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Urteil

8 S 98/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen indiziert regelmäßig, aber nicht abschließend die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. • Das Schikaneverbot (§ 226 BGB) kann eine Ausnahme vom Grundsatz begründen, dass Abstandsflächen den Nachbarschutz im Wesentlichen regeln; ein Bauvorhaben bleibt unzulässig, wenn es ohne schutzwürdiges Eigeninteresse lediglich der Schädigung des Nachbarn dient. • Bei der Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; liegen objektive Anhaltspunkte für Schikane vor, ist die Baugenehmigung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung aufgehoben wegen schikanöser Lage eines Schuppens (Verstoß gegen Rücksichtnahme) • Eine Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen indiziert regelmäßig, aber nicht abschließend die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. • Das Schikaneverbot (§ 226 BGB) kann eine Ausnahme vom Grundsatz begründen, dass Abstandsflächen den Nachbarschutz im Wesentlichen regeln; ein Bauvorhaben bleibt unzulässig, wenn es ohne schutzwürdiges Eigeninteresse lediglich der Schädigung des Nachbarn dient. • Bei der Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; liegen objektive Anhaltspunkte für Schikane vor, ist die Baugenehmigung aufzuheben. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks; der Beigeladene Nachbar besitzt ein großes, westlich angrenzendes Grünlandgrundstück. Der Beigeladene errichtete in einem Abstand von 2,5 m zur gemeinsamen Grenze einen 12 m langen, 5 m breiten und 4–5 m hohen Geräte- und Brennholzschuppen. Das Landratsamt genehmigte den Bau; der Kläger erhob Einspruch und machte Beeinträchtigungen von Belichtung, Belüftung, Besonnung sowie Schikane geltend. Behörden und das Verwaltungsgericht verneinten einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, da die Abstandsflächen nach § 5 LBO eingehalten seien. Der Kläger blieb mit seiner Klage erfolglos; in der Berufungsinstanz nahm der Senat Augenschein und gab der Berufung statt, hob die Genehmigung und den Widerspruchsbescheid auf. • Zulässigkeit der Berufung; das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben (§ 113 VwGO). • Grundsatz: Abstandsflächen nach Landesrecht indizieren Schutz, begründen diesen Schutz aber nur grundsätzlich; Ausnahmen sind möglich (bundesrechtliche Grenzen). • Rechtlichequalifikation: Ein Vorhaben kann gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verstoßen, wenn es zugleich das Schikaneverbot (§ 226 BGB) verletzt; insoweit greift auch § 35 Abs. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen) als rechtlicher Bezugspunkt im Außenbereich. • Beweis- und Feststellungswürdigung: Augenschein und sonstiges Vorbringen zeigen, dass der Schuppen in minimaler abstandsflächenrechtlicher Entfernung unmittelbar vor dem Wohnbereich des Klägers platziert wurde. • Interessenabwägung: Die vom Beigeladenen vorgebrachten sachlichen Gründe (Topografie, Überschwemmungsgefahr, Schutz des Bachlaufs, Sickergrube, Baulinie, Nähe zum Wohnhaus) überzeugen nicht; viele wurden als vorgeschützt oder nicht realitätsgerecht bewertet. • Schikanefeststellung: Mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Beigeladenen und angesichts plausibler Alternativstandorte liegt eine Schikane vor; die Lage des Schuppens diente der Schädigung des Klägers. • Rechtsfolge: Wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ist die Baugenehmigung rechtswidrig aufzuheben; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war begründet. Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und hob die Baugenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis vom 7.6.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.2.2007 auf. Begründet wurde dies damit, dass der genehmigte Schuppen trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen das Schikaneverbot verletzt und somit das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme missachtet, weil der Standort ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Bauherrn ausschließlich der Beeinträchtigung des Klägers diente. Die Kosten des Verfahrens wurden dem beklagten Land auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Aufhebung beruht auf der Feststellung, dass zulässige Alternativstandorte bestanden und die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht tragfähig waren.