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Beschluss

4 S 2217/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wartezeitregelung des § 1a Abs.1 LSZG (bzw. § 3a Abs.1 LBesG) knüpft an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge an, nicht allein an die Ernennung zum Beamten. • Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden haben, sind von der dreijährigen Wartezeit ausgenommen (§ 1a Abs.2 LSZG; § 3a Abs.2 LBesG). • Beurlaubung ohne Dienstbezüge führt dazu, dass zum maßgeblichen Stichtag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand und damit die Wartezeitregelung greift. • Die unterschiedliche Behandlung beurlaubter Lehrer im Privatschuldienst gegenüber Beamten mit frühere Zahlungsansprüche ist verfassungsgemäß und nicht evident sachwidrig. • Sonderzahlungen gehören nicht zum durch Art.33 Abs.5 GG geschützten Kernbestand der Besoldung, sodass der Gesetzgeber bei deren Kürzung einen weiteren Gestaltungsspielraum hat.
Entscheidungsgründe
Wartezeit bei Sonderzahlungen knüpft an tatsächlichen Zahlungsanspruch, nicht an Ernennung • Die Wartezeitregelung des § 1a Abs.1 LSZG (bzw. § 3a Abs.1 LBesG) knüpft an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge an, nicht allein an die Ernennung zum Beamten. • Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden haben, sind von der dreijährigen Wartezeit ausgenommen (§ 1a Abs.2 LSZG; § 3a Abs.2 LBesG). • Beurlaubung ohne Dienstbezüge führt dazu, dass zum maßgeblichen Stichtag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand und damit die Wartezeitregelung greift. • Die unterschiedliche Behandlung beurlaubter Lehrer im Privatschuldienst gegenüber Beamten mit frühere Zahlungsansprüche ist verfassungsgemäß und nicht evident sachwidrig. • Sonderzahlungen gehören nicht zum durch Art.33 Abs.5 GG geschützten Kernbestand der Besoldung, sodass der Gesetzgeber bei deren Kürzung einen weiteren Gestaltungsspielraum hat. Der Kläger wurde am 08.09.2000 zum Sonderschullehrer ernannt, unmittelbar nachfolgend nach § 11 PSchG ohne Dienstbezüge in den Privatschuldienst beurlaubt und erhielt erst ab 01.08.2006 wieder Dienstbezüge nach A13. Er begehrte rückwirkend ab 01.08.2006 die Landessonderzahlung bzw. nicht abgesenkte Dienstbezüge. Das Landesamt lehnte ab mit Verweis auf § 1a Abs.1 LSZG, wonach für Personen mit erst nach dem 31.12.2004 entstehendem Anspruch auf Dienstbezüge für drei Jahre keine Sonderzahlung gewährt wird. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt. Der Senat ließ Berufung zu; der Beklagte fordert Abweisung der Klage und beruft sich auf den Wortlaut und Zweck der Wartezeitregelung. • Anspruchsbegriff: § 1a Abs.1 LSZG bzw. § 3a Abs.1 LBesG knüpfen an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge (konkreter Zahlungsanspruch), nicht lediglich an die formale Ernennung. Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge war bis zum Ende der Beurlaubung kein Zahlungsanspruch begründet. • Systematik und Wortlaut: Die Absätze 1 und 2 verwenden unterschiedliche Formulierungen („Anspruch entsteht“ vs. „Dienstbezüge zugestanden haben“). Beide müssen inhaltlich übereinstimmen, sonst entstünde ein innerer Widerspruch; folglich ist der Stichtag darauf zu beziehen, ob tatsächlich Zahlungsansprüche bestanden. • Auslegung der Gesetzesmaterialien: Die Gesetzesmaterialien zeigen keine klare gesetzgeberische Absicht, die Sonderregelung auf Fälle wie die des Klägers auszudehnen; eine teleologische Erweiterung ist daher nicht möglich. • Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG): Die Differenzierung zwischen beurlaubten Lehrern im Privatschuldienst und sonstigen Begünstigten ist nicht evident sachwidrig. Die Normwahl knüpft an faktische Nähe zum Land/öffentlichen Dienst und an freiwillige Entscheidungen der Betroffenen; der Gesetzgeber hat hier breiten Gestaltungsspielraum. • Art.33 Abs.5 GG und Alimentationsprinzip: Sonderzahlungen gehören nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Kern der Alimentationsgarantie; daher kann der Gesetzgeber ihre Gewährung oder Kürzung regeln und auch eine dreijährige Wartezeit anordnen. • Verfahrensrechtliches: Kosten- und Vollstreckungsentscheidung erfolgten nach VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte monatliche Sonderzahlung ab 01.08.2006, weil ihm zum maßgeblichen Stichtag kein Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hatte (Beurlaubung ohne Dienstbezüge), sodass die dreijährige Wartezeit nach § 1a Abs.1 LSZG bzw. die Absenkungsregelung des § 3a Abs.1 LBesG greift. Die unterschiedliche Behandlung ist verfassungsgemäß und nicht evident sachwidrig; Sonderzahlungen fallen nicht in den durch Art.33 Abs.5 GG geschützten Kernbestand der Besoldung. Der Kläger trägt die Kosten in beiden Rechtszügen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.