OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 S 1923/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1216.9S1923.25.00
21Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Rechtsfolge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO setzt keine förmliche Entscheidung über die erneute Nichtversetzung voraus, es genügt das Fehlen einer positiven Versetzungsentscheidung. Bei einem Schulabbruch im laufenden Schuljahr dürfte von einem freiwilligen Verlassen der Schule im Sinne von § 12 Abs. 1 BGVO jedenfalls dann nicht (mehr) die Rede sein, wenn die Schülerin oder der Schüler nach Ablauf des abgebrochenen Schuljahrs gemäß § 11 Abs. 1 BGVO wegen mehrfacher Nichtversetzung bzw. erfolgloser Wiederholung einer Klasse das Berufliche Gymnasium verlassen musste.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2025 - 12 K 9230/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsfolge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO setzt keine förmliche Entscheidung über die erneute Nichtversetzung voraus, es genügt das Fehlen einer positiven Versetzungsentscheidung. Bei einem Schulabbruch im laufenden Schuljahr dürfte von einem freiwilligen Verlassen der Schule im Sinne von § 12 Abs. 1 BGVO jedenfalls dann nicht (mehr) die Rede sein, wenn die Schülerin oder der Schüler nach Ablauf des abgebrochenen Schuljahrs gemäß § 11 Abs. 1 BGVO wegen mehrfacher Nichtversetzung bzw. erfolgloser Wiederholung einer Klasse das Berufliche Gymnasium verlassen musste. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2025 - 12 K 9230/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die nächsthöhere Klassenstufe an der CS-Schule - hilfsweise an einer anderen geeigneten Schule - aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller wörtlich, der Antragsgegner habe ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig den Besuch der Jahrgangsstufe 1 der Qualifikationsphase an der CS-Schule L. zu gewähren, die er bereits einmal besucht und aus Mobbinggründen abgebrochen habe; hilfsweise sei er bis zur rechtskräftigen Entscheidung in die nächsthöhere Klassenstufe zu versetzen, ggf. auf Probe, da er ohne die Mobbingsituation regulär versetzt worden wäre; ferner sei ihm hilfsweise ein Schulplatz an einer anderen geeigneten Schule zuzuweisen. Da der Antragsteller zuletzt im Schuljahr 2023/2024 die Eingangsklasse (Einführungsphase) der CS-Schule in L., eines Beruflichen Gymnasiums der dreijährigen Aufbauform, in der technischen Richtung besucht hat, ist davon auszugehen, dass sich der Hauptantrag richtigerweise auf die Wiederholung dieser Eingangsklasse bezieht. Denn die Jahrgangsstufe 1, die der Antragsteller noch nicht besucht hat, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Beruflichen Gymnasien (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien) vom 27.08.2021 in der aktuellen Fassung vom 04.02.2025 - BGVO - in Bezug auf die Eingangsklasse die „nächsthöhere Klassenstufe“, auf die sich erst der Hilfsantrag bezieht. Der so verstandene mit der Beschwerde gestellte Hauptantrag war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, denn dieses bezog sich stets nur auf die „nächsthöhere Klassenstufe“, mithin die Jahrgangsstufe 1. Es kann offenbleiben, ob die Änderung des Hauptantrags im Beschwerdeverfahren zulässig ist. Zweifel bestehen, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11.01.2023 - 3 EO 7/21 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2019 - 2 M 49/19 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 10 CE 18.464 -, juris Rn. 5; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 146 Rn. 33). Ausnahmsweise und in engen Grenzen kann im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes oder der Prozessökonomie etwas anderes gelten, insbesondere dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegen und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 07.05.2018 - 10 CE 18.464 -, juris Rn. 5 und vom 04.12.2006 - 11 CE 06.2649 -, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2018 - 9 B 1540/17 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.09.2017 - 12 ME 249/16 -, juris Rn. 5 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, juris Rn. 7; weitergehend OVG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 -, juris Rn. 10). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn der mit der Beschwerde geltend gemachte Hauptantrag hat keinen Erfolg. I. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Wiederholung der Eingangsklasse der CS-Schule zustünde. Die Wiederholung der Eingangsklasse dürfte dem Antragsteller bereits deswegen zu versagen sein, weil er nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO das Berufliche Gymnasium verlassen musste. Nach dieser Regelung muss das Berufliche Gymnasium verlassen, wer in einem Gymnasium nach § 8 Abs. 2 SchG aus einer Klasse nach Wiederholung dieser Klasse wiederum nicht versetzt wird. So liegt es hier. Der Antragsteller hat die Eingangsklasse nach seiner Nichtversetzung am Ende des Schuljahres 2022/2023 im Schuljahr 2023/2024 wiederholt. Die Entscheidung der CS-Schule L., ihn am Ende des Schuljahres 2022/2023 nicht in die Jahrgangsstufe 1 zu versetzen, ist nach der durch Beschluss des Senats vom 05.12.2025 - 9 S 1648/24 - erfolgten Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.09.2024 - 12 K 272/24 - bestandskräftig. Das Schuljahr 2023/2024, in dem der Antragsteller die Eingangsklasse wiederholt hat, gilt auch als besucht, obwohl er die Schule nach dem 13.03.2024 abgebrochen hat. Eine Klasse gilt nach § 11 Abs. 4 BGVO als besucht, wenn die Schülerin oder der Schüler ihr länger als acht Wochen angehörte. Dies war hier der Fall. Auf etwaige Fehlzeiten während des Schuljahres dürfte es insoweit nicht ankommen. Der Antragsteller ist nach der Wiederholung der Eingangsklasse auch erneut nicht versetzt worden. Dem steht nicht entgegen, dass er für das Schuljahr 2023/2024 kein Jahreszeugnis und damit auch keinen Vermerk über seine Nichtversetzung nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 2 BGVO erhalten hat. Dieser Umstand allein begründet entgegen der Annahme des Antragstellers noch keinen Anspruch auf Verbleib am Beruflichen Gymnasium. Der Vermerk ist lediglich die schriftliche Bekanntgabe der von der Klassenkonferenz getroffenen Entscheidung über die Versetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 28.09.1992 - 9 S 2187/92 -, juris Rn. 2; siehe auch VG Gera, Urteil vom 25.06.2024 - 6 K 75/24 Ge -, juris Rn. 39; VG Braunschweig, Beschluss vom 19.09.2008 - 6 B 198/08 -, juris Rn. 8). Zu einer solchen Entscheidung ist es wegen des Schulabbruchs nicht gekommen. Im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO kommt es entgegen der Annahme des Antragstellers nicht darauf an, ob für das Schuljahr 2023/2024 eine förmliche Entscheidung über die Nichtversetzung vorliegt. Nach dem Wortlaut ist allein entscheidend, dass es keine förmliche positive Entscheidung über die Versetzung gibt. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, nämlich auch diejenigen Fälle zu erfassen, in denen es aufgrund eigenmächtigen Fernbleibens vom Unterricht oder eines formlosen Schulabbruchs nicht zu der Erteilung eines Zeugnisses kommt. Die Schule ist im Falle eines vorzeitigen Schullabbruchs zwar nicht gehindert, ein Zeugnis auszustellen. Insoweit könnte auch dem Antragsteller noch ein Anspruch auf ein Zeugnis zustehen, falls es zutrifft, dass er sich nicht von der Schule abgemeldet hat, wie er geltend macht, wobei es wegen der im zweiten Schulhalbjahr ab 14.03.2024 nicht mehr erbrachten Leistungen allerdings weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht ist, dass dieses Zeugnis zu einer Versetzung führen könnte. Ob die Schule stattdessen zu Recht von der Erteilung eines Zeugnisses in der Annahme abgesehen hat, der Vater des - damals bereits volljährigen Antragstellers - habe diesen mit seinem Schreiben vom 14.03.2024 abgemeldet bzw. der Antragsteller habe durch sein Fernbleiben selbst konkludent eine Abmeldung von der Schule erklärt, bedarf insoweit keiner Entscheidung (vgl. dazu Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 549). Denn die Frage, ob eine förmliche Abmeldung erfolgt ist oder nicht, ist im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO nicht von Bedeutung. Für die Entlassung von der Schule nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGVO reicht es, dass die Klassenkonferenz eine Versetzung nicht positiv ausgesprochen hat. Der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Möglichkeit, einen Anspruch auf Wiederholung der Klasse geltend zu machen und im Falle der Ablehnung seines Antrags um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen, steht ihm - wie insbesondere das vorliegende Verfahren verdeutlicht – entgegen seinem Einwand auch in diesem Fall offen. Dem Antragsteller dürfte auch nicht ausnahmsweise ein Anspruch auf eine weitere Wiederholung nach § 11 Abs. 2 BGVO zustehen. Nach dieser Vorschrift kann, wer 1. mindestens zwölf Unterrichtswochen beim ersten oder zweiten Besuch der Klasse wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen konnte, 2. mindestens zu 80 Prozent schwerbehindert und dadurch hinsichtlich der schulischen Lern- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder 3. bei der endgültigen Entscheidung gemäß § 10 nicht versetzt wurde und deshalb die Klasse wiederholt, die Klasse ausnahmsweise ein drittes Mal besuchen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Versetzung nach einem weiteren Besuch der Klasse voraussichtlich erfolgen kann. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt wäre, dass die Versetzung nach einem weiteren Besuch der Klasse voraussichtlich erfolgen könnte. Auch wenn die Klassenkonferenz über diese Frage wohl zu keiner Zeit entschieden haben dürfte, genügt dies nicht, um diesbezüglich von einer positiven Prognose auszugehen. Wie im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Versetzung dürfte ein Anspruch auf vorläufige Wiederholung voraussetzen, dass die hinreichende Möglichkeit glaubhaft gemacht wird, dass die Klassenkonferenz bei einer erneuten Entscheidung die begehrte Versetzung aussprechen würde (vgl. zur vorläufigen Versetzung Senatsbeschlüsse vom 12.01.2015 - 9 S 2233/14 -, vom 15.12.2011 - 9 S 3135/11 -, juris, vom 14.12.2009 - 9 S 2480/09 -, juris, und vom 21.10.1998 - 9 S 2494/98 -, juris; ferner Nds. OVG, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris). Dies hat der Antragsteller nicht im Ansatz dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Vor allem aber hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden § 11 Abs. 2 Nr. 1 BGVO erfüllt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass seine Fehlzeiten im Schuljahr 2023/2024, insbesondere seit dem Schulabbruch ab 14.03.2024, auf einer Krankheit beruhten. Ein Attest hat er auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Allein die Behauptung, im Schuljahr 2023/2024 Opfer von Mobbing seitens der Schulleitung und der Lehrkräfte der CS-Schule geworden zu sein, macht die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung, dass die Fehlzeiten wegen einer Krankheit erfolgten, nicht entbehrlich. Zwar verweist der Antragsteller zutreffend darauf, dass Mobbing zu psychischen Belastungen führen kann. Das bedeutet indes nicht, dass eine psychische Belastung in jedem Fall auch Krankheitswert erreicht. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Fall des Antragstellers so gewesen wäre, sind, abgesehen von der entsprechenden Behauptung seines Vaters, nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist schon das behauptete Mobbing nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers dokumentieren weder die vorgelegte WhatsApp-Nachricht des Vaters an den Antragsteller noch dessen weiterer Vortrag eine beachtliche Mobbingsituation. Mit der Beschwerde wird hierzu nichts Substantiiertes dargelegt. Weder die eidesstattliche Versicherung des Vaters des Antragstellers vom „18.09.2025“, eingegangen beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 17.09.2025, noch die mit dem nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingegangenen Schriftsatz vom 18.09.2025 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Vaters vom 20.09.2025 sowie die jeweils beigefügten Unterlagen enthalten konkrete Tatsachen, die auf ein relevantes Mobbing hinweisen. Sie beschränken sich vielmehr auf entsprechende Vorwürfe und Interpretationen des Vaters des Antragstellers, die als Glaubhaftmachung nicht genügen. Insoweit deutet auch der Hinweis, der Antragsteller habe sich durch das Fernbleiben vom Unterricht schützen wollen, in keiner Weise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BGVO hin. Dem Antragsteller dürfte auch ein Anspruch auf Wiederaufnahme in die Eingangsklasse eines Berufliches Gymnasium nach § 12 BGVO nicht zustehen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGVO kann, wer das Berufliche Gymnasium freiwillig verlassen hat und keine Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule auf Niveau G oder auf Niveau M besucht, in ein Berufliches Gymnasium gleicher Richtung und - sofern Schwerpunkte bestehen - in denselben Schwerpunkt wieder aufgenommen werden, in die Klasse, in die zuletzt eine Aufnahme oder Versetzung erfolgte und die noch nicht mit Erfolg besucht wurde, a) während des ersten Schulhalbjahres ohne Prüfung oder b) während der ersten acht Unterrichtswochen des zweiten Schulhalbjahres nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß Absatz 3. Einen sich hieraus ergebenden Anspruch auf Aufnahme in die Eingangsklasse des CS-Schule hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die für den Hauptantrag allein in Betracht kommende Wiederaufnahme in das Berufliche Gymnasium ohne Prüfung in die zuletzt besuchte Klasse nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGVO dürfte bereits an § 12 Abs. 1 Satz 2 BGVO scheitern. Denn die Wiederaufnahme in eine bereits gemäß § 11 Abs. 4 BGVO besuchte Klasse gilt nach dieser Norm als Wiederholung im Sinne von § 11 BGVO. Die Möglichkeiten der Wiederholung einer Klasse hat der Antragsteller - wie oben dargestellt - aber bereits ausgeschöpft. Abgesehen davon dürfte schon nicht davon auszugehen sein, dass der Antragsteller das Berufliche Gymnasium freiwillig verlassen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Schulabbruch eigenmächtig erfolgte oder durch ein angebliches Mobbing begründet war bzw. ob eine förmliche Abmeldung erklärt wurde. Denn von einem freiwilligen Verlassen im Sinne von § 12 Abs. 1 BGVO dürfte jedenfalls dann nicht (mehr) die Rede sein, wenn die Schülerin oder der Schüler nach Ablauf des abgebrochenen Schuljahrs gemäß § 11 Abs. 1 BGVO - was wie ausgeführt beim Antragsteller der Fall ist - wegen mehrfacher Nichtversetzung bzw. erfolgloser Wiederholung einer Klasse das Berufliche Gymnasium verlassen musste. Unter welchen Bedingungen Schüler, die - wie der Antragsteller - das Berufliche Gymnasium gemäß § 11 Abs. 1 BGVO verlassen mussten, einen Anspruch auf Wiederaufnahme haben, regelt stattdessen § 12 Abs. 2 BGVO. Danach kann, wer das Berufliche Gymnasium gemäß § 11 Abs. 1 BGVO verlassen musste und keine Hauptschule, Werkrealschule, Realschule oder Gemeinschaftsschule auf Niveau G oder auf Niveau M besucht, frühestens nach einem Jahr und nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß § 12 Abs 3 BGVO wieder in ein Berufliches Gymnasium gleicher Richtung und gleichen Schwerpunkts aufgenommen werden. Abgesehen davon, dass die Aufnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BGVO nur zu Beginn des Schuljahres möglich ist, scheitert die Wiederaufnahme des Antragstellers in die zuletzt besuchte Eingangsklasse vor allem daran, dass die Wiederaufnahme nur in eine höhere als die zuletzt besuchte Klasse erfolgen kann und er zudem die nach Satz 1 erforderliche Aufnahmeprüfung nicht absolviert hat. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass die Verweigerung des Wiederholungsrechts ihm faktisch den Zugang zur Qualifikationsphase und zur allgemeinen Hochschulreife entziehe, worin ein erheblicher Eingriff in sein Grundrecht auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 GG, Art. 11 LV) zu sehen sei, der nur durch eine klare gesetzliche Grundlage gerechtfertigt werden könnte, an der es fehle. Einen Verstoß gegen Grundrechte des Antragstellers zeigt die Beschwerde damit nach den obenstehenden Ausführungen nicht auf. Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von der Schule wegen erfolgloser Wiederholung der Klasse, die in § 11 BGVO i. V. m. § 89 Abs. 2 Nr. 4a SchG ihre gesetzliche Grundlage findet, verstößt nicht gegen Grundrechte der Schüler aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, juris Rn. 20). Gleiches gilt für Art. 11 LV (zur verfassungsrechtlichen Grundlage eines Grundrechts auf Bildung vgl. auch Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, juris Rn. 45 ff). Die gezeigten mangelnden Leistungen in vorangegangenen Schuljahren belegen eine fehlende Eignung für den Besuch des Beruflichen Gymnasiums, die den Ausschluss von der Schule rechtfertigen. Schüler, die trotz Wiederholung einer Jahrgangsstufe dem Bildungsprogramm einer bestimmten Schule nicht folgen können, binden - abgesehen davon, dass sie selbst unter ihren Misserfolgserlebnissen leiden - zum Nachteil der anderen Schüler die Kapazitäten der Schule im Übermaß. Die zwangsweise Entlassung wegen fehlender Eignung stellt unter diesen Voraussetzungen eine zulässige negative Auslese dar (Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 544). II. Der Hilfsantrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in die nächsthöhere Klassenstufe zu versetzen, ggf. auf Probe, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Antragsteller ein Anspruch auf Aufnahme in die nächsthöhere Klassenstufe, die Jahrgangsstufe 1 der CS-Schule, nicht zusteht. Zu Recht hat es angezweifelt, ob die Regelung des § 9 Abs. 1 BGVO hier Anwendung findet, wenn ein Schüler wie der Antragsteller längere Zeit keine Schule mehr besucht hat. Musste eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nach § 11 Abs. 1 BGVO verlassen, wie es nach obigen Ausführungen beim Antragsteller der Fall war, regelt sich die Wiederaufnahme vielmehr nach § 12 Abs. 2 BGVO. Danach ist die Aufnahme in eine höhere als die zuletzt besuchte Klasse oder in die Jahrgangsstufe 1 der Qualifikationsphase nur zu Beginn des Schuljahres möglich und nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß § 12 Abs. 3 BGVO. Dass der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, legt die Beschwerde nicht dar. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, woraus sich für den Antragsteller ein Anspruch auf Versetzung auf Probe ergeben sollte. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufliche Gymnasien sieht so etwas nicht vor. Gegenteiliges trägt auch der Antragsteller nicht vor. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch sein mit dem Hilfsantrag verfolgtes Begehren nicht auf die von ihm angeführten Grundrechte des Grundgesetzes, § 1 Abs. 1 SchG oder Art. 11 LV stützen kann. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander. III. Den weiteren Hilfsantrag auf Aufnahme an einer anderen Schule bzw. - wie in der Beschwerde formuliert - auf Zuweisung eines Schulplatzes an einer anderen Schule hat das Verwaltungsgericht mangels eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde als unzulässig abgelehnt. Hierzu verhält sich die Beschwerde schon nicht. Auch insoweit bleibt die Beschwerde daher erfolglos. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 und 38.5 des Streitwertkatalogs. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).