Beschluss
2 B 1410/22 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0922.2B1410.22.00
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Leitsätze
1. Eine Anordnung auf Informationsübermittlung durch den Veranlasser grenzüberschreitender Abfallverbringungen ist nach § 12 Abs 5 AbfVerbrG (juris: AbfVerbrG 2007) dann gerechtfertigt, wenn der Anordnung ein konkreter, im Verhalten des Betroffenen begründeter Anlass zu Grunde liegt. (Rn.40)
2. Das Gleiche gilt für eine Anordnung auf Informationsübermittlung, wenn der Betroffene Empfänger von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ist. (Rn.59)
3. Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung auf Informationsübermittlung bezogen auf grenzüberschreitende Abfallverbringungen ist offen, soweit es Abfallverbringungen aus der Anlage der Antragstellerin betrifft, die Antragstellerin die Abfälle an Dritte innerhalb Deutschlands verkauft und erst in der weiteren Entsorgungskette eine grenzüberschreitende Abfallverbringung erfolgt. Die insoweit vorzunehmende Folgenabwägung fällt mit Blick auf die überragenden Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu Lasten der Antragstellerin aus. (Rn.60)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anordnung auf Informationsübermittlung durch den Veranlasser grenzüberschreitender Abfallverbringungen ist nach § 12 Abs 5 AbfVerbrG (juris: AbfVerbrG 2007) dann gerechtfertigt, wenn der Anordnung ein konkreter, im Verhalten des Betroffenen begründeter Anlass zu Grunde liegt. (Rn.40) 2. Das Gleiche gilt für eine Anordnung auf Informationsübermittlung, wenn der Betroffene Empfänger von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ist. (Rn.59) 3. Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung auf Informationsübermittlung bezogen auf grenzüberschreitende Abfallverbringungen ist offen, soweit es Abfallverbringungen aus der Anlage der Antragstellerin betrifft, die Antragstellerin die Abfälle an Dritte innerhalb Deutschlands verkauft und erst in der weiteren Entsorgungskette eine grenzüberschreitende Abfallverbringung erfolgt. Die insoweit vorzunehmende Folgenabwägung fällt mit Blick auf die überragenden Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu Lasten der Antragstellerin aus. (Rn.60) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Anordnung zur Anzeige von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen. Sie betreibt ein Recyclingunternehmen. Hierfür kauft sie sortenreine Kabelgranulate und Absaugfiltermaterialien, die aus der Kabelverarbeitung und -verwertung stammen, und gewinnt daraus Kupfer und weitere Metalle. Dabei verbleiben nach der Abfallbeschreibung der Antragstellerin Kunststoffabfälle, die – je nach Art des verarbeiteten Kabelgranulats – zu mindestens 95 % aus Polyethylen (PE) oder Polyvinylchlorid (PVC) bestehen. Nach der Abfallbeschreibung ist das PE-Granulat dem AVV-Schlüssel 191204 (Kunststoff und Gummi) und dem Eintrag EU3011 (vormals B3010) zugeordnet; das PVC-Granulat dem AVV-Schlüssel 191204 (Kunststoff und Gummi) und dem Eintrag EU3011 (vormals GH013). Als Fremdstoffe könnten Gummi und sonstige Kunststoffe enthalten sein. Die Abfälle werden von der Antragstellerin zum Teil grenzüberschreitend an Entsorgungsanlagen verbracht und überwiegend an Dritte veräußert und von diesen einer Entsorgung zugeführt. In den Jahren 2017/2018 tauschten sich die die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (damals noch UG) und der Antragsgegner zu Abfallverbringungen aus. Die Gespräche endeten, nachdem sich die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu innerdeutschen Entsorgungen der Abfälle entschied. Am 6. und 17. Dezember 2018 kontrollierten polnische Behörden eine Entsorgungsanlage in I.. Dabei stellten sie mindestens sieben LKW-Ladungen Abfälle (Siedlungsabfälle Deutschland) fest. Die polnischen Behörden gingen davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin Erzeugerin der Abfälle und die D-GmbH die Veranlasserin der Abfallverbringungen war. Unter dem 27. Mai 2019 informierten sie den Antragsgegner. Daraufhin fanden Gespräche mit der Antragstellerin statt. Am 12. Februar 2019 wurde ein Abfalltransport auf dem Weg nach Polen von der für den Bestimmungsort zuständigen polnischen Abfallverbringungsbehörde kontrolliert. Das Anhang-VII-Dokument wies die Abfälle, die von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erzeugt und von der D-GmbH verbracht wurden, als Kunststoffabfall fein in Bigbags, AVV 191204 Kunststoff und Gummi, aus. Die polnische Abfallverbringungsbehörde stufte die Abfälle als ungelistetes Abfallgemisch ein, das dem Notifizierungsverfahren unterliege. Die Abfälle wurden am 18. März 2019 freiwillig zurückgeführt. Am 20. Februar 2019 führte der Antragsgegner bei der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eine Anlasskontrolle durch. Dabei stellte der Antragsgegner fest, dass der Anlagenbetrieb ordnungsgemäß laufe. Die gelagerten Big Bags wiesen keine größeren sichtbaren Verunreinigungen aus. Eine stichprobenartige Überprüfung der Anhang-VII-Dokumente führte zu verschiedenen Unstimmigkeiten (fehlende Unterschrift, Fehler bei den Feldern 13 und 14, regelmäßige Einstufung als B3010/GH013 und 191204, ohne dass ersichtlich sei, um welche Stoffe/Stoffgemische es sich in welchen Anteilen handele, und ohne einen Hinweis auf PVC). Hierüber informierte er die Antragstellerin und wies darauf hin, dass für PVC grundsätzlich der Code GH013 zu verwenden sei; der Code B3010 passe nicht. Abhängig vom Anteil anderer Stoffe sei auch ein Gemisch denkbar, zum Beispiel von PVC und PE. Letzteres sei in Anhang IIIA nicht aufgeführt und damit ungelistet. Der Antragsgegner ordnete einen sofortigen Verbringungsstopp für Outputmaterial an, bis ein Nachweis zur Abfalleinstufung und Stoffzusammensetzung vorliege. In der Folge legte die Antragstellerin Verträge nach Art. 18 der VO 1013/2006 vor. Weiter teilte sie mit, dass die Annahme gefährlicher Kabel mit Blick auf ihre Annahmekriterien ausgeschlossen sei. Sie erhielte vorab Materialproben von ihren Kunden, mit denen sie den Betrieb auditiere. Damit werde eine gewissenhafte Vorsortierung gewährleistet und eine Untermischung mit Störstoffen verhindert. Sie wende das trocken-mechanische Extraktionsverfahren an, durch das Metalle und Störstoffe von den Kunststoffen getrennt würden. Unter dem 12. April 2019 bat der Antragsgegner die Antragstellerin um Vorlage unter anderem einer ordnungsgemäßen Abfalleinstufung des Abfalles, Verfahrensbeschreibungen zur Abfallerzeugung sowie Aussagen zur Beschaffenheit der Abfälle hinsichtlich Stoffzusammensetzung und Schadstoffgehalt. Die Antragstellerin machte daraufhin erneut Ausführungen zum Extraktionsverfahren sowie zur Eingangskontrolle. Soweit sie selbst grenzüberschreitende Verbringungen veranlasse, würden die Abfälle in PVC-Granulat (GH013) und Kunststoffgranulat (B3010) eingestuft. Mit E-Mail vom 23. August 2019 und Schreiben vom 6. August 2020 wies der Antragsgegner darauf hin, dass kein Abfall mehr an die D-GmbH verkauft werden dürfe, solange die Entsorgung nicht in Deutschland erfolge. Zudem dürfe weiterer Abfall nur nach Vorlage einer Abfalleinstufung und Stoffzusammensetzung des Materials sowie nach Abstimmung ihm ins Ausland verbracht werden dürfe. Am 1. September 2020 wurde in Polen ein durch die E-GmbH veranlasster Abfalltransport auf dem Weg in die Tschechische Republik sichergestellt. Das Anhang-VII-Dokument wurde nicht mitgeführt. Der mitgeführte Wiegeschein wies die Antragstellerin als Erzeugerin der Abfälle AVV: 191204 Kunststoff und Gummi aus; ein weiteres mitgeführtes Dokument „Kunststoffgranulat fein in Big-Bags“. Veranlasser des Transports war die E-GmbH, die die Abfälle von dem Metallhandel F. UG erworben hatte. Diese, ein Tochterunternehmen der G-GmbH, hatte den Abfall am 30. August 2020 von der Antragstellerin erworben. Die für den Bestimmungsort zuständige tschechische Abfallverbringungsbehörde stufte den Abfall – wie die polnischen Behörden – als ein nicht „grün gelistetes“ Gemisch ein, dass nicht als B3010 eingestuft werden könne. Es habe einer Notifizierung bedurft, die nicht erfolgt sei. Die Abfallverbringung sei daher illegal. Zudem sei die Verwertung nicht sichergestellt, weil die als Empfänger ausgewiesene Verwertungsanlage nicht die Zulassung dafür habe, die staubförmigen Kunststoffabfälle zu verwerten. Am 28. September 2020 wurde die freiwillige Rückführung der Abfälle abgeschlossen. Der Antragsgegner leitete daraufhin ein Überwachungsverfahren bezogen auf die Im- und Exporte, die Anlage der Antragstellerin das Jahr 2020 und die am 23. Juni 2021 durchgeführten grenzüberschreitenden Transporte betreffend, ein. Eine Abfallverbringung durch Dritte ins Ausland ohne ihr Wissen habe die Antragstellerin vertraglich ausgeschlossen. Im Ergebnis kam der Antragsgegner zu dem Schluss, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die kontrollierten Abfallverbringungen im Einklang mit der VO 1013/2006 erfolgt seien. Insbesondere seien keine Nachweise vorgelegt, die eine ordnungsgemäße Einstufung der Kunststoffe als B3010 beziehungsweise EU3011 belegten. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 gab der Antragsgegner der Antragstellerin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anordnung von Anzeigepflichten zu äußern. Dabei bezog sich der Antragsgegner auf den Abfalltransport am 1. September 2020 und auf zwei Vorfälle in Polen 2019. Die Antragstellerin nahm unter dem 22. Juni 2022 Stellung. Mit Bescheid vom 26. Juli 2022 ordnete der Antragsgegner an, dass die Antragstellerin ihn über künftige – von ihr veranlasste – grenzüberschreitende Abfallverbringungen gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO 1013/2006 zu oder aus ihrer Anlage mindestens eine Woche vor Transportstart durch Vorlage von Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der VO 1013/2006 zu informieren hat (Nr. 1). Das Gleiche ordnete der Antragsgegner in Bezug auf durch andere Personen veranlasste grenzüberschreitende Abfallverbringungen zu oder aus der Anlage der Antragstellerin an, wobei die Antragstellerin den geplanten Transportstart, die Person, die die Verbringung veranlasst, und bei Export zusätzlich die Entsorgungsanlage zu benennen hat (Nr. 2). Die Anordnungen in Nrn. 1 und 2 befristete der Antragsgegner bis zum 31. Dezember 2024 (Nr. 3). Zur Begründung verwies er auf die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen nach Polen und Tschechien. Zur besseren Überwachung künftiger grenzüberschreitenden Abfallverbringungen seien die Anordnungen erforderlich, um stichprobenartige Kontrollen zu ermöglichen. Die Antragstellerin habe die in Rede stehenden grenzüberschreitenden Verbringungen zwar nicht veranlasst. Sie sei aber als Erzeugerin der Abfälle verantwortlich. Sie müsse nicht nur die veranlassende Person kennen, sondern auch die Anlagen, in denen die von ihr erzeugten Abfälle entsorgt würden. Eine Anzeigefrist von einer Woche sei angemessen. Die Antragstellerin betreibe eine sehr geringe Lagerhaltung, weswegen es unverzichtbar sei, Kenntnisse über die konkreten Anlieferungen und Abholungen von Abfällen in den nächsten Wochen zu haben. Die in Nr. 4 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 begründete der Antragsgegner gesondert. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 11. August 2022 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Am 26. September 2022 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Antragsgegner auf ihre Anfrage aus 2018 nur allgemein und nicht bezogen auf die von ihr eingereichten Unterlagen geantwortet habe. Auch nach der als illegal eingestuften Abfallverbringung habe der Antragsgegner ihr nicht mitgeteilt, welche konkreten Nachweise vorzulegen seien. Die Anordnung in Nr. 1 verstoße gegen die VO 1013/2006. Die dortigen Regelungen seien abschließend. Mit den durch die VO geschaffenen Verfahrens- und Kontrollregelungen für grenzüberschreitende Abfallverbringungen (Notifizierungsverfahren und Verfahren nach Art. 18) werde eine vollständige Harmonisierung des europäischen Abfallverbringungsrechts bezweckt. Sinn und Zweck des Notifizierungsverfahrens sei es, zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen. Beim Verfahren nach Art. 18 der VO 1013/2006 sei eine vorherige Information an die zuständige Behörde nicht vorgesehen. Bei Abfällen der sog. grünen Liste sei lediglich das in Anhang VII abgedruckte Dokument mitzuführen. Dies betreffe Abfälle mit geringfügigem Gefährdungspotential, bei denen nur ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle geboten sei. Für ein drittes – wie vom Antragsgegner angewandtes – Verfahren sei kein Raum. Der Unionsgesetzgeber sei sich bewusst gewesen, dass es ohne Vorab-Informationen eine vor einer Verbringung erfolgte Einstufung der Abfälle regelmäßig nicht geben könne. Der Antragsgegner könne hiervon nicht abweichen. Damit unterlaufe er überdies die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels bestimmter, für nicht umweltgefährlich erachteter Sekundärrohrstoffe. Strengere (Anzeige-)Anforderungen gingen einher mit nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteilen. Das Urteil des VG Stuttgart vom 4. März 2021 (14 K 3017/20) betreffe nur die Frage, ob die Behörde auf entsprechende Anfrage der Abfallverbringer eine Abfalleinstufung vorzunehmen habe. Aktuelle Überlegungen zu einer Novellierung des Unionsabfallverbringungsrechts seien unerheblich, zumal eine Informationsübermittlung erst spätestens einen Tag, nicht aber eine Woche, vor der Verbringung vorgesehen sei. Die Antragstellerin macht Ausführungen dazu, dass sich auch aus Art. 50 Abs. 4c der VO 1013/2006 nichts anderes ergebe. Selbst wenn ein zusätzliches Verfahren zulässig wäre, seien die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. So sei der vom OVG des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 25. September 2020 (2 M 58/20) entschiedene Fall nicht übertragbar, weil sich der Sachverhalt unterscheide. Vorliegend gebe es keinen konkreten, in ihrem Verhalten begründeten Anlass für die Anordnungen. Insbesondere habe sie nicht versucht, die Abfälle unter vorsätzlicher Missachtung des Abfallverbringungsrechts ins Ausland zu verbringen. Sie sei zudem nicht Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringung. Dies seien vielmehr Dritte, an die sie die Abfälle zur Verwertung veräußert habe. Bis zur Mitteilung über die Sicherstellung habe sie keine Kenntnis von der grenzüberschreitenden Verbringung gehabt. Sie sei von einer Verwertung im Inland ausgegangen. Ferner habe sie nicht gegen materielles Abfallverbringungsrecht verstoßen. Mit Blick auf die vom Antragsgegner gerügten fehlenden Nachweise im Rahmen des Überwachungsverfahrens und der Bindung an die Feststellung der polnischen Behörden handele es sich um gesetzliche Fiktionen, nicht um tatsächlich festgestellte Verstöße. Art. 28 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 4d der VO 1013/2006 komme keine materiell-rechtliche Wirkung zu. Die Antragstellerin verweist auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2023 (OVG 11 S 101/21). Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 13 AbfVerbG nicht vor. Im Falle – wie hier – präventiven Handelns bedürfe es eines begründeten Verdachts eines drohenden Pflichtverstoßes gegen das Abfallverbringungsrecht, mithin einer konkreten Gefahr. Hieran fehle es, weil sie nicht an der Abfallverbringung der streitgegenständlichen Transporte beteiligt gewesen sei. Es sei zweifelhaft, ob im Rahmen der §§ 12, 13 AbVerbrG in Verbindung mit Art. 50 der VO 1013/2006 ein Rückgriff auf das KrWG zulässig sei. Hierzu und zur Frage der Verantwortlichkeit des Erzeugers, insbesondere zur Reichweite etwaiger Kontroll- und Überwachungspflichten des Erzeugers und zu § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, macht die Antragstellerin nähere Ausführungen. Sie nehme ausschließlich ungefährliche Abfälle an. Auch die an der Entsorgungskette im Übrigen Beteiligten gingen von der Ungefährlichkeit der Abfälle aus. Sie führe Lieferantenaudits durch und besichtige die Anlagen. Allein ein fehlender positiver Marktwert des Abfalls rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme, dass jeder Transport illegal sei und zu erheblichen Umweltschäden führe. Auch die Annahme des Antragsgegners zu etwaigen Verunreinigungen treffe nicht zu. So habe ihre labortechnische Untersuchung der Abfälle vom 1. September 2020 die Ungefährlichkeit bestätigt. Überdies müssten diejenigen, die für sich die Privilegierung des Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten in Anspruch nähmen, nicht stets nachweisen, dass die Abfälle unter die „grüne Liste“ fielen. Eine gesetzliche Vermutung für die Notifizierungspflicht sämtlicher Abfälle gebe es nicht. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Einstufung der jeweiligen Veranlasser falsch und die Abfallverbringungen illegal gewesen seien. Abfälle aus Polyethylen fielen unter den Eintrag B3010 der im Zeitpunkt der Verbringung maßgeblichen VO 1013/2006. Damit unterlägen sie nur unter den Voraussetzungen der Einleitung zu Anhang III einer Notifizierungspflicht. Hierfür bedürfe es Verunreinigungen im Abfall, durch die dessen Gefährlichkeit erhöht oder eine umweltgerechte Verwertung ausgeschlossen werde. Eine absolute Grenze für das Vorhandensein von Fremdstoffen in grün gelisteten Abfällen gebe es nicht. Vielmehr sei anhand sachlicher, umweltbezogener Kriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Daran fehle es vorliegend. Insbesondere stehe ein Fremdstoffgehalt von 5 % in einem Kunststoffabfall der Einstufung in die grüne Liste nicht entgegen. Die polnischen und tschechischen Behörden hätten die Abfälle nur einer einfachen Sichtprüfung, nicht aber chemischen Untersuchung unterzogen. Die Einstufung als nicht gelistetes Abfallgemisch sei wegen eines mutmaßlich zu hohen Fremdstoffanteils erfolgt. Der Antragsgegner habe sich dem ohne eigene Prüfung angeschlossen. Dessen Annahme, dass Kunststoffabfälle als ungelistet gälten, wenn sie nicht sicher dem entsprechenden Abfallcode zugeordnet werden könnten, widerspreche Art. 2 Nr. 35 Buchstabe g) I) der VO 1013/2006. Soweit der Antragsgegner Nachweise für die korrekte Einstufung der Abfälle fordere, verlange er Unmögliches. Über derartige Informationen verfüge sie nicht. Der Veranlasser der Abfallverbringung sei nicht routinemäßig verpflichtet, die stoffliche Zusammensetzung, den Störstoffgehalt und den Schadstoffgehalt zu dokumentieren. Das Gleiche gelte für routinemäßige Analysen. Einem Auskunftsersuchen im Einzelfall könne nur solange nachgekommen werden, wie die Abfälle physisch noch vorhanden seien. Eine in der Praxis von den Abfallerzeugern vorgenommene Einstufung des Abfalls könne nicht in eine abfallverbringungsrechtliche Einstandspflicht des Erzeugers für alle vermeintlich fehlerhaften Einstufungen in der nachgelagerten Entsorgungskette umgedeutet werden. Im Übrigen verweist die Antragstellerin auf die Schwierigkeiten bei der Einstufung von Kunststoffabfällen. Insoweit sehe die VO 1013/2006 seit der Novelle 2021 neun verschiedene Einträge für Kunststoffabfälle vor. Illegale Kunststoffverbringungen seien nicht mit schweren Umweltgefährdungen verbunden. Selbst wenn die Einstufung durch die Veranlasser falsch gewesen wäre, seien die Anlassfälle nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums, sondern über etwa 19 Monate erfolgt. Auch dies spreche gegen Defizite in ihrem Betrieb, die die Anordnungen rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner habe zudem ermessensfehlerhaft gehandelt. Er sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht auszuschließen, dass er ohne Berücksichtigung des Vorfalls in I. anders entschieden hätte. Der Bescheid und der Verwaltungsvorgang enthielten keine näheren Informationen zum Vorfall. Einen Nachweis darüber, dass es sich um von ihr erzeugte Abfälle handele, gebe es nicht. Das Schreiben der polnischen Behörden vom 27. Mai 2019 beziehe sich auf die Ablagerung von Siedlungsabfällen. Sie habe nie Siedlungsabfälle angenommen, verarbeitet oder abgegeben. Die Antragstellerin macht Ausführungen zur Deponie in I.. Das sichergestellte VII-Dokument ändere nichts. Im Zeitpunkt der Meldung durch die polnischen Behörden hätten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestanden, sodass der Antragsgegner den Sachverhalt hätte weiter untersuchen müssen. Die fehlende Aufklärung stelle einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz dar, der mit Blick auf § 46 VwVfG nicht heilbar sei. Auch die Anordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides sei offensichtlich rechtswidrig. Auf die VO 1013/2006 könne sich der Antragsgegner mit Blick auf die Sperrwirkung nicht berufen. Die vom OVG des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Antragsgegner verlange etwas Unmögliches. Ihr sei grundsätzlich nicht bekannt, wie und durch wen mit den von ihr erzeugten Abfällen nach deren Veräußerung verfahren werde. Sie wisse nicht, ob im Zeitpunkt des Verkaufs überhaupt eine grenzüberschreitende Verbringung beabsichtigt sei. Allein eine Information über geplante Abholungen in den nächsten Wochen führe nicht zu weiteren Erkenntnissen. Nicht ohne Grund sei der in § 12 Abs. 5 AbfVerbrG genannte Abfallerzeuger nicht als Person genannt. Bei Abfallimporten kenne sie zwar im Zeitpunkt des Eintreffens der Abfälle bei ihr den jeweiligen Abfallerzeuger. Insoweit erfolge auch eine getrennte Behandlung der Abfälle. Allerdings wisse sie nicht mindestens eine Woche vorher von einem grenzüberschreitenden Abfallimport. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. August 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2022 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass die VO 2013/2006 der Anordnung nicht entgegenstehe. Neben den Informationspflichten nach Art. 18 der VO 1013/2006 seien Kontrollen durch die zuständigen Behörden unabhängig von notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen zulässig. Eine Einschränkung würde dem Sinn und Zweck der VO zuwiderlaufen. Dieser bestehe vorrangig im Schutz der Umwelt, nur zweitrangig im Schutz des internationalen Handels. Gerade beim Verfahren nach Art. 18 der VO 1013/2006 müsse eine Kontrolle möglich sein. Überdies sehe Art. 18 Abs. 3 der VO 1013/2006 ausdrücklich eine Kontrolle im Einzelfall vor. Ein dem Notifizierungsverfahren angenähertes Anzeigeverfahren im Sinne einer generellen Vorabkontrolle erfolge mit den Anordnungen nicht. Vielmehr liege der Anordnung ein im Einzelfall begründeter Anlass vor. Eine Umgehung des Notifizierungs- und Zustimmungsverfahrens zu verhindern, entspreche dem Willen des Unionsgesetzgebers. Für die Anordnungen bedürfe es keines Verstoßes gegen das Abfallverbringungsrecht, obgleich ein solcher mit Blick auf den fehlenden Nachweis der Privilegierung und das unterbliebene Notifizierungsverfahren vorliege. Der Antragsgegner verweist auf die Entscheidung des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. September 2020 (2 M 58/20). Das OVG Berlin-Brandenburg (11 S 101/21) habe das Verbringungsverbot lediglich aufgrund der fehlenden Befristung für ermessensfehlerhaft erachtet. Vorliegend seien die Anordnungen aber zeitlich befristet. Abfallverbringungen seien auch nicht per se untersagt, sondern ggf. nur dann, wenn sie die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen könne. Bei den in Rede stehenden Abfalltransporten nach Polen und Tschechien handele es sich um illegale Verbringungen. Die Feststellungen der dort zuständigen Behörden seien für ihn bindend. Ungeachtet dessen sei er auch aufgrund eigener Sachverhaltsaufklärung zu dieser Feststellung gelangt. So hätten weder die Antragstellerin noch die Veranlasser Nachweise für eine legale Verbringung vorgelegt. Die im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgelegten Informationen zur Deponie in I. stellten keine Nachweise für eine korrekte Abfalleinstufung dar. Aus dem Qualitätsmanagement der Antragstellerin gehe hervor, dass etwa eine Überprüfung des Störstoffgehalts der zu verbringenden Abfälle nicht erfolge. Eine weitere Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung ergebe sich für ihn mit Blick auf die bei Kontrollen geltende Beweislastumkehr zur Legalität der Abfallverbringung nach Art. 50 Abs. 4d der VO 1013/2006 nicht. Entsprechende Nachweise habe die Antragstellerin auch im Rahmen des Überwachungsverfahrens nicht vorgelegt. Soweit die Antragstellerin Abfallverbringungen selbst vornehme, sei sie nicht nur Erzeugerin, sondern auch Veranlasserin. Dass sie die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in anderen Fällen nicht veranlasst habe, sei für die Anordnungen ohne Bedeutung. Sie unterliege als Erzeugerin der Abfälle der Erzeugerhaftung aus § 22 KrWG und sei zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Durch eine Beauftragung Dritter, auch wenn es sich um zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe handele, könne sie sich ihrer Verantwortung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung nicht entziehen. Gerade Kunststoffabfälle aus der Kabelaufbereitung erforderten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den Erzeugerpflichten. Allein der Erzeuger verfüge über die notwendigen Informationen zum Input seiner Anlage und zur Behandlung der Abfälle. Das Vorbringen der Antragstellerin zu § 50 Abs. 4c der VO 1013/2006 überzeuge nicht. An der Verantwortlichkeit der Antragstellerin ändere auch § 8 Abs. 2 AbfVerbrG nichts. Indem sie gegen ihre Erzeugerpflichten nach §§ 22, 7 KrWG verstoßen habe, habe sie gerade nicht ordnungsgemäß gehandelt. Dass die Antragstellerin nicht wisse, wie und durch wen mit den von ihr erzeugten Abfällen verfahren werde, ändere nichts. Auch Empfänger und Verwertungsanlagen importierter Abfälle hätten Pflichten. Das Gefährdungspotenzial sei wegen des negativen Marktwertes und der möglichen Verunreinigung hoch. Zusammen mit den negativen Anhaltspunkten aus früheren Vertragsbeziehungen seien vorliegend höhere Anforderungen an die Antragstellerin als Erzeugerin zu stellen. Bei den streitgegenständlichen Abfällen handele es sich um kunststoffhaltige Abfälle aus der Kabelaufbereitung, ein fast staubförmiges Gemisch aus verschiedenen Kunststoffen, Gummi, Metallresten und weiteren Störstoffen. Die Kabel könnten eine sehr unterschiedliche Zusammensetzung und gefährliche Stoffe beinhalten. 2021 seien erstmals europaweit einheitliche Richtlinien für die Einstufung von Kunststoffen (Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 12) geschaffen worden. Könne eine Zuordnung nicht erfolgen, würden die Abfälle als „ungelistet“ gelten und notifizierungspflichtig sein. Im Übrigen unterlägen Abfälle dann der Notifizierungspflicht, wenn sie mit gefährlichen Stoffen so stark kontaminiert seien, dass sie als gefährlich eingestuft würden. Allein die Behauptung, dass es sich um „grün gelistete“ Abfälle handele, genüge nicht. Kunststoffhaltige Abfälle aus der Kabelaufbereitung könnten nach vernünftiger Einschätzung gefährliche Stoffe enthalten, weswegen der Abfall vor der Einstufung als „grün gelistet“ zu untersuchen gewesen wäre. Die einzige von der Antragstellerin übermittelte Probe vom 28. September 2020 sei weder repräsentativ noch habe sie den Probeentnahmevorschriften entsprochen. Ebenfalls habe sie nicht alle relevanten Schad- und Störstoffe ausgewiesen. Die Abfälle im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 23. Juni 2021 sowie die aktuellen Abfälle seien dem Abfallcode EU3011 zuzuordnen. Die nicht sicher diesem Code zuordnungsbaren Abfälle seien dem Abfallcode EU48 oder – falls gefährlich – AC300 des Anhangs IV zuzuordnen. Dass die Abfälle der Antragstellerin nur einen Störstoffanteil von 5 % enthielten, habe sie nicht belegt. Dies sei auch fraglich. So habe das Überwachungsverfahren 2020/2021 auch die Abfallimporte betroffen. Hätten die kunststoffhaltigen Abfälle der Antragstellerin nur einen Anteil von bis zu 5 % Störstoffe enthalten, sei es höchst unwahrscheinlich, dass die unbehandelten Abfälle aus dem Ausland „grün gelistet“ gewesen seien. Dass die Vorfälle nicht über einen kurzen Zeitraum aufgetreten seien, sei unerheblich. Die an den Abfalltransporten Beteiligten hätten die Legalität der Transporte nicht belegen können. Das Gleiche betreffe die kontrollierten Abfallverbringungen im Zuge des Überwachungsverfahrens. Er habe von der Antragstellerin insoweit nichts Unmögliches verlangt. Zwar sei die Überprüfbarkeit von bereits abgeschlossenen Abfallverbringungen eingeschränkt. Allerdings müssten für eine Einstufung als „grün gelistet“ gleichwohl schon im Vorfeld des Transports Dokumente vorliegen. Illegale Verbringungen von Kunststoffabfällen zählten zu den größten Umweltproblemen Europas. Es gebe einen massiven Anstieg illegaler Exporte, insbesondere nach Osteuropa, mit der gleichen Vorgehensweise: Notifizierungspflichtige Abfälle mit negativem Marktwert würden ohne die erforderliche behördliche Zustimmung mit Anhang-VII-Dokument verbracht. Oft seien mehrere Händler und Zwischenlager beteiligt. Die Illegalität der Verbringungen resultiere oft aus einem unzulässig hohen Störstoffanteil der Kunststoffe, eine Verunreinigung mit Schadstoffen und/oder einem unzulässigen Entsorgungsweg. Insbesondere kunststoffhaltige Abfälle aus der Kabelaufbereitung könnten gefährliche Verunreinigungen aufweisen. Ermessensfehler lägen nicht vor. Insbesondere habe er einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die Antragstellerin sei mit Blick auf die von den Veranlassern der Abfalltransporte vorgelegten Dokumente als Erzeugerin der Abfälle identifiziert worden. Das gelte auch für den am 27. Mai 2019 angezeigten Vorfall. Dass die Antragstellerin nicht wisse, wo ihre Abfälle entsorgt würden, bestätige die Ermessensentscheidung. Eine unzumutbare Belastung durch die Anforderung der Informationen bestehe nicht. Dies zeige auch das aktuelle Novellierungsverfahren der VO 1013/2006. Die Frist von einer Woche sei auch deshalb verhältnismäßig, weil die Antragstellerin wissen müsse, von welcher Anlage die Abfallimporte stammten. Denn sie behandle die Abfälle jedes Erzeugers getrennt und führe vor der Abfalllieferung eines neuen Erzeugers zunächst ein Audit durch. Eine Verkürzung der Frist würde zudem den Zweck der Anzeige gefährden. Wenn der Transport bereits gestartet wäre, müsse er, der Antragsgegner, im Falle der Nichtvorlage von Nachweisen kurzfristig Maßnahmen ergreifen, die mit einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden wären. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß (1.) und das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügenden Form begründet. Er hat auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Vor allem lässt die Anordnung erkennen, dass er sich des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Denn nach der Begründung ist eine sofortige Vollziehung der Anordnungen erforderlich, weil die Antragstellerin bereits mehrfach Abfälle illegal verbracht habe. Die durch die Anordnungen ermöglichten Stichproben künftiger Abfallverbringungen sollen den Schutzgütern Mensch und Umwelt Rechnung tragen, die durch illegale Abfallverbringungen gefährdet würden. Die Umsetzung der Anordnungen sei für die Antragstellerin zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden. Da ihr aber die geforderten Informationen vorlägen und die Anordnungen auf zwei Jahr befristet seien, müsste ihr Aussetzungsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse an Umwelt- und Gesundheitsschutz zurücktreten. Eine negative Vorbildfunktion und eine Nachahmungsgefahr könne nicht hingenommen werden. Hierfür spreche schließlich auch die Verschärfungen im europäischen Abfallverbringungsrecht zum 1. Januar 2021, die gerade vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an illegalen Verbringungen von Kunststoffabfällen erfolgt sei. 2. Die Kammer stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26. Juli 2022 nicht wieder her. Denn das Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies ist veranlasst, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebend. Diese sind in einer im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu ermitteln. Ergibt die summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als voraussichtlich rechtmäßig und das Hauptsacheverfahren damit als voraussichtlich erfolglos, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. a) Dies zu Grunde gelegt, erweist sich die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 26. Juli 2022, mit der die Antragstellerin verpflichtet wird, durch sie veranlasste grenzüberschreitende Abfallverbringungen zu und aus ihrer Anlage mindestens eine Woche vor Transportstart durch die Vorlage von Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VO 1013/2006) vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433, S. 11) – ohne Feld 3, 5, 13 und 14 – elektronisch anzuzeigen, aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Sie beruht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen vorliegen. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 12 Abs. 5 AbfVerbrG. Danach können die zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Art. 18 Abs. 1 der VO 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Art. 18, auch in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1, der VO 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln. Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber dem Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 entsprechendes nationales Recht für die Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geschaffen (vgl. BR-Drs. 277/07, S. 40). Nach Art 18 Abs. 3 VO 1013/2006 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Abs. 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden. Hiervon erfasst ist unter anderem das in Anhang VII enthaltene Dokument (vgl. Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII zur VO 1013/2006). Diese Voraussetzungen liegen aller Voraussicht nach vor. (1) Die in § 12 Abs. 5 AbfVerbrG getroffene Regelung dürfte mit der VO 1013/2006, insbesondere Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006, vereinbar sein. Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 verbietet es den Mitgliedsstaaten nicht, im Einzelfall bereits vor Durchführung der Abfallverbringung zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen Informationen von den handelnden Personen anzufordern. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 noch aus dem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte der Verordnung. Zwar dürfte es den Mitgliedsstaaten aufgrund der Systematik und des Willens des Unionsgesetzgebers verwehrt sein, für nicht nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 ff. VO 1013/2006 notifizierungs- und zustimmungspflichtige Abfallverbringungen ein Anzeigeverfahren einzuführen, das eine dem Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren angenäherte generelle Vorabkontrolle der Verbringung von „grün gelisteten“ Abfällen (Abfälle nach den Anhängen III, IIIA und IIIB der Verordnung) ermöglicht. Dies erfolgt mit der hier angegriffenen Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides aber nicht. Vielmehr liegt der Anordnung ein konkreter, im Verhalten der Antragstellerin begründeter Anlass zu Grunde (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. September 2020 – 2 M 58/20 –, juris Rn. 15). Dafür, dass die VO 1013/2006 auch in diesen Fällen abschließend ist, bestehen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist ein diesbezüglicher Wille des Unionsgesetzgebers nicht ersichtlich. Es mag zutreffen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung, insbesondere dem Notifizierungsverfahren und dem Informationsverfahren nach Art. 18 eine Harmonisierung des europäischen Abfallverbringungsrechts erreichen wollte (so etwa Erwägungsgrund Nr. 7, 16, 19, 22 der VO 1013/2006). Allerdings ergibt sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 7 auch die gerade an der Erhaltung, dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ausgerichtete Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen. Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand der Verordnung bleibt der Umweltschutz. Die Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2010 – 10 S 470/10 –, juris Rn. 61). Das gilt insbesondere für innergemeinschaftliche Abfallverbringungen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 33). Es entspricht dem Sinn und Zweck der VO 11013/2006, dass die zuständigen Behörden im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch außerhalb eines Notifizierungsverfahrens über die Einstufung des Abfalls als grün gelistet oder notifizierungspflichtig entscheiden, wenn hinreichende Zweifel an der bisherigen Einstufung als grün gelistet bestehen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass nicht grün gelistete Abfälle ins Ausland verbracht würden, ohne dass die dafür notwendige Prüfung der Verwertungswege und -verfahren in dem dafür erforderlichen Notifizierungsverfahren erfolgen würde (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 4. März 2021 – 14 K 3017/20 –, juris Rn. 79 im Falle einer Anfrage des Abfallverbringers). Mit diesen Zielen wäre ein Ausschluss von dem Umweltschutz dienenden und im Einzelfall gebotenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Vorfeld von Abfallverbringungen nicht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es nach Ansicht des Unionsgesetzgebers zweckmäßig ist, beim Notifizierungsverfahren ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 14) und beim Verfahren nach Art. 18 der VO 1013/2006 „nur“ ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15). Die Unterscheidung mag Auswirkungen auf die Intensität der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit haben. Sie sagt jedoch nichts darüber aus, dass die zuständigen Behörden zum Schutz von Mensch und Umwelt keine Maßnahmen im Vorfeld von Abfallverbringungen treffen dürfen. So hat etwa auch der Unionsgesetzgeber ausdrücklich auf illegale und unerwünschte Verbringungen Bezug genommen (vgl. Art. 24 f. und Art. 50 Abs. 5, Erwägungsgrund Nr. 22 und 25) und in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit gesehen, Einwände gegen beabsichtigte Verbringungen zu erheben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22). So kann ein Mitgliedstaat etwa auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften der VO 1013/2006 gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällig verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden (Art. 50 Abs. 7 der VO). Das muss erst recht gelten, wenn es kein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates gibt, sondern der Mitgliedstaat selbst entsprechende Informationen über illegale Verbringungen durch in seinem Hoheitsgebiet aufhaltende Personen erhält. Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 50 VO 1013/2006 unter anderem Regelungen zur Kontrolle von Verbringungen geschaffen hat, steht einer einzelfallbezogenen Anforderung von Informationen nach Art. 18 VO 1013/2006 zum Zwecke der Kontrolle ebenfalls nicht entgegen. Nach Art. 50 Abs. 2 VO 1013/2006 sehen die Mitgliedstaaten im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Art. 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor. Gemäß Art. 50 Abs. 3 VO 1013/2006 kann die Kontrolle von Verbringungen insbesondere (a) am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierenden, (b) am Bestimmungsort mit dem Empfänger oder der Anlage, (c) an den Außengrenzen der Gemeinschaft und/oder (d) während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft vorgenommen werden. Die Kontrollen umfassen die Prüfung von Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle (Art. 50 Abs. 4 VO 1013/2006). Art. 18 Abs. 3 VO 1013/2006 ergänzt diese Kontrollbefugnisse dahingehend, dass unter anderem „zum Zwecke der Kontrolle“ die in Abs. 1 genannten Informationen über Verbringungen angefordert werde können. Da die in Art. 50 Abs. 2 bis 4 VO 1013/2006 genannten Maßnahmen bei „grün gelisteten“ Abfällen nicht flächendeckend vorgenommen werden können, entspricht es gerade dem Sinn und Zweck der Verordnung, möglichst zielgerichtet die in Art. 50 VO 1013/2006 geforderten Kontrollen durchführen zu können. Dem entspricht es, dass die Behörde, wenn sie aufgrund bereits versuchter illegaler Abfallverbringungen durch ein bestimmtes Unternehmen begründete Anhaltspunkte für einen erneuten Verstoß gegen die VO 1013/2006 hat, Informationen darüber erhält, wann das betreffende Unternehmen erneut grenzüberschreitende Abfallverbringungen durchführen wird, um gegebenenfalls vor der Verbringung in das Ausland Kontrollen durchführen und eine Rücknahme von Abfällen nach Art. 24 VO 1013/2006 vermeiden zu können (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 21 zu Art. 50 a. F.). Da Art. 50 VO 1013/2006 diesbezügliche Kontrollen nicht ausschließt, ist es auch unerheblich, ob die zum 1. Januar 2021 aufgenommenen Absätze 4a bis 4d auf gerade stattfindende Abfallverbringungen beschränkt sind. Das Gleiche gilt für die Frage, ob unter den Begriff des Besitzers in Art. 50 und in Art. 2 Nr. 10 der VO 1013/2006 auch der Erzeuger fällt. (2) Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 AbfVerbrG für eine Anordnung im Einzelfall liegen aller Voraussicht nach vor. Denn die Anforderung des Anhang-VII-Dokuments im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abfallverbringungen zu und aus der Anlage der Antragstellerin dürfte zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geboten sein. Der Anordnung liegt ein konkreter, im Verhalten der Antragstellerin begründeter Anlass zu Grunde. Dabei kann dahinstehen, ob sie als Erzeugerin der Abfälle auch dann noch für die Verbringung verantwortlich ist, wenn sie die Abfälle an einen innerdeutschen Dritten veräußert. Denn die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides betrifft Fälle, in denen die Antragstellerin selbst Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ist. Die Antragstellerin vermochte nicht hinreichend zu belegen, dass die von ihr als grün gelisteten Abfälle auch tatsächlich die Voraussetzungen für ein Verfahren nach Art. 18 der VO 1013/2006 erfüllen. Ein solcher Nachweis war aber geboten. Denn aufgrund der Vorfälle seit Ende 2018 bestehen zumindest Zweifel an der Einstufung durch die Antragstellerin. So wurden innerhalb von drei Jahren drei als illegal eingestufte grenzüberschreitende Abfallverbringungen festgestellt. Insoweit kann sich der Antragsgegner zwar nicht auf die Beweislastumkehr gemäß Art. 50 Abs. 4d VO 1013/2006 berufen. Denn die Vorschrift war im Zeitpunkt der Verbringungen 2018 bis 2020 noch nicht in Kraft. Sie ist erst zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Allerdings dürfte sich die Illegalität der Abfallverbringungen aus den Einzelfallumständen ergeben. Die Abfälle der Transporte vom 12. Februar 2019 und 1. September 2020 stammen unstreitig aus der Anlage der Antragstellerin. Die Abfälle wurden – ebenfalls unstreitig – ohne Notifizierung und Zustimmung der zuständigen Behörden nach Polen beziehungsweise in die Tschechische Republik verbracht. Polnische und tschechische Kontrollorgane stellten nach Sichtung der jeweiligen Abfallladung fest, dass es sich nicht – wie angegeben – um notifizierungsfreie „feste Kunststoffabfälle“ (B3010) und „Kunststoff und Gummi“ (AVV 191204) handelte, sondern um Abfallgemische, die dem Notifizierungsverfahren und der vorherigen Zustimmung unterliegen. Die polnischen und tschechischen Behörden stuften die Abfallverbringungen daher als illegal ein. Dass der Einstufung lediglich eine Sichtung vorausgegangen ist, ist unschädlich (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 19 f., das eine Sichtung ebenfalls nicht beanstandet hat). Die von der Antragstellerin veranlasste labortechnische Untersuchung einer Probe des Transports am 1. September 2020, wonach es sich um Kunststoffe mit einem Restmetallgehalt von weniger als 1 % handeln soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Probe etwa auch auf Verunreinigungen und alle Schad- und Störstoffe untersucht worden ist, die einer Einstufung als damals noch B3010 entgegenstehen würde (vgl. zum neuen Recht: Nr. 20 ff. der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12). Darüber hinaus wurden bei einer Kontrolle der Entsorgungsanlage in I. am 6. und 17. Dezember 2018 mindestens sieben LKW-Ladungen mit Abfällen festgestellt. Die polnischen Behörden stuften den Abfall als Siedlungsabfälle ein und ermittelten als Veranlasser der Abfallverbringungen die D-GmbH und als Erzeugerin die Antragstellerin. Die D-GmbH war auch Veranlasserin der als illegal eingestuften Abfallverbringung am 12. Februar 2019 und ein Tochterunternehmen der G-GmbH Veranlasserin der als illegal eingestuften Abfallverbringung am 1. September 2020. Dass die Antragstellerin in diesen Fällen nicht die Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen gewesen ist, ändert nichts daran, dass sie für die Einstufung der Abfälle als grün gelistet verantwortlich ist. Sie hat die Abfälle an die D-GmbH und den Metallhandel F. UG als AVV 191204 Kunststoff und Gummi, mithin als grün gelistet, veräußert und damit die Grundlage für eine grenzüberschreitende Verbringung durch Dritte nach Art. 18 der VO 1013/2006 geschaffen. Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, dass die Antragstellerin nunmehr in den Verträgen mit Dritten eine Klausel aufgenommen hat, wonach eine grenzüberschreitende Verbringung grundsätzlich ausgeschlossen ist beziehungsweise nur mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgen darf. Dass sich der Antragsgegner der Einschätzung der polnischen und tschechischen Behörden hinsichtlich der Illegalität angeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Verbringung ist bereits dann illegal, wenn die Verbringung von Abfällen ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden oder ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt (Art. 2 Nr. 35 Buchstaben a) und b) der VO 1013/2006). Eine Notifizierung hat vorliegend vor keinem der in Rede stehenden Transporte stattgefunden. Selbst wenn der Antragsgegner die Abfälle als grün gelistet eingestuft hätte, wären sie gemäß Art. 28 Abs. 2 VO 1013/2006 als in Anhang IV aufgeführte Abfälle anzusehen, weil die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen konnten, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind (vgl. auch Nr. 4 der Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12 zu Kunststoffabfällen). Solange es – wie hier – keine Gesetzesinitiative zum Erlass von gemeinsamen Kriterien in Bezug auf tolerierbare Arten von Abfallgemischen und tolerierbaren Kontaminierungsanteilen durch Störstoffe gibt, ist Art. 28 Abs. 2 VO 1013/2006 anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-654/18 – juris, Rn. 75). Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin nichts Substantielles vorgetragen, das die Zweifel an der Einstufung der von ihr erzeugten Abfälle als grün gelistet beseitigen und der Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides die Berechtigung entziehen würde. So hat die Antragstellerin weder im Rahmen der Anlasskontrolle am 20. Februar 2019 noch im Zuge des Überwachungsverfahrens Nachweise vorgelegt, die die von ihr vorgenommene Einstufung der Abfälle rechtfertigen würden. Sie hat zwar Ausführungen zu ihren Annahmekriterien und zu dem von ihr angewandten trocken-mechanischen Extraktionsverfahren gemacht. Belege hierfür, etwa Berichte zur Auditierungen ihrer Kunden, Untersuchungen zu den vorab eingereichten Materialproben, stichprobenartige Untersuchungen der von ihr erzeugten Abfälle, aus denen sich die Stoffzusammensetzung und der Schadstoffgehalt ergeben, hat sie jedoch nicht vorgelegt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, welche Unterlagen sie dem Antragsgegner vorzulegen habe. Der Antragsgegner hat sie sowohl mit Schreiben vom 12. April 2019 als auch mit E-Mail vom 30. Juni 2021 und 11. August 2021 aufgefordert, unter anderem Nachweise für eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung des Abfalles, Verfahrensbeschreibungen zur Abfallerzeugung sowie Aussagen zur Beschaffenheit der Abfälle hinsichtlich Stoffzusammensetzung und Schadstoffgehalt vorzulegen. Auch der Umstand, dass eine Abfalleinstufung gegebenenfalls schwierig und mit Unsicherheiten behaftet ist, entbindet die Antragstellerin nicht von einer gewissenhaften Einstufung und der Vorlage dieser zu Grunde liegenden Unterlagen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Abfallerzeugerin, von der zu erwarten sein dürfte, dass ihr als Erzeugerin von vermeintlich grün gelisteten Abfällen bekannt ist, wie eine solche Einstufung fundiert vorzunehmen ist und welche Anforderungen dies mit sich bringt. Erläuterungen hierzu finden sich etwa in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12. Bestehen insoweit Unklarheiten, ist von der Antragstellerin zu erwarten, dass sie sich – beispielsweise beim Antragsgegner – über die entsprechenden Kriterien informiert. Derartiges ist dem Verwaltungsvorgang jedoch nicht zu entnehmen. Es fanden zwar 2017/2018 Gespräche zwischen den Beteiligten statt. Nach dem – unwidersprochenen – Vorbringen des Antragsgegners endeten diese Gespräche jedoch, nachdem sich die Antragstellerin für eine innerdeutsche Entsorgung der Abfälle entschieden hatte. In der Folge, insbesondere im Zusammenhang mit der Anlasskontrolle am 20. Februar 2019 und dem Überwachungsverfahren 2020/2021, ist die Antragstellerin nicht mit einem derartigen Anliegen an den Antragsgegner herangetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihren Betriebsablauf nach den Vorfällen in 2018 und 2019 geändert hat. Vielmehr konnte die Antragstellerin auch im Zuge des Überwachungsverfahrens 2020/2021, im Rahmen dessen die Im- und Exporte zu und aus der Anlage der Antragstellerin in 2020 und die am 23. Juni 2021 durchgeführten grenzüberschreitenden Abfallverbringungen kontrolliert wurden, keine näheren Angaben zur ordnungsgemäßen Einstufung der von ihr erzeugten Abfällen machen. In Bezug auf die am 23. Juni 2021 kontrollierten grenzüberschreitenden Abfallverbringungen galt zudem bereits die in Art. 50 Abs. 4d VO 1013/2006 geregelte Beweislastumkehr zu Lasten der Antragstellerin als Veranlasserin und Besitzerin mit der Folge, dass dem Antragsgegner aufgrund der fehlenden Nachweise eine Beurteilung zur Legalität der Verbringung nicht möglich war und die betreffenden Verbringungen daher als illegal anzusehen waren. Eine ordnungsgemäße Einstufung von Abfällen ist Grundlage für die Entscheidung, welches Verfahren für grenzüberschreitende Abfallverbringungen anzuwenden ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1013/2006 unterliegen die dort genannten Abfälle dem Notifizierungsverfahren nach Art. 4 VO 1013/2006. Hiervon ausgenommen und dem allgemeinen Informationsverfahren nach Art. 18 unterliegend sind die in Art. 3 Abs. 2 VO 1013/2006 genannten Abfälle. Dies sind zur Verwertung bestimmte Abfälle, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt: a) in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle; b) nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind. Kunststoffabfälle, einschließlich Gemische, können unter verschiedene Einträge fallen, etwa unter den Anhang III, unter die Einträge AC300 (Anhang IV), EU48 (Anhang IV), A3210 (Anhang V) oder Y48 (Anhang V). Anhang III enthält die sog. „grüne“ Abfallliste, die unter anderem Bezug auf das Basler Übereinkommen nimmt. Dabei gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens für – wie hier – innerhalb der Union verbrachte Abfälle nicht; stattdessen gilt der Eintrag in Teil 1 Buchstabe g) des Anhang III. Danach fallen unter den Eintrag EU3011 (früher B3010) unter anderem Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf PE und Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus dem fluorierten Polymer PVC bestehen. Die Abfälle unterliegen jedoch trotz einer Einordnung als Einzeleintrag unter EU3011 dann nicht lediglich den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 VO 1013/2006, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird (Einführung des Anhangs III, vor Teil I). Diese Regelung soll sicherstellen, dass die in diesem Anhang genannten Abfälle dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, wenn sie wegen der enthaltenen Störstoffe erhöhte Risiken für die Umwelt mit sich bringen. Damit wird dem Zweck der Verordnung, dem Schutz der Umwelt Rechnung getragen. Denn das Verfahren der allgemeinen Informationspflichten stellt eine Ausnahme von der Anwendung des allgemeinen Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung dar, sodass mit Blick auf den Schutzzweck grundsätzlich eine enge Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der VO 1013/2006 und dem Anhang IIIA geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-654/18 – juris, Rn. 69; VG Halle, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 4 B 132/23 HAL –, BeckRS 2023, 20486 Rn. 39). Ob es sich bei dem Abfall um ein Abfallgemisch oder einen reinen Stoff handelt, ist bei der Einordnung von Belang, da von Anhang III Einzeleinträge erfasst werden, während Anhang IIIA Regelungen für Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind, enthält. Unter einem Abfallgemisch werden nach Art. Art. 2 Nr. 3 VO 1013/2006 Abfälle verstanden, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA gibt. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 39 der VO 1013/2006 sollten bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen Eigenschaften, ihr Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte, wie zum Beispiel die technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben, einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Mit Blick auf Nr. 1 des Anhangs IIIA der VO 1013/2006 war sich der Unionsgesetzgeber bewusst, dass es technisch schwierig – wenn nicht unmöglich – ist, sicherzustellen, dass Abfallströme vollständig rein, mithin ohne Störstoffe, sind. Daher ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob die Art und der Anteil von Störstoffen die umweltgerechte Verwertung der fraglichen Abfälle verhindern. Die Klärung dessen obliegt den zuständigen nationalen Behörden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-654/18 – juris, Rn. 62 und 66). Dies belegt die erhebliche Bedeutung einer ordnungsgemäßen Einstufung der Abfälle. Jedem Mitgliedsstaat steht ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Regelung und dem Erlass bestimmter Kriterien zur näheren Bestimmung, wann das Vorhandensein von Störstoffen eine umweltgerechte Verwertung des gelisteten Abfalls verhindert, zu. Soweit es solche Kriterien nicht gibt, haben die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-654/18 – juris, Rn. 68 und 73; VG Halle, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 4 B 132/23 HAL –, BeckRS 2023, 20486 Rn. 39). Die Antragstellerin kann der Anordnung nicht entgegenhalten, dass sie – anders als in dem dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalts zu Grunde liegenden Sachverhalts – nicht vorsätzlich versucht habe, die Abfallverbringungen vorsätzlich und unter Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse in illegaler Weise ins Ausland zu verbringen. Nach § 12 Abs. 5 AbfVerbrG bedarf es keines vorsätzlichen Handelns des Betroffenen. Überdies wäre ein Einschreiten allein im Falle eines vorsätzlichen Handelns auch nicht mit dem Sinn und Zwecke des europäischen wie nationalen Abfallrechts vereinbar. Der Schutz der Gesundheit und der Umwelt könnte nicht hinreichend sichergestellt werden, wenn Anordnungen von langwierigen Prüfungen zur ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbaren Vorsätzlichkeit abhingen. Der Antragsgegner verlangt von der Antragstellerin mit den angeforderten Informationen auch nichts Unmögliches. In den Fällen, in denen die Antragstellerin selbst Veranlasserin der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ist, dürften ihr die Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der VO 1013/2006 – ohne Feld 3, 5, 13 und 14 – ohne Weiteres vorliegen. Gegenteiliges hat auch die Antragstellerin – jedenfalls bezogen auf die von ihr veranlassten Abfallverbringungen – nicht vorgetragen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wochenfrist. Anhaltspunkte dafür, warum der Antragstellerin die Übersendung der Informationen innerhalb dieser Frist nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere mit Blick auf ihr Vorbringen, dass sie nur eine geringe Lagerhaltung betreibt, weswegen es unverzichtbar für sie ist zu wissen, welche Abfallverbringungen in den nächsten Wochen geplant sind. Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sind keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ersichtlich. Der Einwand der Antragstellerin in Bezug auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Vorfalls 2018 in I. greift nicht durch. Selbst wenn die Siedlungsabfälle nicht aus der Anlage der Antragstellerin stammen würden, würde das die Anordnung nicht rechtswidrig machen. Der Antragsgegner stützt die Anordnung nicht nur auf diese Abfallverbringung, sondern noch auf zwei weitere – als illegal eingestufte – Abfallverbringungen sowie auf die im Zuge des Überwachungsverfahrens überprüften Abfallverbringungen im Jahr 2020 und am 23. Juni 2021, bei denen die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Abfalleinstufung nicht nachweisen konnte. Eine Aufhebung der Anordnung kommt nach § 46 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht, weil offensichtlich ist, dass eine etwaige Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich aller Voraussicht nach auch als verhältnismäßig. Die vom Antragsgegner im konkreten Einzelfall angeforderten Informationen über beabsichtigte grenzüberschreitende Abfallverbringungen dienen der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der VO 1013/2006 über notifizierungs- und zustimmungspflichtige Abfallverbringungen. Der Antragsgegner muss sich nicht auf andere Kontrollmaßnahmen, etwa in Form von Betriebsprüfungen, verweisen lassen. Diese wären – wie die Anlasskontrolle und das Überprüfungsverfahren gezeigt haben – nicht in gleicher Weise geeignet, die ordnungsgemäße Verbringung von Abfällen zu kontrollieren, insbesondere nicht, um zu verhindern, dass notifizierungspflichtige Abfälle illegal verbracht werden. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung auch erforderlich. Die vorliegend angeforderten Informationen stellen das mildeste Mittel dar, um stichprobenartige Kontrollen der Abfallverbringungen zu gewährleisten und damit sicherzustellen, dass die Antragstellerin nur tatsächlich grün gelistete Abfälle innerhalb der Europäischen Union verbringt. Die Anordnung erscheint der Kammer mit Blick auf die der Verhinderung von illegalen Abfallverbringungen zu Grunde liegenden überragenden Schutzgüter der Gesundheit und Umwelt auch angemessen. Der Betrieb der Anlage der Antragstellerin dürfte allein durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Der Aufwand, der mit der Übermittlung der Informationen verbunden ist, bei von der Antragstellerin selbst veranlassten Abfallverbringungen dürfte überschaubar sein (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rn. 23). Hinzu kommt, dass die Anordnung auf zwei Jahre, nämlich bis zum 31. Dezember 2024, befristet ist. Mit Blick auf die überragenden Schutzgüter Umwelt und Gesundheit lieg auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung vor. Es wäre mit diesen Schutzgütern unvereinbar, wenn die Antragstellerin während des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet wäre, die geforderten Informationen zu übermitteln, und der Antragsgegner folglich die grenzüberschreitenden Abfallverbringungen die Anlage der Antragstellerin betreffend nicht kontrollieren könnte. Aufgrund der Vorfälle seit 2018 besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass nicht grün gelistete Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung grenzüberschreitend verbracht und nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung erhöht sich bei Kunststoffabfällen zusätzlich, weil sie einen negativen Marktwert haben. Die aus einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung von Kunststoffabfällen resultierenden Nachteile für die Gesundheit und die Umwelt können auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden. b) Auch in Bezug auf die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides vom 26. Juli 2022 überwiegt das Vollziehungs- das Aussetzungsinteresse. (1) Die Anordnung, mit der die Antragstellerin verpflichtet wird, durch andere Personen als die Antragstellerin veranlasste grenzüberschreitende Abfallverbringungen mindestens eine Woche vor Transportstart gegenüber dem Antragsgegner den geplanten Transportstart, die Person, die die Verbringung veranlasst, und bei Export zusätzlich die Entsorgungsanlage elektronisch zu benennen, beruht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, deren Voraussetzungen vorliegen, soweit sich die Anordnung auf grenzüberschreitende – von anderen Personen als die Antragstellerin veranlasste – Abfallverbringungen zu der Anlage der Antragstellerin bezieht. Insoweit ergibt sich die Ermächtigung ebenfalls aus § 12 Abs. 5 AbfVerbrG. Dann nach dessen Satz 2 hat neben der Person, die die Verbringung veranlasst, unter anderem auch der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln. Das ist bei der Antragstellerin und grenzüberschreitenden Abfallverbringungen zu ihrer Anlage der Fall. Da die Antragstellerin Empfängerin der Abfälle (von ihren Kunden) ist, dürfte sie den jeweiligen Veranlasser der Abfallverbringungen kennen. Denn gemäß Art. 18 Abs. 2 der VO 1013/2006 muss der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger bei Beginn der Verbringung wirksam sein. Darüber hinaus dürfte die Antragstellerin auch Kenntnis von dem geplanten Transportstart haben. Je nach Sitz des Kunden dürfte der geplante Transportstart mit dem Eintreffen an der Anlage der Antragstellerin identisch sein bzw. wenige Tage vorher erfolgen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie wisse erst beim Eintreffen der Abfälle bei ihrer Anlage, von welchen Abfallerzeugern diese stammten, erscheint das nicht plausibel. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen behandelt sie die angelieferten Abfälle getrennt, was eine gewisse logistische Planung voraussetzt. Das Planungsbedürfnis erhöht sich mit Blick auf die von der Antragstellerin nach eigenen Angaben vorgehaltene geringe Lagerhaltung. Im Übrigen gelten die zu Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides dargelegten Erwägungen. Die in Nr. 2 vom Antragsgegner geforderten Informationen (Veranlasser und geplanter Transportstart) sind ebenfalls im Anhang-VII-Dokument enthalten, wobei der geplante Transportstart im Vorfeld der Verbringung dem im Anhang-VII-Dokument erfassten tatsächlichen Transportdatum entspricht. (2) Im Übrigen, das heißt soweit es grenzüberschreitende Verbringungen durch andere Personen als die Antragstellerin aus ihrer Anlage stammende Abfälle betrifft, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides als offen anzusehen. Insoweit kann sich der Antragsgegner nicht auf § 12 Abs. 5 AbfVerbrG stützen. Die Norm verpflichtet lediglich den Veranlasser, den Empfänger und den Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, zur Informationsübermittlung. Hierunter fällt die Antragstellerin im Falle von grenzüberschreitenden – von anderen Personen als die Antragstellerin veranlassten – Abfallverbringungen von Abfällen aus ihrer Anlage aber nicht. Vielmehr ist sie dann Abfallerzeugerin, die aber von § 12 Abs. 5 Satz 2 AbfVerbrG nicht erfasst ist. Es ist offen, ob – wie der Antragsgegner meint – die Anordnung auf § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 AbfVerbrG in Verbindung mit § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestützt werden kann. Insoweit könnte fraglich sein, ob für Anordnungen mit Informationsübermittlungspflichten im Zusammenhang mit Art. 18 der VO 1013/2006 und illegalen Abfallverbringungen nicht der § 12 Abs. 5 AbfVerbrG die speziellere Norm darstellt und eine Erweiterung des Adressatenkreises auf den Abfallerzeuger durch Heranziehung des § 13 Satz 1 AbfVerbrG eine Umgehung der in § 12 Abs. 5 Satz 2 geregelten Voraussetzungen darstellt. Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist im Rahmen der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht möglich und bleibt einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das Gleiche gilt – unterstellt, der § 13 Satz 1 AbfVerbrG wäre eine taugliche Ermächtigungsgrundlage – für die Frage, ob und inwieweit der Abfallerzeuger im Falle der Abgabe der Abfälle an innerdeutsche zertifizierte Dritte auch für in der weiteren Entsorgungskette erfolgte grenzüberschreitende Abfallverbringungen verantwortlich ist. Daher ist vorliegend eine Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 18) vorzunehmen, das heißt eine Abwägung der Folgen eines Ergehens oder Nichtergehens einer stattgebenden Eilentscheidung, wobei insbesondere die grundrechtlichen Belange umfassend in die Abwägung einzustellen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2022 – OVG 6 S 45/22 –, juris Rn. 18). Danach wiegen die Folgen in dem Fall, dass dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben werden würde, sich im Hauptsacheverfahren aber die Rechtmäßigkeit der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides befindlichen Anordnung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen aus der Anlage der Antragstellerin ergeben würde, deutlich schwerer als in dem Fall, dass der Antrag der Antragstellerin erfolglos bliebe, sich im Hauptsacheverfahren aber die Rechtswidrigkeit der Anordnung ergeben würde. Im letzten Fall müsste die Antragstellerin dem Antragsgegner zwar die geforderten Informationen übermitteln, obwohl sich die Anordnung im Nachhinein als rechtswidrig erweisen würde. Die damit einhergehende Einschränkung des betrieblichen Ablaufs der Antragstellerin dürfte aber nur gering sein. Der Aufwand, dem Antragsgegner die geforderten Informationen zu übermitteln, dürfte überschaubar sein. Die Informationen dürften der Antragstellerin mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen, soweit sie Kenntnis von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in der weiteren Entsorgungskette hat, bekannt sein. Das gilt insbesondere mit Blick auf die von der Antragstellerin verwendete Vertragsklausel, dass grenzüberschreitende Abfallverbringungen ohne ihre Zustimmung nicht erfolgen dürfen. Wenn sie ihre Zustimmung erteilt, rückt sie damit näher an die Eigenschaft der Person heran, die die Abfallverbringung veranlasst. Im Falle der Erteilung der Zustimmung oder soweit die Antragstellerin sonst tatsächliche Kenntnis von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in der weiteren Entsorgungskette erhält, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum der Antragstellerin eine Übermittlung der geforderten Informationen an den Antragsgegner nicht möglich und zumutbar sein sollte. Hinzu kommt, dass die geforderten Informationen auf drei Angaben beschränkt sind, elektronisch zu übermitteln sind und die Anordnung bis zum 31. Dezember 2024 befristet ist. Dagegen wären die Folgen in dem Fall, dass der Antrag der Antragstellerin Erfolg hätte, sich im Hauptsacheverfahren aber die Rechtmäßigkeit der Anordnung ergeben würde, erheblich. Der Antragsgegner könnte dann die aus der Anlage der Antragstellerin – durch Dritte – erfolgten grenzüberschreitenden Abfallverbringungen nicht stichprobenartig kontrollieren. Gerade solche Abfallverbringungen waren aber in der Vergangenheit Gegenstand der Beanstandungen der polnischen und tschechischen Behörden. Bei illegalen Abfallverbringungen ist es nicht unüblich, dass es mehrere Abnehmer in der Entsorgungskette gibt, um damit die Nachverfolgbarkeit für die Behörden zu erschweren. Da der Antragsgegner die Abnehmer in der Entsorgungskette nicht kennt, sondern lediglich Kenntnis von der Antragstellerin als Abfallerzeugerin hat, erscheint es der Kammer sachgerecht, etwaige Kontrollen durchzuführen, solange sich die Abfälle noch in der Anlage der Antragstellerin befinden beziehungsweise der Antragstellerin aufzugeben, dem Antragsgegner bestimmte Informationen über die Abnehmer und die Entsorgungsanlage zu übermitteln. Nur so kann der Antragsgegner sicherstellen, dass Abfälle, die aus der Anlage der Antragstellerin stammen, nur dann als grün gelistete Abfälle innerhalb der Europäischen Union verbracht werden, wenn die Einordnung als grüner Abfall auch tatsächlich gerechtfertigt ist. Aufgrund der seit 2018 erfolgten – als illegal eingestuften – grenzüberschreitenden Abfallverbringungen nach Polen und in die Tschechische Republik sowie die fehlenden Nachweise zur Einstufung der Abfälle durch die Antragstellerin als grün gelistet besteht die erhebliche Gefahr, dass erneut nicht grün gelistete Abfälle ohne die erforderliche Notifizierung grenzüberschreitend verbracht und nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Die damit verbundenen Gefahren für die überragenden Schutzgüter Gesundheit und Umwelt wären erheblich. Bei Kunststoffabfällen – wie hier – erhöht sich die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung dadurch, dass sie einen negativen Marktwert haben und eine ordnungsgemäße Entsorgung mit höheren Kosten verbunden ist. Gerade Deutschland ist EU-weit der größte Exporteur von Kunststoffabfällen (vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N 016 vom 3. März 2021, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/03/PD21_N016_51.html). In den Jahren 2007 bis 2019 betrug die exportierte Menge an Kunststoffabfällen zwischen 0,853 Millionen Tonnen und etwa 1,5 Millionen Tonnen. Gerade die Exporte nach Polen und in die Tschechische Republik sind zwischen 2016 und 2019 erheblich, zum Teil um mehr als das Doppelte, gestiegen. Sowohl die EU als auch Deutschland sind sich der gestiegenen Exporte, der damit einhergehenden Erhöhung illegaler Abfallverbringungen und der erheblichen Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt bewusst und haben neben einer Verschärfung der VO 1013/2006 zum 1. Januar 2021 auch administrative Maßnahmen ergriffen (vgl. BT-Drs. 19/23513; https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230113IPR66627/abfallverbringung-eu-parlamentarier-drangen-auf-strengere-eu-vorschriften; Vorschlag der Europäischen Kommission vom 17. November 2021, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ HTML/?uri=CELEX:52021PC0709). Die von den Kunststoffabfällen ausgehenden Gefahren bestehen auch und gerade im vorliegenden Fall. Denn von den Kunststoffabfällen im Jahr 2022 macht PE 63 % und PVC 1 % aus (vgl. https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/abfall-und-recycling/26205.html). Nach Angaben der Antragstellerin bestehen ihre Kunststoffabfälle je nach Art des verarbeiteten Kabelgranulats zu mindestens 95 % aus PE oder PVC. Im Ergebnis fällt die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie hat dem Antragsgegner damit die angeforderten Informationen auch zu den grenzüberschreitenden Abfallverbringungen aus ihrer Anlage zu übermitteln, soweit sie Kenntnis von solchen Abfallverbringungen durch Dritte hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes festgesetzt. Danach erachtet die Kammer einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro, je 5.000 Euro für die Anordnungen in den Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides, für sachgerecht. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche monetären Aufwendungen die Anordnungen nach sich ziehen, hält die Kammer die Festsetzung des Auffangstreitwertes für sachgerecht. Von einer Halbierung des Streitwertes der Hauptsache sieht die Kammer ab. Denn mit Blick auf die Befristung der Anordnungen bis zum 31. Dezember 2024 dürfte mit einer Entscheidung im Eilverfahren zudem die Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sein.