Urteil
11 S 1626/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
9mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines minderjährigen, freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist auch ohne Unterhaltsgewährung als Familienangehöriger im Sinne des FreizügG/EU anzuerkennen.
• Die Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG ist rechtswidrig, wenn der Ausgewiesene zwischenzeitlich Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers geworden ist.
• Eine fehlerhafte Ausweisungsverfügung kann nicht ohne weiteres in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU umgedeutet werden, wenn die Rechtsstellung hiervon wesentlich abweicht und die Umdeutung nicht dem erkennbaren Willen der Behörde entspricht.
Entscheidungsgründe
Sorgeberechtigter Elternteil eines freizügigkeitsberechtigten Kindes als Familienangehöriger nach FreizügG/EU • Ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines minderjährigen, freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist auch ohne Unterhaltsgewährung als Familienangehöriger im Sinne des FreizügG/EU anzuerkennen. • Die Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG ist rechtswidrig, wenn der Ausgewiesene zwischenzeitlich Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers geworden ist. • Eine fehlerhafte Ausweisungsverfügung kann nicht ohne weiteres in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU umgedeutet werden, wenn die Rechtsstellung hiervon wesentlich abweicht und die Umdeutung nicht dem erkennbaren Willen der Behörde entspricht. Der Kläger, t. Staatsangehöriger, wurde wegen umfangreichen Drogenhandels verurteilt und ausgewiesen. Nach Verbüßung einer Teilstrafe wurde er abgeschoben, reiste unerlaubt zurück und bekam später mit einer l. Frau einen 2008 in Frankreich geborenen Sohn, der seit der Geburt im Bundesgebiet lebt und freizügigkeitsberechtigt ist. Die Mutter des Kindes lebt in Deutschland in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind und ist erwerbstätig. Das Regierungspräsidium setzte die Ausweisung durch Verfügungen nach dem AufenthG fort. Der Kläger machte geltend, als sorgeberechtigter Vater Familienangehöriger des freizügigkeitsberechtigten Sohnes zu sein und deshalb Schutz nach dem FreizügG/EU zu genießen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat änderte das Urteil zugunsten des Klägers. • Rechtlicher Ausgangspunkt sind §§ 2, 3, 4 FreizügG/EU sowie unionsrechtliche Vorgaben (Art. 21 AEUV, Richtlinie 2004/38/EG) und unionsrechtskonforme Auslegung nationaler Vorschriften. • Der Senat erkannte den Kläger als Familienangehörigen seines in Deutschland lebenden, freizügigkeitsberechtigten minderjährigen Sohnes gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 FreizügG/EU; die Anforderungen an die Unterhaltsgewährung sind bei minderjährigen sorgeberechtigten Eltern nicht strikt anzuwenden, weil andernfalls das Freizügigkeitsrecht des Kindes entwertet würde. • Zurückgehend auf EuGH-Rechtsprechung (Zhu/Chen) und unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK sowie Art.7 Charta ist die Norm unionsrechtskonform so auszulegen, dass ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil auch ohne Unterhaltsgewährung Familienangehöriger ist. • Die Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG war deshalb für den maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Eine Umdeutung der Ausweisungsverfügung in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs.1 FreizügG/EU kam nicht in Betracht, weil eine solche Feststellung eine andersartige, privilegierte Rechtsstellung begründet und die Umdeutung den erkennbaren Zielen der Behörde widersprechen oder ungünstigere Rechtsfolgen haben würde. • Dem Beklagten obliegt die eigenverantwortliche Prüfung, ob und in welcher Weise eine Verlustfeststellung zu treffen ist; Normenkonflikte und Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit engeren Zuständigkeitsregelungen wurden offengelassen. • Kosten- und Revisionsentscheidungen stützen sich auf §§ 154, 132 VwGO. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31.01.2008 wird geändert und die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2006 aufgehoben. Der Kläger ist als sorgeberechtigter Elternteil seines in Deutschland lebenden, freizügigkeitsberechtigten Sohnes als Familienangehöriger im Sinne des FreizügG/EU anzuerkennen, sodass die Rechtsgrundlage der Ausweisung entfällt. Eine Umdeutung der Verfügung in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs.1 FreizügG/EU scheidet aus; insoweit obliegt dem Beklagten eine eigene Entscheidung. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.