Urteil
3 S 1528/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Regionale Grünzüge sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG ein multifunktionales Instrument der Freiraumsicherung und können zugleich siedlungsstrukturelle, landwirtschaftliche und naturschutzbezogene Ziele verfolgen.
• Die Festlegung eines Regionalen Grünzugs als Vorranggebiet ist zulässig, sofern die konkreten Teilflächen geeignet und erforderlich sind, eine oder mehrere Freiraumfunktionen zu schützen; eine enge, auf rein ökologische Wertigkeit beschränkte Auslegung des Landesentwicklungsplans ist nicht geboten.
• Der Regionalplan bleibt materielle Überprüfung stand, wenn die Abgrenzung hinreichend bestimmt ist, einschlägige fachliche Bewertungen (z. B. Landschaftsrahmenplan, Flurbilanz) die Schutzbedürftigkeit stützen und die Abwägung Gemeindeinteressen sowie das Gegenstromprinzip berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit regionaler Grünzüge als multifunktionales Freiraumvorranggebiet • Regionale Grünzüge sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG ein multifunktionales Instrument der Freiraumsicherung und können zugleich siedlungsstrukturelle, landwirtschaftliche und naturschutzbezogene Ziele verfolgen. • Die Festlegung eines Regionalen Grünzugs als Vorranggebiet ist zulässig, sofern die konkreten Teilflächen geeignet und erforderlich sind, eine oder mehrere Freiraumfunktionen zu schützen; eine enge, auf rein ökologische Wertigkeit beschränkte Auslegung des Landesentwicklungsplans ist nicht geboten. • Der Regionalplan bleibt materielle Überprüfung stand, wenn die Abgrenzung hinreichend bestimmt ist, einschlägige fachliche Bewertungen (z. B. Landschaftsrahmenplan, Flurbilanz) die Schutzbedürftigkeit stützen und die Abwägung Gemeindeinteressen sowie das Gegenstromprinzip berücksichtigt hat. Die Gemeinde Wolpertshausen klagte gegen die Festlegung mehrerer Regionaler Grünzüge im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 auf Teilen ihrer Gemarkung. Strittig waren siedlungsnahe Flächen rund um den Hauptort sowie ein Areal nördlich von Rudelsdorf zwischen L 2218 und L 1037, teils beidseits der Autobahn A 6. Die Gemeinde bemängelte, die Festlegungen beschränkten ihre Entwicklungsmöglichkeiten, beträfen auch bodenqualitativ hochwertige Flächen und seien nicht durch den Landesentwicklungsplan gedeckt, weil dieser nach Ansicht der Gemeinde Grünzüge nur zum Schutz ökologisch wertvoller Bereiche zulasse. Der Regionalverband hielt die Ausweisungen für erforderlich zur Vermeidung bandartiger Siedlungsentwicklung und zum Schutz von Landwirtschaft, Bodenschätzen und Erholung; fachliche Karten (Landschaftsrahmenplan, Flurbilanzen) stützten die Schutzwürdigkeit. Die Verbandsversammlung bestätigte den Plan nach Anhörung und Begründung; das Wirtschaftsministerium genehmigte ihn; die Gemeinde leitete Normenkontrollklage ein. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft und die Gemeinde antragsbefugt; der Regionalplan ist rechtsverbindlich und entfaltet Bindungswirkung (§§ 11, 12 LplG). • Prüfungsumfang: Es ist nur auf die tatsächlich dem Regionalen Grünzug zugeordneten Teilflächen abzustellen; die Plangrenzen sind in Planmaßstab hinreichend bestimmbar. • Auslegung des Rechtsrahmens: Regionale Grünzüge sind im LplG als breites, multifunktionales Instrument der Freiraumsicherung vorgesehen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Nr.7 LplG) und dürfen mehrere Schutzfunktionen zugleich verfolgen; sie sind nicht auf rein ökologisch besonders hochwertige Flächen zu beschränken. • Entwicklungsgebot und Abstützung auf LEP: Die Regionalplanfestlegungen müssen aus dem Gesamtkonzept des Landesentwicklungsplans ableitbar sein (§ 9 Abs. 2 ROG a.F., § 11 Abs. 2 LplG). Der LEP verfolgt ein multifunktionales Freiraumkonzept (Kapitel 2 und 5) und deckt die Anwendung von Regionalen Grünzügen für siedlungsstrukturelle, landwirtschaftliche und naturschutzbezogene Zwecke. • Eignung und Erforderlichkeit: Für die streitigen Flächen liegen fachliche Bewertungen (Landschaftsrahmenplan 1988, digitale Flurbilanz 2008) vor, die mindestens zwei überlagernde Schutzfunktionen (z. B. Bodenerhaltung/Landwirtschaft und siedlungsstrukturelle Gliederung) belegen; daher ist der einheitliche Regionalgrünzug als geeignet und erforderlich anzusehen. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Verbandsversammlung hat Gemeindeinteressen (bestehende und geplante Siedlungs-/Gewerbeflächen) berücksichtigt; das verbleibende regionalplanerisch unbelastete Flächenangebot ist ausreichend, eine unverhältnismäßige Einschränkung der Planungshoheit liegt nicht vor. • Verfahrensfragen: Verfahrens- und Formvorschriften bei Aufstellung, Offenlage und Verbindlicherklärung wurden eingehalten; etwaige Verfahrensrügen sind nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Der Antrag der Gemeinde auf Feststellung der Unwirksamkeit des Regionalplans hinsichtlich der beanstandeten Regionalen Grünzüge wurde abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Ausweisung der Grünzüge für rechtmäßig: die Instrumentierung als Vorranggebiet ist durch das Landesrecht gedeckt, die Abgrenzung ist ausreichend bestimmt und die Schutzwürdigkeit sowie die Multifunktionalität der Flächen sind fachlich belegt. Die Abwägung enthält keine beachtlichen Fehler, das Gegenstromprinzip und die Planungshoheit der Gemeinde wurden angemessen berücksichtigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.