Beschluss
11 S 1013/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gerichtliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 15 AsylVfG setzt die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen für das konkret eingesetzte Zwangsmittel voraus.
• Eine Durchsuchungsanordnung ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung ohne angemessene Fristsetzung lediglich auf „sofort“ angeordnet wird, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr im Verzug vorliegt.
• Besteht nur bei ordnungsgemäßer Androhung mit angemessener Frist keine Verhältnismäßigkeitsbedenken gegen eine Durchsuchung zur Wegnahme von Pass- und Identitätsdokumenten; konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Dokumente können die Durchsuchung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungsanordnung zur Wegnahme von Passunterlagen erfordert angemessene Fristsetzung • Die gerichtliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 15 AsylVfG setzt die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen für das konkret eingesetzte Zwangsmittel voraus. • Eine Durchsuchungsanordnung ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung ohne angemessene Fristsetzung lediglich auf „sofort“ angeordnet wird, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr im Verzug vorliegt. • Besteht nur bei ordnungsgemäßer Androhung mit angemessener Frist keine Verhältnismäßigkeitsbedenken gegen eine Durchsuchung zur Wegnahme von Pass- und Identitätsdokumenten; konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Dokumente können die Durchsuchung rechtfertigen. Der Antragssteller beantragte beim Verwaltungsgericht eine Durchsuchungsanordnung gegen den Antragsgegner zur Auffindung und Wegnahme ausländischer Identitätsdokumente, gestützt auf § 6 Abs. 2 LVwVG i.V.m. § 15 AsylVfG. Die vollstreckende Behörde hatte dem Antragsgegner mit Verfügung die Herausgabe zahlreicher Dokumente „sofort“ aufgegeben und zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Die Verfügung sollte dem Antragsgegner unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung bekannt gegeben werden. Das Verwaltungsgericht lehnte die Durchsuchungsanordnung ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim VGH ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Voraussetzungen für die Durchsuchung und die Voraussetzungen für die Androhung und Fristsetzung nach dem LVwVG vorlagen. Zudem ging es darum, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Antragsgegner die fraglichen Dokumente in seinen Räumen verwahrt. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 15 AsylVfG; das Verwaltungsgericht hat vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) und die für das konkrete Zwangsmittel geltenden besonderen Voraussetzungen zu prüfen. • Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor; die Verfügung sollte dem Antragsgegner bei Kenntnisnahme vollstreckbar werden, da die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist (§ 75 AsylVfG, § 2 Nr. 2 LVwVG). • Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme (§§ 18, 19 Abs.1 Nr.3, 26 Abs.1 Satz1, 28 LVwVG) ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 20 Abs.1 Satz2 LVwVG erforderlich; eine Frist „sofort“ ist nur bei unverzichtbarer Eilbedürftigkeit oder Gefahr im Verzug gerechtfertigt (§ 21 LVwVG). • Hier fehlte eine solche besondere Eilbedürftigkeit; die Herausgabeverpflichtung für Passdokumente begründet regelmäßig keine sofortige Fristsetzung. Die Androhung unmittelbaren Zwangs allein erfüllt die Anforderungen an Warnfunktion und Abschreckung nicht, um eine sofortige Fristsetzung zu rechtfertigen. • Der Einwand, bei Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung könne auf Anhörung verzichtet werden, ändert nichts an den Erfordernissen der Vollstreckungsvoraussetzungen; formelle Anforderungen sind trotz möglicher Verhinderung der Anhörung weiterhin zu beachten. • Andererseits stellte der Senat fest, dass bei ordnungsgemäßer Androhung mit angemessener Frist die Durchsuchung zur Wegnahme von Dokumenten verhältnismäßig und geeignet wäre, da konkrete Anhaltspunkte aus dem Verhaltens- und Verfahrensakt des Antragsgegners für das Vorhandensein von Passunterlagen in seinen Räumen vorlagen. • Die Beschwerde war daher unbegründet, weil gerade die fehlende angemessene Fristsetzung nach § 20 Abs.1 Satz2 LVwVG der Durchsuchungsanordnung rechtlich entgegenstand. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die beantragte Durchsuchungsanordnung scheitert nicht an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, wohl aber an den besonderen Voraussetzungen des eingesetzten Zwangsmittels, weil die Verfügung dem Antragsgegner die Herausgabe der Dokumente ohne angemessene Frist als „sofort“ auferlegte. Eine Fristsetzung auf „sofort“ ist nur bei unverzichtbarer Eilbedürftigkeit oder Gefahr im Verzug zulässig, welche hier nicht vorlag. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Setzung einer angemessenen Frist die Durchsuchung verhältnismäßig wäre, zumal konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsgegner Pässe und Identitätsnachweise in seinen Räumen besitzt.