Beschluss
13 S 519/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erweitert die Zurechnung strafgerichtlich geahndeten Verhaltens auf alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder und schafft damit einen Regelungstatbestand, der über die persönliche Anwendungsvoraussetzung des Absatzes 1 hinausgeht.
• Die pauschale Zurechnung des strafbaren Verhaltens eines volljährigen Familienmitglieds zulasten der Eltern und minderjähriger Geschwister ist verfassungsrechtlich nicht mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.
• Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung kann nicht durch Auslegung so weit beschränkt werden, dass eine Zurechnung ausgeschlossen wird, da Wortlaut und eindeutiger Gesetzeswille dem entgegenstehen; daher ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten.
• Eine Verfassungswidrigkeit der Norm führt nicht automatisch zu einem individuellen Anspruch auf Aufenthaltstitel, weil die Gesetzgebung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Bleiberechte zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Bedenken bei Zurechnung strafbarer Handlungen innerhalb häuslicher Gemeinschaft nach §104a Abs.3 AufenthG • § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erweitert die Zurechnung strafgerichtlich geahndeten Verhaltens auf alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder und schafft damit einen Regelungstatbestand, der über die persönliche Anwendungsvoraussetzung des Absatzes 1 hinausgeht. • Die pauschale Zurechnung des strafbaren Verhaltens eines volljährigen Familienmitglieds zulasten der Eltern und minderjähriger Geschwister ist verfassungsrechtlich nicht mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. • Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung kann nicht durch Auslegung so weit beschränkt werden, dass eine Zurechnung ausgeschlossen wird, da Wortlaut und eindeutiger Gesetzeswille dem entgegenstehen; daher ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten. • Eine Verfassungswidrigkeit der Norm führt nicht automatisch zu einem individuellen Anspruch auf Aufenthaltstitel, weil die Gesetzgebung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Bleiberechte zu gewähren. Ehepaar albanischer Herkunft aus dem Kosovo lebt mit zwei gemeinsamen Kindern in Deutschland; der Ehemann war früher als Asylberechtigter anerkannt, dieser Status wurde später widerrufen; er wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Frau und Kinder haben Asyl- und Aufenthaltstitelanträge erfolglos gestellt; seit Jahren besteht Duldung. Die Familie beantragte auf Grundlage der Landes- und Bundesregelungen eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung bzw. nach § 104a AufenthG; die Behörden lehnten ab, weil nach § 104a Abs.1 Nr.6 die Verurteilung des Ehemanns versagungsrelevant sei und § 104a Abs.3 Satz1 das Verhalten eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieds allen anderen Mitgliedern zurechne. Die Verwaltungsgerichte wiesen die Klagen ab; die Kläger legten Berufung ein und rügten die Verfassungsmäßigkeit von § 104a Abs.3 Satz1 AufenthG. • Normstruktur § 104a AufenthG: Absatz 1 regelt persönliche Versagungsgründe, Absatz 3 erweitert die Zurechnung auf in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienmitglieder. • Wortlaut und Systematik: § 104a Abs.3 Satz1 ist unmissverständlich formuliert und sieht eine zwingende Zurechnung vor; subsidiäre Auslegungsversuche scheitern an eindeutiger Gesetzesformulierung und -zweck. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die pauschale Zurechnung berührt die individuelle Autonomie des Volljährigen und die private Familiengestaltung und ist mit Art.2 i.V.m. Art.1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und dem Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG sowie dem Schutz von Ehe und Familie nach Art.6 Abs.1 GG nicht vereinbar, soweit sie volljährige Familienmitglieder ohne weitere Differenzierung in die Versagungswirkungen einbezieht. • Differenzierungsmängel: Die Regelung differenziert nicht zwischen minderjährigen und volljährigen, ledigen oder verheirateten Kindern sowie zwischen ehelichen und nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften; diese fehlende Differenzierung ist nicht sachlich gerechtfertigt und führt zu unzulässigen Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen zugunsten bzw. zulasten der Ehe. • Verfassungsfolgen und Gesetzgeberkompetenz: Wegen des eindeutigen Wortlauts ist eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich; die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist daher dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Art.100 Abs.1 GG). Selbst bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit steht nicht automatisch ein individueller Anspruch auf Aufenthalt zu, weil die Gewährung von Bleiberechten grundsätzlich in der Gesetzgebung liegt. • Verfahrenskonsequenz: Das Verfahren ist ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von § 104a Abs.3 Satz1 AufenthG vorgelegt. Der Senat hat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die pauschale Zurechnung strafbaren Verhaltens eines Familienmitglieds auf alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen nach § 104a Abs.3 Satz1 AufenthG festgestellt und das Verfahren nach Art. 100 Abs.1 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Zwar erfüllte der Ehemann den versagenden Tatbestand des § 104a Abs.1 Nr.6 AufenthG, jedoch ist die stellvertretende Versagung gegenüber Ehefrau und Kindern aufgrund der unzureichenden Differenzierung und der Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche verfassungsrechtlich zweifelhaft. Eine verfassungswidrige Regelung begründet nicht automatisch einen individuellen Aufenthaltsanspruch; über die materielle Rechtsfolgenfrage kann nur das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden. Die Behörden wurden angewiesen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ggf. nach Gesetzesänderung über die Anträge unter erneuter Berücksichtigung des dann geltenden Rechts zu entscheiden.