Urteil
18 K 3521/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0413.18K3521.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinsichtlich der zurückgenommenen Klage der Klägerin zu 2. wird das Verfahren eingestellt. Soweit der Kläger zu 1. und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage des Klägers zu 1. wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Am 25. April 2000 meldete die Klägerin zu 2., die damals im Unteren T.---weg in E. wohnte, ihren Hund als Boxermischling beim Stadtsteueramt des Beklagten an. Der Beklagte veranlagte die Klägerin zu 2. daraufhin zur Hundesteuer (Kassenzeichen: 041 012 917), schlug die festgesetzten Beträge jedoch wegen der finanziellen Situation der Klägerin zu 2. für die Jahre 2001 und 2002 nieder. 3 Unter dem 28. Februar 2001 beantragte die Klägerin zu 2. beim Ordnungsamt des Beklagten, ihr für ihren Hund, einen Boxer/Stafford namens D. , dessen Halterin sie sei, eine Ausnahmegenehmigung von der Maulkorbpflicht zu erteilen. Das Antragsformular füllte die Klägerin zu 2. dahingehend aus, dass der Hund in der Wohnung mit einem 1.000 qm großen Garten gehalten werde und vorwiegend auf dem Privatgrundstück ihrer Eltern im I.-------weg in E. sei, wo sie und ihr Vater - der Kläger zu 1 - ihn ausführten. Gleichzeitig beantragte die Klägerin zu 2. die Gewährung einer Erlaubnis zum Halten des Hundes. Mit Schreiben an den Beklagten vom 12. Juni 2001 äußerte die Klägerin zu 2., dass der Hund nur deshalb bei ihren Eltern lebe, weil er dort mehr Auslaufmöglichkeiten habe. Zudem dürfe sie selbst den Hund nicht in ihrer Wohnung halten, weil ihr Vermieter damit nicht einverstanden sei. Sie sei aber täglich von morgens bis abends bei ihrem Hund. 4 Nachdem der Beklagte die Hundehaltung durch eine Besichtigung des Grundstücks des Klägers zu 1. im I.-------weg überprüft hatte, lud er die Klägerin zu 2. zur Sachkunde- und Verhaltensprüfung ein. Tatsächlich fand diese Prüfung aber in beiden Teilen am 26. April 2002 - erfolgreich - mit dem Kläger zu 1. statt, den der Beklagte unter dem 17. April 2002 dazu eingeladen hatte. In den Verwaltungsvorgängen des Ordnungsamts findet sich aus diesem Zeitraum ein Aktenvermerk, wonach neuer Halter der Vater der Klägerin zu 2., d.h. der Kläger zu 1., sei. Der Beklagte - Ordnungsamt - erteilte daraufhin dem Kläger zu 1. mit je einem Bescheid vom 17. Juli 2002 die bis zum 31. Juli 2007 befristete Erlaubnis, seinen American Staffordshire Terrier-Boxer-Mischling namens D. zu halten, sowie eine unbefristete Ausnahmegenehmigung von der Maulkorbpflicht für diesen Hund. Die Bescheide beruhten auf § 4 und § 6 Abs. 4 der damals geltenden Landeshundeverordnung. 5 Auf die Aufforderung des Beklagten an den Kläger zu 1., einen Verlängerungsantrag für die Haltung des Staffordshire-Mischlings D. zu stellen, erklärte der Kläger zu 1., dass Halterin des Hundes seine Tochter, die Klägerin zu 2., sei. Da der Hund jedoch in der Wohnung seiner Tochter nicht sein dürfe, sei er bei ihm, dem Kläger zu 1., in seinem Eigenheim untergebracht. Er lebe dort auf einem 1.000 qm großen Grundstück zusammen mit dem ihm, dem Kläger zu 1., gehörigen Schäferhund und mit mehreren Katzen. Am 18. August 2007 beantragte die Klägerin zu 2. die Verlängerung der Erlaubnis zur Haltung ihres Hundes. Dabei bezeichnete sie sich selbst als Hundehalterin. 6 Nach telefonischer Rücksprache mit den Klägern erteilte der Beklagte dem Kläger zu 1. mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 die unbefristete Erlaubnis, den Mischling (American Staffordshire Terrier-Boxer) mit dem Namen D. zu halten. 7 Zumindest seit dem Jahre 2003 veranlagte der Beklagte den Kläger zu 1., u.a. mit Hundesteuerbescheiden vom 27. Januar 2003 und vom 20. Januar 2006, zu Hundesteuern für einen (nicht gefährlichen) Hund (Kassenzeichen 041 050 584). Die festgesetzten Beträge von jährlich 144,00 Euro wurden durch den Kläger zu 1. gezahlt. 8 Sodann setzte der Beklagte dem Kläger zu 1. gegenüber unter dessen Kassenzeichen mit Hundesteuerbescheid vom 23. November 2007 Hundesteuern von 204,00 Euro (bisher 144,00 Euro) für das Jahr 2005 und von jeweils 288,00 Euro (bisher jeweils 144,00 Euro) für die Jahre 2006 und 2007 und die Folgejahre fest. Daraus errechnete sich eine Nachzahlung von 348,00 Euro. Nach den beiliegenden Erläuterungen geschah die Neufestsetzung aufgrund einer am 1. August 2005 wirksam gewordenen Änderung der Hundesteuersatzung hinsichtlich des Steuersatzes für gefährliche Hunde. 9 Der Kläger zu 1. antwortete dem Beklagten, dass er nicht Eigentümer des Hundes sei. Dieser sei nur bei ihm untergebracht, weil er bei seiner Tochter nicht untergebracht werden dürfe. Warum würden im Übrigen die Hundesteuern erhöht? Der Hund sehe niemals die öffentliche Straße. Wovon solle seine Tochter, die Arbeitslosengeld II beziehe, die Steuern bezahlen? Und warum habe der Beklagte nicht schon früher einen Änderungsbescheid geschickt? 10 Am 28. November 2007 haben beide Kläger Klage gegen den Hundesteuerbescheid vom 23. November 2007 erhoben. Am 4. Dezember 2007 hat die Klägerin zu 2. die von ihr erhobene Klage zurückgenommen. 11 Mit einem weiteren dem Kläger zu 1. am 20. Dezember 2007 zugegangenen Hundesteuerbescheid vom 18. Dezember 2007 setzte der Beklagte, ebenfalls zum Kassenzeichen 000 000 000, mit der Bemerkung "Änderungsbescheid aufgrund der Übernahme des Hundes Ihrer Tochter ab 1/2003" dem Kläger zu 1. gegenüber für die Jahre von 2003 bis 2007 und für die Folgejahre Hundesteuern wie folgt fest: Für 2003 und 2004 jeweils 384,00 Euro (Änderungsbetrag: jeweils 240,00 Euro), für 2005 424,00 Euro (Änderungsbetrag: 280,00 Euro) und für 2006, 2007 und die Folgejahre jeweils 480,00 Euro (Änderungsbetrag 2006 und 2007: jeweils 336,00 Euro). 12 Im Hinblick darauf, dass der Schäferhund des Klägers zu 1. im September 2009 eingeschläfert worden war, erließ der Beklagte dem Kläger zu 1. gegenüber ferner unter dem 9. Oktober 2009 einen Hundesteuerbescheid, mit dem er die Hundesteuern für das Jahr 2009 auf 432,00 Euro (Änderungsbetrag: 48,00 Euro) reduzierte und für die Folgejahre auf jeweils 288,00 Euro festsetzte. 13 Am 18. Januar 2008 und am 16. Oktober 2009 hat der Kläger zu 1. die Klage jeweils dahingehend erweitert, dass sie sich auch auf die Aufhebung der Hundesteuerbescheide vom 18. Dezember 2007 und vom 9. Oktober 2009 richtet. 14 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger zu 1. vor: 15 Nachdem seine Tochter, die Klägerin zu 2., im Jahre 2000 den Stafford-Mix angeschafft und ihre Wohnungsgesellschaft die Erlaubnis zum Halten des Hundes widerrufen habe, habe er, der Kläger zu 1., probiert, ob der Mischling sich mit seinem Schäferhund vertragen würde. Er wohne im Industriegebiet in E. -C. und habe hinter dem Haus ein Grundstück von 1.000 bis 1.200 qm. Da die Hunde sich hervorragend vertragen hätten, habe er den Stafford-Mix zu sich genommen, den man ansonsten ins Tierheim hätte geben müssen. Seine Tochter, die nach wie vor Eigentümerin des Hundes sei, komme fast täglich, um sich mit diesem zu beschäftigen. Der Stafford-Mix habe den Wesenstest mit Bravour bestanden und lebe zusammen mit drei Katzen und dem Schäferhund. Er halte sich nur auf seinem, des Klägers zu 1., Grundstück auf und habe noch nie eine öffentliche Straße gesehen. 16 Seit dem 1. Januar 2001 gebe es in E. neue Vorschriften über Hundesteuern. Wie man seiner Tochter erklärt habe, sei es aber für den Stafford-Mix, der schon vor der Änderung im Hause gewesen sei, bei der alten Regelung geblieben. Da seine Tochter damals Sozialhilfe bezogen habe und heute immer noch Arbeitslosengeld II erhalte, sei die normale Hundesteuer auf die Hälfte geteilt worden. Alle drei Monate seien 18,00 Euro fällig gewesen. Im Jahre 2004 habe seine Tochter letztmalig einen Hundesteuerbescheid bekommen. Dazu übersendet der Kläger zu 1. einen Hundesteuerbescheid, den der Beklagte unter dem 26. März 2004 zum Kassenzeichen 041 012 917 an die Klägerin zu 2. gerichtet hat und nach dem diese für das Jahr 2004 zu Hundesteuern von 90,00 Euro veranlagt worden ist und zu den vierteljährlichen Folgefälligkeitsterminen jeweils 18,00 Euro zu zahlen hatte. Wie der Kläger zu 1. weiter vorträgt, habe man nunmehr einfach den Hund seiner Tochter auf seine, des Klägers zu 1., Steuernummer gesetzt, ferner eine Nachzahlung für die Jahre 2005 bis 2007 bestimmt und den vierteljährlichen Betrag auf 72,00 Euro erhöht, obwohl seine Tochter immer noch Arbeitslosengeld II beziehe. Der Hund gehöre nicht ihm, sondern seiner Tochter, während er selbst das Tier nur vor dem Tierheim bewahrt habe. 17 Er, der Kläger zu 1., habe seit Jahren ordnungsgemäß die Hundesteuer für seinen Schäferhund entrichtet, während seine Tochter regelmäßig die Steuern für den ihr gehörenden Stafford-Mix gezahlt habe. Dieser Hund stehe weiter im Eigentum seiner Tochter und sei bei ihm, dem Kläger zu 1., lediglich ab und zu zur Pflege. Dazu legt der Kläger zu 1. einen unter dem 18. Dezember 2007 an die Klägerin zu 2. gerichteten Hundesteuerbescheid des Beklagten vor. Darin werden mit der Bemerkung "Einstellung Ihres Hundesteuerkontos mit 12/2002. Übernahme des Hundes ab 2003 durch Ihren Vater, M. B. " die durch die Klägerin zu 2. für die Jahre von 2003 bis 2007 zu entrichtenden Hundesteuern auf jeweils 0,00 Euro festgesetzt; ferner wird ein Saldo von 450,00 Euro zugunsten der Klägerin zu 2. ausgewiesen. 18 In Bezug auf den Hundesteuerbescheid vom 9. Oktober 2009 macht der Kläger zu 1. geltend, dass darin zu Unrecht Hundesteuern von 72,00 Euro im Quartal verlangt würden; denn er, der Kläger zu 1., besitze keinen Hund mehr. Sofern es sich wieder um den Hund seiner Tochter handeln sollte, sei daran zu erinnern, dass dieser Hund nicht bei ihm untergebracht sei, sondern dass er diesen nur teilweise beaufsichtige. 19 In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger zu 1. und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es den Hundesteuerbescheid vom 23. November 2007 und den an den Kläger zu 1. gerichteten Hundesteuerbescheid vom 18. Dezember 2007 hinsichtlich der Zeit ab Januar 2009 betrifft. 20 Der Kläger zu 1. beantragt, 21 den an ihn gerichteten Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2007 hinsichtlich der Zeit bis Dezember 2008 und den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2009 in vollem Umfang aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er führt aus, dass Halterin des Mischlings aus den Rassen American Staffordshire Terrier und Boxer seit dem Jahre 2000 zunächst die Klägerin zu 2. gewesen sei. Als diese den Hund beim Stadtsteueramt angemeldet habe, sei die Hundesteuer ohne eine Prüfung dazu festgesetzt worden, ob es sich um einen gefährlichen Hund gehandelt habe, weil eine solche Unterscheidung damals nicht zu treffen gewesen sei. Nachdem der Kläger zu 1. im Jahre 2002 den Hund in seinen Haushalt aufgenommen hatte, habe man ihn seit 2003 deshalb auch zur Hundesteuer von jährlich 144,00 Euro veranlagt. Dabei habe es sich um den Betrag für nicht gefährliche Hunde gehandelt, weil die städtische Satzung seinerzeit die Regelung enthalten habe, dass gefährliche Hunde, die vor dem 1. Januar 2001 beim Stadtsteueramt gemeldet gewesen seien und für die eine Erlaubnis nach dem Landeshundegesetz vorgelegen habe, von dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde befreit gewesen seien. Da diese Vorschrift jedoch mit Wirkung vom 1. August 2005 aus der Satzung gestrichen worden sei und das Ordnungsamt dem Stadtsteueramt im Oktober 2007 mitgeteilt habe, dass der Kläger zu 1. bereits seit dem 17. Juli 2002 eine Ausnahmegenehmigung zur Haltung des Hundes D. besessen habe, habe das Steueramt mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. November 2007 die Hundesteuer für die Jahre 2005 bis 2007 neu festgesetzt. Dabei sei seit dem 1. August 2005 der Steuersatz von 288,00 Euro für gefährliche Hunde mit Verhaltensprüfung berücksichtigt worden. Man habe den Bescheid allein an den Kläger zu 1. gerichtet, der nach Kenntnis des Beklagten derzeit alleiniger Halter des Hundes sei. 25 Diese Steuerfestsetzung sei nach § 2 Abs. 3 lit. b) der Hundesteuersatzung berechtigt. Denn der Kläger zu 1. habe den gefährlichen Hund in seinen Haushalt aufgenommen und sei somit dessen Halter. Dass der Hund den Verhaltenstest bestanden habe, und, wie der Kläger zu 1. meine, nicht gefährlich sei, spiele keine Rolle. Deshalb gelte für den Kläger zu 1. nicht der höchste Steuersatz für gefährliche Hunde von jährlich 432,00 Euro, sondern nur der Steuersatz von 288,00 Euro für diejenigen gefährlichen Hunde, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sei. Auch darauf, ob der Hund nur auf dem Grundstück des Klägers zu 1. gehalten werde, komme es für die Steuerpflicht nicht an. 26 Der weitere Hundesteuerbescheid vom 18. Dezember 2007 sei erlassen worden, nachdem sich gezeigt habe, dass bei der im Jahre 2002 geschehenen Übernahme des Mischlingshundes durch den Kläger zu 1. die auf dessen Hundesteuerkonto bereits vorhandene Eintragung des Schäferhundes versehentlich in eine Eintragung des Mischlingshundes umgeändert worden sei. Richtig wäre es gewesen, der Eintragung des Schäferhundes diejenige des Mischlingshundes hinzuzufügen. Da somit der Kläger zu 1. seit dem Jahre 2003 für den Schäferhund nicht mehr zur Hundesteuer veranlagt worden sei, habe man diese Veranlagung jetzt nachgeholt. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die durch den Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge des Stadtsteueramts und des Ordnungsamts Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Hinsichtlich der durch die Klägerin zu 2. erhobenen und am 4. Dezember 2007 wieder zurückgenommenen Klage wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 30 Soweit der Kläger zu 1. und der Beklagte bezüglich der Hundesteuerbescheide vom 23. November 2007 und vom 18. Dezember 2007 die Hauptsache ganz oder zum Teil für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 31 Die darüberhinausgehende Anfechtungsklage des Klägers zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Die Hundesteuerbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2007 und vom 9. Oktober 2009 erweisen sich, soweit das Gericht sie zu überprüfen hat, als rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In diesen Bescheiden hat der Beklagte dem Kläger zu 1. gegenüber zu Recht für die Jahre ab 2003 weitere Hundesteuern in der jeweils aufgeführten Höhe festgesetzt. 32 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Hundesteuern sind die Vorschriften der Hundesteuersatzung der Stadt E. vom 19. August 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Juli 2005 (HStS). Nach § 1 Abs. 1 HStS ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS ist steuerpflichtig der Hundehalter; das ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wie § 2 Abs. 1 lit. a) bis lit. d) HStS regeln, beträgt die Steuer jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird, 144,00 Euro, b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 192,00 Euro, c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 216,00 Euro und d) ein gefährlicher Hund gehalten wird oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 432,00 Euro. Welche Hunde als gefährlich anzusehen sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 HStS. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 HStS beläuft die Steuer für gefährliche Hunde i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. b) HStS sich auf jährlich 288,00 Euro, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist (Satz 1); dafür ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 HStS eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde abzulegen. Schließlich heißt es in § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 HStS, dass die Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem der Hund aufgenommen worden ist, und mit dem Ablauf des Monats endet, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 33 Diese Satzungsbestimmungen stellen formell und materiell gültiges Ortsrecht dar. Sie halten sich in den Grenzen der Ermächtigung (§ 1 bis § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG -) und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 34 Die Erhebung von Hundesteuern, die zu den traditionellen Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG) zählen, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern in diesem Sinne den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, die in der Verwendung des Einkommens oder Vermögens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Ebenso ist geklärt, dass die Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer dieser Art darstellt, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch eventuell nicht sehr erheblichen - zusätzlichen finanziellen Aufwand erfordert. Ein besonders luxuriöser Einkommens- und Vermögenseinsatz muss damit nicht notwendigerweise verbunden sein. 35 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90-, vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 - und vom 2. November 2006, - 10 B 4.06 -, jeweils juris; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff.; ebenso Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 KAG NRW Rdnr. 108 36 Welchen Zwecken die über die Bedürfnisse der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelnen dient und aus welchen Gründen sie geschieht, ist dabei ohne Belang. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, juris 38 Ebenso wenig hängt die Veranlagung zur Hundesteuer als Aufwandsteuer davon ab, ob oder in welchem Umfang der betroffene Hund nur auf einem Privatgrundstück lebt oder sich auch auf öffentlichen Straßen aufhält. 39 Hiernach zieht der Beklagte den Kläger zu 1. mit den Hundesteuerbescheiden vom 18. Dezember 2007 und vom 9. Oktober 2009 zu Recht zu den darin festgesetzten weiteren Hundesteuern heran. 40 Nach dem Vorbringen des Beklagten betrafen die von dem Kläger zu 1. seit Januar 2003 bereits laufend erhobenen und jeweils bezahlten Hundesteuern von jährlich 144,00 Euro den American Shaffordshire Terrier-Boxer-Mischling D. . Da der Kläger zu 1., wie darzulegen sein wird, zumindest seit dem Jahre 2003 nicht nur für seinen damals schon länger gehaltenen Schäferhund - bis zu dessen Einschläferung im September 2009 -, sondern ebenso für den Hund D. hundesteuerpflichtig war bzw. ist, hat der Beklagte ihm gegenüber mit den angegriffenen Bescheiden nunmehr rechtsfehlerfrei Hundesteuern für die Zeit von Januar 2003 bis September 2009 für zwei Hunde - mit einer ab August 2005 berücksichtigten Erhöhung für einen gefährlichen Hund - und für die Zeit ab Oktober 2009 nur noch für einen gefährlichen Hund festgesetzt. 41 Der Kläger zu 1. ist jedenfalls seit Januar 2003 Halter des American Staffordshire-Boxer-Mischlings D. i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS; denn er hat diesen Hund bereits im Jahre 2002 zumindest auch im eigenen Interesse in seinen Haushalt aufgenommen. Nach dem steuerrechtlichen Halterbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. auf die faktische Zuständigkeit für den Hund, an, wie es desgleichen für den Begriff des Tierhalters gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt. Als Tierhalter nach dieser Vorschrift wird angesehen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Dabei ist es etwa von indizieller Bedeutung, wer dem Tier Obdach und Unterhalt gewährt oder wer den Aufwand der Haftpflichtversicherung bestreitet, während die Eigentumsfrage keine ausschlaggebende Rolle spielt. 42 Vgl. Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 833 Rdnr. 10, m.w.N. 43 Ebenso setzt die in § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS und in anderen entsprechenden Satzungen für die Haltereigenschaft verlangte Aufnahme des Hundes in den Haushalt voraus, dass das Tier dort untergebracht, betreut und versorgt wird 44 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (321) 45 und daher dem infrage kommenden Haushaltsangehörigen mit einer gewissen zeitlichen Nachhaltigkeit zugeordnet ist. 46 Vgl. Birk in Driehaus, a.a.O., § 3 KAG NRW Rdnr. 110 47 Ein weiteres wesentliches Indiz für die Zuordnung eines Hundes ergibt sich gerade bei gefährlichen Hunden i.S.d. § 3 des Landeshundegesetzes vom 18. Dezember 2002 (LHundG) daraus, wem die für das Halten derartiger Hunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG - früher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landeshundeverordnung vom 30. Juni 2000 (LHV) - erforderliche Erlaubnis erteilt worden ist. Derjenige, der diese personenbezogene und auf einer Prüfung vor allem der Sachkunde und der persönlichen Zuverlässigkeit des Inhabers beruhende Erlaubnis nicht besitzt, darf nämlich einen großen Teil der mit der Hundehaltung typischerweise verbundenen Tätigkeiten (Ausübung der Bestimmungsmacht, Unterbringung, Versorgung) aus Rechtsgründen von vornherein gar nicht ausüben. 48 Vgl. VG Minden, Urteil vom 29. März 2006 - 11 K 1297/05 -, juris 49 Eine Bestimmung des steuerrechtlichen Halterbegriffs unter Anknüpfung an die Aufnahme des Hundes in den Haushalt unterliegt mit Blick auf die Regeln über die Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei der im Bereich der steuerbehördlichen Massenverwaltung grundsätzlich zulässigen und notwendigen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise ist die Aufnahme eines Hundes in den Haushalt regelmäßig damit verbunden, dass die aufnehmende Person sich zumindest in einem gewissen Umfang an den für das Tier entstehenden Kosten, d.h. dem besteuerbaren Aufwand, beteiligt. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -, juris 51 Hier sprechen alle erkennbaren Umstände dafür, den Kläger zu 1. jedenfalls seit Januar 2003 als Halter des American Staffordshire Terrier-Boxer-Mischlings D. anzusehen. So betonen beide Kläger im Verwaltungs- und im Klageverfahren, dass der Hund seit dem Jahre 2002 ausschließlich auf dem Grundstück des Klägers zu 1. im I.-------weg in E. lebe und dass er öffentliche Straßen nicht kenne, sondern sich nur im Haus und in dem 1.000 qm großen Garten des Klägers zu 1. befinde. Wie die Kläger weiter übereinstimmend schildern, werde der Hund dort fast täglich von der Klägerin zu 2. besucht, die ihn wegen des fehlenden Einverständnisses ihres Vermieters aber nicht in ihrer eigenen Wohnung unterbringen dürfe. 52 Als in diesem Rahmen gewichtiges Indiz kommt folgendes hinzu: Nach § 4 LHV und nach den insoweit inzwischen anzuwendenden §§ 3 ff. LHundG war und ist zum Halten eines als gefährlicher Hund einzustufenden American Staffordshire Terriers oder einer Kreuzung eines solchen Hundes mit anderen Hunden eine Erlaubnis erforderlich. Diese hat der Beklagte für den Hund D. unter dem 17. Juli 2002 (befristet) und unter dem 26. Oktober 2007 (unbefristet) allein dem Kläger zu 1. erteilt, der die entsprechende Sachkundeprüfung und - zusammen mit dem Hund - die Verhaltensprüfung absolviert hat und auf dessen Grundstück der Beklagte zuvor die Überprüfung der der Hundehaltung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV vorgenommen hatte. Ebenso ist der Kläger zu 1. Adressat der Ausnahmegenehmigung von der Maulkorbpflicht für den Hund D. gemäß § 6 Abs. 4 LHV (heute: § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG). Damit ist dieser Hund jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des Ordnungsrechts ganz überwiegend dem Kläger zu 1. zuzurechnen, welcher als Inhaber der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung mit ihren Nebenbestimmungen insbesondere sicherzustellen hat, dass der Hund innerörtlich an einer reißfesten Leine geführt wird, dass er nur solchen Personen überlassen wird, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind, und dass er schließlich gegen den Willen der Aufsichtspersonen befriedetes Besitztum nicht verlassen kann. Gerade auf letzteres, d.h. auf die der Hundehaltung dienenden Räumlichkeiten und Einrichtungen, hat der Kläger zu 1. als Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Hund ausschließlich untergebracht ist, im übrigen den entscheidenden Einfluss. 53 Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers zu 1., dass das Futter für den Hund D. durch seine Tochter bezahlt werde, steht nicht der Annahme entgegen, dass auch dem Kläger zu 1. ein besteuerbarer Aufwand für diesen Hund erwächst. So darf der Satzungsgeber einer Hundesteuersatzung, wie dargelegt, im Rahmen einer generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass derjenige, bei dem ein Hund ständig lebt, dadurch regelmäßig mit Kosten belastet wird. Überdies ergeben derartige Kosten sich hier ganz konkret daraus, dass der Kläger zu 1., für dessen Grundstück die Halteerlaubnis betreffend den Hund D. - nach einer Ortsbesichtigung - erteilt worden ist, zu gewährleisten hat, dass das Grundstück sich stets in einem Zustand befindet, der die artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Tieres weiterhin ermöglicht. 54 Soweit der Kläger zu 1. ferner geltend macht, den Hund nur bei sich aufgenommen zu haben, um ihn vor dem Tierheim zu bewahren, während die Klägerin zu 2. nach wie vor Eigentümerin des Hundes sei, schließen Umstände dieser Art die Haltereigenschaft des Klägers zu 1. nicht aus. Abgesehen davon, dass der satzungsmäßig bestimmte Halterbegriff eine entsprechende Einschränkung nicht rechtfertigt, ist es für die Erhebung einer Aufwandsteuer generell ohne Bedeutung, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient. Hundesteuer ist daher auch dann zu erheben, wenn mit der Hundehaltung etwa sittliche Verpflichtungen des Tierschutzes oder der Tierpflege erfüllt oder andere altruistische Ziele verfolgt werden. 55 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2008 - 2 S 1025/06 -, juris; ebenso Birk in Driehaus, a.a.O., § 3 KAG NRW Rdnr. 108 56 Die Veranlagung des Klägers zu 1. zur Hundesteuer für den Hund D. ab Januar 2003 (Kassenzeichen 000 000 000) scheitert ebenso wenig daran, dass der Beklagte unter dem 26. März 2004 und dem 18. Dezember 2007 auch der Klägerin zu 2. gegenüber unter deren Kassenzeichen 000 000 000 jeweils einen Hundesteuerbescheid in Bezug auf denselben Hund und - zum Teil - dieselben Zeiträume erlassen hat. Ungeachtet dessen, dass es darauf im Zusammenhang mit der Hundesteuerpflicht des Klägers zu 1. ohnehin nicht ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Hundesteuerbescheid vom 18. Dezember 2007, den der Beklagte zuletzt an die Klägerin zu 2. gerichtet hat, keine von dieser zu zahlenden Hundesteuern festgesetzt werden, sondern ihr Konto unter Absetzung eines früher festgesetzten Steuerbetrages von 450,00 Euro auf Null gesetzt wird. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Stadt die Hundesteuerbeträge, die für die Zeit ab 2003 auf das Hundesteuerkonto der Klägerin zu 2. eingezahlt worden seien, inzwischen sämtlich erstattet habe. 57 Hat der Beklagte nach alledem zu Recht mit den noch angegriffenen Bescheiden dem Kläger zu 1. gegenüber Hundesteuern für die Zeit ab Januar 2003 wegen des American Staffordshire-Boxer-Mischlings D. festgesetzt, durfte er den Kläger zu 1. darüberhinaus wegen des im September 2009 eingeschläferten Schäferhundes zur Zahlung von Hundesteuern für die Zeit von Januar 2003 bis September 2009 heranzuziehen. In diesem Zeitraum erfüllte der Kläger zu 1. die Besteuerungsvoraussetzungen auch hinsichtlich des Schäferhundes. Vor allem war er dessen Halter i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS; denn nach seinen Angaben lebte der Schäferhund schon vor dem Jahre 2003 und bis September 2009 ununterbrochen bei ihm. 58 Die Festsetzung der Hundesteuern in den Bescheiden vom 18. Dezember 2007 und vom 9. Oktober 2009 veranlasst schließlich aufgrund ihrer Höhe nicht zu rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat die Steuern für den Schäferhund, den der Kläger zu 1. von Januar 2003 bis September 2009 zusammen mit einem anderen Hund (dem Mischling D. ) gehalten hat, fehlerfrei nach § 2 Abs. 1 lit. b), § 8 Abs. 1 HStS mit 192,00 Euro für jedes volle Jahr und dem anteiligen Betrag von 144,00 Euro für die neun Monate von Januar 2009 bis zur Einschläferung dieses Hundes im September 2009 berücksichtigt. Ferner hat der Beklagte für den American Staffordshire Terrier-Boxer-Mischling D. - d.h. einen gefährlichen Hund i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. b) HStS mit Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 4 HStS - zu Recht zunächst ebenfalls Hundesteuern von jährlich 192,00 Euro und seit der am 1. August 2005 in Kraft getretenen entsprechenden Satzungsänderung von jährlich 288,00 Euro berechnet. 59 Der Mischling D. ist als gefährlicher Hund i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. a) und lit. b) HStS einzustufen, die den Inhalt des § 3 Abs. 2 LHundG und insbesondere die dort vorhandene Aufzählung der Hunderassen mit zu vermutender Gefährlichkeit übernehmen. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. a) HStS sind gefährliche Hunde i.S.d. Satzung u.a. solche Hunde, deren Gefährlichkeit nach Buchstabe b) vermutet wird. Zu den dort in Satz 1 aufgeführten gefährlichen Hunden gehören u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (ebenso § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG), während § 2 Abs. 3 lit. b) Satz 2 und Satz 3 HStS besagen, dass Kreuzungen nach Satz 1 Hunde sind, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt, und in Zweifelsfällen der Halter nachzuweisen hat, dass eine Rasse oder Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt (ebenso § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 LHundG). Der Kläger zu 1. geht indessen selbst davon aus, dass es sich bei dem Hund D. um eine Mischung aus einem American Staffordshire Terrier und einem Boxer handelt. Zumindest hat der Kläger zu 1. nicht nachgewiesen, dass im Hinblick auf diesen Hund die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 lit. b) Satz 1 HStS etwa nicht gegeben wären. 60 Nach der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es im übrigen grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Satzungsregelungen, wie § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 4 HStS, für Hunde konkreter in einer Liste erfasster Rassen oder für Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer deshalb vorsehen, weil von diesen Hunden ein aus deren genetischer Disposition ableitbares abstrakt-generelles Gefährdungspotential ausgeht, aus dem beim Hinzutreten weiterer Umstände Gefahren erwachsen können. Mit Blick auf den Lenkungszweck, den der Satzungsgeber in diesen Fällen mit der Einführung des erhöhten Steuersatzes innerhalb seines normativen Gestaltungs- und Typisierungsspielraums zulässigerweise verfolgt und der im Rahmen der Gefahrenvorsorge auf die Zurückdrängung gefährlicher Hunde im Gemeindegebiet abzielt, erweisen derartige Steuersätze sich vor allem unter den Gesichtspunkten der Bestimmtheit, der Steuergerechtigkeit - als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG - und der Verhältnismäßigkeit als rechtlich unbedenklich. Nach einschlägigen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen liegt ein abstrakt-generelles Gefährdungspotential bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier und bei den Kreuzungen mit dieser Rasse vor. 61 Zum Vorstehenden insgesamt vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (268 ff.), sowie Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 -, NVwZ 2002, 140 f., für American Staffordshire Terrier, vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21.04 -, NVwZ 2005, 598 (599 ff.), für Mischlingshunde, und vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, ZKF 2004, 259 ff., 282 ff. und 306 f., für American Staffordshire Terrier-Mischlinge; ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008 - 4 L 384/05 -, juris, für American Staffordshire Terrier-Mischlinge, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, juris, für American Staffordshire Terrier; zum abstrakt-generellen Gefährdungspotential der American Staffordshire Terrier s. auch BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597 (600 f.) 62 Anhaltspunkte dafür, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich der Steuerjahre ab 2003 inzwischen eine andere prognostische Einschätzung zum Gefährdungspotential durch American Staffordshire Terrier rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. 63 Demgemäß hindert auch die Tatsache, dass der Mischling D. den individuellen Verhaltenstest - nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. "mit Bravour" - bestanden hat, die an die Rassezugehörigkeit anknüpfende erhöhte Besteuerung nicht, 64 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 -, NVwZ-RR 2005, 844 (845) 65 zumal nach § 5 Abs. 4 HStS in derartigen Fällen nicht der volle erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde von jährlich 432,00 Euro, sondern eine nur in geringerem Umfang erhöhte Steuer von jährlich 288,00 Euro anfällt. Von diesem geringeren Satz ist der Beklagte auch tatsächlich ausgegangen. 66 Im Übrigen veranlasst die Berechnung der dem Kläger zu 1. gegenüber für die Zeit ab Januar 2003 insgesamt festgesetzten Hundesteuern und der nach dem Abzug der insoweit bereits überwiesenen Beträge von jährlich 144,00 Euro verbleibenden Nachzahlungen nicht zu rechtlichen Bedenken. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 68