Urteil
11 K 2601/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 04.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.06.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten jedoch selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels. 2 Der am ...1968 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12.03.2000 in das Bundesgebiet ein. Am 13.03.2000 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 27.03.2000 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Dem Kläger wurde daraufhin erstmals am 08.06.2000 eine bis zum 07.06.2002 gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt, die mehrmals verlängert wurde, zuletzt am 25.05.2004 bis zum 24.05.2006. 3 Mit Bescheid vom 01.09.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die mit Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 11.02.2005 - A 9 K 13020/04 - ab. Mit Bescheid vom 23.09.2005 widerrief die Landeshauptstadt Stuttgart die dem Kläger am 25.05.2004 erteilte Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltsbefugnis und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist bis zum 31.10.2005 die Abschiebung in den Irak an. Den am 28.09.2005 hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 27.10.2005 zurück. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet. 4 Am 16.09.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 9 a AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 28.01.2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG. Mit Schriftsatz vom 27.05.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. 5 Mit Bescheid vom 04.03.2011 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ab und führte zur Begründung aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG sei nicht möglich. Der Kläger habe im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung i.S.d. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG nicht gemacht. Zwar habe der Kläger am 15.02.1993 am Institut für Technologie in Bagdad den Grad des Technischen Diploms für Bewässerung und Inbetriebnahme der Wasserprojekte erworben. Eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung übe der Kläger jedoch nicht aus. Damit seien auch die Voraussetzungen des § 18 a Abs. 1 Nr. 1 b AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger übe auch nicht seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, aus. Zwar handele es sich bei der Beschäftigung des Klägers als Lackierer um eine Beschäftigung i.S.d. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG; diese Beschäftigung übe er jedoch nicht seit drei Jahren ununterbrochen aus. Als Lackierer sei der Kläger lediglich in den Zeiten vom 01.02.2002 bis 21.01.2003 bei der Firma ... GmbH, vom 18.02.2003 bis 15.04.2004 bei ... GmbH, vom 15.05.2008 bis 09.07.2008 bei der Firma ... GmbH, vom 15.09.2008 bis 30.06.2009 bei der Firma ... und vom 28.10.2009 bis zum 31.10.2010 bei der Firma ... beschäftigt gewesen. Nach diesen Beschäftigungszeiten sei der Kläger nicht seit drei Jahren ununterbrochen als Lackierer beschäftigt gewesen. Nach den Verwaltungsvorschriften seien kürzere Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Gesamtdauer von weniger als drei Monaten unschädlich; sie könnten aber nicht auf die erforderliche Beschäftigungsdauer von drei Jahren angerechnet werden. Die geforderte Vorbeschäftigungszeit von drei Jahren laufe somit erst ab dem 15.05.2008. Zwar sei die Unterbrechung vom 10.07.2008 bis zum 14.09.2008 unschädlich. Zu beachten sei jedoch die Unterbrechung vom 01.07.2009 bis zum 27.10.2009. Deshalb habe die Dreijahresfrist ab dem 28.10.2009 neu zu laufen begonnen. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.d. § 18 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verfüge. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG scheide aus, da ein entsprechender Antrag bis zum 18.05.2007 hätte gestellt werden müssen und der Kläger auch die notwendigen Aufenthaltszeiten zum maßgeblichen Stichtag 17.11.2006 nicht erfülle. Auch nach § 104 a AufenthG könne dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, da er sich erst seit dem 12.03.2000 im Bundesgebiet aufhalte und damit die zeitlichen Voraussetzungen (acht Jahre Aufenthalt am 01.07.2007) nicht erfülle. Schließlich sei auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht möglich. Eine freiwillige Ausreise in den Irak sei jederzeit möglich oder zumutbar. Der Kläger sei im Besitz eines gültigen Nationalpasses, so dass tatsächliche Gründe einer Ausreise nicht entgegenstünden. Auch rechtliche Ausreisehindernisse lägen nicht vor. Der Kläger habe keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, so dass eine Verletzung der Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausscheide. Zwar könne die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens sein. Dieser Eingriff sei indes verhältnismäßig. Der Kläger halte sich seit knapp 11 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei etwa die Hälfte der Aufenthaltsdauer rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger beziehe keine öffentlichen Leistungen und befinde sich in einem Beschäftigungsverhältnis. Deshalb sei von einer gewissen wirtschaftlichen Integration auszugehen. Schutzwürdige familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht. Hingegen sei davon auszugehen, dass er noch Beziehungen und Kontakte in seinem Heimatland habe. Die überwiegende Prägung habe der Kläger während seines dreißigjährigen Aufenthaltes im Heimatland erfahren. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Kläger eine Reintegration in seinem Heimatland nicht gelingen könnte. Bei ihm handele es sich jedenfalls nicht um einen faktischen Inländer, da ein Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Irak nicht gegeben sei. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis scheide aus, da der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. 6 Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.03.2011 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er sei nach wie vor bei der Firma ... als Lackierer beschäftigt. Die Beklagte habe auch unzureichend seine vorbildhafte Integration im Bundesgebiet gewürdigt. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Verweis auf die Ausführungen des Ausgangsbescheids den Widerspruch zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, § 18 a Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG erfasse nur die geduldeten Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation vor der Einreise in das Bundesgebiet im Herkunftsland erworben hätten. Der Kläger habe eine qualifizierte Berufsausbildung zum Lackierer im Herkunftsland nicht durchlaufen. Er könne deshalb eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 18 a Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG nicht erhalten, selbst wenn er diese Beschäftigung seit drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet ausgeübt hätte. 8 Am 15.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, auf Grund seiner Ausbildung als Techniker im Irak habe er sich die Fähigkeiten eines Lackierers aneignen können. Er sei somit als Fachkraft anzusehen. Eine Schlechterstellung der im Inland erworbenen Fachqualifikation sei mit Art. 3 GG nicht vereinbar. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG orientiere sich am arbeitsmarktpolitischen Ziel, den steigenden Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften zu decken. Es liege im Interesse der Allgemeinheit, dass er seine fachlichen Kenntnisse für den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Die Unterbrechung der Beschäftigung in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 27.10.2009 sei unschädlich. Auf Grund seiner erfolgreichen Integration in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben in Deutschland habe er auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 04.03.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.06.2011 aufzuheben, soweit darin die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt wurde, und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor, der Kläger könne eine Niederlassungserlaubnis nicht erhalten, da er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Bei Antragstellung habe der Kläger auch nicht eine dreijährige Vorbeschäftigungszeit i.S.d. § 18 a Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG erfüllt. Der Kläger habe auch Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht nachgewiesen. Beim Kläger liege auch ein Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK nicht vor. Schutzwürdige familiäre Bindungen des Klägers im Bundesgebiet bestünden nicht. Der Kläger habe die überwiegende Prägung im Irak erhalten. Eine Reintegration des Klägers in den Irak sei möglich und zumutbar. 14 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 15 In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012 hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, er habe im Jahr 2011 bei der Volkshochschule Esslingen zwei Sprachkurse abgeschlossen. Im Irak hielten sich ein Bruder und eine Schwester sowie seine Eltern auf. Mit seinen Geschwistern habe er zuletzt im Jahr 2007 Kontakt gehabt. Er wisse nicht, wo diese sich gegenwärtig aufhielten. Seine Eltern seien krank. Ihr letzter Aufenthalt, als er Kontakt mit seinen Eltern gehabt habe, sei in Bagdad gewesen. Damals habe sich seine Schwester um seine Eltern gekümmert. Im Jahre 2007 habe er acht Monate lang eine Beziehung mit einer deutschen Frau gehabt. Seit drei Monaten sei er wiederum mit einer deutschen Staatsangehörigen befreundet. Seine Freizeit verbringe er vornehmlich im Fitness-Studio. Dort habe er auch mit Deutschen viele Kontakte geschlossen. Außerdem gehe er in seiner Freizeit häufig in Discos. 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 19 Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Begehren des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger hat sein Begehren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012 nicht mehr weiter verfolgt. Darin ist eine teilweise Klagerücknahme zu sehen mit der Folge, dass insoweit die Einstellung des Klageverfahrens auszusprechen ist. 20 Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt wurde. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 21 Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 - 1 C 17/08 - BVerwGE 133, 329). 22 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll sie erteilt werden, wenn die Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 23 Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Der Kläger ist seit der Rücknahme seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.09.2005 vollziehbar ausreisepflichtig. 24 Die Ausreise des Klägers ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Begriff der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die ihre Grundlage etwa in Art. 8 EMRK haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O. und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris -). Aus der Existenz von Bleiberechts- und Altfallregelungen ergibt sich keine Sperrwirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; OVG Bremen, Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - NordÖR 2011, 440). 25 Im Falle des Klägers besteht nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ein Ausreisehindernis. Eine behördlich veranlasste Aufenthaltsbeendigung würde unverhältnismäßig in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt. 26 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443 und Beschl. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420; BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72). Eine Aufenthaltsbeendigung kann in diesem Fall einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, der sich daran messen lassen muss, ob es sich um eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme handelt, die durch dringende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und mit Blick auf das verfolgte Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - a.a.O.). 27 Im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer über einen zumindest vorübergehenden legalen Aufenthalt verfügte; dieser Schutzbereich ist vielmehr auch bei nur Geduldeten eröffnet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2011 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - VBlBW 2009, 357; Beschl. v. 03.11.2008 - 11 K 2235/08 - VBlBW 2009, 195; Beschl. v. 16.07.2008 - 11 S 1534/08 - AuAS 2008, 242 und Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - VBlBW 2008, 114; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2009 - 2 Bs 22/09 - Asylmagazin 7-8/09, 44; OVG Bremen, Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - NordÖR 2011, 440 und Beschl. v. 22.11.2010 - 1 B 154/10 - Asylmagazin 2011, 90). Zwar kann der aufenthaltsrechtliche Status, den der Ausländer bislang besessen hat, durchaus ein Kriterium sein, das für die Ermittlung des Ausmaßes der Verwurzelung von Relevanz ist. So kann ein lediglich geduldeter Aufenthalt dazu führen, dass die Schutzwürdigkeit des Interesses an dem Fortbestand des Aufenthalts sich mindert. Maßgeblich sind insoweit aber stets die Verhältnisse des Einzelfalls, d.h. insbesondere auch die Gründe, die die langjährige Duldung veranlasst haben. Der EGMR hat jüngst noch einmal klargestellt, dass es für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht auf die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts, sondern auf dessen die Persönlichkeit des Ausländers prägenden Charakter ankommt (vgl. EGMR, Urt. v. 14.06.2011 - 38058/09 - Osman - www.echr.coe.int). 28 Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens berufen, d. h. eine Aufenthaltsbeendigung würde einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Der Kläger hat sich während seines mehr als 10-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integriert. Seit Oktober 2011 befindet er sich sogar in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sozialleistungen hat der Kläger zu keiner Zeit bezogen. Er beherrscht zudem - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat -, sehr gut die deutsche Sprache. Außerdem hat er in Deutschland einen Bekannten- und Freundeskreis, der sich vornehmlich aus deutschen Staatsangehörigen zusammensetzt. Bei dieser Sachlage ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet. 29 Die im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Falle des Klägers unverhältnismäßig wäre. 30 Im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif - InfAuslR 2001, 476 und Urt. v. 05.07.2005 - 46410/99 - Üner - InfAuslR 2005, 450). Maßgebend sind danach vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), das Fehlen von Straftaten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen. Hierbei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Weiter ist auf den Grad der Entwurzelung abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten sowie der Hilfe durch die Eltern bei Minderjährigen. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinne einer Handreichung des Staates - schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370). Alle Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten sowie im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris -). Keiner der in diese Abwägung einzustellenden privaten und öffentlichen Belange genießt von vornherein einen Vorrang (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.06.2009 - 11 S 933/09 - InfAuslR 2009, 386). 31 Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet das öffentliche Interesse insbesondere an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern. 32 Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner Berufstätigkeit ist von einer weitreichenden Verwurzelung des Klägers in Deutschland auszugehen. Die Aufenthaltsdauer des Klägers überschreitet den in der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG geforderten Zeitrahmen von 8 Jahren, ab denen eine hinreichende Integration bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen sozusagen gesetzlich vermutet wird. Der Kläger hat sich auch nicht erst mit Blick auf die Bleiberechts- bzw. Altfallregelungen um Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Er ist vielmehr bereits seit seiner Einreise im Jahr 2000 - mit nur wenigen geringen Unterbrechungen - erwerbstätig. Für eine Verwurzelung im Bundesgebiet sprechen auch die sehr guten deutschen Sprachkenntnisse des Klägers sowie sein bisheriger straffreier Aufenthalt. Im Bundesgebiet befindet sich auch der Bekannten- und Freundeskreis des Klägers, der sich vornehmlich aus deutschen Staatsangehörigen zusammensetzt. Hier im Bundesgebiet verlebt der Kläger zudem sein Privatleben mit seiner deutschen Partnerin. Dass der Kläger erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist ist, steht seiner Verwurzelung nicht entgegen (vgl. EGMR, Urt. v. 31.01.2006 - 50252/99 - Sezen - InfAuslR 2006, 255; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - VBlBW 2009, 195). 33 Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Irak noch Verwandte des Klägers leben. Dort halten sich seine Eltern und seine beiden Geschwister auf, zu denen er allerdings seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nach wie vor seine Heimatsprache spricht. Andererseits haben sich die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Irak seit der Ausreise des Klägers grundlegend gewandelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass er zu seinen früheren Studien- und Arbeitskollegen im Irak seit langem keinen Kontakt mehr hat. Die Möglichkeiten des Klägers, sich im Irak eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, dürften angesichts der gerichtsbekannten schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Irak äußerst beschränkt sein. Angesichts dieser Umstände kann von einer realen Beziehung des Klägers zu seinem Heimatland, in dem er seit dem Jahr 2000 nicht mehr gewesen ist, nicht mehr ausgegangen werden. 34 In die Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind aber auch die gegenläufigen öffentlichen Interessen einzubeziehen. Dazu zählt zum einen, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit September 2005 lediglich geduldet war. Dass der Aufenthalt des Klägers seit dem Jahr 2005 nur geduldet war, spricht aber nicht entscheidend gegen ihn. Denn er hat in keiner Weise dazu beigetragen, dass es nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung kam. Grund für die laufende Verlängerung der Duldungen war vielmehr die aktuelle und seit Jahren bestehende Erlasslage. 35 Zu prüfen ist weiter, ob von dem betreffenden Ausländer Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die Vertragsstaaten sind berechtigt, auch den Aufenthalt dort geborener und aufgewachsener Ausländer zu beenden, wenn der Betreffende Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat und damit gerechnet werden muss, dass es zu weiteren erheblichen Straftaten kommt; in einem solchen Fall kann das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers überwiegen (vgl. EGMR, Urt. v. 25.03.2010 - 40601/05 - Mutlag - InfAuslR 2010, 325). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben; der Kläger hat sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet immer straffrei geführt. 36 Schließlich ist auch das öffentliche Interesse an der wirksamen Steuerung des Zuzugs von Ausländern im Rahmen der Schrankenprüfung zu berücksichtigen. Angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Klägers hat dieses öffentliche Interesse indes nur ein vergleichsweise geringes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der konkreten Verwurzelungs- und Entwurzelungssituation wäre es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Klägers auf Achtung des Privatlebens, wenn er Deutschland verlassen müsste. Seine Ausreise ist daher in absehbarer Zeit aus rechtlichen Gründen unmöglich. 37 Da der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit mehr als 18 Monaten geduldet wird, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor. Danach soll in solchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Der Kläger erfüllt zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. So ist insbesondere sein Lebensunterhalt gesichert, er erfüllt die Passpflicht und ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2, § 154 Abs. 3 VwGO. 39 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Gründe 17 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 19 Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Begehren des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger hat sein Begehren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2012 nicht mehr weiter verfolgt. Darin ist eine teilweise Klagerücknahme zu sehen mit der Folge, dass insoweit die Einstellung des Klageverfahrens auszusprechen ist. 20 Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt wurde. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 21 Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 - 1 C 17/08 - BVerwGE 133, 329). 22 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll sie erteilt werden, wenn die Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 23 Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Der Kläger ist seit der Rücknahme seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.09.2005 vollziehbar ausreisepflichtig. 24 Die Ausreise des Klägers ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Begriff der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die ihre Grundlage etwa in Art. 8 EMRK haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O. und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris -). Aus der Existenz von Bleiberechts- und Altfallregelungen ergibt sich keine Sperrwirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; OVG Bremen, Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - NordÖR 2011, 440). 25 Im Falle des Klägers besteht nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ein Ausreisehindernis. Eine behördlich veranlasste Aufenthaltsbeendigung würde unverhältnismäßig in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt. 26 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443 und Beschl. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420; BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72). Eine Aufenthaltsbeendigung kann in diesem Fall einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, der sich daran messen lassen muss, ob es sich um eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme handelt, die durch dringende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und mit Blick auf das verfolgte Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - a.a.O.). 27 Im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer über einen zumindest vorübergehenden legalen Aufenthalt verfügte; dieser Schutzbereich ist vielmehr auch bei nur Geduldeten eröffnet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2011 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - VBlBW 2009, 357; Beschl. v. 03.11.2008 - 11 K 2235/08 - VBlBW 2009, 195; Beschl. v. 16.07.2008 - 11 S 1534/08 - AuAS 2008, 242 und Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - VBlBW 2008, 114; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2009 - 2 Bs 22/09 - Asylmagazin 7-8/09, 44; OVG Bremen, Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - NordÖR 2011, 440 und Beschl. v. 22.11.2010 - 1 B 154/10 - Asylmagazin 2011, 90). Zwar kann der aufenthaltsrechtliche Status, den der Ausländer bislang besessen hat, durchaus ein Kriterium sein, das für die Ermittlung des Ausmaßes der Verwurzelung von Relevanz ist. So kann ein lediglich geduldeter Aufenthalt dazu führen, dass die Schutzwürdigkeit des Interesses an dem Fortbestand des Aufenthalts sich mindert. Maßgeblich sind insoweit aber stets die Verhältnisse des Einzelfalls, d.h. insbesondere auch die Gründe, die die langjährige Duldung veranlasst haben. Der EGMR hat jüngst noch einmal klargestellt, dass es für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht auf die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts, sondern auf dessen die Persönlichkeit des Ausländers prägenden Charakter ankommt (vgl. EGMR, Urt. v. 14.06.2011 - 38058/09 - Osman - www.echr.coe.int). 28 Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens berufen, d. h. eine Aufenthaltsbeendigung würde einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Der Kläger hat sich während seines mehr als 10-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integriert. Seit Oktober 2011 befindet er sich sogar in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sozialleistungen hat der Kläger zu keiner Zeit bezogen. Er beherrscht zudem - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat -, sehr gut die deutsche Sprache. Außerdem hat er in Deutschland einen Bekannten- und Freundeskreis, der sich vornehmlich aus deutschen Staatsangehörigen zusammensetzt. Bei dieser Sachlage ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet. 29 Die im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Falle des Klägers unverhältnismäßig wäre. 30 Im Rahmen der Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse an der Aufrechterhaltung der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Bindungen mit den öffentlichen Interessen an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif - InfAuslR 2001, 476 und Urt. v. 05.07.2005 - 46410/99 - Üner - InfAuslR 2005, 450). Maßgebend sind danach vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), das Fehlen von Straftaten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen. Hierbei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Weiter ist auf den Grad der Entwurzelung abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten sowie der Hilfe durch die Eltern bei Minderjährigen. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinne einer Handreichung des Staates - schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370). Alle Belange sind einzelfallbezogen festzustellen und zu gewichten sowie im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72 und Beschl. v. 14.12.2010 - 1 B 30/10 - juris -). Keiner der in diese Abwägung einzustellenden privaten und öffentlichen Belange genießt von vornherein einen Vorrang (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.06.2009 - 11 S 933/09 - InfAuslR 2009, 386). 31 Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet das öffentliche Interesse insbesondere an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern. 32 Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner Berufstätigkeit ist von einer weitreichenden Verwurzelung des Klägers in Deutschland auszugehen. Die Aufenthaltsdauer des Klägers überschreitet den in der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG geforderten Zeitrahmen von 8 Jahren, ab denen eine hinreichende Integration bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen sozusagen gesetzlich vermutet wird. Der Kläger hat sich auch nicht erst mit Blick auf die Bleiberechts- bzw. Altfallregelungen um Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Er ist vielmehr bereits seit seiner Einreise im Jahr 2000 - mit nur wenigen geringen Unterbrechungen - erwerbstätig. Für eine Verwurzelung im Bundesgebiet sprechen auch die sehr guten deutschen Sprachkenntnisse des Klägers sowie sein bisheriger straffreier Aufenthalt. Im Bundesgebiet befindet sich auch der Bekannten- und Freundeskreis des Klägers, der sich vornehmlich aus deutschen Staatsangehörigen zusammensetzt. Hier im Bundesgebiet verlebt der Kläger zudem sein Privatleben mit seiner deutschen Partnerin. Dass der Kläger erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist ist, steht seiner Verwurzelung nicht entgegen (vgl. EGMR, Urt. v. 31.01.2006 - 50252/99 - Sezen - InfAuslR 2006, 255; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.11.2008 - 11 S 2235/08 - VBlBW 2009, 195). 33 Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Irak noch Verwandte des Klägers leben. Dort halten sich seine Eltern und seine beiden Geschwister auf, zu denen er allerdings seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nach wie vor seine Heimatsprache spricht. Andererseits haben sich die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Irak seit der Ausreise des Klägers grundlegend gewandelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass er zu seinen früheren Studien- und Arbeitskollegen im Irak seit langem keinen Kontakt mehr hat. Die Möglichkeiten des Klägers, sich im Irak eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, dürften angesichts der gerichtsbekannten schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse im Irak äußerst beschränkt sein. Angesichts dieser Umstände kann von einer realen Beziehung des Klägers zu seinem Heimatland, in dem er seit dem Jahr 2000 nicht mehr gewesen ist, nicht mehr ausgegangen werden. 34 In die Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind aber auch die gegenläufigen öffentlichen Interessen einzubeziehen. Dazu zählt zum einen, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit September 2005 lediglich geduldet war. Dass der Aufenthalt des Klägers seit dem Jahr 2005 nur geduldet war, spricht aber nicht entscheidend gegen ihn. Denn er hat in keiner Weise dazu beigetragen, dass es nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung kam. Grund für die laufende Verlängerung der Duldungen war vielmehr die aktuelle und seit Jahren bestehende Erlasslage. 35 Zu prüfen ist weiter, ob von dem betreffenden Ausländer Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die Vertragsstaaten sind berechtigt, auch den Aufenthalt dort geborener und aufgewachsener Ausländer zu beenden, wenn der Betreffende Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat und damit gerechnet werden muss, dass es zu weiteren erheblichen Straftaten kommt; in einem solchen Fall kann das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers überwiegen (vgl. EGMR, Urt. v. 25.03.2010 - 40601/05 - Mutlag - InfAuslR 2010, 325). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben; der Kläger hat sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet immer straffrei geführt. 36 Schließlich ist auch das öffentliche Interesse an der wirksamen Steuerung des Zuzugs von Ausländern im Rahmen der Schrankenprüfung zu berücksichtigen. Angesichts der bisherigen Straflosigkeit des Klägers hat dieses öffentliche Interesse indes nur ein vergleichsweise geringes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der konkreten Verwurzelungs- und Entwurzelungssituation wäre es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Klägers auf Achtung des Privatlebens, wenn er Deutschland verlassen müsste. Seine Ausreise ist daher in absehbarer Zeit aus rechtlichen Gründen unmöglich. 37 Da der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit mehr als 18 Monaten geduldet wird, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vor. Danach soll in solchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Der Kläger erfüllt zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. So ist insbesondere sein Lebensunterhalt gesichert, er erfüllt die Passpflicht und ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2, § 154 Abs. 3 VwGO. 39 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.