Urteil
1 S 2340/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
22mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg ist wegen Verletzung des Gebots hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
• Die Norm ist materiell-rechtswidrig, weil sie keine verlässliche Abgrenzung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten ermöglicht.
• Antragsbefugnis ist gegeben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, künftig von der Regelung betroffen zu sein; bereits ergangene auf die Norm gestützte Verwaltungsakte begründen Betroffenheit.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Polizeiverordnung wegen fehlender Bestimmtheit beim Alkoholverweilverbot • § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg ist wegen Verletzung des Gebots hinreichender Bestimmtheit unwirksam. • Die Norm ist materiell-rechtswidrig, weil sie keine verlässliche Abgrenzung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten ermöglicht. • Antragsbefugnis ist gegeben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, künftig von der Regelung betroffen zu sein; bereits ergangene auf die Norm gestützte Verwaltungsakte begründen Betroffenheit. Die Stadt Freiburg änderte 2007 ihre Polizeiverordnung und fügte § 12 Abs. 1 Nr. 5 ein, der das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freischankflächen zum Zwecke des Alkoholgenusses untersagt, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen. Die Vorschrift sieht eine Ordnungswidrigkeit vor. Ein in Freiburg wohnender und dort regelmäßig alkoholhaltig verweilender Student (Antragsteller) rügte die Unbestimmtheit der Norm und leitete 2008 ein Normenkontrollverfahren ein. Er machte geltend, durch die weit gefasste Formulierung in absehbarer Zeit betroffen zu sein; zuvor war gegen ihn bereits eine Allgemeinverfügung erlassen worden, die die Norm als Rechtsgrundlage nannte. Die Stadt beantragte Ablehnung des Normenkontrollantrags; sie verteidigte die Vorschrift als durch das Polizeigesetz gedeckt und zur Gefahrenabwehr geboten. Der Senat hat die Norm auf Unwirksamkeit überprüft. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft nach § 47 VwGO; Antragsbefugnis liegt vor, weil der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegt, künftig von der Norm betroffen zu sein und bereits Adressat einer auf der Norm gestützten Allgemeinverfügung war. • Formelle Anforderungen: Die Änderung der Polizeiverordnung erfolgte mit Gemeinderatszustimmung und ordnungsgemäßem Verfahren; formelle Mängel bestehen nicht. • Materielle Rechtswidrigkeit wegen Unbestimmtheit: Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit aus dem Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Normen so gefasst sind, dass Betroffene Umfang und Grenzen erkennen können. • Fehlende Abgrenzung: Die Tatbestandsmerkmale der Norm (Lagern/dauerhaftes Verweilen, ausschließlich/überwiegend zum Alkoholgenuss, Auswirkungen geeignet, Dritte erheblich zu belästigen) lassen keine verlässliche Abgrenzung zwischen zulässigem und verbotenem Verhalten zu. • Teilweise Auslegbarkeit, aber Kernproblem: Einige Begriffe wie ‚Lagern‘ oder Zweck des Verweilens sind auslegungsfähig; unklar bleibt jedoch, welche alkoholbedingten Auswirkungen künftig als geeignet anzusehen sind, Dritte erheblich zu belästigen. • Prognoseelement und Vollzugsschwierigkeit: Die Norm setzt auf eine Geeignetheitserwägung mit prognostischem Charakter, die eine einzelfallbezogene Einschätzung erfordert und dadurch weder dem Normadressaten noch dem Vollzugsbeamten klare Leitlinien gibt. • Ergebnis der Prüfung: Da die Vorschrift den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, ist sie materiell-rechtswidrig und daher unwirksam. Der Verwaltungsgerichtshof erklärt § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg in der Fassung vom 20.11.2007 für unwirksam. Die Norm verletzt das Gebot hinreichender Bestimmtheit, weil sie keine klare und verlässliche Abgrenzung zwischen zulässigem und verbotenem Verhalten beim Verweilen zum Zwecke des Alkoholgenusses ermöglicht; insbesondere ist unklar, welche alkoholbedingten Auswirkungen als geeignet gelten, Dritte erheblich zu belästigen. Der Antragsteller war antragsbefugt, da er substantiiert darlegte, künftig von der Regelung betroffen zu sein und bereits Adressat einer auf der Norm beruhenden Allgemeinverfügung gewesen ist. Die Stadt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.