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Beschluss

6 L 819/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0829.6L819.19.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.647,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.647,50 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2027/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2019 hinsichtlich Ziff. 2. und 5. wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziff. 1., 3., 6. und 7. anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Zunächst fällt hinsichtlich der in Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung vom 26. Juni 2019 getroffenen gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldfestsetzung die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren hat, zulasten der Antragstellerin aus. Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 S. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 S. 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung sind gegeben. Ein unanfechtbarer Grundverwaltungsakt liegt hier mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 22. September 2016 vor. Durch diese wurde der Antragstellerin aufgegeben, ihren Hund (West Highland Terrier - Dackel - Mischling) außerhalb ihres Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern nur noch an einer höchstens 1,50 m langen reißfesten Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung auszuführen bis ein Amtstierarzt eine Begutachtung des Hundes vorgenommen hat. Dieser Verwaltungsakt ist gegenüber der Antragstellerin durch förmliche Zustellung an ihren damaligen Bevollmächtigten am 23. September 2016 wirksam geworden. Dieser hatte bei der Antragsgegnerin die Vertretung der Antragstellerin unter Vorlage einer von der Antragstellerin unter dem 19. Juli 2016 unterzeichneten Vollmacht angezeigt, sodass die Antragsgegnerin gem. § 7 Abs. 1 S. 2 LZG NRW zur Zustellung an den Bevollmächtigten verpflichtet war. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe nicht einmal gewusst, dass sie ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht zur Bearbeitung der Angelegenheit erteilt habe, ist daher nicht nachvollziehbar. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung einschließlich Zwangsgeldandrohung vom 22. September 2016 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig geworden. Allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte. Ob zwischen der Antragstellerin und ihrem damaligen Bevollmächtigten Kommunikationsprobleme auftraten und diese dazu führten, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen die Verfügung vom 22. September 2016 unterblieb, ist unerheblich. Eine darauf basierende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO im Hinblick auf die Klagefrist scheidet ersichtlich aus. Die Antragstellerin hat weder innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen entsprechenden Antrag gestellt, noch die Klageerhebung nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Unabhängig davon muss sich die Antragstellerin das Verschulden ihres Bevollmächtigten gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen und es greift die Ausschlussfrist nach § 60 Abs. 3 VwGO. An die ihr mit Bescheid vom 22. September 2016 auferlegte Handlungspflicht hat sich die Antragstellerin nicht gehalten. Am 26. März 2019 wurde bei der Antragsgegnerin zur Anzeige gebracht, dass der Hund der Antragstellerin deren Haus am 25. März 2019 um 17.30 Uhr unbeaufsichtigt verlassen sowie eine Passantin angebellt und angesprungen hatte. Am 23. April 2019 ging eine weitere Anzeige ein, wonach die Antragstellerin den Hund am 26. März 2019, 15. April 2019, 19. April 2019, 21. April 2019, 22. April 2019 sowie am 23. April 2019 ohne Maulkorb und an einer Langlauf- bzw. Flexileine ausgeführt hatte. Diese Vorfälle hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt und sie werden teilweise durch Lichtbilder bestätigt. Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, sie könne Vorfälle wie denjenigen am 25. März 2019 nicht verhindern, da sie sich nicht dagegen verwehren könne, dass ihr Hund, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, einmal unbeaufsichtigt das Haus verlasse. Selbstreden ist es einem Hundehalter möglich und ist dieser auch verpflichtet, ein unkontrolliertes Verlassen des Hauses durch den Hund zu unterbinden. Weiterhin geht der Einwand fehl, das Ausführen an einer Langlaufleine sei nicht zu beanstanden, den eine Langlauf- bzw. Flexileine erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen einer 1,50 m langen reißfesten Leine und eines das Beißen verhindernden Maulkorbs oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung. Weiterhin bleibt es ohne Einfluss auf die festgestellte Sachlage, dass die Antragstellerin sich nach eigenen Angaben mit einem der Anzeigenerstatter in einem Nachbarschaftsstreit befindet und sie sich gegen die Aufnahme von Lichtbildern verwehrt. Dem Verstoß gegen die Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 22. September 2016 verbundene Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. Die Antragstellerin ist den ihr auferlegten Pflichten nicht innerhalb der darin gesetzten Frist nachgekommen. Es ergeben sich vorliegend keine rechtlichen Bedenken daraus, dass die Ordnungsverfügung vom 22. September 2016 keine ausdrückliche Fristsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW enthielt, da sie bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ab Zustellung oder anders formuliert „ab sofort“ zu befolgen war, und die hieran anknüpfende Zwangsgeldandrohung somit konkludent auch „ab sofort“ greifen sollte. Im Eilfall kann die Behörde nämlich die Frist auch „sofort“ und somit konkludent auf den Zeitpunkt der Zustellung setzen, z.B. wenn ein Hundehalter den Hund sofort in der Öffentlichkeit an der Leine führen soll. In diesem Fall darf eine Fristsetzung auf „sofort“ erfolgen, weil eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweichbar notwendig ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin vorliegend zur Umsetzung der Maßnahme keinerlei organisatorischen Vorlauf benötigte. Vgl. zur Formulierung „ab sofort“ VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 11 S 1013/09 -, juris Rn. 7; VG Augsburg Beschluss 26. April 2012 - Au 5 S 12.316 -, juris Rn. 62; VG Ansbach, Beschluss vom 30. März 2012 - AN 11 S 12.00357 -, juris Rn. 30; VG München, Beschluss vom 20. Januar 2003 - M 22 E 02.3461 -, juris Rn. 24; Sadler, VwVG, VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 Rn. 41. Das Zwangsgeld in Höhe von 250,- € hält sich innerhalb des durch § 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens und innerhalb desjenigen der Androhung, wobei die Antragsgegnerin sogar zugunsten der Antragstellerin die ursprünglich angedrohte Summe nur zur Hälfte festgesetzt hat. Ferner steht es in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die Befolgung der Verfügung vom 22. September 2016 sicherzustellen. Dass das Zwangsgeld erst mit Bescheid vom 26. Juni 2019 festgesetzt worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung. Es stellt ein Entgegenkommen gegenüber der Antragstellerin dar, dass die Antragsgegnerin zunächst von einer Festsetzung absah, aus dem die Antragstellerin keine Rechte ableiten kann. Nachdem es 2019 zu weiteren Vorfällen kam und die Antragstellerin auch von einem telefonischen Hinweis auf ihre Pflichten augenscheinlich unbeeindruckt blieb, war die Antragsgegnerin berechtigt, die Verfügung vom 22. September 2016 durchzusetzen. Dass die der Androhung zukommende Warnfunktion nicht mehr erfüllt gewesen wäre, kann die Kammer - insbesondere vor dem Hintergrund der der Festsetzung vorangehenden telefonischen Erinnerung der Antragstellerin an ihre Pflichten - nicht feststellen. II. Gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 500,- € ist ebenfalls nichts zu erinnern, stellt man die fortbestehende Uneinsichtigkeit der Antragstellerin in Rechnung, ihren Handlungspflichten aus der Ordnungsverfügung vom 22. September 2016 nachzukommen. Die erneute Androhung ist auf der Rechtsgrundlage von §§ 63 Abs. 1 und 5, 60 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW zu Recht erfolgt. III. Weiterhin hat der Antrag gegen die unter Ziff. 5 der angegriffenen Verfügung getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich Ziff. 2 der Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin aufgegeben wurde, ihren Hund beim Veterinäramt des Kreises Düren zum Wesenstest vorzustellen, keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig und insbesondere statthaft, da es sich bei der unter Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides getroffenen Anordnung um einen in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt und nicht um eine bloße wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt handelt. Dem steht nicht die von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung entgegen, die bereits in der Ordnungsverfügung vom 22. September 2016 getroffene Anordnung werde „wiederholt“. Denn eine entsprechende Anordnung wurde durch die Antragsgegnerin bisher nicht getroffen. Im Bescheid vom 22. September 2016 ordnete sie lediglich einen Leinen- und Maulkorbzwang bis zu einer Vorstellung des Hundes beim Veterinäramt an, ohne allerdings bezüglich der Vorführung zum Wesenstest eine vollstreckbare Verpflichtung der Antragstellerin zu begründen. Bei der Formulierung unter Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2019 handelt es sich mithin bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont um eine erstmalige verbindliche Anordnung unter Hinweis darauf, dass der Leinen- und Maulkorbzwang 2016 eine vorläufige Regelung bis zur abschließenden Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes durch das Veterinäramt darstellen sollte. Dass die Antragsgegnerin unter dem 26. Juni 2019 insoweit eine eigenständige verbindliche und vollstreckbare Regelung treffen wollte, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit weiterhin auch daraus, dass sie im angegriffenen Bescheid vom 26. Juni 2019 hinsichtlich des (mit Verfügung vom 22. September 2016 ausdrücklich angeordneten) Leinen- und Maulkorbzwangs Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, während sie hinsichtlich der Anordnung des Wesenstests ersichtlich davon ausging, einen entsprechenden Schritt noch nicht gehen zu können. Außerdem hat sie betreffend der in Ziff. 2 getroffenen Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet, ein Zwangsgeld angedroht und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. 2. Die unter Ziff. 5 der angegriffenen Verfügung getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich Ziff. 2 der Ordnungsverfügung begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden unter Hinweis darauf, dass der nunmehr mehrfach entweder unbeaufsichtigt oder ohne kurze Leine und Maulkorb umherlaufende Hund möglicherweise eine Gefahr für andere darstelle. Die Antragsgegnerin hat hierdurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit sieht, die den sofortigen Vollzug der Anordnung erfordert. b) Die sodann vorzunehmende materielle Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Die unter Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides getroffene Anordnung zur Vorstellung des Hundes zum Wesenstest beim Veterinäramt des Kreises Düren erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein hierauf gestütztes Einschreiten der Ordnungsbehörde sind gegeben. § 3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind u.a. nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LHundG NRW Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Vorliegend spricht nach dem derzeit bekannten Sach- und Streitstand einiges dafür, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LHundG NRW im Einzelfall gefährlichen Hund handeln könnte. Bei der Antragsgegnerin wurde zunächst ein Beißvorfall am 13. Juli 2016 gegen 16.30 Uhr im Hof X-straße in Jülich-Mersch zur Anzeige gebracht. Der Hund der Antragstellerin lief damals auf die schwangere Frau L zu und biss sie in die Hand. Der Antragstellerin gelang es nicht, den Hund zurückzuhalten, obwohl dieser angeleint war. Als die Geschädigte weglief, jagte der Hund hinterher, bis es der Antragstellerin gelang, ihn ins Haus zu ziehen. Die Verletzung wurde durch Vorlage eines Lichtbildes belegt. Weiterhin wurde bei der Kreispolizeibehörde Düren Strafanzeige aufgrund eines weiteren Beißvorfalls am 16. Juli 2016 gestellt, bei dem der an einer Flexileine geführte Hund der Antragstellerin ein Kind gebissen habe. Die Antragstellerin weigerte sich sowohl gegenüber der Mutter des Kindes als auch den hinzugerufenen Polizeibeamten, ihre Personalien anzugeben, mit der Begründung, es sei nicht so schlimm gewesen, die Verletzungen könnten nicht so schlimm sein und ihr Hund habe so etwas noch nie gemacht. Die Polizeibeamten waren gezwungen, die Handtasche der Antragstellerin zu durchsuchen, um ihre Personalien zu ermitteln. Sie stellten außerdem bei dem Kind Hämatome am Oberarm und „oberflächliche Bisswunden (Zahnabdrücke des Hundes)“ fest. Weiterhin liegt ein ärztliches Attest des T.- Krankenhauses vom 16. Juli 2016 vor, in dem die Diagnose „Hämatome li. nach Hundebiss“ gestellt wurde. Den Vorfall am 13. Juli 2016 stellte die Antragstellerin damals nicht in Abrede. Vielmehr äußerte sie sich auf ein Anhörungsschreiben vom 27. Juli 2016 nicht. Zu dem Vorfall am 16. Juli 2016 erklärte sie zwar, ihr Hund habe das Kind angebellt, sei jedoch nicht bis zu ihm vorgedrungen. Diese Version nimmt die Kammer der Antragstellerin jedoch schlichtweg nicht ab. Vielmehr handelt es sich um eine ersichtliche Schutzbehauptung. Sie vermag weder zu erklären, woher die Hämatome und Bissabdrücke am Oberarm des Kindes stammten, noch, wieso die Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten äußerte, die Verletzungen (welche denn nach Darstellung der Antragstellerin?) könnten nicht so schlimm gewesen sein und ihr Hund habe so etwas (was denn?) noch nie gemacht. Zuletzt wäre, sollte der Hund nicht gebissen haben, ihre Verweigerungshaltung gegenüber den Polizeibeamten nicht nachvollziehbar. Dass die Stellungnahme einer Tierarztpraxis vom 4. September 2018 dahingehend, der Hund lasse sich problemlos ohne Maulkorb behandeln, für sich genommen nicht geeignet ist, die etwaige Gefährlichkeit in Abrede zu stellen, erschließt sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der nunmehr unter dem 31. Juli 2019 vorgebrachte Einwand, die Antragsgegnerin müsse sich fragen lassen, wie ein an der Leine geführter Hund auf einen Menschen zulaufen und diesen beißen könne, ein derartiges Geschehen sei nur erklärlich bei einem nicht angeleinten Hund, der Hund sei jedoch angeleint gewesen, überzeugt ebenfalls nicht. Zum einen bleibt schon unklar, wie denn der tatsächliche Geschehensablauf ausgesehen haben soll. Zum anderen kann selbstverständlich auch ein angeleinter Hund einen Menschen angreifen im Rahmen des Spielraums, den ihm die (Flexi-) Leine gibt. Auch der mittlerweile zu verzeichnende Zeitablauf vermag an der gewonnenen Einschätzung nichts zu ändern. Zwar hat der Hund der Antragstellerin - soweit aktenkundig - keinen weiteren Menschen mehr gebissen. Indes ist die vom Hund der Antragstellerin ausgehende konkrete Gefahr nicht deshalb entfallen, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist. Denn mangels eines Erfahrungssatzes, nach dem ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum unauffällig war, es auch in Zukunft bleiben wird, widerlegt ein längerer seit einem Beißvorfall verstrichener Zeitraum nicht per se die durch den vorherigen Beißvorfall indizierte Gefahrenlage. Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 26. November 2014 - 10 B 14.1235 -, juris Rn. 27 und VG Würzburg, Urteil vom 27. Juli 2018 - W 9 K 17.332 -, juris Rn. 31. Solche konkreten Tatsachen sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Hund der Antragstellerin, als es ihm am 25. März 2019 gelang, das Haus der Antragstellerin unbeaufsichtigt zu verlassen, direkt eine Passantin angebellt und angesprungen, während die Antragstellerin ihn nicht unter Kontrolle bekam und ausfällig wurde. Dies spricht gerade gegen eine grundsätzliche Verhaltensänderung des Hundes. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt anordnen. Insofern ist im Übrigen anzumerken, dass seitens der Kammer nicht nachvollzogen werden kann, warum die Antragstellerin sich einerseits gegen Ziff. 2. der Ordnungsverfügung zur Wehr setzt, andererseits aber in der Klage- und Antragsschrift wiederholt Beweis anbietet durch Einholung eines Wesenstests. Auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin genügt - noch - den rechtlichen Anforderungen und leidet nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO. Die angeordnete Maßnahme ist außerdem verhältnismäßig. Ausweislich der Begründung hielt die Antragsgegnerin infolge zweier kurz hintereinander eingegangener Anzeigen ein Einschreiten für unerlässlich und hat somit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anordnung der Vorstellung zum Wesenstest unter den in Betracht zu ziehenden Optionen für die angemessene Maßnahme hielt. Der Einwand der Antragstellerin, sie sei zu alt, verfängt insoweit nicht. Er ist völlig pauschal geblieben. Es erschließt sich der Kammer nicht, wieso sie gehindert sein sollte, den Hund - ggf. unter Mithilfe Dritter - zum Wesenstest vorzuführen. c) Im Hinblick auf die sich bei summarischer Prüfung ergebende Rechtmäßigkeit der Anordnung und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend angeführten Umstände, namentlich der möglicherweise bestehenden Gefahrenlage für Dritte, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin. IV. Die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € unter Ziff. 6 des angegriffenen Bescheides für den Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung der Vorführung zum Wesenstest ist bei summarischer Betrachtung ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Sie genügt insbesondere auch der Vorschrift des § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW, wonach dem Betroffenen in der Androhung (außer wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll) zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen ist. Insoweit als die Androhung keine ausdrückliche Fristsetzung enthält, ist wiederum bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont von einer Anordnung ab Zustellung oder anders formuliert „ab sofort“ auszugehen, wobei die hieran anknüpfende Zwangsgeldandrohung somit konkludent auch „ab sofort“ greifen soll. Diese knappe Fristsetzung hält die Kammer vorliegend für zulässig und angemessen, da die Antragstellerin zum einen zur Umsetzung der Maßnahme keinen organisatorischen Vorlauf benötigt, weil sie (ähnlich einer Unterlassungspflicht) selbst zunächst nicht tätig werden muss, sondern einen Termin zugewiesen bekommt. Außerdem ist die Antragsgegnerin insofern auf die Mitwirkung des Veterinäramtes angewiesen und konnte den Termin nicht selbst in der angegriffenen Verfügung bestimmen, sondern nur anordnen, dass die Antragstellerin der Terminbestimmung durch das Veterinäramt Folge zu leisten hat. Die Antragstellerin wird durch diese Vorgehensweise dabei weder ungebührend unter Zeitdruck gesetzt, noch ergeben sich für sie Unklarheiten darüber, welche Pflichten sie bis wann zu erfüllen hat, da nunmehr ein Termin durch das Veterinäramt vergeben wird. V. Die Erhebung einer Gebühr von 90,- € ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW und Tarifstelle 18a.1.11 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW in der Fassung vom 20. Januar 2015. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Dabei legt die Kammer zugrunde, dass im Hauptsacheverfahren bezüglich der Anordnung des Wesenstests nebst Zwangsgeldandrohung der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, wobei die Zwangsgeldandrohung gem. Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen den Streitwert nicht erhöht. Hinzu kommen 340,- € für Zwangsgeldfestsetzung und Gebühren sowie weitere 250,- € für die erneute Androhung eines Zwangsgeldes, dessen Wert nach Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs hälftig berücksichtigt wird. Wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung wird der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert vorliegend hinsichtlich der Anordnung des Wesenstests lediglich zur Hälfte sowie hinsichtlich der bezifferten Geldleistungen nur zu 1/4 angesetzt, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 B 1181/18, 4 E 739/18 -, juris Rn. 9 ff.