Beschluss
6 S 2429/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für Wiederaufnahmeklagen ist unbegründet, wenn keine hinreichenden Wiederaufnahmegründe vorliegen.
• Formelle Fehler im Abhilfeverfahren führen nicht zwingend zur Zurückverweisung; das Beschwerdegericht kann trotz formeller Mängel zur Sache entscheiden.
• Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren selbst gewährt werden; Prozesskostenhilfe bezieht sich auf das materielle Streitverfahren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH für Wiederaufnahmeklagen mangels Erfolgsaussicht • Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für Wiederaufnahmeklagen ist unbegründet, wenn keine hinreichenden Wiederaufnahmegründe vorliegen. • Formelle Fehler im Abhilfeverfahren führen nicht zwingend zur Zurückverweisung; das Beschwerdegericht kann trotz formeller Mängel zur Sache entscheiden. • Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren selbst gewährt werden; Prozesskostenhilfe bezieht sich auf das materielle Streitverfahren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Wiederaufnahmeklagen, mit denen er die Wiederaufnahme vormals rechtskräftig beendeter Verfahren erreichen wollte. Das Verwaltungsgericht Freiburg versagte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und stellte zugleich Ablehnungsgesuche gegen die entscheidenden Richter sowie Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und Hinzuziehung des Bundesverfassungsgerichts. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde prüfte. Streitgegenstand ist insbesondere, ob Wiederaufnahmegründe nach § 153 VwGO bzw. § 580 ZPO vorliegen und ob formelle Mängel im Abhilfeverfahren die Entscheidung entfallen lassen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 146 Abs.1 VwGO ist statthaft, führt aber nicht zum Erfolg. • Abhilfeverfahren: Mögliche formelle Fehler bei der Nichtabhilfeentscheidung (Ablehnungsgesuch gegen Richter) berühren die materielle Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Beschlusses nicht; das Beschwerdegericht kann trotz formeller Mängel selbst über die Sache entscheiden. • Zurückverweisung: Eine Zurückverweisung an die Ausgangsinstanz ist im Ermessen des Gerichts; hier wird sie als untunlich angesehen, weil kein Beschleunigungs- oder Rechtsklären effekt zu erwarten ist. • Wiederaufnahmegründe: Die geltend gemachten Gründe (Bescheide des Finanzamtes, Entscheidungen des EGMR und BVerfG, behaupteter verfassungswidriger Dauerfehlverhaltens) begründen keine Wiederaufnahme nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO; fachgerichtliche oder taugliche Urkunden im Sinne des § 580 ZPO liegen nicht vor. • Verfassungs- und menschenrechtliche Entscheidungen: Das vom Antragsteller herangezogene EGMR-Urteil und der BVerfG-Beschluss betreffen andere Rechtsfragen und sind nicht geeignet, Wiederaufnahmegründe zu begründen. • Verfahrensrügen: Mängel wie Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder Fehler bei Ablehnungsgesuchen konnten im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden; sie begründen keine neuen Wiederaufnahmegründe (§ 579 ZPO entsprechend). • Aussetzung und Vorlage an das BVerfG: Für die beantragte Aussetzung bis zu einer datenschutzrechtlichen Überprüfung besteht keine Rechtsgrundlage; Art. 100 Abs. 2 GG ist nicht erfüllt und eine Vorlage wäre im Beschwerdeverfahren untunlich. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren: Nach herrschender Rechtsprechung ist PKH auf das materielle Streitverfahren beschränkt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren selbst ist PKH nicht zu gewähren. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.10.2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für die beabsichtigten Wiederaufnahmeklagen als auch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten bzw. keine tragfähigen Wiederaufnahmegründe nach § 153 VwGO, § 580 ZPO vorliegen und prozesskostenrechtlich PKH für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.