Urteil
2 S 1025/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer einen Hund über längere Zeit im eigenen Haushalt aufnimmt und über ihn bestimmt, ist nach der Hundesteuersatzung Halter im steuerlichen Sinne.
• Für die Einordnung als Halter kommt es auf die tatsächliche Zuordnung und die Übernahme steuerlich relevanter Aufwendungen an, nicht auf das zivilrechtliche Eigentum.
• Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer; auch aus altruistischen oder satzungszweckbedingten Motiven vorgenommene Aufwendungen sind steuerpflichtig.
• Eine bloße Erstattung der Kosten durch Dritte beseitigt nur dann die Steuerpflicht, wenn die Erstattung so gesichert ist, dass kein wirtschaftliches Ausfallrisiko beim Pflegepersonen verbleibt.
Entscheidungsgründe
Aufnahme und Betreuung von Tierschutzhunden im Privathaushalt begründet Haltereigenschaft • Wer einen Hund über längere Zeit im eigenen Haushalt aufnimmt und über ihn bestimmt, ist nach der Hundesteuersatzung Halter im steuerlichen Sinne. • Für die Einordnung als Halter kommt es auf die tatsächliche Zuordnung und die Übernahme steuerlich relevanter Aufwendungen an, nicht auf das zivilrechtliche Eigentum. • Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer; auch aus altruistischen oder satzungszweckbedingten Motiven vorgenommene Aufwendungen sind steuerpflichtig. • Eine bloße Erstattung der Kosten durch Dritte beseitigt nur dann die Steuerpflicht, wenn die Erstattung so gesichert ist, dass kein wirtschaftliches Ausfallrisiko beim Pflegepersonen verbleibt. Die Klägerin war Vorsitzende des gemeinnützigen Vereins "Aktiv für Tiere" und nahm ab 1999/2000 zwei herrenlose Hunde in ihren Haushalt auf. Zwischen ihr und dem Verein bestanden Pflegeverträge, wonach die Hunde Eigentum des Vereins blieben, die Pflegefamilie die Hunde zu versichern habe und der Verein für Schäden nicht hafte. Die Gemeinde setzte für die betreffenden Jahre Hundesteuer gegen die Klägerin fest; die Klägerin wendete ein, die Kosten trage der Verein bzw. würden von Vereinsmitgliedern und Dritten erstattet, und sie betreue die Hunde nur zur Weitervermittlung im Rahmen der Tierschutzarbeit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die der Senat ebenfalls zurückwies. • Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Beklagten auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes. Nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 HStS ist Halter, wer einen Hund im Haushalt für die persönliche Lebensführung aufgenommen hat; kann der Halter nicht ermittelt werden, greift eine Dreimonatsvermutung. • Die Hundesteuer ist als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren; sie erfasst über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehende wirtschaftliche Aufwendungen. Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Zuordnung und Belastung, nicht das zivilrechtliche Eigentum. • Die Hunde hielten sich dauerhaft im Haushalt der Klägerin auf, sie konnte über die Tiere bestimmen und hatte vertraglich die Verpflichtung zur Versicherung und Haftung für Schäden. Damit trug sie bereits einen besteuerbaren Aufwand. • Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr sämtliche Aufwendungen vollständig und gesichert von Vereinsmitgliedern oder Dritten erstattet wurden; jedenfalls verbleibt ein wirtschaftliches Ausfallrisiko bei ihr. Dieses Risiko und die Übernahme von Versicherungsprämien stellen Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar. • Altruistische Motive oder die Absicht der Weitervermittlung ändern nichts am steuerrechtlichen Vorliegen eines Aufwandes. Auch die Behauptung einer Sachspende an den Verein greift nicht durch, da die Tiere faktisch der Klägerin zugeordnet waren und der Verein im Außenverhältnis nicht als Halter auftrat. • Da die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 2 S.1 HStS als Halterin anzusehen ist, kommt die Vermutungsregel des § 2 Abs. 2 S.2 HStS nicht mehr zur Anwendung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin ist für den streitigen Zeitraum als Halterin der beiden Hunde steuerpflichtig. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, weil die Klägerin die Tiere dauerhaft im Haushalt hielt, über sie verfügte und steuerlich relevante Aufwendungen (insbesondere Versicherungen und das wirtschaftliche Ausfallrisiko) trug. Bloße behauptete Erstattungen durch Vereinsmitglieder oder Dritte waren nicht ausreichend belegt und schließen die Steuerpflicht nicht aus. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.