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Beschluss

2 M 100/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0208.2M100.10.0A
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Leitsätze
1. Nach Auffassung des Senats kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2010 (- 2 BvL 16/09 -) entspricht, wenn die Zurechnung von Straftaten nach § 104a Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch für volljährige Kinder gelten soll, die mit einem straffällig geworden Elternteil in einer häuslichen Gemeinschaft leben.(Rn.44) 2. Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Charakter der Altfallregelung als verfassungsrechtlich und völkerrechtlich nicht gebotene Vergünstigung für eine bestimmte Gruppe bereits langjährig in Deutschland lebender, an sich ausreisepflichtiger Ausländer.(Rn.44) 3. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dessen verfassungsrechtliche Grenze das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist.(Rn.44) 4. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der Ausschlussnorm des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) von der Erwägung leiten lassen, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen sei. Dies stellt einen sachlichen Grund im obigen Sinne dar.(Rn.44)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Auffassung des Senats kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2010 (- 2 BvL 16/09 -) entspricht, wenn die Zurechnung von Straftaten nach § 104a Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch für volljährige Kinder gelten soll, die mit einem straffällig geworden Elternteil in einer häuslichen Gemeinschaft leben.(Rn.44) 2. Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Charakter der Altfallregelung als verfassungsrechtlich und völkerrechtlich nicht gebotene Vergünstigung für eine bestimmte Gruppe bereits langjährig in Deutschland lebender, an sich ausreisepflichtiger Ausländer.(Rn.44) 3. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dessen verfassungsrechtliche Grenze das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist.(Rn.44) 4. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der Ausschlussnorm des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) von der Erwägung leiten lassen, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen sei. Dies stellt einen sachlichen Grund im obigen Sinne dar.(Rn.44) I. Der Antragsteller zu 1) ist serbischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Er reiste nach eigenen Angaben, zusammen mit seiner Frau und zwei Kindern, im September des Jahres 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13.09.1999 beantragte er für sich und seine Familie die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.05.2002 wurde der Asylantrag abgelehnt. Eine dagegen beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichte Klage blieb erfolglos. Die Entscheidung ist seit dem 21.04.2004 rechtskräftig. Am 09.06.2006 beantragten die Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung des Vorliegens von Abschiebeverboten gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Mit Bescheid vom 24.04.2007 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage vom 03.05.2007 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 02.10.2007 abgewiesen. Der Bescheid ist seit dem 27.11.2007 rechtskräftig. In der Folgezeit erhielten die Antragsteller befristet verlängerte Duldungen. Am 02.09.2008 beantragten die Antragsteller zu 2) und 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung. Die am 23.10.1992 geborene Antragstellerin zu 3) habe im Alter von 6 Jahren ihr Heimatland verlassen und den weit überwiegenden Teil ihrer Sozialisation im Bundesgebiet erfahren. Sie spreche fließend Deutsch, daneben noch Roma, nicht aber albanisch oder serbo-kroatisch. Ihre Schulausbildung habe sie ausschließlich an deutschen Schulen erlebt. Gegenwärtig besuche sie die 8. Klasse einer Sekundarschule in A-Stadt. Der Antragsteller zu 1) beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihm sei eine Ausreise mit der Folge der Trennung von seiner Familie auf absehbare Zeit nicht zuzumuten. Er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung beim Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten Sachsen-Anhalt in Halle sowie beim Dipl.-Psych. W.. Ein Abbruch dieser Behandlung hätte für ihn und seine Familie unabsehbare Folgen. Mit Bescheiden vom 23.04.2009 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Bleiberechtsregelung gemäß IMK-Beschluss vom 17.11.2006 sowie nach § 25 Abs.5 Abs. 5 AufenthG ab. Der Antragsteller zu 1) sei bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mehrfach wegen Rechtsverstößen strafgerichtlich verurteilt worden. Am 27.07.2005 sei er vom Amtsgericht Schönebeck wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Desweiteren sei er zu Geldstrafen in Höhe von 60 und 50 Tagessätzen am 24.11.2006 und am 24.07.2008 aufgrund mehrfacher Verstöße gegen die räumliche Beschränkung seiner Duldung und erneut wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung verurteilt worden. Diese Straftaten überstiegen den nach Punkt 6 der Bleiberechtsregelung vorgegeben Rahmen für unbeachtliche Straftaten und wirkten daher als Ausschlussgrund für den Antragsteller zu 1) selbst und darüber hinaus auch für die Antragstellerinnen zu 2) und 3). Ebenso werde ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt, da anhand der vorgetragenen Begründung keine (dauernde) Reiseunfähigkeit beim Antragsteller zu 1) als inlandsbezogenes Abschiebehindernis festgestellt werden könne. Gegen diese Bescheide legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Datum vom 20.05.2009 jeweils Widerspruch ein. Für den Antragsteller zu 1) führe die Rückkehr in den Kosovo mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Zu erwarten sei auch, dass bereits der Zugang der Abschiebungsankündigung ein selbstgefährdendes Verhalten auslöse. Mit Datum vom 07.09.2009 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragsteller zu 1) eine von der Dipl.-Psych. M. verfasste Psychologische Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom 02.09.2009 vor. Diese Stellungnahme hat auszugsweise folgenden Inhalt: „4.Behandlungsbedarf, bisherige Behandlung und Prognose Die stark chronifizierte reaktive Angsterkrankung (PTBS) im Zusammenspiel mit der depressiven Begleitsymptomatik hat Auswirkungen auf alle Lebensbereiche von Herrn A.. Diese Traumafolgen müssen aufgrund der Intensität der Wirkfaktoren und der Ausprägung als komplex bezeichnet werden. Bereits in den Gutachten von Frau Dr. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (16.10.2005) sowie von Herrn Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (15.03.2007) wurde die Notwendigkeit einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung betont. Eine psychotherapeutische Behandlung von Herrn A. ist auch aktuell weiterhin dringend erforderlich. Eine anfängliche Kombination von Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung wird in aktuellen Forschungsbeiträgen als sinnvoll diskutiert, eine alleinige medikamentöse Therapie gilt jedoch als ungenügend. Bereits bei der ersten Vorsprache im PSZ erschien eine zeitnahe Aufnahme der Therapie elementar, um eine weitere Eskalation und fortschreitende Chronifizierung der Symptomatik zu verhindern. Sein Leidensdruck veranlasste Herrn A. die Behandlung im PSZ seit Juni 2008 bis dato auch ohne Fahrkostenerstattung seitens des Sozialamtes regelmäßig wahrzunehmen. Die kontinuierliche Inanspruchnahme der psychologischen Einzelgespräche in unserer Errichtung in Halle trotz weiter Anreise spricht für seine gute Therapiemotivation. Die Begleitung der Behandlung durch einen Sprachmittler für Serbokroatisch bleibt unerlässlich und ist in unserer Einrichtung kontinuierlich gewährleistet. Der Fokus meiner Behandlung lag vorerst auf dem Etablieren einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung und vermittelt weiterhin Methoden zur Stabilisierung des Klienten. Primäre Inhalte sind darüber hinaus Psychoedukation zur Entstehung und Aufrechterhaltung der posttraumatischen Symptomatik, einem verbesserten Umgang mit Symptomen, Schulung zur Körperwahrnehmung sowie Vermittlung von Selbsthilfestrategien als grundlegende Voraussetzung zur weiteren Auseinandersetzung mit den traumatischen Erlebnissen sowie Bearbeitung individueller Problembereiche und Umgang mit Belastungssituation im Alltag. Im Verlauf der Behandlung wurde Herr A. zunehmend vertrauensvoller und zeigte sich sehr dankbar. Es gelingt ihm mittlerweile schon etwas besser, traumatische Erfahrungen sowie die Konfliktsituationen in seinem Umfeld zu thematisieren und zu reflektieren, ohne sie sofort abzuwehren. Er gibt an, dass es ihm mit der Behandlung besser gehe, er aufgrund der Gespräche ruhiger sei und weniger Angst habe, sowie weniger Intrusionen (z.B. Gedanken an den Krieg) erlebe. Auch in seiner Familie werde zwischenzeitlich ein besserer Umgang erlebbar, was von seiner Frau bestätigt werde. Es gelingt Herrn A. zwischenzeitlich nachzuvollziehen, dass Konfliktbewältigungsstrategien, die er im Kosovo angewandt habe (körperliche und verbale Aggressionen) im hiesigen Gesellschaftsgefüge für ihn nur vermehrt Problemlagen schaffen und hier nicht adäquat sind. Er vermag nun, seine eigene Symptomatik (z.B. aggressive Tendenzen als Resultat unbewältigter traumatischer Erfahrungen) zu erkennen und beschreibt sich rückblickend (vor Behandlungsbeginn) als „explodierende Bombe“. Er habe hier (in Deutschland) oft wie auf „große Bedrohungen“ (im Sinne einer Reaktualisierung der traumatischen Erfahrungen) reagiert. Es gelingt ihm nunmehr zunehmend, Zusammenhänge zwischen traumatischen Erlebnissen und Symptomeinbrüchen in der Gegenwart (insbesondere in reizähnlichen Situationen) zu erarbeiten, z.B. dass die tabuisierte und nicht verarbeitete Vergewaltigung der Frau zusammen mit dysfunktionalen Interpretationen seinerseits einen nachhaltigen Einfluss auf die Paarbeziehung genommen und immer wieder zu Eifersuchtsdramen gegenüber der Frau mit schweren aggressiven Ausbrüchen geführt hat. Die aus der Konfrontation mit Parfüm resultierende starke Reizbarkeit lässt sich analog aus der in seinem Traumagedächtnis verankerten Stimulus-Response auf die Zwangsarbeit mit Leichen bei massivem Gestank unter großer Hitze und dem anschließenden Kompensationsversuch durch extensive Parfümierung ableiten. Mittlerweile hat Herr A. seine Bereitschaft und das Bestreben um die Vermeidung von Konflikten und die Ablenkung in kritischen Situationen weiter ausgebaut. Dennoch kann mit Rückblick auf die bisherige Behandlung allgemein noch keine erhebliche Symptomreduktion verzeichnet werden. Wie u.a. das SCL-90-R-Profil zeigt (siehe 2.5, Abbildung 1) liegt weiterhin eine breit generalisierte Symptombelastung vor. Dies ist einerseits auf den Chronifizierungsgrad der Erkrankung, jedoch vor allem auf die beständig als existentiell bedrohlich wahrgenommene Lebenssituation zurückzuführen (drohende Abschiebung aufgrund unsicheren Aufenthaltsstatus). Besonders bei Konfrontationen mit der aufenthaltsrechtlichen Thematik kommt es immer wieder zu Symptomeinbrüchen, da ja gerade das Thema der möglichen Beendigung eines Aufenthaltes und Rückführung in den Kosovo immer wieder traumatische Sequenzen aktiviert. Dies wird aktuell massiv durch die konkrete Konfrontation mit verstärkten Rückführungsbemühungen von Roma in den Kosovo provoziert. Derzeit wird vor allem aufgrund der Betreuung im PSZ eine weitere dramatische Eskalation abgebremst. Unter solchen Lebensbedingungen kann bei vorliegender Symptomatik durch eine Psychotherapie bestenfalls eine (immer wieder durch äußere Bedrohungen in Frage gestellte) Stabilisierung möglich werden. Die Intensität der Symptomatik wird nämlich stark von der wahrgenommenen existentiellen Sicherheit beeinflusst. Die momentane instabile aufenthaltsrechtliche Situation verhindert einen nennenswerten Rückgang der Symptomatik, sondern potenziert die aufgrund der PTBS stark ausgeprägte körperliche Anspannung und psychische Belastung. Unter beständigem Fortdauern dieser wahrgenommenen existentiellen Bedrohung ist daher mit einer weiteren Zunahme der Behandlungsresistenz zu rechnen. Beim Ausbleiben einer angemessenen und kontinuierlichen Behandlung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten. Aufgrund mehrfacher konkreter Formulierungen des Klienten (,‚ lieber würde ich Selbstmord begehen als zurückzukehren “, „eher würde ich mich mit Benzin übergießen und anzünden“) ist nicht nur zu erwarten, dass eine Abschiebungsankündigung unmittelbar psychische Dekompensation(en) zur Folge haben wird, sondern ganz konkret suizidale Verhaltensweisen. Eine Abschiebeandrohung in den Kosovo würde neben einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bis hin zur Stimulation einer Selbstgefährdung des Klienten darüber hinaus auch erneute Symptomeinbrüche in Richtung aggressiver Tendenzen wahrscheinlich machen, die dann wiederum eine Gefährdung Dritter provoziert. Eine erzwungene Konfrontation mit dem traumatisierenden Umfeld im Kosovo (auch die Konfrontation mit der abstrakten Gefahr oder Vorstellung einer Gefahr, z B. aufgrund einer Abschiebeandrohung) würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung bewirken , d.h. erneut die emotionalen und psychischen Bewältigungsmöglichkeiten von Herrn A. überfordern und weiteren schweren psychischen Schäden den Weg bereiten. Um eine Aufarbeitung traumatischer Ereignisse anzugehen ist eine adäquate Distanz vor psychisch stark belastenden Erlebnissen in der Vergangenheit und realer Schutz vor Gefährdung in der Gegenwart sowie ein ressourcenorientiertes Umfeld notwendig. Die Maßgabe für eine adäquate Behandlung wäre daher die Schaffung von aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen, die längerfristig ein Gefühl der Sicherheit bei Herrn A. etablieren, um dann am Aufbau wirksamerer verhaltensbezogener und selbstorganisierter Bewältigungsstrategien zu arbeiten. Erst dann kann von der momentan im Mittelpunkt der Behandlung stehenden Kriseninterventionen/Stabilisierung zu den üblicherweise bei dem Vorliegen einer PTBS anschließenden Interventionen übergegangen werden. Aus psychotherapeutischer Perspektive würde daher ein klar geregelter Aufenthaltsstatus den Behandlungserfolg maßgeblich fördern. Aufgrund der hohen Therapiemotivation von Herrn A. ist unter der Bedingung von gesicherten Lebensumständen eine dauerhafte traumazentrierte psychotherapeutische Behandlung Erfolg versprechend, um eine deutliche Verbesserung der derzeitigen Symptomatik zu erreichen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 23.04.2009 wies das Landesverwaltungsamt die Widersprüche der Antragsteller zurück, die es wie folgt begründete: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei vom Antragsgegner zu Recht abgelehnt worden. Ob für den Antragsteller zu 1) im Fall einer Rückkehr in den Kosovo eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe, sei bereits durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren geprüft und verneint worden. An diese Entscheidung sei die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG entfalle, wenn der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Dies sei beim Antragsteller zu 1) der Fall. Bei der vorgelegten psychologischen Stellungnahme handele es sich nicht um ein fachärztliches Gutachten, welches notwendig wäre, um als Nachweis für ein krankheitsbedingtes Abschiebehindernis zu gelten. Doch selbst unter angemessener Berücksichtigung der in der psychologischen Stellungnahme angegebenen Beschwerden und möglichen Gefahren aufgrund seiner Erkrankung sei der Antragsteller zu 1) nicht an der freiwilligen Ausreise gehindert. Da seine Ehefrau und seine Tochter keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätten, bestehe auch kein Ausreisehindernis wegen Wahrung der familiären Einheit im Bundesgebiet zum Schutz der Familie. Aus der psychologische Stellungnahme vom 02.09.2009 gehe nicht hervor, dass der Antragsteller zu 1) aufgrund seiner Erkrankung nicht reise- bzw. transportfähig sei. Das Gutachten würde deshalb keine Unmöglichkeit der Ausreise begründen, weil der Antragsteller zu 1) die Möglichkeit habe, seine Ausreise selbst zu organisieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in diesem Fall mit Selbstmord reagieren sollte. Sofern eine zwangsweise Rückführung tatsächlich notwendig werde, würde in angemessener Weise auf die Selbstgefährdung reagiert werden. Es sei auch davon auszugehen, dass ihn an diesem Tag voraussichtlich auch seine Familienangehörigen begleiten werden, weshalb die Durchführung einer suizidalen Handlung eher unwahrscheinlich sei; ggfs. könnten begleitende Maßnahmen bzw. geeignete Vorkehrungen das Risiko einer Selbst- bzw. Fremdgefährdung durch den Antragsteller zu 1) weitgehend ausschließen. Im Fall einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland könnten beide Gefahren vermieden werden. Zudem würden damit auch die sich negativ auf den Behandlungserfolg auswirkenden Unsicherheiten den aufenthaltsrechtlichen Status betreffend verschwinden. Hierzu enthalte die psychologische Stellungnahme keine Aussagen. Es werde auch nicht darauf eingegangen, ob in der Therapie eine positive Auseinandersetzung mit dem Thema der Rückkehr in das Heimatland versucht worden sei. Als serbischem Staatsangehörigern stehe es dem Antragsteller frei, sich außerhalb des früher bewohnten Landesteils niederzulassen. Darüber hinaus würden für Rückkehrer aus Deutschland eine Reihe von Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Insbesondere könnten alle Rückkehrer von den in Deutschland zu Trauma-Spezialisten geschulten Psychologen des Projektes URA II eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen erhalten bzw. entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bei kosovarischen Ärzten vermittelt bekommen. Diese Leistungen seien für Rückkehrer kostenfrei. Eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 AufenthG i.V.m. der Bleiberechtsregelung gemäß IMK-Beschluss vom 17.11.2006 bzw. der gesetzlichen Altfallregelung nach § 104a AufenthG scheide für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) gem. § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus, da sie mit dem Antragsteller zu 1) in einer häuslichen Gemeinschaft lebten und dieser Straftaten im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen habe. Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) könnten sich nicht auf die §§ 104a Abs. 3 Satz 2 und 104 b AufenthG berufen. Eine unbillige Härte im Falle der Antragstellerin zu 2) liege nicht vor. Die schwierige Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma bei Rückkehr in ihr Heimatland reiche dafür nicht aus. Die seelische Erkrankung des Antragstellers zu 1) begründe kein dauerhaftes Abschiebungsverbot. Darüber hinaus hätten die Antragstellerinnen zu 2) und 3) bisher weder einen Pass vorgelegt noch nachgewiesen, dass sie sich um einen solchen bemüht hätten. Weder eine soziale noch eine wirtschaftliche Integration sei bisher dargelegt. Bei der Antragstellerin zu 3) sei zwar davon auszugehen, dass sie sich weitgehend in die hiesigen Verhältnisse integriert habe und ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b AufenthG erteilt werden könnte. Voraussetzung sei allerdings neben der Erfüllung der Passpflicht, dass ihre Eltern ausgereist und ihre Personensorge sichergestellt sei. Am 14.12.2009 haben der Antragsteller zu 1) unter dem Aktenzeichen 3 A 363/09 und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) unter dem Aktenzeichen 3 A 364/ 09 jeweils Klage gegen die Bescheide vom 23.04.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.11.2009 erhoben. Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 363/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Über diese Klage ist bisher noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 25.02.2010 haben die Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht und zur Begründung vorgetragen: Die Antragstellung sei erforderlich, da zeitnah mit einem Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen sei. Abschiebungen von Roma - Volkszugehörigen in das Kosovo sei seit geraumer Zeit wieder möglich und werde auch praktiziert. Die Antragsteller haben (wörtlich) beantragt, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 23.04.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide 17.11.2009 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit der Antragserwiderung vom 10.03.2010 legte der Antragsgegner eine vom ihm bei seiner Amtsärztin Frau Dipl. Med. M., eingeholte Einschätzung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1) vom 22.02.2010 vor. Diese Stellungnahme beinhaltete Folgendes: „Herr A. ist generell flugreisetauglich. Die Konfrontation mit dem Ort der Traumatisierung kann jedoch zur wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. Retraumatisierung führen. Desweiteren sind die bereits geäußerten Suizidgedanken zu beachten. Aus oben genannten Gründen ist Herr A. aus meiner Sicht nur in Begleitung eines Arztes oder Psychologen reisefähig. Im Heimatland sollte aufgrund der Eigengefährdung durch drohenden Suizid die sofortige Übergabe an eine Therapieeinrichtung gewährleistet sein“. Mit Schreiben vom 13.04.2010 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu 1) eine weitere Psychologische Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt von der Dipl.-Psych. C. T. vom 07.04.2010 mit folgendem Inhalt vor: „Ich, die Unterzeichnende, habe die psychotherapeutische Behandlung des Klienten A. im August 2009 von meiner Kollegin Dipl.-Psych. M. M. übernommen. Diese stellte in einer ausführlichen psychologischen Stellungnahme vom 02.09.2009 den biographischen Hintergrund und den gesundheitlichen Zustand des Klienten sowie den bisherigen Therapieprozess dar; der im Juni 2008 aufgenommen wurde. Aus professioneller Überzeugung hatte ich bis heute diese Stellungnahme nicht gelesen, um offen und ohne Vorannahmen auf den Klienten zuzugehen. Gleichwohl finde ich sowohl die von Herrn A. gegenüber geschilderten Beschwerden als auch die von ihm berichteten in der Heimat sowie in Deutschland durchlebten Erlebnisse ohne Ausnahme in kohärenter Übereinstimmung in der erwähnten Stellungnahme wieder. Auch bestätige ich auf Grundlage meiner klinischen Einschätzung die gestellten Diagnosen einer chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung PTBS (F 43.1 nach ICD-10, International Classification of Deseases, WHO, 1994) in Komorbidität mit einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1). ……. Ich erlebe Herrn A. seit Übernahme der Therapie als äußerst reflektiert und selbstkritisch hinsichtlich seiner früheren versus der in der Behandlung erarbeiteten Konflikttoleranz und als kompetenzgestärkt, dieser mit bewusst erlernten Strategien konstruktiv zu begegnen. Er überzeugt in seiner Selbstwahrnehmung und Selbstkontrollfähigkeit hinsichtlich des Umgangs mit zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen, solange sie sich im alltäglichen Miteinander innerhalb der Familie und Nachbarschaft abspielen. Nichtsdestotrotz habe ich bereits mehrmals, konkret Ende September 2009, Anfang dieses Jahres sowie in der vergangenen Therapie-Sitzung, die von Dipl.-Psych. M. als zu erwarten erwähnten starken Dekompensationen und Symptomeinbrüche des Klienten konstatieren müssen. Alle drei Momente standen im direkten Zusammenhang mit der von Herrn A. erhaltenen, zum Teil fälschlichen bzw. falsch verstandenen Information, dass eine Rückführung in das Kosovo ihm und seiner Familie in absehbarer Zeit drohe. Diese Dekompensationen drückten sich bei Herrn A. in starker Anspannung des Körpers aus, seine Gedanken waren dabei fixiert auf die Perspektive der erzwungenen Rückkehr; die in dramatischerweise Weise von starken Emotionen und ihn überflutenden Sinneseindrücken begleitete Erinnerungen an das von ihm im Kosovo Erlebte wieder aufkommen ließen - diese werden ausführlich in der genannten Stellungnahme von Dipl.-Psych.. M. geschildert -. Herr A. berichtete von verstärkter Schlaflosigkeit und vermehrten Alpträumen in dieser Zeit. Der eigentlich stets gefasst auftretende Klient verlor in den beschriebenen Zeitabschnitten die Kontrolle über seine Selbstbeherrschung merklich, weinte und wurde laut. Nur schwerlich konnte Herr A. aus diesem Zustand wieder herausgeholt werden. Dies gelang jedes Mal allein durch die Versicherung, dass die wahrgenommene Bedrohung akut nicht vorliege. Mit dieser wiederholten Reaktivierung des psychischen PTBS-Syndroms ging jeweils ein merklicher Einbruch der bis dahin ansatzweise erreichten Stabilisierung des Klienten einher. Darüber hinaus bestätigt Herr A. ganz offensichtlich nicht von ihm kontrollierbare Reaktion allein bei der vagen Vorstellung der Rückführung die sowohl von Dipl.-Psych. M. als auch von Fr. Dipl-Med H. M. vom Gesundheitsamt A-Stadt konstatierte Prognose der psychischen Instabilität des Klienten insbesondere hinsichtlich der Gefährdung durch eine Retraumatisierung gravierenden Ausmaßes, angesichts der möglichen Ankündigung einer tatsächlichen Rückkehr in das Umfeld, das für Herrn A. assoziiert wird mit jenen Erlebnissen und Emotionen, deren psychische Verarbeitung ihn bis heute maßlos überfordern . Dabei ist der Moment der externen Vulnerabilität des Klienten eindeutig bereits im zeitlichen Vorfeld der Rückführung in das Kosovo zu erwarten. Trotz den angeeigneten Strategien des Umgangs mit seinen früher ausagierten Aggressionen ist im Falle einer Abschiebungsankündigung die Aussage von Herrn A., sich das Leben zu nehmen und sich dafür mit Benzin übergießen und sich anzünden zu wollen, sehr ernst zu nehmen, zeigt er doch wiederholt, dass er der Konfrontation mit seinen Erlebnissen in der Vergangenheit im Kosovo psychisch nicht gewachsen ist und sich dessen bewusst ist. Auch die Konkretheit seiner Ansage ist Indiz dafür, dass er die Realisierung des Suizids bereits vor seinem inneren Auge durchzieht und die Durchführung zu jedem Zeitpunkt zu konkretisieren gewillt ist. ….. Bei Anhalten der aktuellen unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation und beständigen Wahrnehmung der Bedrohung durch eine eventuelle Rückführung in den Kosovo ist zu erwarten, dass sich die bereits ausgereizten Belastungsgrenzen des Klienten zermürben, was zu weiteren gravierenden psychischen Erkrankungen führen kann , die ihn in der grundlegende Bewältigung seines Alltags extrem beeinträchtigen können und gegenüber jeglicher lindernden therapeutischen Intervention eine innere Abwehr aufbauen lassen“. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.06.2010 hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Versagung der Aufenthaltserlaubnisse bzw. eines Bleiberechts für die Antragsteller sei rechtlich nicht zu beanstanden, da der Antragsteller zu 1) Straftaten im Sinne von § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG begangen habe. Die dem Antragsteller zu 1) ärztlich attestierte psychische Erkrankung begründe für sich genommen kein Abschiebungshindernis. Für den Fall einer Vollstreckungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung habe der Antragsgegner im Schriftsatz vom 10.03.2010 zugesichert, einen entsprechenden Medikamentenvorrat zur Verfügung zu stellen. Eine abschiebungsbedingte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers sei nicht zu erwarten. Das amtsärztliche Gutachten vom 22.02.2010 gehe davon aus, dass der Antragsteller zu 1) „generell flugreisetauglich“ und in Begleitung eines Arztes oder Psychologen reisefähig sei. Das Gericht habe keinen Zweifel, dass die im amtsärztlichen Gutachten vom 22.02.2010 geforderten Bedingungen für einen ins zu Auge fassenden Abschiebungstermin erfüllt wären. Der Antragsgegner habe im Schriftsatz vom 07.05.2010 zugesichert, dass bei einer zwangsweisen Rückführung in die Heimat das zuständige Zentrum für Mentale Gesundheit (FMC) kontaktiert werde, so dass im Anschluss an die begleitete Rückführungsmaßnahme eine Übergabe an das entsprechende Therapiepersonal gewährleistet sei. Die Gefahr eines Therapieabbruchs, wie in der Stellungnahme vom 07.04.2010 befürchtet, bestehe daher nicht. Dadurch werde zugleich der dem Antragsteller zu 1) in den Stellungnahmen des Psychosozialen Zentrums bescheinigten realen Suizidgefahr im Rahmen der ergriffenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit angemessenen Mitteln begegnet. Hinzu komme, dass eine Rückführung in die Heimat gerade zu einer Besserung der Gesamtsymptomatik führen könne. Die auch für seelisch Gesunde - zumal nach langjährigem Auslandsaufenthalt - bestehende starke Belastung einer drohenden Abschiebung entfalle nach dem Vollzug, was dafür spreche, diese schwierige Phase nicht hinauszuzögern, sondern abzukürzen. Den Antragsteller zu 1) in die Obhut dortiger medizinischer Dienste zu übergeben, sei ihm zumutbar. Im Heimatland würde vor allem die als hinderlich herausgestellte Sprachbarriere entfallen, die einer aussichtsreichen Heilung psychischer Probleme in Deutschland als gravierendes Hindernis entgegenstehe. Da die trotz günstiger Ansätze offenbar symptomatisch latente soziale Isolation der Antragsteller in einer ihnen fremden Kultur im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens und des Lebens im Ausland (Entwurzelungssyndrom) bei einer Rückkehr entfalle, sei von zusätzlichen Erschwernissen durch die Verneinung von Abschiebungshindernissen nicht auszugehen. II. Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde ist zulässig, hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 2) begründet, hinsichtlich der Antragstellerin zu 3) jedoch unbegründet. Vorab ist klarzustellen, dass der von den Antragstellern gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, soweit im den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt werden. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.11.2007 – 11 S 2364/07 –, InfAuslR 2008, 81; Hailbronner, Ausländerrecht, § 81 RdNr. 45, jew. m. w. Nachw.). Dies war vorliegend nicht der Fall. Mit der Antragstellung kann eine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AufenthG nur dann eintreten, wenn sich der Ausländer ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die den Antragstellern erteilten Duldungen begründen keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt, wie § 60a Abs. 3 AufenthG ausdrücklich klarstellt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.09.2005 – 24 C 05.1851 –, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2005 – 3 Bs 40.05 –, InfAuslR 2005, 306; Hailbronner, a.a.O., § 81 RdNr. 16; vgl. auch zur Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, BVerwGE 105, 232 [235]). Von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst werden andere Fälle, insbesondere die des § 81 Abs. 2 AufenthG sowie die Fälle, in denen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zunächst eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gegeben war (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.02.2003, BT-Drucks. 15/420, S. 96). Eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG konnte hier mit der Antragstellung schon deshalb nicht eingetreten sein, weil nicht die Verlängerung eines zuvor erteilten Aufenthaltstitels in Rede stand. Allerdings führt die fehlerhafte Antragstellung nicht zur Unzulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 –, NVwZ 2008, 417) obliegt es den Fachgerichten unabhängig von der juristischen Vorbildung eines Antragstellers oder seines Vertreters, das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage einer Sachprüfung zu machen. Dies bedeutet, dass ein unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Falle anwaltlicher Vertretung gemäß § 88 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen oder zumindest vor einer Entscheidung in Anwendung von § 86 Abs. 3 VwGO ein Hinweis auf mögliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des gestellten Antrags zu geben ist, wenn das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und seiner Begründung zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann (vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II - § 81 RdNr. 68). Da das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen ist und deshalb auch keinen Hinweis zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags gegeben hat, gebietet es die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellers auszulegen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Form einer Sicherungsanordnung auf die Untersagung von Abschiebemaßnahmen bis zu einer Hauptsacheentscheidung wird dem Begehren der Antragsteller hinreichend Rechnung getragen. Der Anordnungsgrund bringt das eigentliche charakteristische Element des vorläufigen Rechtsschutzes zum Ausdruck, nämlich das Erfordernis einer Sicherung während eines Interimszeitraums bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Bei der Sicherungsanordnung kann ein Anordnungsanspruch nur dann bejaht werden, wenn eine behördliche Maßnahme konkret bevorsteht, die geeignet ist, durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung eines dem Betroffenen zustehenden Rechts unmöglich zu machen, jedenfalls aber doch wesentlich zu erschweren (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 RdNrn. 95 ff., m. Nachw.). Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch -grund gegeben sind ( § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ). Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig und der Antragsgegner betreibt ihre Abschiebung. Mit Schreiben vom 10.03.2010 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärte der Antragsgegner, dass für die Antragsteller kein Abschiebungstermin feststehe. Erfahrungsgemäß erwarte er keinen Rückführungstermin vor Mitte April 2010. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage besteht indes mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anspruch des Antragstellers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen seiner Erkrankung an einer chronischen, posttraumatischen Belastungsstörung. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Begriff der Ausreise umfasst nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise (vgl. Burr, GK-AufenthG, § 25 RdNr. 120 m.w.N). Es genügt nicht, wenn im Einzelfall, etwa wegen unterbrochener Transportwege, eine Abschiebung nicht durchgeführt werden, der Ausländer jedoch freiwillig in sein Heimatland gelangen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die freiwillige Ausreise dem Ausländer auch zumutbar sein. Die freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist jedoch dann unzumutbar, wenn ihr rechtliche Abschiebungshindernisse, d. h. zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegenstehen; weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen sind vom Begriff der Unmöglichkeit dagegen nicht erfasst. Ein rechtliches Ausreisehindernis kann sich aus Verboten, die sich aus dem Verfassungsrecht, aus Völkervertragsrecht oder auch einfachem Gesetzesrecht in Bezug auf inlandsbezogene und auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 ergeben AufenthG ergeben (vgl. Burr, a.a.O., § 25 RdNr. 121, BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192). In Bezug auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden, und zwar solange diese Feststellung besteht (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [195, 198], RdNr. 12, 17; Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16). Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu berücksichtigen sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich etwa aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, insbesondere weil eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Dass solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im Fall des Antragstellers zu 1) nicht vorliegen, hat das Bundesamt mit Bescheid vom 09.06.2006 mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörden festgestellt. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ist jedoch davon auszugehen, dass nach den vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen in diesem Verfahren beim Antragsteller ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 21.02.2006 - 2 M 217/06 -) kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen. Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie als solche - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung - sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug - der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Eine solche Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt beim Antragsteller zu 1) mit der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gebotenen Wahrscheinlichkeit vor. Nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der Dipl.-Psych. Frau M. vom 02.09.2009, der Amtsärztin des Antragsgegners, Frau Dipl. Med. M., und der Dipl.-Psych. Frau T. vom 07.04.2010 leidet der Antragsteller zu 1) an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung. Durch die Rückkehr in das Kosovo würde sich nach den benannten Stellungnahmen der Psychologen und Ärzte der gesundheitliche Zustand des Antragstellers zu 1) verschlechtern, so dass eine Rückkehr in das Kosovo den Antragsteller zu 1) krank bzw. kränker machen würde. In ihrer Stellungnahme vom 02.09.2009 kommt Frau Dipl.-Psych. M. zu der Einschätzung, dass eine Abschiebeandrohung in das Kosovo neben einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bis hin zur Stimulation einer Selbstgefährdung des Klienten auch erneute Symptomeinbrüche in Richtung aggressiver Tendenzen wahrscheinlich machen, dann wiederum eine Gefährdung Dritter provoziere und eine erzwungene Konfrontation „mit dem traumatisierenden Umfeld im Kosovo“ mit „ hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung“ bewirken würde, die die emotionalen und psychischen Bewältigungsmöglichkeiten des Antragstellers zu 1) überfordern und „ weiteren schweren psychischen Schäden den Weg bereiten würde“ . Dieser Einschätzung schließt sich auch die Amtsärztin des Antragsgegners an, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2010 ausführt, dass die „ Konfrontation “ des Antragstellers mit dem Ort der Traumatisierung zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. zu einer Retraumatisierung des Antragstellers „ führen kann“ . Schließlich führt Frau Dipl.-Med. T. in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2010 aus, dass „bei der beständigen Wahrnehmung der Bedrohung durch eine eventuelle Rückführung in das Kosovo zu erwarten sei“, dass sich „die bereits ausgereizten Belastungsgrenzen“ des Antragstellers zu 1) „zermürben würden , was zu einer weiteren gravierenden psychischen Erkrankung führen könne “. Besteht demnach nach den vorliegenden ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen in diesem Verfahren durch die Konfrontation mit den traumatisierenden Umständen im Kosovo als solchen eine erhebliche Gefahr für den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1), hat seine Abschiebung dorthin zu unterbleiben. Der Senat sieht derzeit keine Anhaltspunkte, dass die gutachtlichen Stellungnahmen vom 02.09.2009 und 07.04.2010 den Erkenntnissen der psychiatrischen Fachdisziplin über das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung nicht entsprechen. Demnach hat der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft geltend gemacht. Sollte im Hauptsacheverfahren das Verwaltungsgericht Bedenken hinsichtlich der Entstehungsbedingungen sowie zu Art und Ausmaß dieses weiteren Gesundheitsschadens haben, wäre diesen Bedenken durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nachzugehen. Die Annahme eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses kann jedenfalls nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgeschlossen werden, d.h. der Ausländer muss sich nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung behoben werden (so auch VG Stuttgart, Beschl. v. 07.05.2001 -10 ME 228/05 - m.w.N., nach juris). Der Einwand der Widerspruchsbehörde, der Antragsteller könne durch freiwilliges Verlassen des Bundesgebiets die Belastung einer Abschiebung vermeiden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Einwand wird dem in Rede stehenden Krankheitsbild nicht gerecht, das u.a. durch existentielle Ängste vor den Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie eine Überforderung und Überbeanspruchung der eigenen Bewältigungsmöglichkeiten gekennzeichnet ist (so auch VGH Bad. Württ., Beschl. v. 07-05.2001 - 11 S 389/01 – nach juris). Nicht die Abschiebung als solche, sondern die Konfrontation mit dem Herkunftsstaat löst die Gefahr einer weiteren Gesundheitsverschlechterung beim Antragsteller zu 1) aus. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch ein Anspruch der Antragstellerin zu 2) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne kann sich etwa aus inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG ) oder aus Völkervertragsrecht (etwa mit Blick auf Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, ergeben (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.10.2010 - 8 PA 232/10 - nach juris). Der Schutz des Art. 6 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. BVerfGE 76, 1. 42). Sich hieraus ergebende schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine tatsächlichen Bindungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 – u.a, NJW 1988, 626,628; BVerwG Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239, 1240; Nds. OVG Beschl. v. 20.05. 2009 – 11 ME 110/09 -; m.w.N. nach juris). Derartige schutzwürdige Belange liegen hier im Fall der Antragstellerin zu 2) vor. Aufgrund der oben dargestellten Umstände besteht beim Antragsteller zu 1) ein inlandsbezogenen Abschiebungshindernis. Die Eheleute können daher eine gewünschte familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland nicht führen. Eine alleinige auch nur kurzfristige Rückkehr ohne familiäre Begleitung in das Kosovo ist der Antragstellerin zu 2) ebenfalls nicht zuzumuten. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3), die seit dem 23.10.2010 volljährig ist, besteht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage indes zur Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Dem Anspruch nach § 104a Abs. 2 AufenthG steht § 104a Abs. 3 AufenthG entgegen. Danach ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zu versagen, wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Antragstellerin zu 3) gegen § 104a AufenthG geltend macht, teilt der Senat nicht. Diese ergeben sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 24.09.2009 – 13 S 519/09 – oder aus weiteren Entscheidungen anderer Gerichte. Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG begangen, führt dies gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder auch wenn sie volljährig sind, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (Beschl. d. Sen. v. 14.10.2009 – 2 M 142/09 – AuAS 2010, 26). Mit Beschluss vom 16.12.2010 (- 2 BvL 16/09 - nach juris) hat das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss des 13. Senat des VGH Bad.-Württ. für unzulässig erklärt. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht u. a. ausgeführt, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine wechselseitige Zurechnung von Straftaten der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten mit der Folge, dass ein Aufenthaltstitel, zu dessen Erteilung keine Verpflichtung aufgrund höherrangigen Rechts oder nach Völkerrecht besteht, ausgeschlossen ist, den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht. Gebührend berücksichtigt werden müsse ferner das Ziel des Gesetzgebers, zu verhindern, dass ein straffälliges Familienmitglied im Falle der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 AufenthG an die übrigen Familienmitglieder unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1, 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht oder eine Duldung erhalte. Mit Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 22.09 – hat auch das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Pressemitteilung Nr. 1/2011 (http:// www.bundesverwaltungsgericht/.de ) entschieden, dass es weder gegen Art. 6 GG noch gegen Art. 3 GG verstoße, dass die Straffälligkeit eines Ehegatten dem anderen strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Ehegatten nach § 104a Abs. 3 AufenthG zugerechnet werde. Auch im Hinblick auf die minderjährigen Kinder habe der Gesetzgeber im Rahmen von § 104a Abs. 1 AufenthG davon ausgehen dürfen, dass sie das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilen. Nach Auffassung des Senats kann ebenso wenig von vornherein ausgeschlossen werden, dass es den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2010 (a.a.O.) auch entspricht, wenn die Zurechnung von Straftaten nach § 104a Abs. 3 AufenthG auch für volljährige Kinder gelten soll, die mit einem straffällig geworden Elternteil in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei der Charakter der Altfallregelung als einer verfassungsrechtlich und völkervertragsrechtlich nicht gebotenen Vergünstigung für eine bestimmte Gruppe von bereits langjährig in Deutschland lebenden, an sich ausreisepflichtigen Ausländern. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dessen verfassungsrechtliche Grenzen, nämlich das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, hier nicht überschritten sind. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der Ausschlussnorm des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Erwägung leiten lassen, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen sei (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5065, S.202). Dies stellt einen sachlichen Grund im obigen Sinne dar. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass das Ausländerrecht, soweit es den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet wegen Straftaten ausschließen will, die Absicht verfolgt, möglichen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit für die Zukunft zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 – 1 C 46.86 – BVerwGE 81, 155). Einen Verstoß gegen Art. 3 GG gegenüber denjenigen volljährigen Kindern, die die häusliche Gemeinschaft bereits verlassen haben, sieht der Senat daher nicht. Nach seiner Rechtsprechung entfällt darüber hinaus die Wirkung des § 104a Abs. 3 AufenthG gegenüber volljährigen Familienmitgliedern, sobald sie die häusliche Gemeinschaft mit dem straffällig gewordenen Familienmitglied aufgeben (Beschl. d. Sen. v. 14.10.2009, a.a.O.). Dies zu verwirklichen, ist einem volljährigen Familienmitglied tatsächlich möglich und aus Rechtsgründen nicht verwehrt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Antragsgegner als auch die Widerspruchsbehörde davon ausgehen, dass der Antragstellerin zu 3), wenn sie ihre Passpflicht erfüllt und § § 104a Abs. 3 AufenthG unberücksichtigt bleibt, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG erhält. Ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 i.V.m Art. 8 EMRK könnte möglicherweise nach geltendem Recht daran scheitern, dass die Antragstellerin zu 3) während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nur geduldet gewesen ist und zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht verfügt hat (Beschl. d. Sen. v. 13.09.2010 – 2 M 132/10 – nach juris). Der Senat weist allerdings auf den Erlass des Innenministeriums vom 07.01.2011 - Eigenständiges Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende - (42.31-12231) hin, dessen Voraussetzungen die Antragstellerin vermutlich erfüllt. Gerade für die Personengruppe, der die Antragstellerin zu 3) angehört, besteht hiernach Abschiebungsschutz. Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 17.12.2010 einstimmig beschlossen, dem Bundestag vorzuschlagen, in das Aufenthaltsgesetz einen neuen § 25a einzufügen, der inhaltlich dem Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder entspricht. Dies dürfte de lege ferenda dazu führen, dass künftig gut integrierten, geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive eröffnet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Beschluss des Senats vom 05.07.2010 (2 O 85/10).