Urteil
4 S 215/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Dienstunfall ist für die Frage der Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG die Gesetzesfassung maßgeblich, die zum Unfallzeitpunkt galt.
• Eine Diensthandlung begründet Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn ihr typischerweise eine besondere Lebensgefahr inhärent ist oder im Verlauf unvorhergesehen gefahrerhöhende Umstände auftreten, die die Diensthandlung prägen.
• Die Nachsuche nach einem verletzten Gehegehirsch innerhalb einer Wohnbebauung kann — wegen erhöhten Aggressions- und Stresspotenzials des Tieres sowie der örtlichen Einschränkungen — eine für den Nachsucheführer typische besondere Lebensgefahr begründen.
• Ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten ist im Rahmen des Anspruchs auf erhöhtes Unfallruhegehalt unbeachtlich, solange kein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls vorliegt.
Entscheidungsgründe
Erhöhtes Unfallruhegehalt bei Nachsuche eines verletzten Gehegehirsches in Wohnbebauung • Bei einem Dienstunfall ist für die Frage der Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG die Gesetzesfassung maßgeblich, die zum Unfallzeitpunkt galt. • Eine Diensthandlung begründet Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn ihr typischerweise eine besondere Lebensgefahr inhärent ist oder im Verlauf unvorhergesehen gefahrerhöhende Umstände auftreten, die die Diensthandlung prägen. • Die Nachsuche nach einem verletzten Gehegehirsch innerhalb einer Wohnbebauung kann — wegen erhöhten Aggressions- und Stresspotenzials des Tieres sowie der örtlichen Einschränkungen — eine für den Nachsucheführer typische besondere Lebensgefahr begründen. • Ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten ist im Rahmen des Anspruchs auf erhöhtes Unfallruhegehalt unbeachtlich, solange kein vorsätzliches Herbeiführen des Dienstunfalls vorliegt. Der Kläger, langjähriger Forstdirektor, verfolgte am 15.10.1995 einen aus einem Gehege ausgebrochenen, verletzten Rothirsch in einem Wohngebiet, um ihn zu erlegen. Bei der Nachsuche kam es in einem engen, von Brüstungen umgebenen Grundstücksbereich zu einer unerwarteten Begegnung; der Hirsch griff den Kläger an und stieß ihn über eine Brüstung, wodurch er schwer verletzt wurde und später dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde. Der Unfall war als Dienstunfall anerkannt; der Kläger war im Ruhestandszeitpunkt zu mindestens 60 % erwerbsbeschränkt. Das Landesamt setzte seine Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts fest und lehnte den Widerspruch ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab mit der Begründung, die Nachsuche sei typischerweise nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden; der Senat änderte dies zugunsten des Klägers. • Anwendbare Norm und Zeitpunkt: Maßgeblich ist § 37 Abs.1 BeamtVG in der Fassung zum Unfallzeitpunkt; diese bestimmt Anspruchsberechnung und Tatbestandsvoraussetzungen. • Tatbestandsmerkmale geprüft: Unstreitig lagen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit, Ruhestand und mindestens 50 % Erwerbsminderung vor; strittig war, ob die Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden war. • Begriff der besonderen Lebensgefahr: Erfordert, dass der Verlust des Lebens bei Vornahme der Diensthandlung wahrscheinlich oder sehr naheliegend ist; dies kann sich typisierend aus der Natur der Diensthandlung oder situativ aus unvorhergesehen hinzutretenden gefahrerhöhenden Umständen ergeben. • Einzelfallbewertung: Die Nachsuche war durch besondere Umstände geprägt — verletztes Gehegehirschverhalten während der Brunft, erhöhte Aggressivität, Anwesenheit von Zuschauern und enge bauliche Gegebenheiten — sodass bereits von Anfang an oder zumindest ab dem Durchbrechen des Zauns eine typische besondere Lebensgefahr für den Kläger bestand. • Beweiswürdigung: Sachverständigengutachten und Inaugenscheinnahme bestätigten, dass wegen Stress- und Aggressionslage des Tiers bereits bei größerer Entfernung mit einem Angriff zu rechnen war; die Individualdistanz eines gesunden Wildtiers war hier nicht maßgeblich. • Kausalität und Bewusstseinsmerkmal: Die besondere Lebensgefahr war ursächlich für den Dienstunfall; der Kläger handelte sich nach Überzeugung des Gerichts bewusst in Kenntnis der Gefährdung. • Selbstverschulden und Pflichtenverstoß: Etwaiges Mitverschulden des Klägers ist für den Versorgungsanspruch unbeachtlich; ein vorsätzliches Herbeiführen lag nicht vor und grob dienstpflichtwidriges Verhalten wurde nicht festgestellt. • Rechtsfolge: Wegen Vorliegens aller Voraussetzungen gebührt dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt; die ablehnenden Bescheide sind insoweit rechtswidrig. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG (in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung) zu gewähren; die entsprechenden Bescheide des Landesamts sind insoweit aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass die Nachsuche nach dem verletzten Gehegehirsch in der konkreten Situation typisierend bzw. durch unvorhersehbare Umstände mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden war, diese Lebensgefahr ursächlich zum Dienstunfall führte und der Kläger sich bewusst in diese Gefahr begeben hat. Ein entgegenstehendes Mitverschulden des Klägers spielt für den Anspruch keine Rolle; die Verfahrenskosten hat der Beklagte zu tragen.