Urteil
7 S 3291/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens dürfen als Gehilfen bei der Entnahme von Bodenproben mitwirken; dies ist eine rein technische Tätigkeit und begründet nicht grundsätzlich Ausschluss- oder Befangenheitsgründe (§§ 20, 21 LVwVfG).
• Bloße Behauptungen über Freundschaften oder abstrakte Möglichkeiten von Manipulationen genügen nicht, um Besorgnis der Befangenheit darzulegen; es bedarf nachprüfbarer tatsächlicher Anhaltspunkte.
• Eine vermeintlich unzulässige Mitwirkung führt nur dann zur Aufhebung, wenn sie auf die Entscheidung Einfluss gehabt hat; eine erfolgte stichprobenartige Nachprüfung ohne Abweichungen schließt einen solchen Einfluss aus (§ 46 LVwVfG).
• Wertermittlungsrahmen und Bodenbewertung sind nur dann zu beanstanden, wenn konkrete, rechtzeitig bezeichnete Einwendungen gegen den Wertrahmen oder die konkrete Bewertung vorgetragen werden (§§ 27–32 FlurbG).
• Festsetzungen von Auslagenpauschalen und Gebühren im Widerspruchsverfahren sind nach § 147 FlurbG zulässig; die Höhe darf sich an Vergleichswerten orientieren und ist gerichtlich überprüfbar, fehlt aber eine Unangemessenheit, bleibt sie bestehen.
Entscheidungsgründe
Wertermittlung in Flurbereinigung: Teilnahme von Eigentümern als Gehilfen zulässig, abstrakte Befangenheitsvorwürfe unbegründet • Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens dürfen als Gehilfen bei der Entnahme von Bodenproben mitwirken; dies ist eine rein technische Tätigkeit und begründet nicht grundsätzlich Ausschluss- oder Befangenheitsgründe (§§ 20, 21 LVwVfG). • Bloße Behauptungen über Freundschaften oder abstrakte Möglichkeiten von Manipulationen genügen nicht, um Besorgnis der Befangenheit darzulegen; es bedarf nachprüfbarer tatsächlicher Anhaltspunkte. • Eine vermeintlich unzulässige Mitwirkung führt nur dann zur Aufhebung, wenn sie auf die Entscheidung Einfluss gehabt hat; eine erfolgte stichprobenartige Nachprüfung ohne Abweichungen schließt einen solchen Einfluss aus (§ 46 LVwVfG). • Wertermittlungsrahmen und Bodenbewertung sind nur dann zu beanstanden, wenn konkrete, rechtzeitig bezeichnete Einwendungen gegen den Wertrahmen oder die konkrete Bewertung vorgetragen werden (§§ 27–32 FlurbG). • Festsetzungen von Auslagenpauschalen und Gebühren im Widerspruchsverfahren sind nach § 147 FlurbG zulässig; die Höhe darf sich an Vergleichswerten orientieren und ist gerichtlich überprüfbar, fehlt aber eine Unangemessenheit, bleibt sie bestehen. Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse im Flurbereinigungsverfahren Aalen‑Beuren. Der Kläger zu 1 ist Rechtsnachfolger von zwei früheren Teilnehmern, die mehrere Flurstücke in das Verfahren eingebracht hatten; die Klägerin zu 2 ist nicht Teilnehmerin. Bei der Wertermittlung zogen landwirtschaftliche Sachverständige 5.284 Bodenproben, wobei Teilnehmer als Gehilfen mitwirkten. Die Kläger erhoben Einwendungen und monierten Befangenheit und mögliche Manipulationen bei der Probenentnahme; konkrete Nachweise blieben aus. Die Flurbereinigungsbehörde stellte die Bodenwerte fest und wies Widersprüche zurück; die Kläger zogen daraufhin vor den VGH. Stichprobenartige Nachprüfungen durch die Widerspruchsstelle ergaben keine Abweichungen von den Feststellungen. • Zulässigkeit: Die Klage der Klägerin zu 2 ist unzulässig mangels Klagebefugnis, da sie nicht Teilnehmerin des Verfahrens ist (§ 42 Abs.2 VwGO). Der Kläger zu 1 ist als zwischenzeitlicher Rechtsnachfolger klagebefugt und berechtigt, das Verfahren fortzuführen (§ 15 FlurbG, § 42 Abs.2 VwGO). • Formelle Rechtmäßigkeit: Die formellen Voraussetzungen des § 32 FlurbG sind erfüllt; Ergebnisse wurden ausgelegt und öffentlich bekannt gemacht; fünf von der Behörde bestellte Sachverständige waren tätig und der Teilnehmervorstand wurde gehört. • Ausschluss-/Befangenheitsfragen: Teilnehmer, die als Gehilfen Bodenproben entnehmen, sind zwar Verfahrensbeteiligte im weiteren Sinne, doch ist ihre Mitwirkung hier als rein technische, nicht entscheidungsbezogene Tätigkeit anzusehen (§ 20 LVwVfG). Bloße Anschuldigungen oder Behauptungen über Freundschaften genügen nicht, um Befangenheit im Sinne des § 21 LVwVfG zu begründen; es bedarf konkreter, überprüfbarer Tatsachen. • Subsidiäre Unbeachtlichkeit: Selbst unterstellt, eine unzulässige Mitwirkung läge vor, wäre die Entscheidung nicht aufhebbare Fehlerhaft, da die Widerspruchsstelle stichprobenhafte Bodenproben entnahm und die Ergebnisse die ursprüngliche Wertermittlung bestätigten (§ 46 LVwVfG). • Materiell-rechtliche Überprüfung: Weder der Wertrahmen noch die konkrete Bewertung weisen erkennbare Mängel auf; der Klägern oblag es, konkret bezeichnete und fristgerecht vorgebrachte Beanstandungen zu benennen (§§ 27–32 FlurbG). • Beweisanträge und Aktenzugang: Beweisanträge, die auf spekulative, ausforschende Aufklärung zielen, wurden abgelehnt; mehrfache Gelegenheiten zur Akteneinsicht wurden nicht wahrgenommen, sodass ein Verschulden der Kläger an fehlender Substantiierung vorliegt. • Kosten und Gebühren: Die Festsetzung von Auslagenpauschalen und Gebühren nach § 147 FlurbG ist rechtmäßig und orientiert sich zulässig an Vergleichswerten; die Höhe ist nicht zu beanstanden und lag unter Vergleichsgerichtskosten. • Rechtsmittel: Revision wurde nicht zugelassen mangels Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO. Die Klagen wurden abgewiesen. Die Klägerin zu 2 war unzulässig, da sie keine Verfahrensbeteiligte ist; der Kläger zu 1 hat in materieller und formeller Hinsicht keinen Aufhebungsgrund gezeigt. Die behaupteten Manipulationen und Befangenheitsgründe blieben unzureichend substantiiert; stichprobenhafte Nachprüfungen bestätigten die Wertermittlung. Die Festsetzung von Auslagenpauschalen und Gebühren im Widerspruchsverfahren ist rechtmäßig. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.