Beschluss
4 S 1635/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. April 2018 - 9 K 7288/17 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 104.460,32 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der - nach allen Regeln der juristischen Kunst sorgfältig formulierte - Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung kann keinen Erfolg haben. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. I. 2 Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris). 3 Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin im Ergebnis zu Recht das erhöhte Unfallruhegehalt sowie die einmalige Unfallentschädigung zugesprochen hat. Denn die Anspruchsvoraussetzungen zwar nicht des § 51 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, aber der §§ 52 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1 LBeamtVG sind im konkreten Einzelfall erfüllt. 4 1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht vorliegen. Hiernach wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Anders als etwa bei Polizeivollzugsbeamten, bei im Justizvollzug eingesetzten Bediensteten oder Feuerwehrleuten haftet der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers in aller Regel keine besondere Lebensgefahr an (vgl. in anderem Zusammenhang: Senatsurteil vom 22.03.2017 - 4 S 791/16-, Juris). Trotz der mitunter hohen physischen und psychischen beruflichen Lasten handelt es sich bei Handlungen der Gerichtsvollzieher jedenfalls um keine typischerweise lebensgefährlichen Diensthandlungen, die im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG aber grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -; Senatsurteile vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 - und vom 08.02.2017 - 4 S 2667/15 -, alle Juris). Auch dem im vorliegenden Fall dem Dienstunfall der Klägerin zugrundeliegenden Vollstreckungsversuch, d.h. der konkreten Diensthandlung am 30.01.2014, am Haus des Herrn B. (vergeblich zweimal) zu klingeln, um zwei zivile Haftbefehle zu übergeben bzw. ein Erscheinen zur Abgabe der Vermögensauskunft zu erreichen, haftete zunächst keine besondere Lebensgefahr an. 5 2. Das hernach erfolgte Geschehen erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG. Nach dieser Norm erhält das erhöhte Unfallruhegehalt ebenso ein Beamter, der in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erleidet, wenn er - insoweit im Falle der Klägerin inzwischen offenbar unstreitig - infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG niveaugleich mit § 51 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG eine durch einen rechtswidrigen Angriff geschaffene Gefährdungslage erforderlich, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht. Maßgebend ist dabei nicht, ob die strafrechtlichen Kriterien des Vorsatzes erfüllt sind. Im Dienstunfallrecht kommt es vielmehr auf einen Vorsatz im natürlichen Sinne an. Unabhängig etwa von Fragen der Schuldfähigkeit oder von Irrtümern muss der Angreifer zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Auch das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ ist nicht im strafrechtlichen Sinne ebenso zu verstehen wie bei § 32 StGB, denn die Regelungsgegenstände und Zielsetzungen unterscheiden sich grundlegend. Maßgeblicher Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich veranlasst besonders gefährlichen Situation mit Wissen und Wollen des Angreifers zu Schaden gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, bestätigt u.a. mit Urteilen vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 - und 25.10.2012 - 2 C 41.11 - sowie Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 -; Senatsbeschluss vom 23.02.2016 - 4 S 1251/15 - und Senatsurteil vom 08.02.2017 - 4 S 2667/15 -; alle Juris). 6 a. Der Senat hat bei Würdigung insbesondere der hinreichend aussagekräftigen Strafakte keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin in diesem Sinne am 30.01.2014 in Ausübung ihres Dienstes als Obergerichtsvollzieherin gegen 14.30 Uhr Opfer eines rechtswidrigen Angriffs geworden ist. Denn der arbeitslose Herr B. kam zu diesem Zeitpunkt, nachdem er auf das Klingeln nicht öffnete, wohl aber das Auto der Klägerin, die seit Jahren wegen seiner 120.000 EUR Schulden bei ihm (ohne Zwischenfälle) vollstreckt, durch das Fenster erkannt hatte, und nachdem er plötzlich „ein starkes Zittern“ und „Schweißausbrüche“ bekommen hatte und „nicht wusste, was mit ihm los war“, mit einem 26 cm langen beschmutzen Messer mit einer 14 cm langen Klinge aus dem Haus heraus auf das Auto der Klägerin zu. Die Klägerin saß zu diesem Zeitpunkt schon wieder auf dem Fahrersitz, hatte die Scheiben heruntergelassen und verfasste gerade eine Benachrichtigung an Herrn B., als dieser plötzlich das Messer mit dem Unterarm durch das Beifahrerfenster in das Auto hineinstreckte, dort ersichtlich „kurz vor dem Austicken“ damit „hin und her fuhr“ und dabei schrie: „Sie lassen mich jetzt in Ruhe!“ und „Sie werden mich nicht mehr aufsuchen!“. Die Klägerin versuchte vergeblich, die Scheibe zu schließen, was wegen des Einklemmschutzes nicht gelang, woraufhin Herr B die Beifahrertüre zu öffnen versuchte, die die Klägerin jedoch geistesgegenwärtig verschlossen hatte. Nachdem Herr B. seinen Arm kurz aus dem Auto genommen hatte, „brauste“ die Klägerin davon. Herr B. gab an, dabei fast zu Boden gefallen zu sein und am ganzen Körper gezittert zu haben. „Aufgelöst“ fuhr die Klägerin unmittelbar zum örtlichen Polizeiposten. Die Klägerin fürchtete aufgrund der „völligen Unberechenbarkeit“ des Herrn B. um ihr Leben und erlitt einen Schock sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie musste sich in psychotherapeutische Behandlung begeben und konnte ihren Dienst nicht mehr aufnehmen und wurde deshalb inzwischen in den Ruhestand versetzt. 7 b. Nach Überzeugung des Senats ist die Klägerin damit im dienstunfallrechtlichen Sinne in einer dienstlich veranlasst besonders gefährlichen Situation mit Wissen und Wollen des Angreifers zu Schaden gekommen. Der Senat geht aufgrund des geklärten Sachverhalts und der verschiedenen, jeweils im Wesentlichen gleichlautenden Aussagen der Klägerin und des Herrn B. bei Polizei und Gericht davon aus, dass Herr B. mit natürlichem Körperverletzungsvorsatz gehandelt hat. Es spricht Überwiegendes für die Annahme, dass Herr B. - trotz oder wegen seines „Blackouts“ - billigend in Kauf genommen hat, die im Auto gewissermaßen gefangene Klägerin mit dem großen Messer durch sein wildes „Herumfuchteln“ auf engem Raum zu verletzen, er sich jedenfalls mit diesem Risiko abgefunden hat. Die konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem die Größe des Messers, das zielgerichtete Verlassen des Hauses und rasche Angreifen der Klägerin, die Enge des Autoraumes, das Hin- und Herstoßen im Autoraum und der Versuch, die Autotür zu öffnen, wohl um näher an die Klägerin heranzukommen, sowie die psychische Ausnahmesituation des Herrn B. und seine Motivation, nunmehr endgültig mit den Vollstreckungsversuchen der Klägerin „Schluss zu machen“, sprechen allesamt dafür, dass die psychologisch bedingte Hemmschwelle im Hinblick auf die Inkaufnahme von Körperverletzungen überwunden war. Hätte Herr B. die Klägerin im Gesicht oder am Oberkörper tatsächlich geschnitten, wäre wohl niemand auf die Idee gekommen, ihn lediglich einer fahrlässigen Körperverletzung für schuldig zu befinden. Dass es dazu auch aufgrund der geistesgegenwärtigen Reaktionen der Klägerin nicht gekommen ist, ist ein großes Glück, kann aber nicht zu einer anderen Bewertung des natürlichen (bedingten) Körperverletzungsvorsatzes des Angreifers im dienstrechtlichen Sinne führen. 8 War damit bei Herrn B. aber ein natürlicher Körperverletzungsvorsatz gegeben, umfasste dieser zugleich auch den Vorsatz, die Klägerin an ihrer psychischen Gesundheit zu schädigen. Herr B. wollte die Klägerin mit dem großen Messer unbedingt nachhaltig „erschrecken“, damit sie mit den Vollstreckungsversuchen endgültig aufhört („Sie werden mich nicht mehr aufsuchen!“), weswegen auch der Strafrichter von vorsätzlicher Nötigung ausging. Damit aber nahm Herr B. bei seiner Messerattacke zugleich billigend in Kauf, dass die Klägerin tatsächlich auch im medizinischen Sinne einen Schock erleidet, der sich später zu einer posttraumatischen Belastungsstörung verschlechtern kann. Es wäre eine Überspannung der Anforderungen an die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG, wollte man deren Vorliegen davon abhängig machen, dass der Angreifer medizinisch vorgebildet ist und also genauer weiß, welche Folgen sein Handeln für die Psyche des Menschen haben kann. 9 c. Auch der Umstand, dass der Strafrichter nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilte, sperrt den Anspruch aus § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG weder von vorneherein noch im konkreten Einzelfall. Herr B. hat bei Polizei bzw. Strafgericht angegeben, er sei eigentlich nicht gewalttätig, habe allerdings „furchtbare Angst vor dem Haftbefehl gehabt“ und der Klägerin dennoch „nichts antun wollen“. Dem Senat scheint es selbstverständlich und strafprozessual gedeckt, dass sich der Kläger bei Polizei bzw. Strafgericht nicht selbst weiter belasten wollte und auf eine mildere Strafe hoffte. Dass der Amtsrichter ihn daraufhin mit Urteil vom 22.05.2014 zu vier Monaten Freiheitsstrafe wegen Nötigung in Tateinheit mit (nur) fahrlässiger Körperverletzung verurteilte, ist dienstunfallrechtlich ebenfalls nicht ausschlaggebend. Zum einen war die Anklageschrift vom 13.03.2014 der Staatsanwaltschaft allein auf strafbare Nötigung gestützt worden. Zum anderen führte der Strafrichter in seinem abgekürzten Urteil dazu lediglich aus: “Der Angeklagte ging davon aus, dass er die Gerichtsvollzieherin zwar erschrecken, aber nicht an der Gesundheit schädigen werde. Er hätte aber leicht erkennen können und müssen, dass sein Verhalten zu den Folgen führen kann, wie sie letztendlich bei der Gerichtsvollzieherin eingetreten sind.“ Weitere Hinweise darauf, warum der Strafrichter nicht sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, liegen nicht vor. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass, nachdem Herr B. beteuerte, keinen Körperverletzungsvorsatz gehabt zu haben, insoweit der Grundsatz „in dubio pro reo“ durchschlug. Dieser strafprozessuale Zweifelssatz greift im Dienstunfallrecht jedoch nicht. Damit bestehen auch insoweit keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel am Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Herr B. wollte die Klägerin mit seiner Messerattacke ganz bewusst angreifen, damit sie die Vollstreckungsversuche einstellt, was ihm letztendlich ja auch gelungen ist. Ein dergestalt rechtswidriger Angriff erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG und damit hier zugleich auch des § 59 Abs. 1 LBeamtVG. II. 10 Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten in diesem Sinne setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000, a.a.O. und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). 11 Schon daran fehlt es hier. Aus Sicht des Senats wäre der Ausgang eines Berufungsverfahrens nicht ergebnisoffen, sondern die geltend gemachten Ansprüche wären, wie unter I. ausgeführt, erneut zuzusprechen. Da der Sachverhalt geklärt und wenig komplex ist, scheiden besondere tatsächliche Schwierigkeiten zudem aus. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten vermag der Senat nicht zu erkennen, nachdem sämtliche hier anzuwendenden Obersätze durch höchst- und obergerichtliche ständige Rechtsprechung hinreichend ausjudiziert sind und letztlich nur zu entscheiden ist, ob natürlicher Körperverletzungsvorsatz gegeben ist oder nicht. Dies aber ist eine rechtliche Wertung, die selbstredend so oder so ausfallen kann, jedoch nicht als besonders schwierig angesehen werden muss. III. 12 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache in diesem Sinne nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). 13 Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die erste Frage zur Kumulation eines bedingten Vorsatzes mit einer psychisch vermittelter Körperbeeinträchtigung ohne Feststellung eines physischen Körperverletzungsvorsatzes ist zum einen speziell auf den Einzelfall bezogen, d.h. wenig grundsätzlich, und würde sich zum anderen im vorliegenden Fall so gar nicht stellen, weil nach Auffassung des Senats, wie unter I. dargestellt, hier vom Vorliegen eines natürlichen Körperverletzungsvorsatzes im dienstunfallrechtlichen Sinne auszugehen ist. Zudem sind die von dem Beklagten der Sache nach damit zugleich aufgeworfenen Fragen zu den Voraussetzungen eines rechtswidrigen Angriffs gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG allesamt durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats hinreichend geklärt. 14 Vergleichbares gilt hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Frage nach der Übertragbarkeit von strafrechtlicher Rechtsprechung im Vorsatzbereich auf das Dienstunfallrecht. Auch hierzu ist höchst- und obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es im Dienstunfallrecht auf strafrechtliche Kriterien grundsätzlich nicht ankommt, weil sich sowohl Regelungsgegenstände als auch Zielsetzungen der Strafrechtsnormen einerseits und des Beamtenversorgungsrechts andererseits grundlegend unterscheiden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 08.02.2017 - 2 B 2.16 -, Juris Rn. 10). IV. 15 Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Denn gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. 16 Daran fehlt es hier. Nach Auffassung des Senats kann dem Verwaltungsgericht keine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten im Zulassungsantrag ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Annahme des Körperverletzungsvorsatzes aus Indizien geschlossen hat, die nach anerkannten Erfahrungssätzen aus Gründen der Logik auf das Gegenteil schließen lassen. Der Beklagte wertet insoweit den Sachverhalt lediglich anders als das Verwaltungsgericht. Dieses hält sich mit seinen Wertungen jedoch im Rahmen des ihm zugewiesenen und zustehenden Beurteilungsspielraums, sodass ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO ausscheidet. 17 Das Verwaltungsgericht musste den Sachverhalt auch nicht weiter aufklären. Denn der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht nur, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Im vorliegenden Fall drängte sich aber weder die gesonderte erneute Vernehmung der Klägerin noch des Herrn B. auf. Denn beide haben, wie in der Strafakte dokumentiert, umfangreich bei der Polizei bzw. dem Strafgericht ausgesagt. Da insoweit durchgehend jeweils im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen gemacht worden sind, konnten diese Aussagen ohne weiteres dem Verwaltungsgerichtsverfahren zu Grunde gelegt werden. Es ist für den Senat auch nicht erkennbar, welche hiervon abweichenden entscheidungserheblichen Aussagen die Klägerin bzw. Herr B. noch machen könnten. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr B. seine durchgehende Aussage, er habe die Klägerin „eigentlich nicht verletzen wollen“, nunmehr korrigieren würde. Und selbst wenn er seinen Körperverletzungsvorsatz vor dem Verwaltungsgericht etwa im Hinblick auf die Rechtskraft des Strafurteils eingeräumt hätte, könnte das Urteil hierauf nicht beruhen, weil dann die geltend gemachten Ansprüche erst Recht hätten ebenso zugesprochen werden müssen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem bewilligten Unfallruhegehalt <2.704,60 EUR> und dem erstrebten erhöhten Ruhegehalt <3.723,78 EUR>, hier: 24.460,32 EUR, zuzüglich einmaliger Unfallentschädigung in Höhe von 80.000,00 EUR). 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).