Urteil
1 S 2914/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft gegen die Beschlagnahme eines Films, obwohl die Maßnahme zwischenzeitlich erledigt ist.
• Die Polizei darf zur Sicherung privater Rechte gemäß § 33 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.2 PolG eine Sache beschlagnahmen, wenn eine besondere Dringlichkeit besteht und gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
• Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) kann bereits durch das bloße Herstellen von Lichtbildaufnahmen verletzt werden, sodass ein polizeilicher Schutz gerechtfertigt sein kann.
• Fehlt die Wiederholungsgefahr, kann dennoch ein ideelles Feststellungsinteresse bestehen, etwa aus Rehabilitierungsgründen oder wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG).
Entscheidungsgründe
Beschlagnahme von Fotografien zulässig zur Sicherung privater Persönlichkeitsrechte • Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft gegen die Beschlagnahme eines Films, obwohl die Maßnahme zwischenzeitlich erledigt ist. • Die Polizei darf zur Sicherung privater Rechte gemäß § 33 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.2 PolG eine Sache beschlagnahmen, wenn eine besondere Dringlichkeit besteht und gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist. • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) kann bereits durch das bloße Herstellen von Lichtbildaufnahmen verletzt werden, sodass ein polizeilicher Schutz gerechtfertigt sein kann. • Fehlt die Wiederholungsgefahr, kann dennoch ein ideelles Feststellungsinteresse bestehen, etwa aus Rehabilitierungsgründen oder wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG). Der Kläger fotografierte in der Badischen Landesbibliothek ohne Einwilligung eine andere Besucherin. Diese forderte die Herausgabe des Films; der Kläger verweigerte dies. Die Polizei brachte den Kläger zum Revier und beschlagnahmte den Film mit der Begründung „Schutz privater Rechte (KUG)“. Die Besucherin erhob später zivilrechtliche Ansprüche, verfolgte diese jedoch nicht weiter. Der Kläger legte Widerspruch gegen die Beschlagnahme ein; das Regierungspräsidium wies ihn zurück und hielt die Verwahrung des Films bis zu einer gerichtlichen Entscheidung für erforderlich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht hielt die Beschlagnahme in der Anfangsphase für rechtmäßig. Die Parteien erklärten den Hauptsache-Streit teilweise für erledigt. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, da die Beschlagnahme ein Dauerverwaltungsakt war und ihr Regelungsgehalt nicht automatisch mit Zeitablauf entfiel; ein berechtigtes ideelles Interesse des Klägers an der Feststellung besteht (Rehabilitierungs- und Rechtsschutzinteresse). • Materiell-rechtlich war die Beschlagnahme formell und materiell gerechtfertigt: Zuständigkeit und Bekanntgabevorschriften nach § 33 PolG lagen vor. • Schutzgut: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.1 i.V.m. Art.2 GG) umfasst auch das Recht am eigenen Bild; bereits das bloße Anfertigen einer Aufnahme kann dieses Recht verletzen, sodass ein Schutzbedürfnis der Betroffenen besteht. • Öffentliches Interesse: Nach § 1 Abs.1 und § 2 Abs.2 PolG kann die Polizei privatrechtliche Interessen schützen, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. • Anscheinsgefahr und Dringlichkeit: Aufgrund des Verhaltens des Klägers und der konkreten Gefahr unkontrollierter Vervielfältigungen war die Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Ermöglichung zivilgerichtlichen Rechtsschutzes erforderlich. • Keine Wiederholungsgefahr erforderlich: Auch ohne hinreichende Wiederholungsgefahr rechtfertigt das besondere Interesse an Feststellung und Rehabilitierung die Klagebefugnis; dies ändert nichts an der materiellen Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme. • Kosten- und Verfahrensfragen: Der Kläger trägt die Kosten des erfolglosen Teils des Verfahrens; in der Hauptsache war das Verfahren wegen teilweiser Erledigung einzustellen. Die Berufung des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, als noch Gegenstand des Verfahrens; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt im Übrigen bestehen. Die Beschlagnahme des Films war anfänglich rechtmäßig, weil die Polizei zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln durfte und eine besondere Dringlichkeit sowie die Notwendigkeit polizeilicher Sicherung vor einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung vorlagen. Ein ideelles Feststellungsinteresse des Klägers besteht zwar; dies ändert jedoch nichts an der materiellen Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme. Die Kostenentscheidung verteilt die Kosten nach den Feststellungen des Gerichts; eine Revision wird nicht zugelassen.