Beschluss
8 S 668/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann wiederhergestellt werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt unbestimmt ist.
• Ein Nutzungsuntersagungsbescheid muss so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, was von ihm verlangt wird, und die Anordnung Grundlage zwangsweiser Durchsetzung sein kann (§ 37 LVwVfG).
• Eine mit ‚sofortiger Wirkung‘ ausgesprochene Untersagung kann unwirksam sein, soweit sie aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG).
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Nutzungsuntersagung: Wiederherstellung aufschiebender Wirkung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann wiederhergestellt werden, wenn der angegriffene Verwaltungsakt unbestimmt ist. • Ein Nutzungsuntersagungsbescheid muss so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, was von ihm verlangt wird, und die Anordnung Grundlage zwangsweiser Durchsetzung sein kann (§ 37 LVwVfG). • Eine mit ‚sofortiger Wirkung‘ ausgesprochene Untersagung kann unwirksam sein, soweit sie aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Der Antragsteller betrieb auf seinem Grundstück Holzlagerungen. Die Baurechtsbehörde erließ mit Entscheidung vom 2.12.2010 eine Nutzungsuntersagung und untersagte ‚mit sofortiger Wirkung‘ die Nutzung des Grundstücks als Holzlagerplatz. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, weil es die Nutzung als materiell baurechtswidrig ansah und die Behördenentscheidung als zulässig wertete. Der Antragsteller rügte unter anderem, die Anordnung sei nicht ausführbar beziehungsweise unbestimmt, weil unklar sei, ob und in welchem Umfang auch die Beseitigung bereits gelagerten Holzes verlangt werde. Der VGH prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Bestimmtheit der Verfügung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und damit zulässig (§§ 146, 147 VwGO). • Ausführbarkeit: Nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG wäre ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann; eine ‚sofortige‘ Räumung kann objektiv unmöglich sein. • Bestimmtheitsgebot: Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, und er Grundlage für Zwangsmaßnahmen sein kann. • Auslegung der Verfügung: Die Entscheidung ist widersprüchlich, weil der Entscheidungssatz die Nutzung ‚des Grundstückes‘ verbietet, während die Begründung auf § 65 LBO und die ‚Nutzungsuntersagung‘ einer baulichen Anlage abstellt; nicht erkennbar ist, ob lediglich künftige Neuerrichtungen untersagt oder zusätzlich die Entfernung bereits vorhandener Holzlagen verlangt werden soll. • Rechtsfolgen: Wegen dieser Unbestimmtheit hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt werden müssen; die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwände bedürfen keiner Entscheidung. • Kosten und Streitwert: Die Behörde trägt die Kosten beider Rechtszüge; Streitwertfestsetzung nach GKG und VwGO. • Verfahrensbeschränkung: Die Prüfung beschränkte sich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagung der Nutzung des Grundstücks als Holzlagerplatz wieder her, weil die angefochtene baurechtliche Entscheidung inhaltlich zu unbestimmt ist, um dem Adressaten klar erkennbar vorzuschreiben, was zu tun oder zu unterlassen ist, und um Grundlage zwangsweiser Durchsetzung zu sein. Soweit die Verfügung als mit ‚sofortiger Wirkung‘ vollziehbar verstanden werden könnte und damit eine sofortige Beseitigung des gelagerten Holzes verlangte, besteht zudem das Risiko der Unwirksamkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten in beiden Instanzen zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgestellt.