Urteil
5 S 1124/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
22Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Schuppengebiet Lindenberg“ vom 30.07.2012. 2 Der Antragsteller ist Schäfer. Sein mit einem Wirtschaftsgebäude und einem Schafstall bebautes und auch im Übrigen landwirtschaftlich genutztes Grundstück Flst. Nr. .../4 („.........“) liegt nordwestlich des ca. 1,72 ha großen Plangebiets. 3 Das allein aus dem städtischen Grundstück Flst. Nr. ... bestehende Plangebiet liegt - ca. 300 m nordöstlich der Ortslage - auf einer rekultivierten Teilfläche der Erddeponie „Lindenberg“, die zuletzt teilweise - auch vom Antragsteller - als Viehweide genutzt wurde. Mit ihrer Planung will die Antragsgegnerin dem Bedarf an privaten Abstell- und Unterstellflächen Rechnung tragen, auf denen u.a. Brennholz gelagert werden kann. Das Plangebiet war im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplans - nicht zuletzt aufgrund seiner Vorbelastung - als hierfür am besten geeignet angesehen und deshalb als „Sonderbaufläche - Schuppen“ dargestellt worden. 4 Am 12.12.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Schuppengebiet Lindenberg“ sowie örtlicher Bauvorschriften. Insgesamt waren 23 Bauplätze für die Errichtung von 8,50 m breiten und 6 - 12 m langen Schuppen vorgesehen. Nicht-Landwirten sollte es ermöglicht werden, darin landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Materialien zu lagern sowie Kraftfahrzeuge und Wohnwägen abzustellen. Aufgrund der Vorberatungen empfahl der Gemeinderat, zur bestehenden Bebauung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers ausreichend Abstand zu halten. 5 Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 27.01.2012 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Das Schuppengebiet grenze „direkt“ an seinen Schafstall. An dessen Ostseite habe er eigens große Tore angebracht, um Sonne und Licht hereinzubringen, aber auch, um den Stall auch dort verlassen zu können. Durch das Schuppengebiet sei er künftig gehindert, seinen landwirtschaftlichen Betrieb dorthin zu erweitern. Keinem anderen Landwirt im Kreis mute man ein „Schuppengebiet“ direkt neben den Stallungen zu. Der künftig zu erwartende Lärm sei nicht nur eine Zumutung, sondern gefährde - insbesondere in der „Lammungsperiode“ - seine Schafe. 6 Am 27.02.2012 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den aktualisierten Bebauungsplanentwurf. Dieser sah im südlichen Teil nun ein weiteres Sondergebiet „Holzsägeplatz“ sowie jenseits des Zufahrtswegs zur Erddeponie eine Erweiterung des Plangebiets vor, um dort weitere Grünordnungsmaßnahmen durchführen zu können. Er beschloss, den Entwurf einschließlich des Umweltberichts und den örtlichen Bauvorschriften öffentlich auszulegen und die Behördenbeteiligung durchzuführen. Dies wurde am 09.03.2012 öffentlich bekannt gemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Entwurf nebst Begründung und Grünordnungsplan sowie Umweltprüfung sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften vom 19.03. bis 20.04.2012 ausgelegt würden. Dabei wurden die ebenfalls auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (einschließlich des Umweltberichts mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanz und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag) konkret bezeichnet. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden könnten sowie nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, „soweit“ mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können. 7 Der Antragsteller gab keine Stellungnahme ab. 8 Nachdem die Fassaden und Dachflächen nun auch in braunem Trapezblech ausgeführt und die Tore auch als Roll- und Sektionaltore ausgebildet werden können sollten (vgl. Nr. 2.2 der örtlichen Bauvorschriften), beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 11.06.2012, den Bebauungsplan nebst örtlichen Bauvorschriften erneut auszulegen. Dies wurde am 15.06.2012 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung vom 25.06.2012 bis 10.07.2012 ausgelegt würden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden könnten sowie nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Abschließend wurde wiederum darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, „soweit“ mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können. 9 Der Antragsteller gab wiederum keine Stellungnahme ab. 10 Am 30.07.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Schuppengebiet Lindenberg“ sowie die örtlichen Bauvorschriften als jeweils eigenständige Satzungen, nachdem er den „Behandlungsvorschlägen der Verwaltung hinsichtlich der Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen“ zugestimmt hatte. Dies wurde am 17.08.2012 im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. 11 Am 27.05.2013 hat der Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Diesen begründet er damit, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb dem Plangebiet unmittelbar benachbart sei. Diesen könne er im Hinblick auf eine nach dem Bebauungsplan zulässige heranrückende Bebauung künftig nicht mehr in diese Richtung erweitern. Dies sei nicht angemessen berücksichtigt worden, was auf einen Abwägungsfehler führe. Ergänzend trägt er noch vor, dass die Fläche auf seiner Scholle für eine Betriebserweiterung nicht ausreiche. Vor Jahren habe ihn die Antragsgegnerin noch mit der Zusage baulicher Erweiterungsmöglichkeiten gedrängt, seinen Betrieb doch an den jetzigen Standort zu verlagern. Eine Erweiterung auf der von der Antragsgegnerin gepachteten Fläche sei nach deren Überplanung nun nicht mehr möglich, was seine Landwirtschaft erheblich einschränke. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass nach den Vorgaben des Gesundheitsamts vom 20.11.2012 ein Abstand von 500 m einzuhalten sei, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass Schafe mit sog. Q-Fieber erkrankt seien. Insofern wären gesunde Arbeits- und Lebensverhältnisse nicht mehr hinreichend gewahrt. Die verbleibenden Abstandsflächen seien auch unter dem Aspekt des Brandschutzes zu klein. Offenbar solle er erneut von seinem Standort verdrängt werden. Es handle sich um eine „Schikane“-Planung. Es stelle schließlich kein zulässiges Planziel dar, nicht privilegierten Privaten die Errichtung von Schuppen im Außenbereich zu ermöglichen. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 den Bebauungsplan „Schuppengebiet Lindenberg“ der Stadt Dornhan vom 30.07.2012 für unwirksam zu erklären. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag abzuweisen. 16 Der Antrag sei bereits nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da der Antragsteller weder während der ersten noch der zweiten Offenlage Einwendungen erhoben habe. Insofern sei er mit seinem Vorbringen vollumfänglich präklu-diert. Daran ändere auch nichts, dass er im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen vorgebracht habe. Auf die Präklusion sei er im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachungen hingewiesen worden. Der Normenkontrollantrag wäre freilich auch unbegründet. Soweit er sich darauf berufen habe, seinen Betrieb nicht mehr in Richtung des Plangebiets erweitern zu können, sei das Pachtverhältnis am 26.11.2008 zum 31.12.2010 wirksam gekündigt worden. Auch sei es ihm unbenommen, seinen Betrieb auf andere Flächen zu erweitern. Der Hinweis auf den empfohlenen Mindestabstand gehe fehl, da der Bebauungsplan keine Wohn- oder Industriebebauung ermögliche. Das Planziel könne mit einem Bebauungsplan durchaus verfolgt werden. Dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten, sei nicht ersichtlich. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht schon nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert (1), doch fehlt ihm die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragbefugnis (2). 19 1. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. 20 Zwar hat der Antragsteller während der ersten und der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben und die Einwendungen, die er im Normenkontrollverfahren vorgebracht hat, hätte er schon damals geltend machen können. Ob die Antragsgegnerin aufgrund früherer Stellungnahmen des Antragstellers die Belange, die aus seiner Sicht gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sprachen, von sich aus hätte erkennen können, ist insoweit unerheblich. Denn § 47 Abs. 2a VwGO erfasst auch Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). 21 Dass der Antragsteller mit Schreiben vom 27.01.2012 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, machte die von § 47 Abs. 2a VwGO geforderte, hier aber unterbliebene Einwendungserhebung im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB - und nach § 4a Abs. 3 BauGB - angesichts des eindeutigen Wortlauts der Präklusionsregelung und deren Sinn und Zweck auch nicht entbehrlich. Das letztendliche Entscheidungs- und Abwägungsmaterial soll erst während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und ggf. noch (ergänzend) während einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kanalisiert und zusammengestellt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.03.2012 - 2 D 92.10.NE -, juris). 22 Auch der Umstand, dass die Anregungen des Landwirtschaftsamts und des Gewerbeaufsichtsamts beim Landratsamt Rottweil dem objektiven Interesse des Antragstellers entsprachen, ändert nichts. Denn bei diesen handelte es sich nicht um Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um solche im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Auch wurden sie teilweise erst nach der Auslegungsfrist und auch weder ausdrücklich noch sinngemäß für den namentlich gar nicht genannten Antragsteller abgegeben (vgl. auch OVG S.-H., Urt. v. 18.05.2010 - 1 KN 10/09 -, NordÖR 2010, 312). 23 Dem Eintritt der Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO stand auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei beiden öffentlichen Auslegungen in ihren Belehrungen jeweils den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der vom 01.01.2007 bis zum 19.09.2013 geltenden Fassung vorgesehenen Wortlaut verwendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Danach war darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach unzulässig ist, s o w e i t mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Dies konnte zwar dahin ausgelegt werden, dass ein Normenkontrollantrag, anders als § 47 Abs. 2a VwGO dies vorsieht, lediglich teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen - unzulässig ist. Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war jedoch nicht geeignet, bei einem Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben. Darauf, dass sein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein kann, wenn er einzelne Einwendungen nicht erhebt, brauchte nicht hingewiesen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.). 24 Unzulässig nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag jedoch nur dann, wenn die Bekanntmachung, in der dieser Hinweis erfolgt ist, auch im Übrigen ordnungsgemäß war (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.; v. 18.11.2010, a.a.O.). Ob darüber hinaus die öffentliche Auslegung des Planungsentwurfs selbst ordnungsgemäß sein muss (so mglw. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.; in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.02.2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36), mag hier dahinstehen. Eine ordnungsgemäße (öffentliche) Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung setzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass sie auch Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; auch diese Angaben tragen zur "Anstoßwirkung" bei, die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt wird und ohne die eine Präklusion von Einwendungen nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2013 - 8 S 2145/12 -, NVwZ-RR 2014, 17). 25 Zwar dürften die in der ersten Auslegungsbekanntmachung vom 09.03.2013 enthaltenen Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen (seinerzeit) verfügbar waren, noch genügt haben (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 17.03.2014 - 5 S 2150/13 -). Hierzu waren die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). 26 Dies gilt indessen nicht für die erneute öffentliche Bekanntmachung vom 15.06.2012, in der auf die erneute öffentliche Auslegung hingewiesen wurde, ohne dabei irgendwelche Angaben über verfügbare umweltbezogene Informationen zu machen. Dies war - ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB stand nicht in Rede - auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Bebauungsplan-entwurf lediglich im Hinblick auf die geänderten örtlichen Bauvorschriften erneut ausgelegt wurde (vgl. § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB). Zwar wäre es im Hinblick darauf, dass es sich um selbständige Satzungen handelte, zulässig gewesen, die Auslegung auf die örtlichen Bauvorschriften zu beschränken. Jedoch ist die Antragsgegnerin so nicht verfahren. Auch von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen - hier den örtlichen Bauvorschriften - abgegeben werden können, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Dann war aber in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hinzuweisen, die gerade zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15) - solche gab es hier nicht -, sondern auf alle bis dahin verfügbaren umweltbezogenen Informationen, auch wenn auf diese bereits bei der ersten Auslegungsbekanntmachung hingewiesen worden war. Hinzuweisen war auch auf die inzwischen vorliegende Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 30.04.2012. Da dies nicht geschehen war, war der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen. 27 2. Jedoch ist der Antragsteller nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 28 Antragsbefugt ist zwar auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -,BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -, BauR 2015, 816). In all diesen Fällen scheidet eine Rechtsverletzung offensichtlich aus. 29 Einen in der konkreten Abwägung erheblichen, möglicherweise verletzten privaten Belang hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren jedoch nicht bezeichnet. 30 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm mit der Überplanung der von ihm bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsfläche die Möglichkeit genommen werde, seinen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll zu erweitern, vermag dies auf keinen schutzwürdigen privaten Belang zu führen. Denn die gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücke standen ihm ohnehin nicht mehr als potentielle Erweiterungsfläche zur Verfügung, nachdem die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis im Hinblick auf ihre Planungsvorstellungen bereits zum 31.12.2010 wirksam gekündigt hatte (vgl. AG Rottweil, Urt. v. 28.06.2013 - 2 XV 3/13 -) und sie nicht mehr bereit war, das Grundstück erneut an den Antragsteller zu verpachten. 31 Soweit sich der Antragsteller auf die ihm auf Anfrage mitgeteilten Empfehlungen des Gesundheitsamts beim Landratsamt Rottweil vom 20.11.2012 beruft, wonach ein Abstand von 500 m einzuhalten sei, wenn nicht auszuschließen sei, dass Schafe an sog. Q-Fieber erkrankt seien, lässt auch dies keinen abwägungserheblichen privaten Belang erkennen. Der Antragsteller selbst verweist in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin einen öffentlichen Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Aber auch dann, wenn man sein Antragsvorbringen dahin versteht, dass er aufgrund des nicht eingehalten Abstands ein behördliches Einschreiten gegen sich befürchtet, führte dies auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang. 32 Bei den von ihm angeführten Empfehlungen des Gesundheitsamts handelt es sich um bloße Empfehlungen zur Prävention von Q-Fieber-Ausbrüchen, die auf entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch Instituts vom November 2006 beruhen (vgl. Epidemiologisches Bulletin v. 10.11.2006 Nr. 45 „Großer Q-Fieber-Ausbruch in Jena, Juni 2005“). In diesen heißt es auch nur, dass Schafherden nicht näher als 500 m an die „Wohn- oder Industriebebauung“ herangeführt werden sollten und das Ablammen oder -kalben in ausreichender Entfernung von der „Wohnbebauung“ in geschlossenen Ställen stattfinden sollte. Auch wenn unter „Wohn- und Industriebebauung“ nicht nur „Wohn- und Industriegebiete“ i. S. der Baunutzungsverordnung zu verstehen sein dürften, beziehen sich die Empfehlungen doch erkennbar nur auf bebaute Gebiete, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere zum Wohnen, und nicht - wie etwa der Außenbereich - nur zum vorübergehenden oder gelegentlichen Aufenthalt bestimmt sind. So sind die Abstandsempfehlungen des Robert Koch Instituts darauf zurückzuführen, dass die Inzidenzen für Q-Fieber Erkrankungen deutliche Unterschiede in Abhängigkeit von der W o h n o r t -entfernung zur Weide zeigten (vgl. a.a.O.). Das hier mitten im Außenbereich vorgesehene „Schuppengebiet“ stellt insofern keine „Wohn- oder Industriebebauung“ i. S. jener Empfehlungen dar. Allein deshalb, weil er mit seiner Schafherde zu der „Schuppenbebauung“ keinen solchen Abstand mehr einhalten kann, hat der Antragsteller daher noch kein polizei- oder gar tierseuchenrechtliches Einschreiten zu befürchten. Sollten seine Schafe tatsächlich an Q-Fieber erkranken, hätte er freilich - nicht anders als vor der Ausweisung des „Schuppengebiets“ - Maßnahmen zu ergreifen, um eine Übertragung des Erregers auf Menschen verhindern (vgl. hierzu VG Gießen, Beschl. v. 02.05.2012 - 7 L 994/12.GI -, juris). 33 Dass der Antragsteller infolge zu geringer Abstände Brandgefahren für seinen Betrieb zu gewärtigen hätten, ist ebenso wenig ersichtlich. 34 Die erforderliche Antragsbefugnis lässt sich schließlich auch nicht aus dem vom Antragsteller beanstandeten Planungsziel herleiten. Auch wenn dieses im Hinblick auf die Vorgaben in § 1 Abs. 1, 3 u. 5 und § 1a Abs. 2 BauGB Fragen aufwerfen mag (vgl. Senatsurt. v. 30.01.1995 - 5 S 862/94 -, NuR 1996, 36), führt dies doch auf keinen privaten Belang des Antragstellers. Hinweise für eine „Schikane“-Planung in dem Sinne, dass die Ausweisung der Sondergebiete letztlich keinem anderen Zweck diente, als ihn von seinem derzeitigen Standort zu verdrängen (vgl. zum Schikaneverbot VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452), liegen nicht vor. 35 Nach alledem war der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis bereits als unzulässig abzuweisen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 37 Beschluss vom 29. Juli 2015 38 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten, erheblichen Nachteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 18 Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht schon nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert (1), doch fehlt ihm die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragbefugnis (2). 19 1. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. 20 Zwar hat der Antragsteller während der ersten und der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben und die Einwendungen, die er im Normenkontrollverfahren vorgebracht hat, hätte er schon damals geltend machen können. Ob die Antragsgegnerin aufgrund früherer Stellungnahmen des Antragstellers die Belange, die aus seiner Sicht gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans sprachen, von sich aus hätte erkennen können, ist insoweit unerheblich. Denn § 47 Abs. 2a VwGO erfasst auch Einwendungen, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). 21 Dass der Antragsteller mit Schreiben vom 27.01.2012 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, machte die von § 47 Abs. 2a VwGO geforderte, hier aber unterbliebene Einwendungserhebung im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB - und nach § 4a Abs. 3 BauGB - angesichts des eindeutigen Wortlauts der Präklusionsregelung und deren Sinn und Zweck auch nicht entbehrlich. Das letztendliche Entscheidungs- und Abwägungsmaterial soll erst während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und ggf. noch (ergänzend) während einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kanalisiert und zusammengestellt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.03.2012 - 2 D 92.10.NE -, juris). 22 Auch der Umstand, dass die Anregungen des Landwirtschaftsamts und des Gewerbeaufsichtsamts beim Landratsamt Rottweil dem objektiven Interesse des Antragstellers entsprachen, ändert nichts. Denn bei diesen handelte es sich nicht um Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um solche im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Auch wurden sie teilweise erst nach der Auslegungsfrist und auch weder ausdrücklich noch sinngemäß für den namentlich gar nicht genannten Antragsteller abgegeben (vgl. auch OVG S.-H., Urt. v. 18.05.2010 - 1 KN 10/09 -, NordÖR 2010, 312). 23 Dem Eintritt der Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO stand auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei beiden öffentlichen Auslegungen in ihren Belehrungen jeweils den in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der vom 01.01.2007 bis zum 19.09.2013 geltenden Fassung vorgesehenen Wortlaut verwendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Danach war darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach unzulässig ist, s o w e i t mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Dies konnte zwar dahin ausgelegt werden, dass ein Normenkontrollantrag, anders als § 47 Abs. 2a VwGO dies vorsieht, lediglich teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen - unzulässig ist. Die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war jedoch nicht geeignet, bei einem Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, während des Planaufstellungsverfahrens Einwendungen zu erheben. Darauf, dass sein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein kann, wenn er einzelne Einwendungen nicht erhebt, brauchte nicht hingewiesen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.). 24 Unzulässig nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag jedoch nur dann, wenn die Bekanntmachung, in der dieser Hinweis erfolgt ist, auch im Übrigen ordnungsgemäß war (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.; v. 18.11.2010, a.a.O.). Ob darüber hinaus die öffentliche Auslegung des Planungsentwurfs selbst ordnungsgemäß sein muss (so mglw. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.; in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.02.2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36), mag hier dahinstehen. Eine ordnungsgemäße (öffentliche) Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung setzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass sie auch Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; auch diese Angaben tragen zur "Anstoßwirkung" bei, die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt wird und ohne die eine Präklusion von Einwendungen nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2013 - 8 S 2145/12 -, NVwZ-RR 2014, 17). 25 Zwar dürften die in der ersten Auslegungsbekanntmachung vom 09.03.2013 enthaltenen Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen (seinerzeit) verfügbar waren, noch genügt haben (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 17.03.2014 - 5 S 2150/13 -). Hierzu waren die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). 26 Dies gilt indessen nicht für die erneute öffentliche Bekanntmachung vom 15.06.2012, in der auf die erneute öffentliche Auslegung hingewiesen wurde, ohne dabei irgendwelche Angaben über verfügbare umweltbezogene Informationen zu machen. Dies war - ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB stand nicht in Rede - auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Bebauungsplan-entwurf lediglich im Hinblick auf die geänderten örtlichen Bauvorschriften erneut ausgelegt wurde (vgl. § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB). Zwar wäre es im Hinblick darauf, dass es sich um selbständige Satzungen handelte, zulässig gewesen, die Auslegung auf die örtlichen Bauvorschriften zu beschränken. Jedoch ist die Antragsgegnerin so nicht verfahren. Auch von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen - hier den örtlichen Bauvorschriften - abgegeben werden können, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Dann war aber in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hinzuweisen, die gerade zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15) - solche gab es hier nicht -, sondern auf alle bis dahin verfügbaren umweltbezogenen Informationen, auch wenn auf diese bereits bei der ersten Auslegungsbekanntmachung hingewiesen worden war. Hinzuweisen war auch auf die inzwischen vorliegende Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts vom 30.04.2012. Da dies nicht geschehen war, war der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen. 27 2. Jedoch ist der Antragsteller nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 28 Antragsbefugt ist zwar auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -,BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -, BauR 2015, 816). In all diesen Fällen scheidet eine Rechtsverletzung offensichtlich aus. 29 Einen in der konkreten Abwägung erheblichen, möglicherweise verletzten privaten Belang hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren jedoch nicht bezeichnet. 30 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm mit der Überplanung der von ihm bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsfläche die Möglichkeit genommen werde, seinen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll zu erweitern, vermag dies auf keinen schutzwürdigen privaten Belang zu führen. Denn die gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücke standen ihm ohnehin nicht mehr als potentielle Erweiterungsfläche zur Verfügung, nachdem die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis im Hinblick auf ihre Planungsvorstellungen bereits zum 31.12.2010 wirksam gekündigt hatte (vgl. AG Rottweil, Urt. v. 28.06.2013 - 2 XV 3/13 -) und sie nicht mehr bereit war, das Grundstück erneut an den Antragsteller zu verpachten. 31 Soweit sich der Antragsteller auf die ihm auf Anfrage mitgeteilten Empfehlungen des Gesundheitsamts beim Landratsamt Rottweil vom 20.11.2012 beruft, wonach ein Abstand von 500 m einzuhalten sei, wenn nicht auszuschließen sei, dass Schafe an sog. Q-Fieber erkrankt seien, lässt auch dies keinen abwägungserheblichen privaten Belang erkennen. Der Antragsteller selbst verweist in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin einen öffentlichen Belang (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Aber auch dann, wenn man sein Antragsvorbringen dahin versteht, dass er aufgrund des nicht eingehalten Abstands ein behördliches Einschreiten gegen sich befürchtet, führte dies auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang. 32 Bei den von ihm angeführten Empfehlungen des Gesundheitsamts handelt es sich um bloße Empfehlungen zur Prävention von Q-Fieber-Ausbrüchen, die auf entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch Instituts vom November 2006 beruhen (vgl. Epidemiologisches Bulletin v. 10.11.2006 Nr. 45 „Großer Q-Fieber-Ausbruch in Jena, Juni 2005“). In diesen heißt es auch nur, dass Schafherden nicht näher als 500 m an die „Wohn- oder Industriebebauung“ herangeführt werden sollten und das Ablammen oder -kalben in ausreichender Entfernung von der „Wohnbebauung“ in geschlossenen Ställen stattfinden sollte. Auch wenn unter „Wohn- und Industriebebauung“ nicht nur „Wohn- und Industriegebiete“ i. S. der Baunutzungsverordnung zu verstehen sein dürften, beziehen sich die Empfehlungen doch erkennbar nur auf bebaute Gebiete, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere zum Wohnen, und nicht - wie etwa der Außenbereich - nur zum vorübergehenden oder gelegentlichen Aufenthalt bestimmt sind. So sind die Abstandsempfehlungen des Robert Koch Instituts darauf zurückzuführen, dass die Inzidenzen für Q-Fieber Erkrankungen deutliche Unterschiede in Abhängigkeit von der W o h n o r t -entfernung zur Weide zeigten (vgl. a.a.O.). Das hier mitten im Außenbereich vorgesehene „Schuppengebiet“ stellt insofern keine „Wohn- oder Industriebebauung“ i. S. jener Empfehlungen dar. Allein deshalb, weil er mit seiner Schafherde zu der „Schuppenbebauung“ keinen solchen Abstand mehr einhalten kann, hat der Antragsteller daher noch kein polizei- oder gar tierseuchenrechtliches Einschreiten zu befürchten. Sollten seine Schafe tatsächlich an Q-Fieber erkranken, hätte er freilich - nicht anders als vor der Ausweisung des „Schuppengebiets“ - Maßnahmen zu ergreifen, um eine Übertragung des Erregers auf Menschen verhindern (vgl. hierzu VG Gießen, Beschl. v. 02.05.2012 - 7 L 994/12.GI -, juris). 33 Dass der Antragsteller infolge zu geringer Abstände Brandgefahren für seinen Betrieb zu gewärtigen hätten, ist ebenso wenig ersichtlich. 34 Die erforderliche Antragsbefugnis lässt sich schließlich auch nicht aus dem vom Antragsteller beanstandeten Planungsziel herleiten. Auch wenn dieses im Hinblick auf die Vorgaben in § 1 Abs. 1, 3 u. 5 und § 1a Abs. 2 BauGB Fragen aufwerfen mag (vgl. Senatsurt. v. 30.01.1995 - 5 S 862/94 -, NuR 1996, 36), führt dies doch auf keinen privaten Belang des Antragstellers. Hinweise für eine „Schikane“-Planung in dem Sinne, dass die Ausweisung der Sondergebiete letztlich keinem anderen Zweck diente, als ihn von seinem derzeitigen Standort zu verdrängen (vgl. zum Schikaneverbot VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2008 - 8 S 98/08 -, VBlBW 2008, 452), liegen nicht vor. 35 Nach alledem war der Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis bereits als unzulässig abzuweisen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 37 Beschluss vom 29. Juli 2015 38 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten, erheblichen Nachteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.