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Urteil

10 S 470/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anordnung zur Rückholung illegal verbrachter Abfälle ist nach Art.24 VO 1013/2006 i.V.m. §13 AbfVerbrG zulässig und kann den Notifizierenden de jure und weitere Mitverantwortliche treffen. • Eine Vermischung unterschiedlicher Abfallfraktionen führt nicht automatisch zur grünen Listung; Gemische aus Kunststoff, Gummi sowie Papier/Karton sind nicht ohne Notifizierung der Grünen Liste zuzuordnen. • Bei nicht notifizierter grenzüberschreitender Abfallverbringung begründet Art.24 VO 1013/2006 eine zwingende Rücknahmepflicht; Behörden dürfen in Absprache mit dem Empfängerstaat Umfang und Fristen der Rückholung festlegen. • Die Behörde kann mehrere Beteiligte gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen; die Bestimmtheit der Anordnung ist gewahrt, sofern Adressaten, Orte, Mengenangaben und Zuordnungskriterien erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Rückholungspflicht bei nicht notifizierter grenzüberschreitender Abfallverbringung • Anordnung zur Rückholung illegal verbrachter Abfälle ist nach Art.24 VO 1013/2006 i.V.m. §13 AbfVerbrG zulässig und kann den Notifizierenden de jure und weitere Mitverantwortliche treffen. • Eine Vermischung unterschiedlicher Abfallfraktionen führt nicht automatisch zur grünen Listung; Gemische aus Kunststoff, Gummi sowie Papier/Karton sind nicht ohne Notifizierung der Grünen Liste zuzuordnen. • Bei nicht notifizierter grenzüberschreitender Abfallverbringung begründet Art.24 VO 1013/2006 eine zwingende Rücknahmepflicht; Behörden dürfen in Absprache mit dem Empfängerstaat Umfang und Fristen der Rückholung festlegen. • Die Behörde kann mehrere Beteiligte gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen; die Bestimmtheit der Anordnung ist gewahrt, sofern Adressaten, Orte, Mengenangaben und Zuordnungskriterien erkennbar sind. Die Beklagte ordnete mit Bescheiden vom 5.4.2007 die Rückholung und ordnungsgemäße Entsorgung von insgesamt etwa 1.800 t Abfällen an, die im Zeitraum Aug.–Dez.2006 von zwei Klägerinnen nach Ungarn verbracht worden waren. Die Abfälle waren in den Begleitpapieren als "Kunststoff und Gummi" (AVV 191204) deklariert worden; ungarische Behörden und Inspektionen stellten jedoch fest, dass es sich um gemischte Abfallballen mit erheblichem Anteil an Folien, PET, Schaumstoffen, Gummi sowie Papier/Karton handelte und die Empfänger in Ungarn nicht ordnungsgemäß genehmigt waren. Die Beklagte forderte Stellungnahmen, führte Ortsbesichtigungen in Deutschland und Ungarn durch und vereinbarte mit ungarischer Seite die Rückholung von 1.800 t; die Rückholung erfolgte schließlich als Ersatzvornahme, Kosten wurden den Klägerinnen zu jeweils einem Drittel auferlegt. Die Klägerinnen klagten gegen die Anordnungen; Verwaltungsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klagen ab. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist Art.24 VO 1013/2006 i.V.m. §13 AbfVerbrG; für Taten vor dem 12.7.2007 gelten insoweit die entsprechenden Regelungen der VO 259/93 und das frühere AbfVerbrG. • Illegalität liegt vor, weil die Abfallverbringungen nicht notifiziert wurden und die tatsächliche Zusammensetzung nicht der Grünen Liste entsprach; die AVV-Einstufung (191204) ist für die Notifizierungspflicht nicht maßgeblich. • EuGH-Rechtsprechung bestätigt, dass aus der Vermischung grüner-listiger Abfälle keine automatische Zuordnung zur Grünen Liste folgt; Gemische sind ggf. als gelbe Liste zu behandeln und notifizierungspflichtig. • Adressat der Rückholung ist der Notifizierende de jure (Erzeuger/Neuerzeuger/Händler); hier sind Klägerin zu 2 (Neuerzeuger) und Klägerin zu 1 (Händler) mitverantwortlich, da sie die Transporte veranlasst bzw. vorbereitet bzw. die Abfälle behandelt und übergeben haben. • Die Behörde durfte die Rückholung in Absprache mit der ungarischen Behörde nur für 1.800 t anordnen; diese teilweise Lösung entlastet die Klägerinnen gegenüber einer vollständigen Rückholungspflicht und ist verhältnismäßig. • Die Bestimmtheit der Anordnungen genügt (§37 LVwVfG): Adressaten, Orte, Mengenangaben und Zuordnungskriterien (z. B. Ballierung/Bebänderung) sind hinreichend erkennbar und durch Ortsbesichtigungen und Dokumentation umsetzbar. • Die Anordnung der Kostentragung und der Ersatzvornahme stützt sich auf Art.25 VO 1013/2006 bzw. §8 AbfVerbrG; die Klägerinnen haften gesamtschuldnerisch, da sie erheblich an der illegalen Verbringung mitgewirkt haben. • Keine Ermessensfehler: Aufteilung, Fristen und Maßnahmen waren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; eine billigere Entsorgung in Ungarn war nicht realisierbar, die ungarischen Behörden lehnten umfassende Entsorgung ab. • Die Berufungen sind unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen, da keine Revisionsgründe vorliegen. Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen werden zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 5.4.2007 sowie die Widerspruchsbescheide vom 8.10.2007 sind rechtmäßig; die Klägerinnen sind zur Rückholung und ordnungsgemäßen Verwertung der angeordneten etwa 1.800 t Abfall verpflichtet und gesamtschuldnerisch kostentragungspflichtig. Die Anordnungen beruhen auf den einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften zur Abfallverbringung und sind inhaltlich hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und durch die vorgelegten Befunde und Dokumentationen gedeckt. Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Zulassungsgründe nicht zugelassen.