Beschluss
4 S 2612/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
20Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juli 2020 - 5 K 1948/18 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juli 2020 - 5 K1948/18 - für beide Rechtszüge auf jeweils 36.914,28 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.07.2020 hat keinen Erfolg. 2 A. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Verfügung der Beklagten vom 24.11.2017 aufgehoben, mit der der Kläger, der seit seiner Kindheit als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt ist und zuletzt als Posthauptsekretär (A8) im Dienst der Beklagten stand, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Zwar sei der Kläger voraussichtlich dienstunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Allerdings sei die Beklagte zu Unrecht der Auffassung gewesen, ihr habe aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers keine Suchpflicht aus § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG oblegen. Ihre Auffassung, im gesamten Konzernbereich gebe es keine Stellen, deren Anforderungen der Kläger genügen könne, vermöge ohne geeignete Suche nicht zu überzeugen. Seine berufliche Eingliederung im Herbst 2015 sei wohl ohne Auffälligkeiten abgeschlossen worden. Nichts anderes ergebe sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24.08.2017, demzufolge aufgrund des Umstands, dass der Beamte seit längerer Zeit ohne Beschäftigung sei, erst ein Arbeitsversuch zeigen könne, ob seine vollschichtige Einsetzbarkeit möglich sei. Auch mit Blick auf seine erfolgreiche Dienstverrichtung bis 2015 erscheine es möglich, ihm Tätigkeiten zuzuweisen, denen er gut gewachsen sei und in denen er ordentliche Leistungen erbringe. 3 B. Aus den von der Beklagten genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 4 I. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118], und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris Rn. 2). Wird ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2010 - 3 S 1537/08 -, Juris Rn. 3). 5 II. Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. 6 Die Beklagte macht geltend, dass beim Kläger laut ärztlichem Gutachten vom 24.08.2017 zahlreiche erhebliche Einschränkungen etwa in seiner Konzentrationsfähigkeit, der Fähigkeit zu Arbeiten unter Zeit-, Termin- oder Verkaufsdruck, seiner Flexibilität oder der Fähigkeit zu Kundenkontakt vorlägen, woraus sich ergebe, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids kein Restleistungsvermögen mehr gegeben gewesen sei; auch gegenüber 2015 habe sich sein Zustand trotz stationärer Reha-Maßnahme maßgeblich verschlechtert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, die Aufgaben des abstrakt-funktionellen Amtes eines Posthauptsekretärs bei der Beklagten zu erfüllen. Er könne allenfalls auf einem nach seinen individuellen Bedürfnissen abgestimmten Arbeitsplatz eingesetzt werden, was auf die Vornahme von personellen bzw. organisatorischen Änderungen hinauslaufe, wozu die Beklagte gerade nicht verpflichtet sei. Eine Weiterbeschäftigung liefe auf eine „Beschäftigungstherapie“ hinaus, die keinesfalls effizient und zumutbar wäre. 7 1. Mit diesem Vortrag kann die Beklagte nicht gehört werden. Denn sie ist für die Einschätzung, eine Suchpflicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG habe vorliegend nicht bestanden, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Im Grundsatz zurecht beruft sie sich zunächst auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2009 (- 2 C 73.08 -, Juris) dargelegten Maßstäbe, wonach die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet, personelle oder organisatorische Änderungen zu ermöglichen oder Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen (Rn. 29). Wenn sie in der Folge ausführt, der Kläger könne aufgrund seiner zahlreichen Leistungseinschränkungen allenfalls auf einem nach seinen individuellen Bedürfnissen abgestimmten Arbeitsplatz eingesetzt werden, aber eine derartige Verpflichtung, für den Kläger eine neue Stelle zu schaffen bzw. die Organisation derart zu verändern, dass er mit seinen Leistungseinschränkungen beschäftigt werden könne, bestehe laut Bundesverwaltungsgericht gerade nicht, entspricht dies auf den ersten Blick den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Maßstäben. 8 Indem sie dabei stehen bleibt, verkennt die Beklagte allerdings die Besonderheit, dass der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt ist. In einem Parallelurteil zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung (vom 26.03.2009 - 2 C 46.08 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten den insoweit geltenden Umfang der Suchpflicht des Dienstherrn zunächst nahezu wortgleich wie in der von der Beklagten zitierten Entscheidung umschrieben (Rn. 30). Unmittelbar im Anschluss relativiert das Gericht diese Maßstäbe jedoch für schwerbehinderte Beamte, die die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für sie in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund ihrer Behinderung nicht erfüllen können, substantiell: Mit Blick auf das unmittelbar geltende Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf danach die gesundheitliche Eignung eines schwerbehinderten Beamten nur verneint werden, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen, bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (so auch bereits BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 A 6.06 -, Juris Rn. 20, 28; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 26.09.2019 - 3 BV 17.2302 -, Juris Rn. 56). Anders als im Regelfall ist der Dienstherr folglich bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für einen schwerbehinderten Beamten - unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - verpflichtet, aktiv für Bedingungen zu sorgen, die ihm nach Möglichkeit trotz behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen das Verbleiben im aktiven Dienst ermöglichen; dies erfordert regelmäßig mehr als die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten. 9 Diese veränderten Maßstäbe finden auf den Kläger Anwendung. Er ist seit seinem siebten Lebensjahr als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt aufgrund eines Zustands nach hypotoner infantiler Cerebralparese, allgemeiner Muskelhypotonie, Verhaltensstörungen und strabismus convergens. Diese Behinderungen führten bereits im Verlauf seiner Probezeit trotz hoher Leistungsbereitschaft und Motivation zu maßgeblichen Leistungseinschränkungen. So wurde unter dem 17.07.1997 festgestellt, dass der Kläger „für den normalen GF-Dienst nicht mehr einsetzbar [sei]. Kundenkontakt und einfache neue Arbeitsprozesse können von ihm nicht bewältigt werden“. In dem darauf eingeholten ärztlichen Gutachten vom 05.11.1997 heißt es, Probleme bereiteten dem Kläger „ein überhöhter Leistungs- und Zeitdruck sowie ständig und häufig wechselnde Anforderungen. Dies ist aus seiner verminderten Informationsverarbeitungs- und Reaktionsgeschwindigkeit heraus zu erklären. Insofern werden hohe Tempoleistungen unter Zeitdruck für ihn immer ein Problem sein. […] Sein zurückgezogenes, schüchternes und verlangsamtes Grundverhalten unterstreicht noch diese partielle Leistungsschwäche. […] Intensiver wechselnder Kundenkontakt unter Zeitdruck sind nicht seine Stärke. Wenn für die zukünftige Arbeitsauswahl und Bestimmung eines neuen Arbeitsplatzes diese Bedingungen berücksichtigt werden können, dann ist Herr Z. ein zuverlässiger und durchaus auch angenehmer Arbeitnehmer“. 10 Die Feststellung behinderungsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers zieht sich auch im Weiteren durch seine Personalakten. Verschiedentlich stellen die mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen beauftragten Ärzte fest, dass der Kläger nicht unter Zeit- und Leistungsdruck arbeiten könne. In einem am 29.10.2007 erstellten Gutachten über die Dienstfähigkeit nach längerer Krankheitsphase wird außerdem ausgeführt, weiterhin solle der Kläger „nicht mit direktem Kundenkontakt und unter Zeitdruck arbeiten. Eine Tätigkeit im Bereich Callcenter oder Kundenhotline ist nicht möglich“, und in einer arbeitsmedizinischen Beurteilung vom 15.08.2012 kommt der Untersucher zu dem Ergebnis, der Kläger „eignet sich überhaupt nicht für konfliktträchtige Kommunikation; der Telefondienst ist infolge von Artikulationsstörungen nicht zumutbar“. 11 Die jetzt festgestellten Leistungseinschränkungen sind mithin in den bereits bei Einstellung des Klägers vorhandenen Behinderungen angelegt und haben darin ihre wesentliche Ursache, wenn sie sich auch mit zunehmendem Alter verstärkt haben dürften. Damit aber kann der Kläger, wie es die Rechtsprechung formuliert, die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht (mehr) erfüllen. 12 Der Umstand, dass die unbestritten maßgeblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers auf seiner Schwerbehinderung beruht, führt freilich nicht dazu, dass seine Zurruhesetzung bei vollständiger Dienstunfähigkeit - wenn also feststünde, dass der Kläger krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind - mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unzulässig wäre. Denn für die Feststellung der Dienstunfähigkeit sind deren Ursachen unerheblich (Senatsbeschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 -, Juris Rn. 21); unerheblich ist daher insbesondere auch, ob es sich um behinderungsbedingte Folgeerkrankungen handelt (Bay. VGH, Beschlüsse vom 26.09.2016 - 6 ZB 16.249 -, Juris Rn. 27, und vom 12.09.2016 - 6 ZB 15.2386 -, Juris Rn. 12, jew. m.w.N.). Die Beklagte geht aber weder davon aus, dass der Kläger auch dann keinerlei Dienst mehr leisten kann, wenn personelle bzw. organisatorische Änderungen vorgenommen werden und ein nach seinen individuellen Bedürfnissen abgestimmter Arbeitsplatz geschaffen werden kann, noch legt sie substantiiert dar, dass derartige Änderungen nicht möglich wären und dienstliche Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Klägers zwingend ausschlössen. Vielmehr zieht sie sich auf ihre fehlende rechtliche Verpflichtung, derartige Veränderungen durchzuführen, zurück, was im Regelfall rechtlich nicht zu beanstanden, im Falle schwerbehinderter Beamter aber, wie dargelegt, mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unzureichend ist. 13 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe den Anforderungen aus § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht entsprochen, nicht wecken können. 14 2. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass in Fällen, in denen - wie vorliegend - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich einer Tatsachenwürdigung geltend gemacht werden, besondere Anforderungen an deren Darlegung bestehen. In diesen Fällen genügt es mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und auch bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden ist, gerade nicht, wenn mit der Zulassungsbegründung lediglich belegt wird, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich - und gegebenenfalls sogar naheliegender - gewesen wäre. Erforderlich wäre vielmehr, dass dargelegt wird, dass und inwieweit bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung etwa gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, eine sachwidrige Beweiswürdigung vorgenommen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet wurden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, Juris Rn. 3, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, Juris Rn. 20, vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, Juris Rn. 19, und vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, Juris Rn. 3 f.; jew. m.w.N.). Hierfür aber genügt es nicht, dass die Beklagte allein das Gutachten vom 24.08.2017 anders interpretiert und dem Wiedereingliederungsversuch Ende 2015 für die Frage der 2018 bestehenden Dienstunfähigkeit des Klägers als Indiz für eine Restdienstfähigkeit ein geringeres Gewicht beimisst als das Verwaltungsgericht. 15 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Das Verfahren betrifft die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Nicht anwendbar ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Vorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, die eine eng auszulegende Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG darstellt und lediglich solche Streitigkeiten erfasst, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens zum Streitgegenstand haben; Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich in Streit steht, werden hiervon nicht erfasst (OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2020 - 1 A 2831/17 -, Juris Rn. 11 f.; BVerwG, Beschluss vom 30.07.2009 - 2 B 30.09 -, Juris Rn. 2f. [zu den Vorgängerregelungen des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG a. F.]; a.A. (ohne Begründung) Bay. VGH, Beschluss vom 02.07.2018 - 6 ZB 18.163 -, Juris Rn. 10). Der Streitwert beläuft sich mithin auf (3.076,19 EUR x 12 =) 36.914,28 EUR. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).