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Beschluss

1 S 2810/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids ist unzulässig, weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache nicht gestattet. • Vorläufige Feststellungen zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind nur zulässig, wenn die Zulässigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht und ein Zeitablauf im Hauptsacheverfahren das Anliegen faktisch vereiteln würde. • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn ihm eine vorherige, verbindliche Bürgerentscheidung und ein darauf gestützter Umsetzungsbeschluss des Gemeinderats entgegenstehen (§ 21 GemO). • Kostensteigerungen und haushaltswirtschaftliche Bedenken stellen grundsätzlich keine neue, die Sperrwirkung durchbrechende Wesensänderung des zugrunde liegenden Projekts dar. • Die gerichtliche Gewährung vorläufiger Feststellungen kann eine Warn- und Zurückhaltungswirkung haben, ersetzt aber nicht die rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei Bürgerbegehren: Vorwegnahme der Hauptsache und Sperrwirkung früherer Bürgerentscheidung • Eine einstweilige Anordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids ist unzulässig, weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache nicht gestattet. • Vorläufige Feststellungen zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind nur zulässig, wenn die Zulässigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht und ein Zeitablauf im Hauptsacheverfahren das Anliegen faktisch vereiteln würde. • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn ihm eine vorherige, verbindliche Bürgerentscheidung und ein darauf gestützter Umsetzungsbeschluss des Gemeinderats entgegenstehen (§ 21 GemO). • Kostensteigerungen und haushaltswirtschaftliche Bedenken stellen grundsätzlich keine neue, die Sperrwirkung durchbrechende Wesensänderung des zugrunde liegenden Projekts dar. • Die gerichtliche Gewährung vorläufiger Feststellungen kann eine Warn- und Zurückhaltungswirkung haben, ersetzt aber nicht die rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache. Der Antragsteller reichte am 23.10.2009 ein Bürgerbegehren gegen die Untertunnelung der Kaiserstraße mit Südabzweig ein und verlangte Durchführung eines Bürgerentscheids. Die Stadt lehnte mit Bescheid vom 20.11.2009 die Zulassung des Bürgerbegehrens ab und berief sich auf Verfristung, fehlende Bestimmtheit und Kostendeckung sowie auf Ausschlussgründe nach § 21 Abs. 2 GemO und auf Vertragstreue. Das Verwaltungsgericht wies einen Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung zurück, die begehrte Anordnung würde die Hauptsache vorwegnehmen; ein Anordnungsanspruch bestehe nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Der Antragsteller erhob Beschwerde und hielt insbesondere eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit für zulässig und erforderlich. Die Antragsgegnerin trat der Beschwerde entgegen. Der Senat prüfte, ob ein vorläufiger Feststellungsanspruch besteht und ob das Bürgerbegehren wegen einer früheren Bürgerentscheidung und eines Umsetzungsbeschlusses unzulässig ist. • Antragsbefugnis und Zulässigkeit der Beschwerde sind gegeben; die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg (§ 146 Abs.4 VwGO). • Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz darf nicht über das hinausgehen, was im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden kann; eine Anordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids wäre unzulässig, weil sie die Hauptsache vorwegnimmt. • Vorläufige gerichtliche Feststellungen zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind grundsätzlich möglich, weil sie keine Verpflichtung zur Durchführung eines Bürgerentscheids auslösen; sie setzen aber voraus, dass Zulässigkeit und Anordnungsanspruch mit außergewöhnlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sind (§ 123 VwGO). • Ein Anordnungsgrund bestand theoretisch, weil im Falle rechtskräftiger Zulassung der Zeitablauf und Fortschreiten der Baumaßnahmen die Wirksamkeit eines späteren Bürgerentscheids beeinträchtigen könnte. • Der Antragsteller konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit darlegen, dass die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens im Hauptsacheverfahren praktisch nicht mehr in Zweifel stehen würde; somit fehlt der überwiegende Anordnungsanspruch. • Das Bürgerbegehren ist zudem unzulässig, weil bereits 2002 ein Bürgerentscheid die Kombi-Lösung bestätigt und 2005 der Gemeinderat einen Umsetzungsbeschluss gefasst hat, wodurch Sperrwirkung gegenüber widersprechenden Bürgerbegehren eintritt (§ 21 GemO). • Eine wesentliche neue Sachlage, die die Sperrwirkung aufheben würde, ist nicht dargetan; allgemeine Kostensteigerungen gelten nicht als solche wesentliche Änderung und fallen unter die Ausschlussregelung für haushaltsrechtliche Fragen (§ 21 Abs.2 Nr.4 GemO). • Die Sechswochenfrist für Bürgerbegehren war ausgelöst bzw. die Kenntnismöglichkeit des Beschlusses durch Presseberichte gegeben, sodass ein etwaiger späterer Antrag verfristet ist. • Mangels Glaubhaftmachung des überwiegenden Erfolgs ist der beantragte vorläufige Rechtsschutz abzulehnen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet ist dies damit, dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der die Durchführung eines Bürgerentscheids verlangen würde, die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und ein vorläufiger Feststellungsanspruch zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wurde. Zudem ist das Bürgerbegehren bereits unzulässig, weil einer früheren Bürgerentscheidung von 2002 und dem darauf beruhenden Umsetzungsbeschluss des Gemeinderats von 2005 Sperrwirkung entgegensteht und keine wesentliche neue Sachlage vorliegt, die diese Sperrwirkung durchbrechen würde. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.