OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 S 1534/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

7mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung bleibt ohne Erfolg, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. • Art. 8 EMRK kann auch bei lediglich geduldeten Ausländern Schutz des Privatlebens eröffnen, das Schutzinteresse kann jedoch durch öffentliche Interessen an der Migrationssteuerung überwiegen. • Eine verfassungsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft nach Art. 6 GG ist nur dann schutzwürdig, wenn die Bedürftigkeit der betreuten Personen und die notwendige Unterstützungsleistung glaubhaft nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Duldung bei fehlendem Anordnungsanspruch und überwiegendem Ausreiseinteresse • Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung bleibt ohne Erfolg, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. • Art. 8 EMRK kann auch bei lediglich geduldeten Ausländern Schutz des Privatlebens eröffnen, das Schutzinteresse kann jedoch durch öffentliche Interessen an der Migrationssteuerung überwiegen. • Eine verfassungsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft nach Art. 6 GG ist nur dann schutzwürdig, wenn die Bedürftigkeit der betreuten Personen und die notwendige Unterstützungsleistung glaubhaft nachgewiesen sind. Der Antragsteller, seit 1992 in Deutschland lebend, beantragte einstweilig die Duldung für sechs Monate bzw. hilfsweise Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Er berief sich auf die Notwendigkeit, seine offenbar älteren Eltern in Deutschland zu betreuen und auf durch Art. 8 EMRK geschützte private Bindungen. Medizinische Atteste und eigene eidesstattliche Versicherungen wurden vorgelegt. Strafrechtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten und fehlender Schul- bzw. Berufsabschlüsse sowie mangelnde Integration stehen seinerseits gegenüber. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde form- und fristgerecht und begründet einzureichen; die vorgebrachten Gründe sind zu prüfen (§§ 146,147 VwGO). • Anordnungsanspruch konnte nicht glaubhaft gemacht werden; es ist weder nach tatsächlichen noch rechtlichen Gesichtspunkten ersichtlich, dass eine Abschiebung unmöglich wäre oder dringende humanitäre/persönliche Gründe dem entgegenstünden (§ 123 VwGO, § 60a Abs.2 AufenthG, § 25 Abs.5 AufenthG). • Beistandsgemeinschaft nach Art. 6 GG: Die medizinischen Atteste und Erklärungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung einer notwendigen Pflegebedürftigkeit der Eltern und der Unentbehrlichkeit der vom Antragsteller angeblich erbrachten Hilfen. • Privatleben nach Art. 8 EMRK: Schutzbereich kann bei Geduldeten eröffnet sein, doch kann ein Eingriff nach Art. 8 Abs.2 EMRK notwendig und verhältnismäßig sein, wenn öffentliche Interessen an Migrationssteuerung überwiegen. • Abwägung nach Art. 8 Abs.2 EMRK: Trotz langer Anwesenheit besteht aufgrund fehlender sozialer und beruflicher Verwurzelung, wiederholter Straftaten und fehlendem Aufenthaltstitel geringes Gewicht des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers (Boultif/Üner-Kriterien). • Vergleichbarkeit mit minderjährigem Cousin begründet keinen Art. 3 GG-Schutz, da Lebenssituation und strafrechtliche Relevanz nicht vergleichbar sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften (§ 154 Abs.2 VwGO; §§ 63,47,52,53 GKG). Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Anordnungsanspruch gesehen, weil weder die Notwendigkeit der Betreuung der Eltern noch eine durch Art. 8 EMRK unzulässige Verletzung des Privatlebens glaubhaft gemacht wurden. Bei der Abwägung überwogen die öffentlichen Interessen an der Steuerung des Zuzugs und die mangelhafte Integration sowie die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert des Verfahrens 2.500 EUR.