empfangsbedingte Ausdrucke durch das Faxgerät des Gerichts zu Lasten des Verursachers gehen. Die festgesetzte Pauschale ist rechnerisch zutreffend und die Auslagen sind fällig; eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich und der Beschluss ist unanfechtbar.