Beschluss
9 S 2480/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Teilnahme an der nächsthöheren Klasse ist zurückzuweisen.
• Es fehlt der Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse nach Ablauf von mehr als zwölf Unterrichtswochen tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann.
• Verfahrensfehler und etwaige Verletzungen von Unterrichtungspflichten begründen nur dann einen Anordnungsanspruch, wenn die Erfolgsaussicht einer späteren positiven Entscheidung der Klassenkonferenz hinreichend glaubhaft gemacht wird.
• Die Schule hat den Eltern auf Verlangen Einsicht in Klassenarbeiten zu gewähren; ein solcher Verstoß ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Leistungsnachweis für eine Versetzung.
• Die in Rede stehenden Notenfestsetzungen in Deutsch und Englisch sind dem summarischen Verfahren nicht hinreichend substantiiert als fehlerhaft dargelegt, so dass die Voraussetzungen der Realschulversetzungsordnung nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige vorläufige Versetzung nach Ablauf maßgeblicher Unterrichtszeit • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Teilnahme an der nächsthöheren Klasse ist zurückzuweisen. • Es fehlt der Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse nach Ablauf von mehr als zwölf Unterrichtswochen tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann. • Verfahrensfehler und etwaige Verletzungen von Unterrichtungspflichten begründen nur dann einen Anordnungsanspruch, wenn die Erfolgsaussicht einer späteren positiven Entscheidung der Klassenkonferenz hinreichend glaubhaft gemacht wird. • Die Schule hat den Eltern auf Verlangen Einsicht in Klassenarbeiten zu gewähren; ein solcher Verstoß ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Leistungsnachweis für eine Versetzung. • Die in Rede stehenden Notenfestsetzungen in Deutsch und Englisch sind dem summarischen Verfahren nicht hinreichend substantiiert als fehlerhaft dargelegt, so dass die Voraussetzungen der Realschulversetzungsordnung nicht erfüllt sind. Der Schüler beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig am Unterricht der 7. Klasse einer Realschule teilnehmen zu dürfen, nachdem die Klassenkonferenz die Nichtversetzung beschlossen hatte. Der Antragsteller rügte Verfahrensfehler, mangelhafte Unterrichtung der Eltern und Fehler bei der Notenfestsetzung in Deutsch und Englisch. Die Eltern beriefen sich auf besondere familiäre Umstände. Die Schule behauptete umfassende Leistungsdefizite des Schülers in nahezu allen Fächern über mehrere Jahre. Die Klassenkonferenz dokumentierte ihre Entscheidung in Protokollen; Teilnahme einzelner Lehrkräfte wurde bestritten, aber nicht ausgeschlossen. Der Schüler begehrte notfalls probeweises Vorrücken nach Realschulversetzungsordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Senat wies die Beschwerde zurück. • Fehlender Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO): Ein ‚Aufsteigen in der Schule‘ setzt die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse voraus; nach Ablauf von mehr als zwölf Unterrichtswochen ist dies tatsächlich nicht mehr möglich, sodass eine einstweilige Anordnung keinen sinnvollen Schutz mehr bieten kann. • Auch die beantragte probeweise Aufnahme (§ 1 Abs. 6 Realschulversetzungsordnung) scheidet aus, weil die für eine Probezeit erforderliche verbleibende Frist bereits verstrichen war. • Verfahrensfehler und Unterrichtungspflichten: Selbst wenn Verfahrensfehler oder unzureichende Unterrichtung der Eltern vorlägen, begründen sie nur dann einen Anordnungsanspruch, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Klassenkonferenz bei erneuter Entscheidung die Versetzung aussprechen würde; hiervon war das Gericht überzeugt. • Elterninformation und Einsicht in Klassenarbeiten: Die Schule ist nach § 55 SchG und § 8 Notenbildungsverordnung verpflichtet, Eltern zu informieren und auf Verlangen Einsicht in Klassenarbeiten zu gewähren; im summarischen Eilverfahren bestand jedoch kein Nachweis eines erheblichen Unterrichtungsmangels. • Notenfestsetzung: Beanstandungen zur Mindestanzahl der Klassenarbeiten (§ 9 Abs. 2 Notenbildungsverordnung) und zur Möglichkeit, Leistungen zu erbringen, wurden nicht substantiiert vorgetragen oder durch Akten belegt. • Sachliche Leistungsbewertung: Die Klassenkonferenz stützte die Nichtversetzung auf umfangreiche, mehrjährige Defizite des Schülers in nahezu allen Fächern; eine positive Prognose für erfolgreiches Mitwirken in der höheren Klasse war daher nicht glaubhaft gemacht. • Anwendung der Realschulversetzungsordnung: Die Voraussetzungen einer regulären Versetzung (§ 1 Abs. 1 ff. Realschulversetzungsordnung) lagen nicht vor, insbesondere erfüllte der Schüler die Anforderungen aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 nicht; auch Ausnahmen (§ 1 Abs. 3) oder Versetzung auf Probe (§ 1 Abs. 6) wurden nicht begründet. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; der Antragsteller erhält keine vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse. Das Gericht stellte fest, dass der Anordnungsgrund fehlt, weil die für ein erfolgreiches Vorrücken erforderliche Teilnahmezeit bereits verstrichen war, und weil die Klassenkonferenz ihre Entscheidung nachvollziehbar auf wiederkehrende, erhebliche Leistungsdefizite stützte. Weiterhin waren die vorgebrachten Verfahrens- und Notenrügen im summarischen Verfahren nicht hinreichend substantiiert, um eine Erfolgsaussicht für eine spätere positive Entscheidung glaubhaft zu machen. Die Schule hat zwar Pflichten zur Information und zur Gewährung von Einsicht in Klassenarbeiten; ein möglicher Verstoß hiergegen ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Leistungsnachweis für eine Versetzung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.