OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 S 502/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

13mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prüfungsunfähigkeit kann einen wichtigen Rücktrittsgrund im Sinne der APrO BA Wirtschaft darstellen, muss aber glaubhaft und unverzüglich dargetan werden. • Leistungseinschränkungen infolge Prüfungsangst oder typischer Stressreaktionen begründen regelmäßig keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne. • Chronische oder drohende Chronifizierung einer Erkrankung kann als Dauerleiden einzustufen sein und rechtfertigt in der Regel keinen prüfungsbezogenen Rücktritt; sie kann allenfalls eine Beurlaubung rechtfertigen. • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung bei nicht glaubhaft gemachter Prüfungsunfähigkeit • Prüfungsunfähigkeit kann einen wichtigen Rücktrittsgrund im Sinne der APrO BA Wirtschaft darstellen, muss aber glaubhaft und unverzüglich dargetan werden. • Leistungseinschränkungen infolge Prüfungsangst oder typischer Stressreaktionen begründen regelmäßig keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne. • Chronische oder drohende Chronifizierung einer Erkrankung kann als Dauerleiden einzustufen sein und rechtfertigt in der Regel keinen prüfungsbezogenen Rücktritt; sie kann allenfalls eine Beurlaubung rechtfertigen. • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs.2 ZPO). Die Antragstellerin erschien nicht zu vier im September 2008 angesetzten Wiederholungsprüfungen und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur erneuten Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Sie legte ärztliche Bescheinigungen vor, in denen Prüfungsangst und depressive Symptome ausgeführt wurden; ergänzend wurde ein fachärztliches Gutachten vorgelegt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, weil die behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht sei. Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren. Der Senat prüfte, ob die gesundheitlichen Angaben einen wichtigen Grund für einen Rücktritt im Sinne der anwendbaren APrO BA Wirtschaft darstellen. • Anwendbare Normen: § 14 Abs.2 Satz1 APrO BA Wirtschaft (Wiederholungsmöglichkeiten), § 9 Abs.1 Satz3 und Satz4 APrO BA Wirtschaft (Rücktritt aus wichtigem Grund), § 146 Abs.4 Satz6 VwGO (Prüfung der Beschwerde), § 166 VwGO i.V.m. §§ 114,121 Abs.2 ZPO (PKH). • Die Wiederholungsprüfungen können nur einmal wiederholt werden; ein weiterer Zulassungsanspruch setzt das unverzügliche und glaubhafte Vorbringen eines in § 9 APrO BA Wirtschaft genannten wichtigen Rücktrittsgrundes voraus. • Prüfungsunfähigkeit ist grundsätzlich ein geeigneter Rücktrittsgrund, wenn die Erkrankung die Prüfungsleistung so beeinträchtigt, dass das Ergebnis nicht die tatsächliche Befähigung widerspiegelt und dadurch Chancengleichheit verletzt wird. • Abzugrenzen sind zeitlich begrenzte, akute Leistungsbeeinträchtigungen von dauerhaften, in der Person liegenden Einschränkungen (Dauerleiden). Dauerleiden gehören zum normalen Leistungsbild und rechtfertigen regelmäßig keinen Rücktritt. • Prüfungsangst oder Prüfungsstress gehören typischerweise zum Prüfungsgeschehen und begründen grundsätzlich keine Prüfungsunfähigkeit, es sei denn, die psychische Störung erreicht Krankheitswert über die allgemeine Prüfungsangst hinaus. • Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen stellten Prüfungsangst in den Vordergrund; das ergänzende fachärztliche Gutachten deutete auf depressive Symptome mit drohender Chronifizierung hin, wodurch eher ein Dauerleiden anzunehmen ist, das nicht als kurzzeitige Prüfungsunfähigkeit i.S. der APrO anerkannt werden kann. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass die behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde; vorgelegte Atteste stellten Prüfungsangst in den Vordergrund, welche regelmäßig keinen Rücktritt rechtfertigt, und das ergänzende Gutachten weist auf eine drohende Chronifizierung, sodass von einem Dauerleiden auszugehen ist, das nach den Maßstäben der APrO nicht als zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit anerkannt wird. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.