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Beschluss

8 S 1669/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte nur, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächen und das Rücksichtnahmegebot tatsächlich überschritten werden. • Bei beidseitig anbaubaren öffentlichen Verkehrsflächen ist nur der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche maßgeblich (§ 5 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LBO). • Vordere (straßenseitige) Baulinien begründen regelmäßig keinen nachbarschützenden Anspruch; eine Befreiung von solchen Festsetzungen verletzt nicht ohne Weiteres das Rücksichtnahmegebot (§ 31 Abs. 2 BauGB). • Planfestsetzungen zum Erhalt einzelner Bäume begründen nur dann subjektive Rechte Dritter, wenn der Plan oder seine Begründung eine nachbarschützende Wirkung erkennen lässt. • Zur Abwehr von Befürchtungen wie Baumgefährdung können zivilrechtliche Ansprüche bestehen; diese begründen jedoch nicht zwingend öffentlich-rechtliche Versagungsgründe für eine Baugenehmigung.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung nachbarlicher Rechte durch Baugenehmigung trotz Befreiung von Baulinien • Eine Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte nur, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächen und das Rücksichtnahmegebot tatsächlich überschritten werden. • Bei beidseitig anbaubaren öffentlichen Verkehrsflächen ist nur der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche maßgeblich (§ 5 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LBO). • Vordere (straßenseitige) Baulinien begründen regelmäßig keinen nachbarschützenden Anspruch; eine Befreiung von solchen Festsetzungen verletzt nicht ohne Weiteres das Rücksichtnahmegebot (§ 31 Abs. 2 BauGB). • Planfestsetzungen zum Erhalt einzelner Bäume begründen nur dann subjektive Rechte Dritter, wenn der Plan oder seine Begründung eine nachbarschützende Wirkung erkennen lässt. • Zur Abwehr von Befürchtungen wie Baumgefährdung können zivilrechtliche Ansprüche bestehen; diese begründen jedoch nicht zwingend öffentlich-rechtliche Versagungsgründe für eine Baugenehmigung. Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage (ursprünglich 07.10.2008, geändert 09.04.2009). Die Antragsteller, Nachbarn des Vorhabens, wandten sich gegen die Genehmigung und begehrten die Anordnung aufschiebender Wirkung ihres Widerspruchs. Sie rügten u. a., Abstandsflächen würden die Mittellinie einer beidseitig anbaubaren öffentlichen Verkehrsfläche überschreiten und damit gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO verstoßen. Weiter bemängelten sie, die erteilte Befreiung von historischen Baulinien in Bebauungsplänen verletze nachbarschützende Rechtspositionen und insbesondere das Recht auf Erhalt einer im Bebauungsplan genannten Platane. Die Antragsteller befürchteten zudem Gefährdungen und den Verlust abstandsflächenrechtlicher Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; die Antragsteller legten Beschwerde ein. • Zusammenfassende Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ergab, dass die Baugenehmigung keine Rechte der Antragsteller verletzt; der Senat bestätigte diese Bewertung im Beschwerdeverfahren. • Abstandsflächen: Maßgeblich ist nicht die gesamte Tiefe der Abstandsfläche, sondern der nachbarschützende Teil nach § 5 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LBO (0,4 der Wandhöhe). Dieser nachbarschützende Teil überschreitet die Straßenmittellinie nicht; damit liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO vor. • Rechtsfolgung der Abstandsflächenvorschriften: Eine Ausdehnung des Nachbarschutzes über den nachbarschützenden Teil hinaus lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen; Unterschiede zwischen Abstandsflächen auf privaten Grundstücken und auf öffentlichen Verkehrsflächen sind im Gesetz nicht vorgesehen. • Baulinien und Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB): Vordere (straßenseitige) Baulinien dienen vorwiegend städtebaulichen Zwecken und begründen regelmäßig keinen nachbarschützenden Anspruch. Die Bebauungspläne von 1901/1906 enthalten keine Anhaltspunkte, dass die Baulinien zugunsten der Antragsteller nachbarschützende Wirkung entfalten sollten. • Die erteilte Befreiung verletzt nicht das Rücksichtnahmegebot. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Nachbar gegenüber einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über das normative Ermessen. • Bäume und Planfestsetzungen: Die Planfestsetzung zum Erhalt einzelner Bäume begründet nur dann subjektive Rechte Dritter, wenn sich aus Plan oder Begründung eine nachbarschützende Wirkung ergibt. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. • Die Genehmigungsbehörde hat Anordnungen zum Schutz der Platane getroffen und die Beigeladene zu konkreten Schutzmaßnahmen verpflichtet; damit sind die objektiv-rechtlichen Pflichten aus dem Bebauungsplan erfüllt. Subjektive Rechte der Antragsteller auf bestimmte Schutzmaßnahmen sind nicht nachgewiesen. • Befürchtete Gefahren (z. B. Einsturz der Platane) sind nur Vermutungen; etwaige Schäden wären vorrangig zivilrechtlich geltend zu machen und begründen nicht ohne Weiteres öffentlich-rechtliche Versagungsgründe. • Eine behauptete Belastung durch Einschränkung künftiger Abstandsflächen-Nutzungen stellt keine unzumutbare Härte dar, da sich solche Auswirkungen durch künftige behördliche Entscheidungen ausgleichen lassen (z. B. § 6 Abs. 4 oder § 56 LBO). Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die Baugenehmigung die nachbarschützenden Teile der Abstandsflächen nicht verletzt und das Rücksichtnahmegebot nicht missachtet wurde. Vordere Baulinien der alten Bebauungspläne begründen keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller, und die erteilte Befreiung erfolgte nicht in Verletzung schutzwürdiger Nachbarrechte. Hinsichtlich der im Bebauungsplan vorgesehenen Erhaltung der Platane bestehen keine subjektiven öffentlichen Rechte der Antragsteller, zudem wurden Schutzmaßnahmen angeordnet; etwaige Gefährdungen sind überwiegend zivilrechtlich geltend zu machen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.