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Urteil

9 S 2931/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk besteht kraft Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, eine Befreiung nach Satzung ist möglich, aber zu beantragen. • Bei der individuellen Beitragsbemessung sind grundsätzlich alle Erwerbseinkünfte nach § 11 Abs. 2 RAVwS heranzuziehen, also auch Einkünfte aus berufsfremden Tätigkeiten. • Die Regelung des § 13 Abs. 1 RAVwS (pauschaler Beitrag für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung) ist analog auf Zeitbeamte anwendbar; dies rechtfertigt eine pauschale Veranlagung von 3/10 des Regelpflichtbeitrags für Zeitbeamte. • Die analoge Anwendung dient der Vermeidung einer unzumutbaren Doppel- oder Überversorgung und entspricht dem Systemziel, Doppelabsicherungen zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Beitragsbemessung im Rechtsanwaltsversorgungswerk bei Zeitbeamten: analoge Anwendung von §13 Abs.1 RAVwS • Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk besteht kraft Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, eine Befreiung nach Satzung ist möglich, aber zu beantragen. • Bei der individuellen Beitragsbemessung sind grundsätzlich alle Erwerbseinkünfte nach § 11 Abs. 2 RAVwS heranzuziehen, also auch Einkünfte aus berufsfremden Tätigkeiten. • Die Regelung des § 13 Abs. 1 RAVwS (pauschaler Beitrag für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung) ist analog auf Zeitbeamte anwendbar; dies rechtfertigt eine pauschale Veranlagung von 3/10 des Regelpflichtbeitrags für Zeitbeamte. • Die analoge Anwendung dient der Vermeidung einer unzumutbaren Doppel- oder Überversorgung und entspricht dem Systemziel, Doppelabsicherungen zu verhindern. Der Kläger wurde 2005 als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich Mitglied des Versorgungswerks. Seit 01.03.2006 ist er Beamter auf Zeit als Professor (W2) und übt die Anwaltstätigkeit nur als genehmigte Nebentätigkeit aus. Das Versorgungswerk berücksichtigte bei der Beitragsveranlagung 2007 und 2008 auch seine Beamtenbezüge und setzte höhere Beiträge fest; nach Einreichung von Unterlagen änderte es die Bemessungsgrundlage mehrfach. Der Kläger begehrte, für 2007 und 2008 nur Mindest- bzw. deutlich reduzierte Beiträge zu zahlen, weil die Anwaltstätigkeit nur geringfügig sei und die Beamtenversorgung eine Vollversorgung darstelle. Das Verwaltungsgericht setzte Beiträge in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags fest; dagegen und in Anschluss hieran wurden Berufungen eingelegt. Zwischen den Parteien stritt insbesondere, ob Beamtenbezüge bei der Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 RAVwS zu berücksichtigen sind oder ob § 13 Abs. 1 RAVwS (pauschale Veranlagung) auf Zeitbeamte anzuwenden ist. • Mitgliedschaft und Beitragspflicht ergeben sich kraft Zulassung nach § 5 Abs.2 RAVG und § 8 RAVG i.V.m. § 15 RAVwS; eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Nr.2 RAVwS besteht, wurde aber nicht beantragt. • Grundsatz der Bemessung: Nach § 11 Abs.2 RAVwS sind bei individueller Veranlagung alle Erwerbseinkünfte nachzuweisen (z. B. durch Einkommensteuerbescheid), somit grundsätzlich auch Einkünfte aus berufsfremden Beschäftigungen; die Satzung folgt dem Modell der Vollversorgung. • Analoge Anwendung von § 13 Abs.1 RAVwS: Obwohl der Wortlaut Beamte nicht nennt, rechtfertigen Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Vermeidung von Doppel- oder Überversorgungen die Erstreckung auf Beamte auf Zeit, weil diese entweder durch Nachversicherung (§ 8 Abs.2 Nr.1 SGB VI) oder durch spätere beamtenrechtliche Versorgung in ein vollwertiges Altersvorsorgesystem einbezogen werden. • Vermeidungsgründe: Vollveranlagung würde bei Zeitbeamten zu wirtschaftlich unzumutbaren oder zwangsläufigen Überversorgungen führen, insbesondere wenn Nachversicherung oder Umwandlung in Lebenszeitverhältnis eintritt; die pauschale Belastung mit 3/10 des Regelpflichtbeitrags wahrt die Zwecksetzung und die Leistungsfähigkeitsgrundsätze. • Rechtsfolgen: Deshalb verdrängt die analoge Anwendung von § 13 Abs.1 RAVwS die individuelle Veranlagung nach § 11 RAVwS und führt zur Festsetzung eines Beitrags in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags; die konkreten Monatsbeträge ergeben sich aus dem jeweiligen Regelpflichtbeitrag des Jahres. Die Berufung des Versorgungswerks und die Anschlussberufung des Klägers wurden zurückgewiesen. Der Kläger hat für 2007 monatlich einen Beitrag von 307,13 EUR und für 2008 einen Beitrag von 316,41 EUR zu zahlen, da § 13 Abs.1 RAVwS analog auf Zeitbeamte anzuwenden ist und damit die pauschale Veranlagung in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags gilt. Eine Befreiung nach § 6 Nr.2 RAVwS wäre möglich, war aber nicht beantragt; die Satzung erlaubt zudem die Berücksichtigung von Nachversicherungsmöglichkeiten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen.