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Urteil

NC 6 K 2209/13

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2013:1129.NC6K2209.13.0A
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Leitsätze
1. Die Festlegung des Curricularwerts für den - Lehrleistung aus der vorklinischen Lehreinheit importierenden - Studiengang Molekulare Medizin Master of Science innerhalb der dafür vorgegebenen Bandbreite bedarf keiner förmlichen Satzung, vielmehr genügt insoweit ein einfacher Beschluss des Senats der Hochschule.(Rn.82) 2. Wird der auf den vorklinischen Studienabschnitt entfallende Curricularanteil des für den Studiengang Humanmedizin insgesamt festgesetzten Curricularnormwerts durch förmliche Aufteilungsentscheidung festgesetzt, so bedarf es nicht noch der gesonderten Festsetzung des auf den klinischen Studienabschnitt entfallenden Curricularanteils.(Rn.97) 3. In einem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren steht nicht der für den gesamten Studiengang Humanmedizin festgesetzte Curricularnormwert im Streit, sondern nur der Curricularanteil für den vorklinischen Studienabschnitt. Dahinstehen kann daher die Frage einer Überschreitung des Curricularnormwerts durch fehlerhafte Berechnung des auf den klinischen Studienabschnitt entfallenden Curricularanteils und einer proportionalen Kürzung der Curricularanteile für den klinischen bzw. vorklinischen Studienabschnitt.(Rn.99) 4. Die Festlegung des Curricularwerts für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin Bachelor of Science innerhalb der dafür vorgegebenen Bandbreite bedarf keiner förmlichen Satzung, vielmehr genügt insoweit ein einfacher Beschluss des Senats der Hochschule.(Rn.116) 5. Sind alle vorhandenen Studienplätze durch rechtswirksam immatrikulierte Studierende belegt, so besteht kein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung, ob die entsprechenden Zulassungen- und Immatrikulationen etwa an Rechtsfehlern leiden.(Rn.151) 6. Ein außerhalb des durch die VergabeVO-Stiftung abschließend geregelten innerkapazitären Vergabeverfahrens gestellter Antrag auf innerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin ist unzulässig.(Rn.146) 7.Nach Abschluss des durch die VergabeVO-Stiftung geregelten Nachrückverfahrens und Losverfahrens besteht kein Anspruch darauf, dass in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung hinsichtlich nachträglich wieder frei gewordener Studienplätze ein eigenständiges, zusätzliches Losverfahren durchgeführt wird.(Rn.149)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festlegung des Curricularwerts für den - Lehrleistung aus der vorklinischen Lehreinheit importierenden - Studiengang Molekulare Medizin Master of Science innerhalb der dafür vorgegebenen Bandbreite bedarf keiner förmlichen Satzung, vielmehr genügt insoweit ein einfacher Beschluss des Senats der Hochschule.(Rn.82) 2. Wird der auf den vorklinischen Studienabschnitt entfallende Curricularanteil des für den Studiengang Humanmedizin insgesamt festgesetzten Curricularnormwerts durch förmliche Aufteilungsentscheidung festgesetzt, so bedarf es nicht noch der gesonderten Festsetzung des auf den klinischen Studienabschnitt entfallenden Curricularanteils.(Rn.97) 3. In einem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren steht nicht der für den gesamten Studiengang Humanmedizin festgesetzte Curricularnormwert im Streit, sondern nur der Curricularanteil für den vorklinischen Studienabschnitt. Dahinstehen kann daher die Frage einer Überschreitung des Curricularnormwerts durch fehlerhafte Berechnung des auf den klinischen Studienabschnitt entfallenden Curricularanteils und einer proportionalen Kürzung der Curricularanteile für den klinischen bzw. vorklinischen Studienabschnitt.(Rn.99) 4. Die Festlegung des Curricularwerts für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin Bachelor of Science innerhalb der dafür vorgegebenen Bandbreite bedarf keiner förmlichen Satzung, vielmehr genügt insoweit ein einfacher Beschluss des Senats der Hochschule.(Rn.116) 5. Sind alle vorhandenen Studienplätze durch rechtswirksam immatrikulierte Studierende belegt, so besteht kein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung, ob die entsprechenden Zulassungen- und Immatrikulationen etwa an Rechtsfehlern leiden.(Rn.151) 6. Ein außerhalb des durch die VergabeVO-Stiftung abschließend geregelten innerkapazitären Vergabeverfahrens gestellter Antrag auf innerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin ist unzulässig.(Rn.146) 7.Nach Abschluss des durch die VergabeVO-Stiftung geregelten Nachrückverfahrens und Losverfahrens besteht kein Anspruch darauf, dass in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung hinsichtlich nachträglich wieder frei gewordener Studienplätze ein eigenständiges, zusätzliches Losverfahren durchgeführt wird.(Rn.149) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist, soweit sie auf die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtet ist, zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze. Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. 2002, 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. 2011, 23) - KapVO VII - geregelt. Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in mehreren Entscheidungen zu den vorangegangenen Studienjahren geklärt, auf die sie hiermit ausdrücklich Bezug nimmt. In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Entscheidungen in allen Punkten bestätigt - außer in der (vom Verwaltungsgerichtshof verneinten) Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung der Betreuungsrelation im Rahmen des Dienstleistungsexports (vgl. zum WS 12/13: U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2031/12 -, juris; dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13; zum WS 11/12: VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11: U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10: U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris [siehe dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09: U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu VGH Bad.-Württ. , U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 571/12 sowie VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris; ). Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2012/13 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die eine Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet. Im vorangegangenen Studienjahr WS 2012/13 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik bei korrekter Berechnung 337 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe zu der entsprechenden Berechnung im Einzelnen das Urteil der Kammer - U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2031/12 -, juris -; soweit dort eine Kapazität von lediglich 336 errechnet wurde [a.a.O., juris Rdnr. 148] beruhte dies auf einem Rechenfehler, der sich an zwei Stellen [a.a.O. juris Rdnrn. 126,135 und 141] eingeschlichen hatte, aber unschädlich war, da die Universität tatsächlich 337 Studienplätze vergeben hatte). Diese Kapazität hat sich für das vorliegende Studienjahr - wie von der Beklagten zutreffend errechnet - um lediglich einen Studienplatz auf nunmehr 338 Studienplätze erhöht. Das beruht darauf, dass bei vollständig unverändert gebliebenem Lehrangebot (391 SWS) zwar einerseits der Dienstleistungsexport in den Studiengang Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.) von 8,14 SWS im Vorjahr auf nunmehr 9,9 SWS im aktuellen Studienjahr kapazitätsungünstig gestiegen ist, weil nunmehr erstmals die Zahl von 30 Studierenden (Aq/2 = 15) für diesen Studiengang zugrunde zu legen war, dass aber andererseits das daraus resultierende Rechenergebnis kapazitätsgünstig mit Blick auf einen erstmals unter 1,0 liegenden Schwundfaktor korrigiert werden musste. Im Einzelnen ist zu der Kapazitätsberechnung Folgendes auszuführen: 1. Lehrangebot 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S) 1.1.1. Lehrangebot aus Stellen Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (Kapazitätsakte [KA] S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe Tabelle KA S. 15) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 109). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt. 1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung Wie im vorangegangenen Studienjahr entspricht an allen Instituten der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung. Die Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 10.1.2013 - KA S. 110). Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 113). Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant sind. Die gerichtliche Aufklärungsverfügung (v. 15.10.2013) zu einzelnen Stellen wurde von der Beklagten zufriedenstellend beantwortet (Schriftsatz vom 31.10.2013 - zdGA III): Die Stelle der Mitarbeiterin T. am Institut für Anatomie wurde nach dem Sollstellenprinzip trotz Vakanz ab 30.9.2013 (dem Zeitpunkt des Ausscheidens von T.) zutreffend mitgerechnet. Es gibt also nach wie vor 5 besetzte und 2 vakante 100%-Stellen. Am Institut für Biochemie wurde nach dem Sollstellenprinzip korrekt eine Stelle „30 % N.N.“ als vakante Stelle mit je 1,2 SWS (= 30 % von 4 SWS) mitgezählt. Die W-2 Forschungsprofessur von Prof. Dr. M. am Institut für Biochemie wurde nur mit 5 SWS Lehrverpflichtung (statt 9 SWS) angesetzt. Der Beschluss nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG für die Festlegung dieser Professur als Forschungsprofessur bis 31.3.2014 liegt vor (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2013 - zdGenA III, S. 2, und Anlage 1). Diese Professur wird hälftig von der Beklagten und zur anderen Hälfte aus Forschungsdrittmitteln des Exzellenzclusters bioss finanziert, d.h. die halbe Stelle dient nicht der Lehre, sondern der Forschung, weshalb von 9 SWS hier nur 4,5 SWS für Lehre zur Verfügung stünden. Die Beklagte hat die Lehrverpflichtung insoweit sogar kapazitätsgünstig mit 5 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt, was nicht zu beanstanden ist. Soweit - wie hier - überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen sind und dies durch Drittmittel finanziert wird, ist der damit verbundene teilweise Wegfall der Lehrverpflichtung auch nicht auszugleichen (LVVO § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 S. 3). Diese auf 5 SWS reduzierte Lehrverpflichtung aus dieser Stelle hat auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 25 unter Verweis auf B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 358/10). Am Institut für Physiologie wurden ordnungsgemäß 3,5 Stellen zu je 9 SWS ausgewiesen (die damit nicht kompatible Erläuterungsbemerkung in der rechten Spalte war ein Versehen, wie die Beklagte auf Nachfrage eingeräumt hat - Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2013 - zdGenA III). Am Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie werden die zwei wissenschaftlichen Mitarbeiter, die laut Internetseite des Instituts dort arbeiten und auf die sich die Aufklärungsverfügung bezog, aus Drittmittelstellen bzw. Forschungsmitteln bezahlt, haben mithin keine Lehrverpflichtung und sind deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben. Die vakante W-3 Professur an diesem Institut ist nach dem Sollstellenprinzip auch voll mit 9 SWS Lehrangebot gerechnet worden, wird aber in der Realität nur zu 5,5 SWS von Prof. B. vertreten, der zur Psychologischen Fakultät zählt. Sie ist - wie letztes Jahr - insoweit auch zu Recht nicht etwa als Import aus der Psychologie bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der LE Vorklinik gerechnet worden (siehe auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.10.2013 dazu die Antwort der Beklagten im Schriftsatz vom 31.10.2013 - zd.GenA III, S. 3 und Anl.5). An allen vier Instituten gibt es befristete Stellen, die zwar teilweise schon zu Beginn bzw. mitten im laufenden WS 2013/14 auslaufen. Da es aber Haushaltsstellen sind, die nachbesetzt werden bzw. vakant bleiben, wenn befristete Dienstverträge abgelaufen sind, wurden sie nach dem Sollstellenprinzip zu recht voll mitgezählt. 1.1.1.2 Deputatsminderungen a. Die Deputatsminderung für die Prodekanin, Frau Prof. Dr. K. vom Institut für Anatomie und Zellbiologie, im Umfang von 4 SWS (siehe KA S. 15, 18,111, 112) ist dem Grunde und Umfang nach wie in den Vorjahren ohne Weiteres anzuerkennen (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 - , BAS 3; ausführlich dazu seinerzeit schon VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnrn.31 - 44). Frau Prof. Dr. K. nimmt die Funktion einer Prodekanin auch weiterhin war (siehe www.med.uni-freiburg.de/dekanat/). b. Nicht zu beanstanden ist auch die - wie bereits im Vorjahr - für die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten im Umfang von 2 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellte Deputatsminderung für Prof. Dr. K. am Institut für Biochemie und Molekularbiologie (siehe dazu KA S. 15, 20, 42, 113, 114). Die einschlägigen Beschlüsse der Beklagten und des Ministeriums zu dieser Deputatsminderung für die entsprechende - zuvor von einer anderen Stelleninhaberin, Frau Dr. T., besetzten - Haushaltsstelle liegen vor (siehe Schriftsatz der Beklagten v. 31.10.2013 - zdGenA III, S. 2 und Anlage 2; zur Zulässigkeit dieser Deputatsminderung im Vorjahr VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 - , BAS 4). c. Kapazitätsrechtlich zulässig ist schließlich auch die für die Funktion eines Sonderforschungsbereichssprechers am Institut für Physiologie im Umfang von 2 SWS in die Berechnung des Lehrangebots eingestellte Deputatsminderung für Prof. F. Das hat die Kammer bereits zum Vorjahr entschieden und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden (VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 - , BAS 4). Prof. F., der Koordinator des Sonderforschungsbereichs 746 (siehe www.sfb746.uni-freiburg.de), nimmt die Funktion eines Sprechers auch aktuell nach wie vor wahr (www.sfb807.de/links.html; siehe auch http://www.uni-freiburg.de /forschung/forschungseinrichtungen/sonderforschungsbereiche). 1.1.2. weiteres Lehrangebot Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote: a. Lehraufträge/Titellehre Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr - 0, 5 SWS beanstandungsfrei kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei irrtümlich die beiden Semester 2010/11 und SS 2011 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2012 und WS 2012/13 ausgewiesen (KA S. 118), auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam und in denen dieser Lehrauftrag tatsächlich ebenfalls existierte. Die mit der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 15.10.2013 aufgeworfene Frage, warum die als 1 SWS ausgewiesene Lehrauftragsstunde nur mit 0,5 SWS in das Lehrangebot eingestellt wurde, hat die Beklagte zufriedenstellend dahin beantwortet, dass es sich um eine bloße Praktikumsstunde handelt, die nur mit Anrechnungsfaktor (f) = 0,5 gerechnet wird (siehe § 2 Abs. 4 S. 3 LVVO). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen die letztjährige, im gleichen Umfang vorgenommene Erhöhung des Lehrangebots um diese 0,5 SWS im Praktikum Biochemie/Molekularbiologie bestätigt (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris Rdnr.26). Ferner wurden - wie im Vorjahr - Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie mit 2 SWS kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen, was nicht zu beanstanden ist. Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut gesondert eingestellt (KA S. 9 und 15) und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der gesonderten Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (siehe zu alldem KA S. 9,10, 15, 25 und 118 sowie die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2013 und die Antwort der Beklagten darauf vom 31.10.2013 - z.d.GenA III, S. 3 und Anlage 4). Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs (siehe insoweit zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). An einem solchen Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor. Am Institut für Anatomie standen im SS 2012 den 5,76 SWS Lehrauftragsstunden 39 Vakanzstunden und im WS 2012/13 den 29,12 SWS Lehrauftragsstunden insgesamt 50 Vakanzstunden gegenüber. Die Gesamtzahl der Vakanzstunden ergibt sich, wenn man in den dazu von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung hin vorgelegten Tabellen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2013 - zdGenA III, S. 2 und Anlage 3) die jeweils vakanten, mit „N.N.“ bezeichneten Stellen mit ihrem jeweiligen Lehrverpflichtungsumfang addiert. b. Drittmittelbedienstete Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 10.1.2013 - KA S. 119). Das ist - wie bereits im Vorjahr - nicht zu beanstanden (so auch ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 - , BAS 4 - 6 zu der gleichlautenden Erklärung des Studiendekans zum Vorjahr 2012/13). Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber damit einverstanden sind, dass die von ihnen für einen Einsatz im Bereich der Forschung finanzierten Institutsmitarbeiter in der Lehre eingesetzt werden. Es kommt insofern allein auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses an, weshalb selbst freiwillig übernommene Lehrleistungen grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind. Eine Anrechnung fiktiver Lehrleistung durch Drittmittelbedienstete scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil es keinen Kapazitätsverschaffungsanspruch gibt (so ausführlich zu alldem VGH Bad.-Württ., a.a.O., BAS 4 - 6). c. Gastprofessuren In den vorklinischen Instituten gibt es keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die - wie im Vorjahr nicht zu beanstandende - Stellungnahme des Studiendekans vom 10.1.2013 - KA S. 118). d. Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012 Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich - wie die Kammer zum Vorjahr bereits entschieden hat - nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste. Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11). 1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb) Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („BSc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“) sowie Zahnmedizin erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden sind von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 120 - 126). a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt Die Exportlehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in die Lehrveranstaltungen im klinischen Studienabschnitt beruhen nach Art und Umfang auf der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012). Die insoweit aktuell gültige 1. Änderungssatzung ( vom 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13 S. 228) enthält für die hier relevanten Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt, keine Änderungen zu deren Art und Umfang. Sie regelt vielmehr lediglich eine Vorverlegung der in der Arbeits- und Sozialmedizin bisher im 3./4. klinischen Semester stattfindenden Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Kurs) auf nunmehr das 1./2. klinische Fachsemester. Die für die Exportveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in den Fächern Arbeits-/Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (QB) Gesundheitsökonomie in der Kapazitätsberechnung für die Vorklinik ausgewiesenen Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen (KA S. 121) entsprechen im Übrigen spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4; siehe dazu, dass diesmal - anders als in früheren Berechnungen - Import und Export insoweit übereinstimmen, auch den Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2013 - zdGenA VI). Unter Berücksichtigung der für den zweiten Studienabschnitt außerdem geltenden und gegenüber dem Vorjahr unverändert gültigen Satzung vom 5.3.2012 über die jeweilige Betreuungsrelation der einzelnen Lehrveranstaltungen hat die Beklagte auf dieser Basis insoweit einen - gegenüber dem Vorjahr unverändert gebliebenen -Export im Umfang von insgesamt 8,9112 SWS errechnet (siehe KA S. 121 und 125). Dieser wurde von der Kammer schon mit ihrer Vorjahresentscheidung bestätigt und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof gebilligt worden (siehe zur gleichlautenden Exportberechnung zum Studienjahr 2009/10 VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 30 und 53 - 56). Nach wie vor werden diese Lehrveranstaltungen auch tatsächlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe das elektronische Vorlesungsverzeichnis der Beklagten unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin. htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/qb3). b. Pharmazie Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 121). Dieser - gegenüber dem Vorjahr unveränderte - Wert ist von der Kammer bereits mit ihrem Urteil zum WS 2012/13 bestätigt worden. Der insoweit ebenfalls unveränderte Wert in der Kapazitätsberechnung im WS 2009/10 ist zudem auch vom Verwaltungsgerichtshof der Höhe nach bestätigt worden (VGH Bad.-Württ., U. v. 11. 6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 32). Die Beklagte hat insoweit die pro Semester einzustellenden Studierendenzahlen (Aq/2) wie bisher mit 45 für Pharmazie Staatsexamen und 15 für Pharmazie B.Sc. angesetzt. Sie hat dargelegt, dass die in der Kapazitätsberechnung insoweit immer nur als „prognostizierte“ Zulassungszahlen bezeichneten Werte (siehe KA S. 123) für die Gesamtzahl der jährlich in diesen beiden Studiengängen zugelassenen Studierenden (90 bzw. 30 Studierende) auch den tatsächlichen Belegzahlen des aktuellen bzw. der beiden vorangegangenen Wintersemester (WS 2011/12: 38; WS 2012/13: 46 und WS 2013/14: 44) entsprechen, bzw. von diesen tatsächlichen Zahlen im Studiengang Pharmazie B.Sc. sogar übertroffen werden (siehe Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 21.10.2013 - Schriftsatz vom 4.11.2013 - zdGenA IV - Tabelle). Der Durchschnittswert dieser tatsächlichen Zulassungszahlen beträgt 42,6 Studierende (= 38 + 46 + 44 = 128 : 3 = 42,66). Danach hätte die Beklagte sogar einen Wert von Aq/2 = 21,33 in die Kapazitätsberechnung der Exportleistung einstellen können. Dass sie dies nicht getan, sondern kapazitätsgünstig den geringeren Wert von lediglich Aq/2 = 15,00 eingestellt hat, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Verwaltungsgerichtshof (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 a.a.O.) im Gegensatz zur Rechtsprechung der Kammer verneinte Frage, ob es einer satzungsrechtlichen Grundlage auch für die Festlegung der Betreuungsrelation (Gruppengröße [g]) bedürfe (a.a.O., Rdnrn. 33 - 52), spielt für die vorliegende Kapazitätsberechnung ebenso keine Rolle mehr wie die Frage, inwieweit eine solche Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Denn seit 19.3.2012 enthält die Studienordnung für den Studiengang Pharmazie Staatsexamen ohnehin eine aktuell gültige satzungsmäßige Festsetzung der Gruppengrößen (für das Praktikum der Physiologie auf g = 15 und für die Vorlesungen Grundlagen Anatomie und Physiologie I und II auf g = 120), die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kapazitätsrechtlich sogar nicht einmal erforderlich wäre. Das Gleiche gilt für die seit 5.3.2012 für den Studiengang Pharmazie B.Sc. geltende Satzung (8. Änderungssatzung zur PrüfungsO B.Sc.), die für die beiden genannten Vorlesungen für diesen Studiengang Gruppengrößen von jeweils g = 120 festlegt. Die aktuell gültige Fassung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (16. Änderungssatzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697] - Artikel 1 Ziff. 18 zu Anlage B, Abschnitt B.I. - Tabelle 1: Grundlagenmodule) hat hinsichtlich Umfang und Art der von der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang exportierten Lehrveranstaltungen, keine relevante Änderung gebracht. Nach wie vor ist zu den Medizinischen Grundlagen im 2. bzw. 3. Semester des Pharmaziestudiums jeweils eine dreistündige Vorlesung zu belegen. Auch das Modulhandbuch (Stand November 2012 - S. 18) sieht insoweit keine Änderungen vor. Vielmehr sind nach wie vor die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen. Im Studiengang Pharmazie gilt unverändert die bisherige Studienordnung v. 19.3.2012. Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen des Instituts für Physiologie der Lehreinheit Vorklinik erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und portal.uni-freiburg.de/phar-mazie/ausfuehrungsbestimmungen_grundstudium_pharmazie_ws2013_14.pdf, dort S. 1 und S. 17). c. Zahnmedizin Die Berechnung des Umfangs des Exports (35, 43956 SWS) der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 121) ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem gleichlautenden Vorjahreswert (so auch die Feststellung der Beklagten - KA S. 126), den die Kammer mit ihrer letztjährigen Entscheidung zum WS 2012/13 bestätigt hat. Die Beklagte hat dabei die durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) mit 40,895 korrekt berechnet (KA S. 124). Das sind aufgerundet 40,90 (siehe diesen Zahlenwert in der Tabelle KA S. 121). Hinsichtlich eines Zeitraums von SS 2010 - WS 2012/13 hat sie diese Zahl als durchschnittliche Zahl der pro Semester zugelassenen Studierenden im Studiengang Zahnmedizin - auch unter zutreffender Berücksichtigung der in genau diesem Zeitraum zugelassenen Doppelstudenten und eines Zweitstudentenzuschlags von 3% - zutreffend ermittelt. Die übrigen Parameter (Gruppengröße, Art und Umfang der Veranstaltung) sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik erbracht (siehe www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/live/studierende.html dort unter „Stundenpläne - Vorklinik [Stand 26.9.2013] “ zum 2., 3. und 4. FS bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und www.biochemie.uni-freiburg.de/inhalt.htm zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 13/14). d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.) Gegenüber dem bei zutreffender Berechnung für das Vorjahr (WS 2012/13) seinerzeit anzusetzenden Wert von 8,14 SWS (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 91; siehe insoweit bestätigend auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 - BA. S. 6) ist der aktuelle Wert auf 9,9 SWS kapazitätsungünstig angestiegen (so auch die Beklagte - KA S. 126 und Schriftsatz v. 4.11.2013 - zdGenA IV - Tabelle; soweit sie an anderer Stelle von einer Verringerung sprach - KA S. 148, handelte es sich um ein Versehen - siehe die Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 21.10.2013 im Schriftsatz der Beklagten vom 4.11.2013 - zdGenA IV). Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. hat in ihrer aktuell gültigen Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521) gegenüber der für das Vorjahr noch einschlägigen Studienordnung (v. 3.7.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 84, S. 311 [315, 316]) nur Änderungen des Umfangs von Lehrveranstaltungen gebracht, die nicht die - insoweit unverändert gebliebenen - von der Lehreinheit Vorklinik im Wege des Dienstleistungsexports erbrachten Veranstaltungen „Praktikum Funktionelle Biochemie“, „Wahlpflichtpraktikum“ und „Masterarbeit“ betreffen (siehe insoweit die von der Beklagten vorgelegte, mit den Änderungsvermerken versehene Änderungssatzung - KA S. 161 -165 und die -zutreffende - Feststellung im Fakultätsratsprotokoll, der Export aus der vorklinischen Lehreinheit werde durch die Änderung nicht berührt - KA S. 160). Auch das von der Beklagten vorgelegte aktuelle Modulhandbuch (Stand 11.11.2013 - dort S. 5,6, 7, 17 und 18) enthält insoweit keine relevanten Änderungen (siehe Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 21.10.2013 - Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2013 - zdGenA V). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 121) noch mit der alten Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist. Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Sie hat - anders als zunächst noch im letzten Jahr - diesmal auch den schon seinerzeit nur noch 10 % umfassenden Anteil der Vorklinik (am Modul 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 - Masterarbeit) zutreffend in ihrer Berechnung berücksichtigt (siehe die der Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 21.10.2013 beigefügte Tabelle: SS vom 4.11.2013 - zdGenA IV). Beanstandungsfrei bleibt die Berechnung auch, was den auf der Basis der genannten Werte ermittelten Curricularanteil angeht. Insoweit beläuft sich der Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc auf insgesamt 0,6600 (siehe KA S. 160 und 185). Wie die Beklagte dazu auf Nachfrage erläutert hat (Schriftsatz vom 4.11.2013 - zdGenA IV -Tabelle), setzt sich dieser aus 10% des insgesamt 0,6000 umfassenden Curricularanteils für die Masterarbeit, d.h. aus 0,0600, und aus 10% des insgesamt 1,000 umfassenden Curricularanteils für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum, d.h. 0,1000, sowie einem Curricularanteil von 0,5000 für das Praktikum Funktionelle Biochemie zusammen (0,6600 = 0,0600 + 0,1000 + 0,5000; so zutreffend auch die entsprechenden Tabellenwerte auf KA S. 170). Dass an anderer Stelle in der Kapazitätsberechnung, nämlich in der Spalte (CA) auf KA S. 121, diese Werte noch nicht auf ihren 10 %-Gehalt gekürzt, sondern noch ungekürzt und in ihrer Summe dann mit insgesamt 2,1000 ausgewiesen werden, ist im Ergebnis unschädlich, da in der Tabelle in der letzten Spalte dann die entsprechenden Endprodukte (CA x Aq/2) unter Hinweis auf den lediglich 10 % umfassen Anteil der Vorklinik daran auf nur noch 10 % gekürzt ausgewiesen werden. Wie schon im Vorjahr begegnet die kapazitätsgünstig niedrige Höhe dieses Anteils keinen Bedenken. Entgegen einer teilweise in den Klageverfahren vertretenen Ansicht ist es kapazitätsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) durch den Senat der Beklagten lediglich durch einfachen Beschluss (vom 29.5.2013 - siehe KA S. 185; siehe ferner die Beschlussvorlage KA S. 166, 167) festgelegt wurde und nicht durch förmliche - im Amtsblatt verkündete (§ 8 Abs. 6 LHG) - Satzung. Denn im vorliegenden Fall geht es für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung nur um den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik und nicht um den insgesamt für diesen Studiengang geltenden Curricularwert, weshalb es auf den für den importierenden Studiengang insgesamt festgesetzten Curricularwert nicht ankommt (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnrn. 22, 23 und 28 und im Anschluss daran auch die Kammer in ihrer Vorjahresentscheidung, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2031/12 -, juris, Rdnr. 82). Selbst wenn es aber auf den Curricularwert für den die Dienstleistung der Vorklinik importierenden Studiengang ankäme, würde jedenfalls dessen Festlegung durch einfachen Senatsbeschluss ausreichen, da eine Regelung durch Satzung nicht erforderlich ist. Denn eine solche wird weder ausdrücklich durch hochschul- bzw. kapazitätsrechtliche Normen gefordert, noch ergibt sich das Erfordernis einer Satzungsregelung etwa mittelbar aus deren Anwendung und Auslegung nach Sinn und Zweck. Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG - vom 6.1.2005 - GBl. 2005,629) wird - insoweit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG genügend - vielmehr das Wissenschaftsministerium ermächtigt, allgemeine (Curricular-)„Normwerte“ (siehe dazu § 5 Abs. 4 S. 3 HZG) oder „Bandbreiten“ für einzelne Studiengänge entweder „durch Rechtsverordnung“ selbst festzulegen, oder aber - falls es dies nicht tut - durch Rechtsverordnung die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung selbst „durch Satzung“ zu treffen. Hier hat das Ministerium die Hochschulen gerade nicht zum entsprechenden Satzungserlass ermächtigt, sondern von seiner Ermächtigung in § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 1.12.2014 gültigen - § 13 a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (den Hochschulen) einen Curricularwert mit einer Bandbreite von 1,8 bis 4,4 selbst vorgeben. Die §§ 13 Abs. 2 S. 1 und 13 a Nr. 2 KapVO VII bestimmen dazu, dass im Rahmen dieser - „anstelle“ der Regelung eines Curricularnormwertes - vorgegebenen Bandbreite der konkrete Curricularwert (von den Hochschulen) „festzulegen“ ist. Eine bestimmte Rechtsform für diese „Festlegung“ wird nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Da zudem der Begriff „Curricularwert“ im augenfälligen Gegensatz zu dem sonst vom Gesetzgeber des HZG bzw. vom Verordnungsgeber der KapVO verwendeten Begriff des (Curricular-)Normwerts steht, folgt daraus, dass es sich bei dieser bloßen „Festlegung“ des Curricularwerts durch die Hochschule nicht um eine rechtssatzförmige Regelung handeln muss. Das ergibt sich auch schon daraus, dass der Gesetzgeber an vielen anderen Stellen des Gesetzes, dann, wenn er eine Regelung der Hochschule „durch Satzung“ für erforderlich hält, dies auch ausdrücklich und bewusst so vorgeschrieben hat (siehe etwa §§ 2 a Abs. 2, 3 S. 2, 6 Abs. 2 S. 6, 6 b, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 Nr. 4 HZG; siehe in diesem Sinne auch die rechtssystematische Argumentation des VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 38 zum fehlenden Erfordernis einer Festlegung der Betreuungsrelation [Gruppengröße g] durch Satzung für die importierten Lehrveranstaltungen). Auch aus § 5 Abs. 4 S. 6 HZG folgt insoweit - entgegen einer teilweise in den vorliegenden Klageverfahren zum Wintersemester 2013/14 vertretenen Ansicht - nichts Gegenteiliges. Diese gesetzliche Vorschrift ermächtigt nämlich nur für den - hier nicht gegebenen - Fall, dass das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG keinen Gebrauch gemacht und somit eine Bandbreitenvorgabe nicht durch Rechtsverordnung unmittelbar geregelt hat oder durch Rechtsverordnung „den Hochschulen die Festsetzung durch Satzung überlassen hat“, das Ministerium direkt selbst zur Festsetzung von Bandbreiten. Daher lässt sich aus dieser Vorschrift nicht etwa schlussfolgern, die „Festlegung“ des Curricularwerts innerhalb einer durch Rechtsverordnung vorgegebenen Bandbreite müsse „durch Satzung“ erfolgen. Schließlich ergibt sich aus dem Landeshochschulgesetz (LHG vom 1.1.2005 - GBl. S. 1) nichts anderes. Danach ist es nicht etwa so, dass der Senat der Hochschule als dessen höchstes entscheidungsbevollmächtigtes Organ nur in Form einer Satzung Entscheidungen treffen dürfte. Vielmehr „kann“ danach eine Hochschule aufgrund ihrer gesetzlichen Ermächtigung in § 8 Abs. 5 LHG ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln. Ein Satzungserlass ist also - außer wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben wird - nicht immer und in allen Angelegenheiten zwingend. Das folgt schon aus der Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 LHG, wonach der Senat „insbesondere“ auch zuständig ist für „die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen“. Dass ein solcher Beschluss nicht notwendig ein Satzungsbeschluss sein muss, ergibt sich wiederum schon rechtssystematisch aus der nachstehenden Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 LHG, wonach der Senat auch für „Beschlussfassungen über Satzungen“ zuständig ist. Dem letztlich aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG abzuleitenden Erfordernis einer rechtssatzförmigen normativen Regelung des Curricularwertes („anstelle“ eines „Curricularnormwertes“ - so ausdrücklich die Formulierung in § 13 Abs. 2 S. 1 KapVO VII) wird nach allem bereits durch die in Form der Rechtsverordnung vom Ministerium getroffene Regelung einer Bandbreite für diesen Wert ausreichend Rechnung getragen (zum Rechtsnormcharakter der Festlegung eines Curricularnormwerts siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 55). Dass die Regelung von Bandbreiten als solche kapazitätsrechtlich keinen Bedenken begegnet, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. eindeutig entschieden (VGH Bad.-Württ., U. v. 11. 6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnrn. 81 ff.; dazu, dass auch die Festsetzung einer Bandbreite anstelle eines Curricular-normwerts für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. keinen Anlass zur Beanstandung gibt: VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 -, BAS. 6) Eine generelle Normierungspflicht hinsichtlich sämtlicher Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports gibt es ohnedies nicht, so dass die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs nicht davon abhängen kann, dass sich der für den „importierenden“ Studiengang ermittelte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 49; zur Frage, ob die Berücksichtigung tatsächlicher Verhältnisse wichtiger sei als die bloße Orientierung an formal ordnungsgemäß zustande gekommenen Werten VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, Rdnr. 25; die Kammer hat das Fehlen einer Satzungsregelung bezüglich der Betreuungsrelationen zu einer Exportlehrveranstaltung seinerzeit trotz tatsächlich erfolgenden Exports vor allem auch deshalb für relevant gehalten, weil hier lediglich der Fakultätsrat anstelle des eigentlich zur Entscheidung berufenen Senats entschieden hatte: VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 83 und 84). Ungeachtet all dieser Überlegungen erschließt sich dem Gericht im vorliegenden Fall auch nicht, weshalb und in welcher Weise das Fehlen einer förmlichen Satzung - selbst wenn eine solche erforderlich wäre - hier überhaupt auf die vorliegend allein relevante Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rechtlich durchschlagen sollte. Denn im vorliegenden Fall hat schließlich der Senat der Beklagten als deren höchstes entscheidungsbefugtes Gremium den Curricularwert von 4,3218 festgelegt, ohne damit die durch Rechtsverordnung des Ministeriums vorgegebenen, bis zum Wert von 4,4 reichende Bandbreite zu überschreiten. Dieser Gesamtcurricularwert wurde zudem dem Grunde und der Höhe nach zutreffend aus Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen dieses Studienganges ermittelt (siehe die von der Beklagten vorgelegte Tabelle - KA S. 170), wobei alle diese Werte den entsprechenden Festsetzungen der einschlägigen Satzung über die Prüfungsordnung für diesen Studiengang entsprechen (siehe PrüfungsO - Molekulare Medizin M.Sc. - KA S. 161, 162 und 165). Zudem fließt wie schon im Vorjahr unstreitig tatsächlich Kapazität aus der Vorklinik in dem genannten Umfang ab, ohne dass dies bisher von der Kammer oder dem Verwaltungsgerichtshof in den früheren Entscheidungen missbilligt worden wäre. Unter all diesen Umständen aber würde sich, weil das zuständige Entscheidungsgremium eine inhaltlich zutreffende Entscheidung getroffen hat, selbst bei einem Satzungsmangel die Frage stellen, ob wegen dieses dann wirklich nur noch formalen Fehlers der Beklagten nicht eine Übergangsfrist zur rechtlichen rückwirkenden „Nachbesserung“ des formalen Defizits eingeräumt werden müsste (so etwa BVerwG zum Fall des Erfordernisses einer Regelung des Bundesbeihilferechts durch Rechtsverordnung U. v. 12.9.2013 - 5 C 33/12 -, juris, Rdnr. 17 und zuvor VGH Bad.-Württ., U. v. 22.8.2012 - 2 S 2076/11 -, juris, Rdnr. 24) oder ob einem solchen rein formalen Fehler nicht durch die Bildung eines gerichtlichen Ersatzmaßstabes zu begegnen wäre (die Frage eines Ersatzmaßstabes und auch einer ggf. gerichtlichen Schätzung offenlassend VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 52, und generell auf diese Fragen Bezug nehmend m. w.Nw. U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 571/12 - UA S. 22). Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 121). Insofern ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die durchschnittliche Studierendenzahl (Aq) im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in all den Semestern, in denen dort ein Import aus der Lehreinheit Vorklinik stattfindet (Praktikum Funktionelle Biochemie im 1. FS, Experimentelles Wahlpflichtpraktikum im 3. FS und Masterarbeit im 4. FS - siehe die auf KA S. 161 und 162 insoweit wiedergegebene, einschlägige Studienordnung), nunmehr - anders als noch in den Vorjahren - durchgängig 30 beträgt. Denn nachdem der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. letztes Jahr im WS 2012/13 in voller Zahl das 1. FS des Aufbaustudiengangs Molekulare Medizin M.Sc. begonnen hat, befinden sich voraussichtlich diese 30 Studierenden im aktuellen WS 2013/14 in ihrem 3. FS und im kommenden, für die nach Studienjahren erfolgende Kapazitätsberechnung auch noch relevanten SS 2014 in ihrem 4. FS (siehe KA S. 123 und 126). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind. Nach allem beläuft sich der Export in die Molekulare Medizin M.Sc. damit auf nunmehr 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 121 rechte Spalte unten, in der nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000) Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt (KA S. 121 rechte Spalte ganz unten) - 60,2535 SWS. Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2535 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3). 2. Lehrnachfrage Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.). Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt. Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2013/14 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 11.7.2013, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8800 festgesetzt werden (KA S. 148). Eine besondere Rechtsform ist für diese Aufteilungsentscheidung nicht vorgeschrieben (so auch VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, Rdnr. 26). Soweit demgegenüber in einigen der anhängigen Klageverfahren gerügt wird, es fehle insoweit an einer wirksamen Aufteilungsentscheidung, weil damit nicht zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich und gesondert festgesetzt worden sei, folgt dem die Kammer nicht. Der Gesamtcurricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin ist nämlich die Summe der Teilcurricularwerte für die an der Gesamtausbildung beteiligten Lehreinheiten (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris, Rdnr. 18). Somit ergibt sich aus den beiden hier ausdrücklich im Rahmen der Aufteilungsentscheidung getroffenen Festsetzungen eines Gesamtcurricularnormwertes für den umfassenden Studiengang Humanmedizin von 8,2 und eines Teilcurricularnormwerts für dessen vorklinischen Studienabschnitt von 2,4373 zwingend, dass der Teilcurricular-normwert für den klinischen Studienabschnitt die Differenz dieser beiden Werte darstellt, sich hier also auf 5,7627 belaufen muss. Einer dies gesondert festlegenden Entscheidung des Ministeriums bedurfte es daher nicht (zur kapazitätsrechtlichen Irrelevanz des Fehlens einer solchen getrennten Festlegung des Curricularnormwertanteils für den klinischen Studienabschnitt auch VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, Rdnr. 47). Soweit in einigen der Klageverfahren außerdem gerügt wird, der Teilcurricularnormwert für den vorklinischen Studienabschnitt müsse proportional gekürzt werden, weil der Teilcurricularwert für den klinischen Studienabschnitt bei korrekter Berechnung höher als ermittelt zu veranschlagen sei, so dass damit der Gesamtcurricularnormwert von 8,2 überschritten werde, ergibt sich auch daraus nicht die Rechtswidrigkeit des für den vorklinischen Studienabschnitt von der Beklagten ermittelten und vom Ministerium festgesetzten Teilcurricularnormwerts. In einem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren, wie dem vorliegenden, steht nämlich der Gesamtcurricularnormwert für den gesamten, den vorklinischen und klinischen Studienabschnitt umfassenden Studiengang Humanmedizin [8,2] als solcher gar nicht „im Streit“ (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 55). Vielmehr kommt es kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Berechnung der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 -, BAS. 6 unter Verweis auf B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris, 47; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 408 Rdnr. 19, wonach es für die Berechnung der Kapazität einer Lehreinheit für den zugeordneten Studiengang nur auf den kapazitätsbestimmenden Eigenanteil am CNW ankommt). Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb dem Teilcurricularnormwert für den klinischen Studienabschnitt, selbst wenn er falsch ermittelt worden sein sollte, überhaupt für die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik und damit für den dort geltenden Teilcurricularnormwert eine entscheidende Bedeutung sollte zukommen können, nachdem dieser Wert nicht einmal für die Kapazitätsberechnung der beiden klinischen Lehreinheiten eine Rolle spielt, weil die Kapazität der Klinik sich nicht nach dem für den Curricularwert relevanten Lehrangebot, sondern nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt. Mithin kommt nicht darauf an, dass in der Tat für die im klinischen Studienabschnitt abgehaltenen Lehrveranstaltungen in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, keine Betreuungsrelationen (Gruppengrößen [g]) durch Satzung festgelegt sind (außer für die von der Lehreinheit Vorklinik dorthin exportierten Veranstaltungen Vorlesung, Kurs und Seminar Sozialmedizin sowie für Vorlesung und Kurs Querschnittsbereich 3 Gesundheitsökonomie - siehe dazu Satzung über die Betreuungsrelationen von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts - v. 5.3.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50). Dies wäre aber mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unschädlichkeit des Fehlens einer solchen satzungsmäßigen Regelung für die Betreuungsrelation im Rahmen der Exportberechnung wohl auch unschädlich (VGH Bad.-Württ., U. v. 11. 6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, NC 9 S 675/12-, juris, Rdnr. 33). Ganz abgesehen davon läge hier auch schon keine Überschreitung des Gesamt-curricularnormwerts durch die Summe der beiden Teilcurricularnormwerte vor. Der Teil-curricularnormwert für den vorklinischen Studienabschnitt beträgt 2,4373 (KA S. 131 und 188) und für den klinischen Studienabschnitt 5,7294 (siehe Kapazitätsakte Klinik S. 10). Mithin ergibt sich in der Summe ein Gesamtcurricularwert von lediglich 8,1667, der den festgesetzten Curricularnormwert von 8,2 sogar noch unterschreitet (siehe dazu, dass der Gesamtcurricularnormwert ohnedies nicht überschritten wird, den Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2013 - zdGenA VI, der auch im Einzelnen überzeugend und beanstandungsfrei darlegt, dass die für eine angebliche Falschberechnung des Curriculargesamtwerts für den klinischen Abschnitt vorgetragenen einzelne Rügen nicht durchgreifen; siehe auch die Stellungnahme der Beklagten, Schriftsatz vom 27.11.2013 - als email in den Generalakten). 2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte): Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2012/13 ergab (siehe dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnrn. 105 - 124). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben. Die seinerzeit einschlägige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, nr. 6, S. 19) ist zwar mittlerweile geändert worden (siehe 1. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228), die geänderte Fassung enthält aber nur Änderungen zu dem hier nicht relevanten klinischen Studienabschnitt. Die mit der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 8.11.2013 angesprochenen Punkte der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinik hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2013 (als Ausdruck der e-mail des Beklagtenvertreters vom 11.11.2013 nebst Anlage bei den Generalakten) zufriedenstellend beantwortet: Die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I im 1. FS hat die Beklagte entsprechend der Studienordnung diesmal zutreffend mit 380 in die Berechnung eingestellt (KA S. 128), nachdem sie an dieser Stelle in der letztjährigen Berechnung noch von einer unzutreffenden Gruppengröße von 400 ausgegangen war. Soweit die Beklagte in der außerdem der Kapazitätsberechnung beigefügten Auflistung der Lehrpersonen zu dieser Veranstaltung (KA S. 136) noch eine unzutreffende Gruppengröße von 400 eingestellt und darauf basierend an dieser Stelle auch einen anderen Wert für den Curricularanteil ausgewiesen hat, handelt es sich um ein von der Beklagten eingeräumtes Versehen, das aber kapazitätsrechtlich unschädlich ist, da die Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht auf dieser falschen Berechnung, sondern ersichtlich auf der zutreffenden Berechnung (KA S. 128) fußt. Auch soweit für das Praktikum der Berufsfelderkundung im 1. FS ein Curricularanteil der Vorklinik von 0,0014 ausgewiesen wird, hat die Beklagte ihren an dieser Stelle in der letztjährigen Berechnung noch vorhandenen Fehler nunmehr korrigiert. Sie hat insoweit zutreffend zugrunde gelegt, dass diese 1,0 SWS umfassende Lehrveranstaltung von insgesamt 7 Lehrpersonen erbracht wird, von denen 3 zur Lehreinheit Vorklinik zählen (siehe dazu die Auflistung der Dozenten/-innen KA S. 136; siehe ferner die Erläuterung zur dieser Aufteilung - KA S. 134), und hat deshalb von dem ermittelten gesamten Curricularanteil von 0,0032 einen Curriculareigenanteil der Vorklinik von 3/7 dieses Wertes, nämlich von 0,0013713 (= aufgerundet 0,0014), beanstandungsfrei in die Berechnung eingestellt. Soweit die Beklagte an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung im Rahmen der Auflistung aller Importanteile anderer Lehreinheiten an vorklinischen Lehrveranstaltungen (KA S. 132) angegeben hat, dass von der insgesamt 1,0 SWS umfassenden Lehrveranstaltung Praktikum der Berufsfelderkundung ein Anteil von 0,7 SWS importiert werde, so dass der von der Lehreinheit Vorklinik selbst geleisteten Eigenanteil demnach 0,3 SWS ausmachen würde, ist dies gemessen an der oben dargestellten Aufteilung von 3/7 (Lehreinheit Vorklinik) zu 4/7 (andere Lehreinheiten) zwar falsch und - wie die Beklagte eingeräumt hat - versehentlich geschehen (siehe dazu ihr Schreiben vom 11.11.2013 als Antwort auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 8.11.2013 - als Ausdruck der e-mail des Beklagtenvertreters vom 11.11.2013 nebst Anlage bei den Generalakten). Dieser Fehler ist aber unschädlich, da er auf die Ermittlung des gesamten Curriculareigenanteils von 1,8812 ersichtlich keinen Einfluss hatte. Vielmehr hat die Beklagte an dieser Stelle im Ergebnis zutreffend einen Curricularanteil der anderen Lehreinheiten von 0,0018 ermittelt, was in der Tat 4/7 des gesamten Curricularanteils von 0,0032 für diese Lehrveranstaltung entspricht. Im Übrigen sind alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei. Die Curriculareigenanteile der vorklinischen Lehreinheit an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil von anderen Lehreinheiten als Curricularfremdanteil im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung (gemessen in SWS) zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 134 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 135 - 139). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/ Stundenplaene). Wie bereits zum Vorjahr von der Kammer entschieden und auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13 -, BAS 7), sind freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit auch nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, vielmehr liegen dem Berechnungsmodell der Kapazitätsberechnung verbindlich drei getrennte Lehreinheiten zugrunde, weshalb die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student. 2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM) Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt, hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinik für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S. 3, 153, 168, 169, 171, ). Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.-Württ., U. v. 11. 6. 2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnrn. 61 - 98 zum WS 2009/10). Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 29.5.2013 (KA S. 185) wirksam einen Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 171 bis 184). Diese Curricularwertfestlegung innerhalb der Bandbreite bedurfte entgegen der Ansicht der Kläger in einigen der aktuell anhängigen Klageverfahren auch nicht der Rechtsform einer Satzung, vielmehr genügte - wie geschehen - hier die einfache Beschlussfassung des Senats (insofern wird auf die Ausführungen oben unter 1.2.d. zur Festsetzung des Curricularwerts für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. verwiesen). Die dem zugrunde liegende Berechnung entspricht hinsichtlich all ihrer Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen derjenigen des Vorjahres (KA S. 168 - 170). Geändert haben sich insoweit nur die Modulziffern ( Modul 5 war zuvor Modul 4, Modul 6 war zuvor Modul 5, Modul 9 war zuvor Modul 8 und Modul 11 zuvor Modul 10), was aber kapazitätsrechtlich keine Rolle spielt. Soweit mittlerweile die im Vorjahr gültige Prüfungsordnung für diesen Studiengang (v. 30.4. 2012 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 43 Nr. 43 S. 140) geändert wurde (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533), betreffen die Änderungen (siehe deren Markierung in der von der Beklagten vorgelegten Fassung - KA S. 153 - 159) lediglich Umwandlungen von Übungen in Seminare bzw. von Kursen in Praktika oder Praktika in Übungen, bzw. Streichungen bzw. Verkleinerungen oder Vergrößerungen der Betreuungsrelation in nicht von der Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehrveranstaltungen und sind daher für die vorliegende Kapazitätsberechnung der Vorklinik kapazitätsrechtlich irrelevant, was der Fakultätsrat der Beklagten bezüglich der Prüfungsordnungsänderung so auch zutreffend festgestellt hat (KA S. 152). Irrelevant ist von daher auch, dass die Beklagte in der tabellarischen Berechnung des Gesamtcurricularwerts von 7,9084 für den Studiengang fälschlicherweise die Gruppengröße im Modul 12 im Fach Wissenschaftliches Englisch noch mit 15 angesetzt hat (KA S. 169), obwohl diese Gruppengröße nach der genannten Änderungssatzung mittlerweile 30 beträgt. Denn wie bereits oben unter 2. dargelegt, spielt für die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinik allein deren - hier zutreffend ermittelter - Curricularanteil an dem zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc., nicht aber der für den zugeordneten Studiengang insgesamt ermittelte Curricularwert eine Rolle. Die in der Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinik an diesem Curricularwert berücksichtigten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie ein Blick in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten zeigt (unter www.verwaltung.uni-freiburg.de - Vorlesungsverzeichnis WS 2013/14 und Studienplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. - siehe unter http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/bsc/Studium/Bsp Bsc1). Nach allem erweist sich der von der Beklagten ermittelte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend. 2.3. Gewichteter Curricularanteil () Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung der Beklagten - KA S. 140; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675712 -, juris, Rdnr. 99 -110 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung) ergibt sich - von der Beklagten zutreffend ermittelt - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,25201 % und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - . Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260]; siehe KA S. 140 und 141; zur Berechnung des gewichteten Curricularanteils vgl. auch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675712 -, juris, Rdnr. 111). 3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel) 3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinik (siehe KA S. 11): Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen. 3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 (siehe KA S. 141). Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8556 zugrunde, die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 146) und bei deren Berücksichtigung sich im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung die Zulassungszahl von 30 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,0631 Studienplätze steigert (35,0631= 30 : 0,8556), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,0631 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 141). Kapazitätsrechtlich bedenkenfrei, weil für den Studiengang Humanmedizin kapazitätsgünstig, ist es, dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag nun nicht dem Studiengang Molekulare Medizin B.Sc., sondern dem Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt (so bereits die Kammer in ihren Entscheidungen zu den Vorjahren; bestätigend insoweit auch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675712 -, juris, Rdnr. 114). Dabei hat sie zutreffend die Zahl der zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in eine Zahl zusätzlicher Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Abschnitt - umgerechnet, nämlich mit einem Faktor multipliziert, der sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge zueinander ergibt (CAp[MM] : CAp[HM]). Bei Zugrundelegung eines CAp[MM] von 1,1342 und eines CAp[HM] von 1,8812 ergibt sich insoweit ein Umrechnungsfaktor von 0,6029, mit dem multipliziert sich aus den 5,0631 zusätzlichen Plätzen im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. nunmehr 3,0526 zusätzliche Plätze für den Studiengang Humanmedizin ergeben (KA S. 141). Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,0526 weitere Studienplätze auf nunmehr 336,600 Studienplätze, was aufgerundet 337 Studienplätze ergibt. 4. Schwundkorrektur Die Beklagte hat zutreffend eine Schwundquote von 0,9957 (=0,99565 aufgerundet) ermittelt (KA S. 144, 145), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie - anders als in den Vorjahren - diesmal unter 1,0 liegt. Dabei hat sie zutreffend für den Zeitraum WS 2009/2010 bis WS 2012/2013 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden. Bei der insoweit vorgelegten Tabelle (KA S. 145) handelt es sich um die gleiche Tabelle, welche die Beklagte zum Vorjahr auf die damalige Aufklärungsverfügung der Kammer hin in korrigierter Form vorgelegt hat und welche von der Kammer als kapazitätsrechtlich zutreffend bestätigt wurde (siehe dazu, dass eine ungeachtet der Auffüllverpflichtung freiwillig vorgenommene Schwundkorrektur als kapazitätsgünstig nicht zu beanstanden ist VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 116 -118, und dort auch zur Zählung von sogenannten „Gerichtsmedizinern“ und dem atypischen Bleibeverhalten nicht endgültig Zugelassener - juris, Rdnr. 121). Neu in die Tabelle hinzugekommen sind nur die Zahlen für das SS 2012 und das WS 2012/2013. Die gerichtliche Nachfrage zu diesen Zahlen in der Aufklärungsverfügung vom 8.11.2013 hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2013 - zdGenA VI unter Verweis auf eine Stellungnahme des Studiendekanats zufriedenstellend beantwortet. Der Schwundfaktor 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur bezogen auf die 337 Studienplätze eine korrigierte Zahl von 338,4553 d.h. von 338 Studienplätzen (bei Anwendung auf die exakt ermittelte Studienplatzzahl von 336,600 - siehe oben - ergeben sich insoweit 338,0537 Plätze, d.h. abgerundet ebenfalls 338 Plätzen - siehe KA S. 142). 5. Belegung Da 338 Studierende im 1. Fachsemester nach der im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste (Belegungsliste Stand 5.11.2012 - vorgelegt mit E-Mail vom 5.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten) tatsächlich eingeschrieben wurden, sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären und für eine Zuteilung an die Kläger zur Verfügung stünden. Es ist weder substantiiert dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass sich unter den mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten Zulassungen nichtige Zulassungen befinden würden (siehe dazu E-Mail des Beklagtenvertreters vom 13.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten). Die gerichtliche Überprüfung der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten hat ergeben, dass sich darunter keine Doppelzulassungen Studierender befinden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf der Belegungsliste 33 Zulassungen ausgewiesen sind, die mit einer deutlich niedrigeren Matrikelnummer verbunden sind als die große Mehrzahl der übrigen Zulassungen. Deren Rechtmäßigkeit wird von Klägerseite in Frage gestellt mit der Behauptung, die betreffenden Studierenden hätten wegen ihrer offenbar schon länger zurückliegenden Erstzulassungen nicht ins 1. Fachsemester zugelassen werden dürfen, bzw. es sei insoweit nicht auszuschließen, dass sie durch Falschangaben hinsichtlich ihrer eine Wartezeitvergünstigung ausschließenden Studienzulassung gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung eine Zulassung zum 1. Fachsemester erlangt hätten. Diese Behauptung ist ohne Belang. Selbst wenn sie zuträfe, würde dies nämlich nichts daran ändern, dass auch diese Studierenden wirksam zugelassen sind und deren Plätze nicht mehr zur Verfügung stehen (siehe dazu unten). Abgesehen davon hat die Beklagte anhand von fünf exemplarisch herausgegriffenen Fällen dargelegt, dass die niedrigen Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (siehe E-Mail des Beklagtenvertreters vom 13.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten). Das hält die Kammer für plausibel und überzeugend. Sie sieht keinen Anlass, der Frage weiter nach zugehen, ob dies für die anderen der von Klägerseite aufgelisteten Fälle niedriger Matrikelnummern etwa nicht zutrifft. Die bloße ins Blaue hinein ohne jeden konkreten Anhaltspunkt aufgestellte Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, reicht insoweit nicht (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26) II. Die Klage bleibt auch erfolglos, soweit sie auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichtet ist. 1. Insoweit ist die Klage schon unzulässig (§ 74 Abs. 2 VwGO). Das innerkapazitäre Vergabeverfahren, das bei Zulassungen zum 1. FS im Studiengang Medizin bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de - durchzuführen ist, wurde durch deren Ablehnungsbescheide beendet (eigener Bescheid der Stiftung bezüglich der Zulassung nach Wartezeit -/Abiturbestenquote bzw. namens der Beklagten erlassener Bescheid bezüglich der Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen). Diese Bescheide hat der Kläger/die Klägerin bestandskräftig werden lassen. Damit können auch Rügen bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Vergabeverfahren nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. 2. Auch soweit der Kläger/die Klägerin direkt bei der Beklagten bis 15.7.2013 einen bisher nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung zum 1. FS gestellt hat, ist die Klage unzulässig. Denn das innerkapazitäre Vergabeverfahren ist abschließend in der VergabeVO Stiftung geregelt, mit der Folge, dass außerhalb dieses Verfahrens gestellte Anträge nicht zulässig sind. 2.1. Der Kläger/die Klägerin haben auch keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren. Verbleiben im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren Plätze unbesetzt oder werden sie wieder verfügbar, so werden sie in einem oder zwei Nachrückverfahren an die im Rang nachfolgend Besten vergeben. Verbleiben auch dann noch Studienplätze unbesetzt, so werden diese in einem von der Beklagten durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (§ 10 Abs. 10 - 12 VergabeVO Stiftung [v. 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 in der letzten Änderungsfassung vom 13.4.2013 - GBl. S. 74)]; §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren - v. 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79). Die Anträge für die Teilnahme am Losverfahren können frühestens am 1. September und müssen spätestens bis zum 30. September gestellt worden sein. An diesem Losverfahren waren der Kläger/die Klägerin nicht zu beteiligen, weil sie keinen fristgerechten Antrag gestellt hatten. Abgesehen davon ist auch nicht ansatzweise dargelegt, dass das Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden sein könnte. 2.2. Weshalb die Beklagte verpflichtet sein sollte, aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung ein eigenständiges zusätzliches Losverfahren durchzuführen, erschließt sich dem Gericht nicht. Insbesondere ist eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass Studienplätze im Laufe des Semesters frei werden können, wird kapazitätsrechtlich bereits durch die Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. durch die Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) Rechnung getragen (vgl. VGH Bad.Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Abgesehen davon müssten diese Anträge auch schon deshalb erfolglos bleiben, weil, wie ausgeführt, alle vorhandenen Studienplätze rechtswirksam belegt sind. Der Kläger/Die Klägerin haben entgegen ihrer Auffassung schon keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bzw. das Gericht überprüfen, ob die wirksam erlassenen Zulassungs- und Immatrikulationsbescheide der Beklagten an Rechtsfehlern leiden. Abgesehen davon würde, selbst wenn ein Zulassungsbescheid rechtswidrig ergangen wäre, dies nichts daran ändern, dass im regulären Vergabeverfahren zugewiesene Studienplätze rechtswirksam belegt sind und daher nicht zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - Nc 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133 zur Rüge, die von der Stiftung für Hochschulzulassung erlassenen Bescheide seien nicht wirksam). Auch wenn im Einzelfall eine Zulassung zurückgenommen werden sollte, würde der entsprechende Studienplatz erst nach Bestandskraft des Rücknahmebescheids zur Verfügung stehen. Aus den von der Klägerseite angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg (B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris) und des OVG Rheinland-Pfalz (B. v. 26.3.2010 - 6 BN 10054/10.OVG) folgt hier nichts anderes. Diese Entscheidungen betreffen jeweils einen anderen, hier nicht gegebenen Sachverhalt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS] ) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/14. Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 (ZZVO vom 01.06.2013 - GBl. 2013, 116) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014 auf 338 Studienplätze festgesetzt. Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2012 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl. Mit Bescheid vom 15.10.2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze. Der Kläger/Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester), beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, ferner den Kläger/die Klägerin auch innerhalb der Kapazität zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien insgesamt tatsächlich 338 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2013/2014 zugelassen worden (Belegungsliste vom 5.11.2012 - siehe Generalakten). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.