Urteil
2 S 2036/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Landratsamt darf für die Überwachung eines Badeplatzes vor einem privat betriebenen Campingplatz Gebühren nach einer lokalen Gebührenrechtsverordnung erheben, wenn die Überwachung der Klägerin individuell zurechenbare Vorteile verschafft.
• Bei der Gebührenkalkulation ist ein genereller Abschlag wegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses nicht auf Ebene der Kalkulation vorzusehen; Berücksichtigungen aus öffentlichem Interesse sind durch Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in den Gebührentatbeständen bzw. im Einzelfall vorzunehmen (§§ 4 Abs.3, 7, 11 LGebG).
• Kosten für fachtechnische Untersuchungen anderer Behörden (hier: Landesgesundheitsamt) sind grundsätzlich in die Gebühr einzukalkulieren; eine gesonderte Erhebung als Auslagen nach § 14 Abs.2 LGebG kommt nur in Betracht, wenn die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Badegewässeruntersuchung vor privat betriebenem Campingplatz • Ein Landratsamt darf für die Überwachung eines Badeplatzes vor einem privat betriebenen Campingplatz Gebühren nach einer lokalen Gebührenrechtsverordnung erheben, wenn die Überwachung der Klägerin individuell zurechenbare Vorteile verschafft. • Bei der Gebührenkalkulation ist ein genereller Abschlag wegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses nicht auf Ebene der Kalkulation vorzusehen; Berücksichtigungen aus öffentlichem Interesse sind durch Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in den Gebührentatbeständen bzw. im Einzelfall vorzunehmen (§§ 4 Abs.3, 7, 11 LGebG). • Kosten für fachtechnische Untersuchungen anderer Behörden (hier: Landesgesundheitsamt) sind grundsätzlich in die Gebühr einzukalkulieren; eine gesonderte Erhebung als Auslagen nach § 14 Abs.2 LGebG kommt nur in Betracht, wenn die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Die Klägerin betreibt einen eingezäunten Campingplatz mit einem ausschließlich ihren Gästen vorbehaltenen Badeplatz direkt am Bodensee. Der Beklagte (Landratsamt Bodenseekreis) lässt regelmäßig Wasserproben entnehmen und mikrobiologisch untersuchen und veröffentlicht die Ergebnisse. Für eine Probe am Badeplatz der Klägerin setzte der Beklagte eine Gebühr von 63,35 EUR fest (48,00 EUR Probeentnahme, 15,35 EUR Untersuchungskosten des Landesgesundheitsamts). Die Klägerin widersprach und klagte mit der Behauptung, die Gebühren seien unzulässig, da die Überwachung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolge und nach der Badegewässerverordnung gebührenfrei sei; ferner sei die Kalkulation fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Das Vorverfahren nach § 68 VwGO ist gegeben; Verfahrensmängel bei der Widerspruchsbehörde führen hier nicht zum Wegfall der Prozessvoraussetzung. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Gebührenverordnung des Landratsamts ist formell rechtmäßig; das Landratsamt durfte nach §§ 4 Abs.1, 5 Abs.1 Nr.1 LGebG Gebühren für die Leistung festsetzen. • Individuelle Zurechenbarkeit: Die Überwachung des spezifischen Badeplatzes vor dem Campingplatz ist der Klägerin individuell zurechenbar, weil sie wirtschaftlich von der Lage und den Bade-/Tauchmöglichkeiten profitiert; der Badeplatz ist nur ihren Gästen zugänglich. • Öffentliches Interesse und Gebührenkalkulation: Ein bloßes allgemeines öffentliches Interesse rechtfertigt keinen pauschalen Abzug bei der Gebührenkalkulation. Nach der Systematik des LGebG sind öffentliche Interessen nicht in der Kalkulation durch generelle Abschläge zu berücksichtigen, sondern durch spezielle Regelungen zu Gebührenermäßigungen oder durch Entscheidungen im Einzelfall (§ 11 LGebG). • Kalkulation: Die Gebühr wurde kostendeckend und nachvollziehbar kalkuliert; hierfür wurden Geräte-, Personal-, Fahrt- und Transportkosten sowie anteilige Gemeinkosten über einen mehrjährigen Zeitraum herangezogen. • Fremdgebühren/Auslagen: Die Untersuchungsgebühren des Landesgesundheitsamts sind als Teil der Gesamtverwaltungs- bzw. Gesamtbetriebskosten anzusehen und nach § 7 Abs.1 LGebG in die Gebühr einzukalkulieren. Eine gesonderte Auslagenforderung nach § 14 Abs.2 LGebG kommt nur bei erheblich übersteigenden Einzelfallkosten in Betracht, was hier nicht vorliegt. • Rechtsfolge: Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig; die Gerichtsentscheidungen, die von einer fehlerhaften Kalkulation oder einer gebührenfreien Überwachung wegen öffentlichen Interesses ausgingen, werden korrigiert. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Gebühr in Höhe von 63,35 EUR für Probeentnahme und Untersuchung ist rechtmäßig festgesetzt. Die Klägerin kann die Überwachung des Badeplatzes nicht pauschal von Gebührenpflichten freistellen, weil die Überwachung ihr einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil verschafft und die Gebühren ordnungsgemäß kalkuliert sind. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Beklagten zugesprochen; die Revision wurde nicht zugelassen.