OffeneUrteileSuche
Urteil

4 S 111/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

9mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beamte können auch nachträglich die rechtmäßige Versagung von Sonderurlaub prüfen lassen; das Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Zeitablaufs. • § 6 SUrlV Satz 2 verlangt für zusätzlichen Sonderurlaub einen "besonders begründeten Fall", der gerichtlicher Prüfung unterliegt. • Ein besonders begründeter Fall kann sich aus der Art der Veranstaltung oder aus der Unersetzbarkeit der Person des Beamten ergeben. • Ein allgemein zu knapp bemessener Personalstand begründet allein keinen dienstlichen Verhinderungsgrund nach § 6 SUrlV; er kann jedoch bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein. • Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, muss die Behörde ihr Ermessen hinreichend ausüben; schlichte Negativfeststellungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf Neubescheidung wegen zusätzlichem Sonderurlaub (§ 6 SUrlV) • Beamte können auch nachträglich die rechtmäßige Versagung von Sonderurlaub prüfen lassen; das Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Zeitablaufs. • § 6 SUrlV Satz 2 verlangt für zusätzlichen Sonderurlaub einen "besonders begründeten Fall", der gerichtlicher Prüfung unterliegt. • Ein besonders begründeter Fall kann sich aus der Art der Veranstaltung oder aus der Unersetzbarkeit der Person des Beamten ergeben. • Ein allgemein zu knapp bemessener Personalstand begründet allein keinen dienstlichen Verhinderungsgrund nach § 6 SUrlV; er kann jedoch bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein. • Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, muss die Behörde ihr Ermessen hinreichend ausüben; schlichte Negativfeststellungen genügen nicht. Der Kläger, Regierungsobersekretär und Vorstandsmitglied der "Jungen Gruppe Bezirk BGS" der GdP, beantragte Sonderurlaub für die Teilnahme an einer Bundesvorstandssitzung (27.05.2001–28.05.2001) und an einer anschließenden zentralen Arbeitstagung (28.05.2001–30.05.2001). Für zuvor stattgefundene Termine desselben Jahres waren ihm bereits fünf Tage Sonderurlaub gewährt worden. Die Behörde lehnte weiteren Sonderurlaub ab mit der Begründung, ein besonders begründeter Fall liege nicht vor und die Personalsituation spreche dagegen; der Kläger nahm stattdessen Erholungsurlaub. Er klagte auf nachträgliche Gewährung bzw. Feststellung der Verpflichtung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hob teilweise auf. Der Senat prüfte, ob für die beantragten Tage die Voraussetzungen des § 6 SUrlV vorliegen und ob dienstliche Gründe entgegenstehen. • Zulässigkeit: Ein nachträglicher Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagung von Sonderurlaub besteht auch nach Zeitablauf, sodass die Klage zulässig ist. • Tatbestand § 6 SUrlV: Satz 1 gewährt bis zu fünf Tage für Teilnahme an überörtlichen Gewerkschaftssitzungen; Satz 2 erlaubt in besonders begründeten Fällen bis zu zehn Tage. • Anwendungsfall: Da der Kläger bereits fünf Tage Sonderurlaub hatte, ist für weitere Tage Satz 2 einschlägig. • Begründeter Fall nur für Bundesvorstandssitzung: Der Kläger machte hinreichend plausibel, dass seine unersetzliche sachliche Mitwirkung bei der Beratung des Haushalts- und Wirtschaftsplans 2002 die besondere Bedeutung seiner Teilnahme begründet; dies erfüllt den unbestimmten Rechtsbegriff des "besonders begründeten Falls". • Keine besondere Begründung für die Arbeitstagung: Die Vorbereitung einer regelmäßig wiederkehrenden, organisatorischen Konferenz begründet allein keinen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt; pauschale Verweise auf Funktionen genügen nicht. • Dienstliche Gründe: Die Behörde konnte nicht allein mit dem pauschalen Verweis auf einen geringen Personalansatz die Versagung stützen; die Gewährung von Erholungsurlaub für denselben Zeitraum zeigt, dass die dienstlichen Aufgaben bewältigt werden konnten. • Ermessen: Da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Vorstandssitzung vorlagen, hätte die Behörde ihr Ermessen auf der Rechtsfolgenseite ausüben und die Personal- und Arbeitssituation konkret abwägen müssen; das unterblieb, weshalb die Bescheide insoweit rechtswidrig sind. Der Senat ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise: Die Behörde wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 30.04.2001 auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an der Bundesvorstandssitzung vom 27.05.2001 bis 28.05.2001 unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden; die ablehnenden Bescheide werden insoweit aufgehoben. Für die anschließende zentrale Arbeitstagung vom 28.05.2001 bis 30.05.2001 besteht kein Anspruch, weil kein besonders begründeter Fall dargelegt wurde. Die Behörde hat insbesondere ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt und durfte die Versagung nicht allein mit einem pauschalen Personalmangel begründen. Kosten werden anteilig auf die Parteien verteilt; die Revision wird nicht zugelassen. Die Neubescheidung ermöglicht der Behörde, unter Berücksichtigung der vorgetragenen dienstlichen Belange eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen.