Beschluss
3 S 1537/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen (§ 124 VwGO).
• Bei einem Urteil, das auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen beruht, ist die Zulassung der Berufung nur möglich, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt ist.
• § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 WG erlaubt die Anordnung einer Duldung auch dann, wenn die Leitung bereits verlegt ist; bei der Zweckmäßigkeitsprüfung dürfen fiktive Neuverlegungskosten berücksichtigt werden.
• Ein Verfahrensmangel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht allein in einer vom Beteiligten gerügten materiellen Fehlerhaftigkeit der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung.
• Verwirkung und Vertrauenstatbestand können eine lange Untätigkeit gegen spätere Anfechtungen stützen und die Rechtmäßigkeit langjährig geduldeter baulicher Anlagen befördern.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Duldungsverfügungen nach § 88 WG rechtmäßig, Berufung nicht zuzulassen • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen (§ 124 VwGO). • Bei einem Urteil, das auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen beruht, ist die Zulassung der Berufung nur möglich, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt ist. • § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 WG erlaubt die Anordnung einer Duldung auch dann, wenn die Leitung bereits verlegt ist; bei der Zweckmäßigkeitsprüfung dürfen fiktive Neuverlegungskosten berücksichtigt werden. • Ein Verfahrensmangel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht allein in einer vom Beteiligten gerügten materiellen Fehlerhaftigkeit der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. • Verwirkung und Vertrauenstatbestand können eine lange Untätigkeit gegen spätere Anfechtungen stützen und die Rechtmäßigkeit langjährig geduldeter baulicher Anlagen befördern. Der Kläger wendet sich gegen zwei Duldungsverfügungen der Gemeinde, die ihn verpflichten, einen seit 1976 bestehenden Abwasserkanal auf seinem Grundstück zu dulden. Die Bescheide wurden auf Antrag des Kanalbetreibers erlassen; das Landratsamt wies einen Widerspruch zurück und nahm eine befristete Duldung eines Teilabschnitts an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es liege ein besonderer Fall i.S.v. § 88 Abs. 3 S. 2 WG vor und die Verlegung sei mit Zustimmung der damaligen Eigentümer erfolgt; eine Neuverlegung außerhalb des Grundstücks wäre unverhältnismäßig teuer. Der Kläger rügt vor allem, die vermeintliche Zustimmung aus einem Schreiben von 1961 sei nicht von seinen Vorfahren und die Behörde habe Beweis- und Darlegungslasten verkannt; ferner seien Verlegekosten bei der Zweckmäßigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Im Zulassungsverfahren rügt er Verfahrensmängel und erhebt Zweifel an der Beweiswürdigung; das Gericht hält demgegenüber die erstinstanzliche Entscheidungs- und Würdigungslinie für tragfähig. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erfordern substanzielle, bezogene Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Gründen (§ 124, § 124a VwGO). • Der Senat sieht keine derart gewichtigen Richtigkeitszweifel; die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen reichen nicht, um die verwaltungsgerichtliche Würdigung und das Ergebnis in Frage zu stellen. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 WG anwendbar ist; die Regelung kann auch das Fortwirken bereits verlegter Anlagen erfassen, weil die Duldungsanordnung die künftige Rechtsstellung regelt. Wichtige Normen: § 88 WG (nunmehr § 93 WHG) sowie § 1004 BGB in Bezug auf Rechtsfolgen für die Zukunft. • Bei der Ermessensprüfung war es zulässig, die hypothetischen Kosten einer Neuverlegung außerhalb des Grundstücks in den Vergleich einzustellen; technische Machbarkeit und vertretbarer wirtschaftlicher Aufwand sind entscheidend für die Frage der Zweckmäßigkeit. • Die indizielle Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts stützt sich auf ein Schreiben von 1961, das nach Überzeugung des Gerichts von einer Miterbin stammt und ausdrückliche Einwilligungen erkennen lässt; dagegen vorgebrachte Zweifel sind nicht durchgreifend. Zudem spricht langjährige Duldung für Verwirkung und einen Vertrauensschutz zugunsten des Kanalbetreibers. • Ein behaupteter Verfahrensmangel lässt sich nicht feststellen: Fehler in der materiellen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung stellen regelmäßig keinen verfahrensrechtlichen Mangel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. • Da das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen ruht, hätte der Kläger hinsichtlich jeder Begründung Zulassungsgründe darlegen müssen; dies ist nicht erfolgt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts wirksam. Die Duldungsverfügungen sind nach § 88 WG rechtmäßig, weil die Verlegung 1976 nach Auffassung der Gerichte im Einverständnis der damaligen Eigentümer erfolgte und eine Neuverlegung außerhalb des Grundstücks wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Substantielle Zweifel an dieser Feststellung und an der Beweiswürdigung wurden nicht hinreichend dargelegt; ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.