Urteil
13 A 24.1218
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Nach der Entscheidung der Widerspruchsbehörde muss der Kläger keinen erneuten Widerspruch einlegen, sondern kann direkt das Flurbereinigungsgericht anrufen. (Rn. 17) (Rn. 17)
1. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten, wobei alle für den Wert wesentlichen Faktoren, wie vor allem die im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen wie Bodenart und Ackerkrume, zu berücksichtigen sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Behörde verfügt bei der Wertermittlung der Flurbereinigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Sie muss allerdings bei der Wertermittlung und damit auch bei der Festlegung des Wertermittlungsrahmens von den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung ausgehen und die angewandte Methode muss rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Entscheidung der Widerspruchsbehörde muss der Kläger keinen erneuten Widerspruch einlegen, sondern kann direkt das Flurbereinigungsgericht anrufen. (Rn. 17) (Rn. 17) 1. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten, wobei alle für den Wert wesentlichen Faktoren, wie vor allem die im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen wie Bodenart und Ackerkrume, zu berücksichtigen sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Behörde verfügt bei der Wertermittlung der Flurbereinigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Sie muss allerdings bei der Wertermittlung und damit auch bei der Festlegung des Wertermittlungsrahmens von den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung ausgehen und die angewandte Methode muss rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Ergebnisse der Wertermittlung werden wie folgt geändert: Im Einlageflurstück ... wird die Fläche, deren Bewertung der Spruchausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2024 in die Bodenwertzahl 19 abzüglich 1 Steinabschlag (Endwertzahl 18) geändert hat, mit der Bodenwertzahl 18 abzüglich 1 Steinabschlag (Endwertzahl 17) sowie die Fläche, deren Bewertung der Spruchausschuss mit diesem Widerspruchsbescheid in die Bodenwertzahl 22 abzüglich 1 Steinabschlag (Endwertzahl 21) geändert hat, mit der Bodenwertzahl 20 bewertet. Im Einlageflurstück ... wird von den beiden Flächen, deren Bewertung der Spruchausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2024 in die Bodenwertzahl 17 geändert hat, die westlich gelegene Teilfläche mit der Bodenwertzahl 15 abzüglich 1 Steinabschlag (Endwertzahl 14) bewertet. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 350 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gegen die Wertermittlung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses des ALE O. vom 17. Mai 2024 gerichtete Klage (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 88 VwGO; § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog) ist im Umfang des zuletzt gestellten Klageantrags zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere musste der Kläger nach der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht erneut Widerspruch einlegen, sondern konnte direkt das Flurbereinigungsgericht anrufen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 141 Rn. 24). Da die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung jedenfalls hinsichtlich der zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Teilflächen der Einlageflurstücke 405 und 419 infolge des Widerspruchs des Beigeladenen und der Regelungen im Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden war, bestand insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. 2. Die Klage ist auch begründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 113 VwGO; § 144 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FlurbG). a) Die Beklagte ist für die zulässigerweise gegen die Wertermittlung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 88 VwGO; § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog) passivlegitimiert (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). b) Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Beklagte (§§ 32 f. FlurbG, Art. 9 AGFlurbG; vgl. dazu a. Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 9) in der Gestalt, die diese durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist im Einlageflurstück ... hinsichtlich der Fläche, deren Bewertung der Spruchausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2024 in die Bodenwertzahl 19 abzüglich 1 Steinabschlag (also Endwertzahl 18) geändert hat (also die Teilfläche 1a.1 gemäß der dem Protokoll zum Augenschein beigefügten Wertermittlungskarte; westlicher Teil des Einlageflurstücks) sowie hinsichtlich der Fläche, deren Bewertung der Spruchausschuss mit diesem Widerspruchsbescheid in die Bodenwertzahl 22 abzüglich 1 Steinabschlag (also Endwertzahl 21) geändert hat (also Teilfläche 1a.2; Mitte des Einlageflurstücks), rechtswidrig. Gleiches gilt im Einlageflurstück ... hinsichtlich der westlich gelegenen Teilfläche der beiden Flächen, deren Bewertung der Spruchausschuss im Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2024 in die Bodenwertzahl 17 geändert hat (also Teilfläche 1b.1; nordwestliche Ecke dieses Einlageflurstücks). Die Werte waren jeweils zu hoch festgesetzt worden. Die Ergebnisse der Wertermittlung waren deshalb vom Flurbereinigungsgericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FlurbG (vgl. hierzu Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 144 Rn. 1) hinsichtlich Teilfläche 1a.1 in die Bodenwertzahl 18 abzüglich 1 Steinabschlag (also Endwertzahl 17), hinsichtlich Teilfläche 1a.2 in die Bodenwertzahl 20 sowie hinsichtlich Teilfläche 1b.1 mit der Bodenwertzahl 15 abzüglich 1 Steinabschlag (also Endwertzahl 14) zu ändern. Der Wert der alten Grundstücke ist nach §§ 27 ff. FlurbG zu ermitteln. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG in der Regel nach dem Bodennutzungswert zu bewerten (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 1). Hierbei sind alle für den Wert wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen. Für den Nutzungswert im Sinn dieser Vorschrift sind vor allem die im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen wie Bodenart und Ackerkrume von Bedeutung (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 10 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist der Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse durch den Vorstand, es kommt also auf die damaligen Wertverhältnisse an (BayVGH, U.v. 24.5.2011 – 13 A 10.2193 – RdL 2012, 43 – RzF 20 zu § 27 FlurbG – juris Rn. 19 m.w.N.; s.a. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 10 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme durch den insbesondere für die Feststellung der Bodengüte sachverständig besetzten Senat (BVerwG, B.v. 4.11.2010 – 9 B 85.09 – RdL 2011, 74 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. a.: BVerwG, B.v. 29.9.2003 – 9 B 28.03 – RdL 2004, 19; B.v. 18.12.1990 – 5 C 36.90 – NVwZ-RR 1991, 389) gezeigt, dass im Einlageflurstück ... die Teilfläche 1a.1 statt mit der Bodenwertzahl 19 abzüglich 1 Steinabschlag (also Endwertzahl 18) mit der Bodenwertzahl 18 abzüglich 1 Steinabschlag (also Endwertzahl 17) sowie die Teilfläche 1a.2 statt mit der Bodenwertzahl 22 abzüglich 1 Steinabschlag (also Endwertzahl 21) mit der Bodenwertzahl 20 zu bewerten ist. Weiter hat die Beweisaufnahme ergeben, dass im Einlageflurstück ... die Teilfläche 1b.1 statt mit der Bodenwertzahl 17 mit der Bodenwertzahl 15 abzüglich 1 Steinabschlag (also Endwertzahl 14) zu bewerten ist. Dies ergibt sich jeweils aus dem Abgleich des Beschriebs der gewonnenen Bodenproben mit dem Beschrieb der Mustergründe und den Grundsätzen der Wertermittlung, also dem von der Beklagten aufgestellten Wertermittlungsrahmen. Dieser wurde zu Beginn des Wertermittlungsverfahrens (vgl. Niederschrift über die Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2012) als Richtschnur und Vergleichsmaßstab im Sinn von § 27 Satz 2 FlurbG festgelegt (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 6 m.w.N., § 28 Rn. 23 f. m.w.N.). Aus diesem Abgleich ergibt sich hinsichtlich Teilfläche 1a.1, dass die bei der Beweisaufnahme festgestellte Stärke des A- und B-Horizonts zu gering ist, damit dieser Teilbereich mit der Wertzahl 19 bewertet werden könnte, vielmehr ist dieser gemessen am Wertermittlungsrahmen mit der Wertzahl 18 einzuwerten. Die vorgefundenen Steine rechtfertigen es hinsichtlich Teilfläche 1a.1 unverändert, einen Steinabschlag vorzunehmen. In Bezug auf Teilfläche 1a.2 ergibt der Abgleich, dass im Hinblick auf die Stärke des A- und B-Horizonts sowie die alsbald beginnende Verwitterung nicht eine Bodenwertzahl von 22, sondern nur eine Bodenwertzahl von 20 dem Wertermittlungsrahmen entspricht. Hingegen konnte der Senat bei seiner Beweisaufnahme nicht feststellen, dass bei Teilfläche 1a.2 die Voraussetzungen für einen Steinabschlag vorliegen. Ferner ergibt sich aus dem Abgleich hinsichtlich Teilfläche 1b.1, dass die Mächtigkeit des A- und B-Horizonts für die Festsetzung eines Bodenwerts von 17 zu gering ist, vielmehr eine Bodenwertzahl von 15 dem Wertermittlungsrahmen entspricht. Die bei der Beweisaufnahme festgestellten Steine rechtfertigen es zudem, hinsichtlich Teilfläche 1b.1 einen Steinabschlag festzusetzen. Es ist hinsichtlich aller Teilflächen auch nicht anzunehmen, dass die Bonität im maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse anders als zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme war. Der vom Senat vorgefundene Bodenaufbau (Horizont A, B und C) ist als intaktes Bodengefüge zu erachten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine wesentliche Bodenveränderung stattgefunden hat. c) Dem gefundenen Ergebnis stehen die Einwände des Klägers hinsichtlich der Mustergründe nicht entgegen. Zwar kann ein Kläger gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung auch vorbringen, dass der als Ordnungssystem für das gesamte Verfahrensgebiet maßgebliche Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1990 – 5 B 85.90 – RdL 1990, 289 – juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 23.8.1962 – 1 C 130.56 – RdL 1963, 107 – RzF 5 zu § 28 Abs. 1 FlurbG; VGH BW, U.v. 9.12.2010 – 7 S 3291/08 – juris Rn. 30 m.w.N.; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 28 Rn. 23 m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Wertermittlung und damit auch bei der Aufstellung des Wertermittlungsrahmens einschließlich der Mustergründe über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Dies ergibt sich auch daraus, dass diese mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und die Wertermittlung mit dem sachkundig verstärkten Vorstand durchgeführt werden muss. Für die Durchführung der Wertermittlung ist keine bestimmte technische Methode vorgeschrieben. Die Behörde muss allerdings bei der Wertermittlung und damit auch bei der Festlegung des Wertermittlungsrahmens von den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung ausgehen. Die angewandte Methode muss rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (BVerwG, U.v. 23.8.1962 – 1 C 130.56 – a.a.O.; s. a. BVerwG, U.v. 21.2.2019 – 9 B 28/18 – juris Rn. 5 m.w.N.; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 6 m.w.N.). An diesem Maßstab gemessen konnte der sachverständig besetzte Senat vorliegend keine durchgreifenden Mängel des Wertermittlungsrahmens feststellen, die zu dessen Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit geführt hätten: Soweit der Kläger kritisiert, der Beschrieb der Bodenschätzung stimme teilweise nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, kann er hiermit nicht durchdringen: Der Abgleich zwischen Bodenprobe und Mustergründen erfolgt einheitlich für alle Grundstücke anhand des Beschriebs der Mustergründe (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2014 – 13 A 13.1852 – juris Rn. 17). Eine etwaige Diskrepanz zwischen Beschrieb und tatsächlichen Verhältnissen würde sich deshalb auf alle betroffenen Grundstücke gleichermaßen auswirken und könnte deshalb die Verwirklichung des durch Art. 14 GG geschützten Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nicht in Frage stellen. Die weiteren Rügen des Klägers, die Mustergründe 1 und 8 seien vergleichbar, differierten aber in der Wertzahl, sowie, die Mustergründe 5 und 8 seien nicht vergleichbar, seien aber beide mit der gleichen Wertzahl bewertet, greifen ebenfalls nicht durch: Gemessen am Beschrieb der betroffenen Mustergründe sind die jeweiligen Wertzahlen nach Auffassung des sachverständig besetzten Senats vertretbar. Die Beklagte hat insoweit noch innerhalb ihres weiten Beurteilungsspielraums gehandelt. Es trifft auch nicht zu, dass die Wertzahlen der Mustergründe zu eng beieinanderliegen. Nach Auffassung des sachverständig besetzten Senats hat die Beklagte bei der Aufstellung der Mustergründe auch insoweit im Rahmen ihres weiten Beurteilungsspielraums gehandelt. Auch war es dem Senat ohne weiteres möglich, anhand des Beschriebs der vorhandenen Mustergründe eine Bewertung aller verfahrensgegenständlichen Flächen vorzunehmen. Ferner kann der Kläger aus dem Umstand, dass bei der Wertermittlung von in der Nähe von Mustergründen gelegenen Flächen teilweise andere Wertzahlen festgestellt wurden als bei den Mustergründen, keine durchgreifenden Mängel ableiten: Nach Auffassung des sachverständig besetzten Senats liegt in diesen Fällen keine fehlerhafte Bewertung bei der Aufstellung der Mustergründe vor, sondern – wenn überhaupt – dann allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des Wertermittlungsrahmens bei der Ermittlung des Werts der in der Nähe des jeweiligen Mustergrundes gelegenen Flächen. Dies liegt schon deshalb nahe, weil bei der Aufstellung und dem Vergleich der Mustergründe große Sorgfalt auf wenige Stiche oder aufgegrabene Bodenprofile verwendet wird, wohingegen bei der Feldschätzung selbst, zügig viele Stiche in gesamten Flurbereinigungsgebiet bewertet werden müssen, was eher fehleranfällig ist. Ohnehin weist der Kläger lediglich hinsichtlich der Mustergründe 1 und 6 auf eine größere Diskrepanz zwischen Mustergrund (Wertzahlen 18 und 13) und der Bewertung nahegelegener Flächen bei der Feldschätzung (Wertzahlen 21 und 16) hin. Insoweit kann nach Auffassung des sachverständig besetzten Senats anhand des Beschriebs der Mustergründe 1 und 6 festgestellt werden, dass die Bewertung im Rahmen der Mustergründe mit den Wertzahlen 18 und 13 vertretbar ist. Hingegen ließen sich die Wertzahlen 21 und 16 nicht mit dem Beschrieb vereinbaren. Im Übrigen lässt sich allenfalls ein Unterschied von einer Wertzahl zwischen Mustergrund und nahegelegener Fläche feststellen. Ein solch geringer Unterschied zwischen benachbarten Flächen findet sich in vielen Bereichen des Flurbereinigungsgebiets, ist weder ungewöhnlich noch überraschend und kann deshalb schon im Ansatz keinerlei Hinweis auf eine fehlerhafte Bewertung eines Mustergrundes geben. Schließlich geht die Rüge des Klägers, der Wertabstand des Mustergrundes mit der Wertzahl 21 zu jenem mit der Wertzahl 17 sei bei Betrachtung des Deckungsbeitrags unverhältnismäßig, schon deshalb ins Leere, weil es keinen Mustergrund mit der Wertzahl 17 gibt. Unbeschadet dessen korreliert der Deckungsbeitrag nicht allein mit dem Bodenwert. Vielmehr ist der Deckungsbeitrag von zahlreichen anderen Faktoren abhängig. Auch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers lassen sich keine durchgreifenden Mängel hinsichtlich des Wertermittlungsrahmens ableiten. d) Auch die weiteren Einwände des Klägers greifen nicht durch: Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger die Verfahrensweisen des erweiterten Vorstands und des Spruchausschusses bei der Wertermittlung kritisiert (z.B. es sei kein Zollstock verwendet worden, die Mustergründe seien nur am ersten Tag in Augenschein genommen worden, der Spruchausschuss habe sich nicht mit den aufgezeigten Problemen beschäftigt, usw.). Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, da der Senat die verfahrensgegenständlichen Flächen im Rahmen seiner Beweisaufnahme selbst bewertet hat. Auch die Rüge des Klägers, er sei nicht angemessen abgefunden worden, kann im Rahmen seiner Klage gegen die Wertermittlung von vornherein nicht durchgreifen. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans (vgl. § 44 FlurbG). e) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Der Ausspruch bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.