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Beschluss

3 S 1616/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht eine prozessuale Maßnahme im Sinne des §146 Abs.1 VwGO darstellt. • Die Entscheidung über Akteneinsicht Dritter nach §299 Abs.2 ZPO i.V.m. §173 VwGO ist eine Aufgabe der Justizverwaltung des Gerichtspräsidenten und daher kein von §146 Abs.1 VwGO erfasster gerichtlicher Rechtspflegeakt. • Für Entscheidungen der Justizverwaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach §40 VwGO eröffnet; die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach §23 EGGVG kommt nur für die in der Vorschrift genannten Rechtsgebiete in Betracht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig gegen Gewährung von Akteneinsicht an Dritten • Die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht eine prozessuale Maßnahme im Sinne des §146 Abs.1 VwGO darstellt. • Die Entscheidung über Akteneinsicht Dritter nach §299 Abs.2 ZPO i.V.m. §173 VwGO ist eine Aufgabe der Justizverwaltung des Gerichtspräsidenten und daher kein von §146 Abs.1 VwGO erfasster gerichtlicher Rechtspflegeakt. • Für Entscheidungen der Justizverwaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach §40 VwGO eröffnet; die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach §23 EGGVG kommt nur für die in der Vorschrift genannten Rechtsgebiete in Betracht. Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Vorsitzenden der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.05.2011, mit der einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten Akteneinsicht in die Verfahrensakten 4 K 653/10 gewährt wurde. Die Gewährung erfolgte auf Grundlage von §299 Abs.2 ZPO i.V.m. §173 VwGO. Der Gerichtspräsident hatte die Entscheidung über Gesuche Dritter durch internen Erlass an die Vorsitzenden delegiert. Die Klägerin rügte die Gewährung der Akteneinsicht und suchte gerichtlichen Rechtsschutz durch Beschwerde nach §146 VwGO. Es ging somit um die Zulässigkeit der Beschwerde und die Einordnung der Entscheidung als gerichtliche Maßnahme oder Justizverwaltungsakt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des §146 Abs.1 VwGO nicht vorliegen; die angefochtene Gewährung der Akteneinsicht stellt keine anfechtbare Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Rechtspflege dar. • Prozessleitende Verfügungen i.S.d. §146 Abs.2 VwGO liegen nicht vor; die Entscheidung betrifft nicht den Fortgang des konkreten Verfahrens, sondern die Einsicht eines drittbeteiligten Außenstehenden. • Die Erlaubnis zur Akteneinsicht gegenüber Dritten beruht auf §299 Abs.2 ZPO i.V.m. §173 VwGO und ist regelmäßig vom Gerichtspräsidenten als Vorstand der Justizverwaltung zu entscheiden; dieser kann die Entscheidung im Rahmen innerer Dienstanweisungen an Vorsitzende delegieren. • Entscheidungen des Gerichtspräsidenten über Akteneinsicht Dritter sind Justizverwaltungsakte und keine Rechtspflegeakte; der Rechtsschutz erfolgt über den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg nach §40 VwGO und nicht durch die Beschwerde nach §146 VwGO. • Eine entsprechende Anwendung von §23 EGGVG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur für Justizverwaltungsakte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt und nicht für Maßnahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung vom 13.05.2011 ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Gewährung von Akteneinsicht an den nicht am Verfahren beteiligten Dritten kein anfechtbarer Rechtspflegeakt nach §146 Abs.1 VwGO ist. Die Entscheidung über Akteneinsicht Dritter stellt vielmehr eine Aufgabe der Justizverwaltung des Gerichtspräsidenten dar und unterliegt dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg nach §40 VwGO. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach §23 EGGVG kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.