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Beschluss

13 S 1975/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zulässig, aber unbegründet. • Anspruchsvoraussetzungen nach § 39 Nr. 3 AufenthV müssen grundsätzlich nach der Einreise und i.d.R. während der Nutzungsdauer des Schengen-Visums entstehen. • Bei mehrgliedrigen Tatbeständen genügt es, wenn zuletzt eine noch offene Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer erfüllt wird. • Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ersetzt nicht den Besitz eines Schengen-Visums im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV. • Fehlende Verlängerung des Schengen-Visums und nachträglicher Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verhindern regelmäßig die Anwendbarkeit von § 39 Nr. 3 AufenthV.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch nach §39 Nr.3 AufenthV ohne Entstehen des Anspruchs während der Nutzungsdauer des Schengen-Visums • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zulässig, aber unbegründet. • Anspruchsvoraussetzungen nach § 39 Nr. 3 AufenthV müssen grundsätzlich nach der Einreise und i.d.R. während der Nutzungsdauer des Schengen-Visums entstehen. • Bei mehrgliedrigen Tatbeständen genügt es, wenn zuletzt eine noch offene Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer erfüllt wird. • Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ersetzt nicht den Besitz eines Schengen-Visums im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV. • Fehlende Verlängerung des Schengen-Visums und nachträglicher Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verhindern regelmäßig die Anwendbarkeit von § 39 Nr. 3 AufenthV. Die Antragstellerin, Inhaberin eines Schengen-Visums mit Geltung bis 17.05.2009, beantragte vor Ablauf des Visums die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug nach § 28 Abs.1 AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte die Erteilung mit Verfügung vom 22.04.2009 ab und drohte Abschiebung an. Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung; das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Streitpunkt ist, ob die Ausnahmeregelung des § 39 Nr.3 AufenthV greift, wonach ein Antrag nach der Einreise vom Bundesgebiet aus gestellt werden kann, und ob die Anspruchsvoraussetzungen während der Nutzungsdauer des Schengen-Visums erfüllt waren. Relevante Tatsachen sind insbesondere der Zeitpunkt der letzten Einreise (Februar 2009), der erst am 19.05.2009 nachgewiesene Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse und das Fehlen einer Verlängerung des Schengen-Visums. • Die Beschwerde ist zulässig; in der Beschwerdebegründung sind keine Umstände dargelegt, die ein anderes Ergebnis als das des Verwaltungsgerichts rechtfertigen (§146 Abs.4 S.6 VwGO). • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt nach §84 Abs.1 Nr.1 AufenthG gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren vorläufigen Aufenthalt, weil das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleibt und keine besonderen schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin ersichtlich sind. • Auslegung von §39 Nr.3 AufenthV: ‚Einreise‘ ist im nationalen Zusammenhang als letzte Einreise vor Antragstellung zu verstehen; die Vorschrift verlangt, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht und der Ausländer zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung noch im Besitz eines gültigen Schengen-Visums sein muss. • Sinn und Zweck der 2007 vorgenommenen Gesetzesänderung zeigen, dass die Regelung Missbrauch durch vorgetäuschte Kurzaufenthalte verhindern will; daher ist eine restriktive Auslegung geboten, wonach die Anspruchsvoraussetzungen zeitnah zur Einreise und innerhalb der Nutzungsdauer erfüllt sein müssen. • Bei mehrgliedrigen Tatbeständen genügt es, wenn zumindest die zuletzt noch offene Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise und bis zum Ablauf der Nutzungsdauer erfüllt wird; eine Auslegung, die alle Voraussetzungen erst nach der Einreise verlangen würde, führt zu sinnwidrigen Ergebnissen. • Im vorliegenden Fall wurden die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erst am 19.05.2009 nachgewiesen, somit nach Ablauf der Nutzungsdauer des Visums; eine Verlängerung des Visums (§6 Abs.3 AufenthG) war nicht erfolgt und auch nicht beantragt. • Die Fortgeltungsfiktion des §81 Abs.4 AufenthG begründet keinen Titelsbesitz im Sinne des §39 Nr.3 AufenthV und kann die restriktive Auslegung nicht ausgleichen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach §39 Nr.3 AufenthV, weil die für den Ehegattennachzug erforderlichen Voraussetzungen nicht bereits während der Nutzungsdauer des Schengen-Visums erfüllt waren; insbesondere wurden die deutschen Sprachkenntnisse erst nach Ablauf dieser Frist nachgewiesen und das Visum nicht verlängert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ablehnende Verfügung ist daher nicht anzuordnen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.