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Beschluss

NC 9 S 2978/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Antragsgegnerin sind für den Studiengang Humanmedizin keine weiteren Studienplätze über die bereits vergebenen 318 Plätze vorhanden. • Wesentliche Änderungen der Daten nach dem Stichtag sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine Neufestsetzung der Kapazität erforderlich machen (§ 5 Abs.3 KapVO VII). • Dienstleistungsexporte sind bei gemeinsamer Nutzung von Lehrveranstaltungen aufzuteilen; in der Praxis kann jedoch auch ein Exportanteil entfallen, wenn dadurch keine zusätzlichen Studienplätze entstehen. • Eine Schwundkorrektur (Erhöhung der Studienanfängerzahl) ist zu unterlassen, wenn die vorhandene Lehrkapazität in höheren Fachsemestern voraussichtlich vollständig ausgelastet werden kann (§§ 4,16 KapVO/ZZVO). • Bei der kapazitätsrechtlichen Berechnung ist die Festsetzung von Betreuungsrelationen und die Wahl des Berechnungsmodells verbindlich und dürfen nicht widersprüchlich angewandt werden.
Entscheidungsgründe
Keine weiteren Studienplätze für Humanmedizin trotz Rechnungsspielräumen • Bei der Antragsgegnerin sind für den Studiengang Humanmedizin keine weiteren Studienplätze über die bereits vergebenen 318 Plätze vorhanden. • Wesentliche Änderungen der Daten nach dem Stichtag sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine Neufestsetzung der Kapazität erforderlich machen (§ 5 Abs.3 KapVO VII). • Dienstleistungsexporte sind bei gemeinsamer Nutzung von Lehrveranstaltungen aufzuteilen; in der Praxis kann jedoch auch ein Exportanteil entfallen, wenn dadurch keine zusätzlichen Studienplätze entstehen. • Eine Schwundkorrektur (Erhöhung der Studienanfängerzahl) ist zu unterlassen, wenn die vorhandene Lehrkapazität in höheren Fachsemestern voraussichtlich vollständig ausgelastet werden kann (§§ 4,16 KapVO/ZZVO). • Bei der kapazitätsrechtlichen Berechnung ist die Festsetzung von Betreuungsrelationen und die Wahl des Berechnungsmodells verbindlich und dürfen nicht widersprüchlich angewandt werden. Die Universität (Antragsgegnerin) berechnete zum Stichtag 01.01.2007 die Kapazität der vorklinischen Lehreinheit für WS 2007/2008 und SS 2008. Die ZZVO wies 310 Studienplätze für Humanmedizin aus; tatsächlich sind 318 Plätze besetzt. Die Antragstellerin begehrt vorläufig die Vergabe weiterer Plätze im Losverfahren, das Verwaltungsgericht ordnete acht zusätzliche Plätze an. Streitpunkte betrafen Lehrdeputate, Dienstleistungsexporte an andere Studiengänge (Biochemie, Biologie, Zahnmedizin, Molekulare Medizin), die Zurechnung von Vorlesungen und Betreuungsrelationen sowie die Frage einer Schwundkorrektur. Der Senat prüfte die Kapazitätsberechnung unter Anwendung der KapVO VII und der ZZVO und nahm Vergleichsberechnungen unter Einbeziehung der Molekularmedizin vor. • Beschwerde der Antragsgegnerin war zulässig und begründet; es bestehen keine freien Kapazitätsreste für Humanmedizin über die belegten 318 Studienplätze. • Grundlage der Berechnung ist der Stichtag; Änderungen nach dem Stichtag sind nur zu berücksichtigen, wenn sie eine Neufestsetzung rechtfertigen (§ 5 Abs.1,3 KapVO VII). Die vom Verwaltungsgericht angesetzte Änderung um 1,25 SWS war nicht wesentlich, da sie die Zulassungszahl nicht verändert hätte. • Dienstleistungsexporte sind zu prüfen: das unbereinigte Lehrangebot beträgt 273,85 SWS; nach Abzug der Dienstleistungsexporte verbleibt ein bereinigtes Lehrangebot von 247,0115 SWS. • Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot wird durch den Curriculareigenanteil (CAp) geteilt und mit der Anteilsquote des Studiengangs multipliziert; so ergibt sich eine Kapazität von 310,1872 Studienplätzen für die vorklinische Medizin. • Eine Erhöhung wegen Schwundquote kommt nicht in Betracht, wenn die vorhandene Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern voll ausgelastet sein wird (§ 14 Abs.3 Nr.3 KapVO VII; § 16 KapVO VII). • Die zugeordneten Studiengänge der vorklinischen Lehreinheit (Humanmedizin und Molekulare Medizin) erfordern eine Vergleichsberechnung; für gemeinsame Vorlesungen ist aus Gründen der Systemkonstanz eine Betreuungsrelation g=180 zugrunde zu legen. • Die Vergleichsrechnung ergibt für Molekulare Medizin eine Kapazität von 42,7813 Plätzen; davon sind 35 belegt, es verbleiben 7,7813 Plätze, die 4,5497 Medizinstudienplätzen entsprechen. • Die Addition dieser rechnerischen Plätze (310,1872 + 4,5497 = 314,7369) reicht nicht aus, um die Belegung von 318 Studierenden im 1. Fachsemester zu rechtfertigen; daher bestehen keine weiteren verfügbaren Plätze. Die Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Es stehen für den Studiengang Humanmedizin keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung, weil die rechnerisch ermittelte Kapazität (unter Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten, Curriculareigenanteilen und der Vergleichsrechnung mit dem Studiengang Molekulare Medizin) durch die bereits 318 belegten Studienplätze gedeckt ist. Eine Schwundkorrektur ist nicht vorzunehmen, da die vorhandene Lehrkapazität in höheren Fachsemestern voraussichtlich ausreicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.