Urteil
2 S 2312/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein fehlerhaftes Adressfeld in einem Abgaben- oder Beitragsbescheid führt nicht automatisch zur Nichtigkeit, wenn der tatsächlich Gemeinte aus dem objektiven Erklärungsgehalt und den bekannten Umständen eindeutig zu identifizieren ist.
• Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist auf den objektiven Verständnishorizont des Empfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abzustellen (§§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden).
• Bei Verschmelzung erloschene Rechtsträger können nicht ohne Auslegung als Adressat eines Bescheids angenommen werden; ist der richtige Adressat erkennbar, ist der Bescheid hinreichend bestimmt (§ 119 AO i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.3 b) KAG).
• Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erfolgt an denjenigen, für den er bestimmt ist oder der davon betroffen wird; dies kann durch Auslegung festgestellt werden (§ 122 AO i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.3 b) KAG).
Entscheidungsgründe
Auslegungsfähigkeit fehlerhaft adressierter Abwasserbeitragsbescheide nach Verschmelzung • Ein fehlerhaftes Adressfeld in einem Abgaben- oder Beitragsbescheid führt nicht automatisch zur Nichtigkeit, wenn der tatsächlich Gemeinte aus dem objektiven Erklärungsgehalt und den bekannten Umständen eindeutig zu identifizieren ist. • Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist auf den objektiven Verständnishorizont des Empfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abzustellen (§§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden). • Bei Verschmelzung erloschene Rechtsträger können nicht ohne Auslegung als Adressat eines Bescheids angenommen werden; ist der richtige Adressat erkennbar, ist der Bescheid hinreichend bestimmt (§ 119 AO i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.3 b) KAG). • Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erfolgt an denjenigen, für den er bestimmt ist oder der davon betroffen wird; dies kann durch Auslegung festgestellt werden (§ 122 AO i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.3 b) KAG). Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin mehrerer früherer Gesellschaften, auf deren Grundstücken ein Kalkwerk betrieben wird. Die Beklagte erließ für diese Grundstücke Vorausleistungs- und später Abwasserbeitragsbescheide; die Bescheide vom 27.12.2006 waren im Adressfeld irrtümlich an die durch Verschmelzung längst erloschene ‚... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH‘ gerichtet. Tatsächlich war zwischenzeitlich die Rechtsvorgängerin der Klägerin Eigentümerin geworden. Die Klägerin/Widerspruchsführerin rügte, die Bescheide träfen nicht den richtigen Beitragsschuldner; das Verwaltungsgericht gab ihr statt. Die Beklagte berief sich dagegen auf Auslegungsmöglichkeiten und Treu und Glauben; sie begründete, aus dem Gesamterklärungsgehalt und vorheriger Korrespondenz ergebe sich die Adressierung an die aktuelle Eigentümerin. Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Rechtliche Einordnung: Bescheide sind nach § 119 Abs.1 AO i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.3 b) KAG auf Bestimmtheit zu prüfen; für die Auslegung gelten die Grundsätze des § 133 BGB (objektiver Verständnishorizont) und § 157 BGB (Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände). • Auslegungsmaßstab: Entscheidend ist, wie der Empfänger den materiellen Gehalt des Bescheids unter den ihm bekannten Umständen und nach Treu und Glauben verstehen musste; maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids. Vorherige Schreiben, Anlagen und der objektive Sachverhalt sind zu berücksichtigen (§ 157 Abs.1 Satz2 AO i.V.m. KAG). • Anwendung auf den Fall: Die Rechtsvorgängerin wusste um die Verschmelzung und ihre Beitragspflicht; aus vorausgegangenen Bescheiden und dem Schreiben vom 28.08.2002 musste sie erkennen, dass die Behörde die neue Eigentümerin als Beitragsschuldnerin ansah. Daher war für sie der Bescheid trotz falschem Adressfeld unmittelbar als an sie gerichtet erkennbar. • Rechtsprechung und Abgrenzung: Demgegenüber rechtfertigt die BFH-Rechtsprechung zur Nichtigkeit bei Adressierung eines nicht existenten Steuersubjekts keine andere Wertung, weil zunächst eine Auslegung vorzunehmen ist. Ist der richtige Adressat erkennbar, ist die Bezeichnung hinreichend bestimmt; formalistische Wortlautauslegung ist unzulässig. • Bekanntgabe: Die Bekanntgabe erfolgte an den für den Bescheid tatsächlich bestimmten Adressaten; auch dies ist durch Auslegung gemäß § 122 AO zu ermitteln. • Inhaltliche Prüfung: Die Klägerin hat keine inhaltlichen Einwände gegen die Beitragspflicht vorgetragen; der Senat sieht inhaltlich keine Rechtsmängel. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 154 Abs.1 VwGO, § 132 Abs.2 VwGO). Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Abwasserbeitragsbescheide vom 27.12.2006 sind trotz falscher Eintragung im Adressfeld wirksam, weil die tatsächliche Adressatin aus dem objektiven Erklärungsgehalt, vorangegangener Hinweise und der für sie erkennbaren Umstände eindeutig identifizierbar war. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin konnte bei Zugang der Bescheide nach Treu und Glauben und ihrem Kenntnisstand nur annehmen, dass sie selbst als Beitragsschuldnerin gemeint war; es lag kein Verstoß gegen Bestimmtheitsanforderungen vor (§ 119 AO i.V.m. KAG). Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.