Beschluss
2 A 1812/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0324.2A1812.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. 3 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 den Bescheid der Präsidentin des LAG Düsseldorf vom 25. Juni 2019, Az. 145E-6 (21/19), aufzuheben, soweit dem Beigeladenen Einsicht in die Akte des Verfahrens vor dem LAG Düsseldorf (11 Sa 1154/18) gewährt wurde, 7 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Gewährung von (begrenzter) Akteneinsicht in die Akte des Verfahrens 11 Sa 1154/18 – LAG Düsseldorf - an den Beigeladenen sei formell und materiell rechtmäßig. Sie verletze Rechte der Klägerin nicht. Rechtsgrundlage für die dem Beigeladenen gewährte Akteneinsicht sei § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO. Der Bescheid sei formell rechtmäßig ergangen. Zuständig für die Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO sei als Vorstand des Gerichts die Präsidentin des LAG Düsseldorf als Organ der Justizverwaltung. Die durch den Organisationsplan belegte Delegation auf den Dezernenten (Richter am Arbeitsgericht E. . T. ) sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW zulässig, die hier „im Auftrag“ vorgenommene Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW wirksam durch den beauftragten Dezernenten erfolgt. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO lägen vor. Entgegen der Annahme der Klägerin habe der Beigeladene namentlich ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akte (11 Sa 1154/18) hinreichend glaubhaft gemacht, soweit sie sich auf die „zweite“ Abmahnung vom 20. Dezember 2017 beziehe. § 299 Abs. 2 ZPO setze voraus, dass persönliche Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei müsse sich das rechtliche Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlange als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis des Antragstellers zu einer anderen Person oder Sache. Das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand müssten für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein. Das sei hier der Fall. Der Beigeladene sei mehrfach stationär in der Klinik der Klägerin behandelt worden, so dass zwischen ihr und dem Beigeladenen ein Rechtsverhältnis nach den §§ 630a ff. BGB zustande gekommen sei. Diese rechtliche Beziehung weise einen konkreten rechtlichen Bezug zu dem Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens auf und berühre damit den rechtlich geschützten Interessenkreis des Beigeladenen. Denn der Beigeladene mache gegen die Klägerin (bislang) außergerichtlich Sekundäransprüche aus dem Behandlungsvertrag geltend, die der Beigeladene mit Informationen begründen wolle, die er auch aus dem Inhalt des Verfahrens 11 Sa 1154/18 zu gewinnen gedenke. Seine diesbezüglichen Ansätze seien nicht offenkundig ungeeignet, der Verweis darauf nicht etwa missbräuchlich. Es gehe ihm darum, Erkenntnisse zu einem möglichen Behandlungsfehler zu gewinnen, um gegenüber der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche erfolgreich geltend zu machen. Insbesondere stelle die Annahme einer Relevanz für den Nachweis eines möglichen Behandlungsfehlers keine Vermutung „ins Blaue hinein“ dar, sondern beruhe maßgeblich auf dem vom Beigeladenen mit konkretem Datum und sonstigen Angaben dargelegten Gespräch am 8. Dezember 2017 mit dem Oberarzt über die am Tag zuvor durchgeführte Operation. Zwar genüge es für die Annahme des rechtlichen Interesses nicht, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es erleichterten, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehe. So liege es hier aber nicht. Zwar sei Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens nicht in erster Linie ein etwaiger Behandlungsfehler des den Beigeladenen operierenden (Chef-)Arztes, sondern eine etwaige Verletzung arbeitsrechtlicher Rücksichtnahmepflichten durch den bei der Operation assistierenden Oberarzt im Nachgang zur Operation. Die Äußerungen des Oberarztes hätten sich aber gerade auf die aus Sicht des Beigeladenen medizinisch fehlerhafte Behandlung bezogen und seien daher als mögliche Beweismittel für einen Anspruch rechtlich relevant. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund der nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Beklagten, dass sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die Auseinandersetzung der Parteien vom Streit um die Abmahnung und den dazu entscheidungserheblichen Tatsachen losgelöst habe, in die Akte verschiedene Aspekte aus der Behandlung des betroffenen Patienten Eingang gefunden hätten und die Abmahnung auch einen Umstand betreffe, der sich nicht im Beisein des Beigeladenen zugetragen habe. Demnach stehe auch die Kenntnis des Beigeladenen vom Gesprächsinhalt aufgrund der Tatsache, dass er an dem Gespräch teilgenommen hat, einem rechtlichen Interesse nicht entgegen. Dem Beklagten seien auch keine Ermessensfehler unterlaufen. Nach § 299 Abs. 2 ZPO sei ist als rechtliches Interesse in erster Linie das private Interesse des Antragstellers an effektivem Rechtsschutz einschließlich des Interesses an lückenloser Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren in die Abwägung einzustellen. Daneben seien alle sonstigen grundrechtlich relevanten Belange, wie etwaige gegenläufige Geheimhaltungsinteressen, zu berücksichtigen. Aus § 299 Abs. 2 ZPO lasse sich weder ein allgemeiner Vorrang des Informationsinteresses noch die Annahme entnehmen, die Gewährung von Akteneinsicht müsse trotz bestehenden rechtlichen Interesses daran die Ausnahme sein. Überlasse der Gesetzgeber - wie hier - die Bewältigung eines Rechtsgüterkonflikts den Organen der Rechtsanwendung, ohne die Abwägungskriterien dafür abschließend vorzugeben, so seien die gefundenen Ergebnisse darauf zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Annahmen und Abwägungsregeln sowie die Abwägung im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten, also innerhalb des den Entscheidungsträgern gewährten Einschätzungsspielraums verblieben und zur Herstellung praktischer Konkordanz im konkreten Streitfall führten. Dies müsse der Begründung der Entscheidung zu entnehmen sein. Um diesen Anforderungen genügen zu können, habe der Gerichtsvorstand zunächst – insbesondere durch die Gewährung rechtlichen Gehörs - festzustellen, ob durch die Akteneinsicht schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden könnten. Zu den schutzwürdigen Interessen des jeweils Betroffenen zähle insbesondere sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher bzw. betrieblicher Daten (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Für die Abwägung sei das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hänge von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität solcher Daten stiegen auch deren Schutzwürdigkeit und ihr Gewicht in der Abwägung. Sei das Geheimhaltungsinteresse hingegen ohne erhebliches Gewicht, sei es regelmäßig gerechtfertigt, es hinter dem Interesse etwa an effektivem Rechtsschutz zurücktreten zu lassen. Diesen Maßstäben werde die Entscheidung des Beklagten vom 25. Juni 2019 gerecht. Insbesondere könne der Beigeladene nicht auf andere Informationsquellen verwiesen werden. Die Patientenakte sei schon nicht in gleicher Weise geeignet, dem Informationsbedürfnis des Beigeladenen Rechnung zu tragen. Für die Darlegung einer schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung in einem Schadensersatzprozess seien die Äußerungen der Klägerin, des an der Operation des Beigeladenen mitwirkenden Oberarztes und auch des Operateurs betreffend die medizinische Behandlung des Beigeladenen – die sich nicht zwingend abschließend dokumentiert in der Patientenakte befinde – von wesentlichem Interesse. Der Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakte erstrecke sich dabei grundsätzlich auf den gesamten Inhalt der Prozessakten. Insofern könne der Beigeladene auch nicht auf die mögliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwiesen werden. Es sei gerade Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts, dem Berechtigten Gelegenheit zu geben, bei Durchsicht der Akten die nach seiner Auffassung für seine Rechtsverfolgung relevanten Informationen von den irrelevanten zu unterscheiden. Folge somit aus der Erforderlichkeit der Akteneinsicht die Notwendigkeit einer Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter, sei diese Abwägung hier zutreffend zu Lasten der Klägerin ausgefallen. Die Interessen des Beigeladenen seien in nicht zu beanstandender Weise höher als das Geheimhaltungsbedürfnis der Klägerin gewichtet worden. Es liege unter Würdigung des gesamten auf den hier angefochtenen Bescheid bezogenen Verwaltungsvorgangs sowie des schriftlichen Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahe, dass sich Anhaltspunkte für einen möglichen Behandlungsfehler aus den Gerichtsakten ergeben könnten, die der Beigeladene als darlegungs- und beweispflichtige Partei in einem Haftungsprozess einbringen könne. Hierhinter stünden die Interessen der Klägerin am Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bzw. am Recht auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Mitarbeiter, die die Klägerin allerdings ohnehin nur sehr unkonkret in den Raum gestellt habe, zurück, weil die Durchführung eines Schadensersatzprozesses wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers einen legitimen Zweck darstelle, der den Eingriff in Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen könne. Tatsachen, aus denen sich ein Behandlungsfehler ergebe bzw. ergeben könnte, seien in aller Regel keine schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, weil die Rechtsordnung verbotene Verhaltensweisen missbillige. Dass sich im Übrigen in den Prozessakten sensible persönliche Daten der Mitarbeiter der Klägerin befänden, insbesondere solche des Operateurs des Beigeladenen, der nach dem Vortrag der Klägerin in der besonderen öffentlichen Wahrnehmung stehe, sei nicht zu erkennen. Entsprechende Anhaltspunkte oder konkrete Daten seien von der Klägerin auch in keiner Weise aufgezeigt worden. 8 Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren und im Einzelnen weiter detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. 9 Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Klägerin angenommenen formellen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, weil dieser nicht von der Präsidentin des LAG Düsseldorf persönlich unterschrieben worden ist. Bereits für ihre grundlegende Annahme, § 299 Abs. 2 ZPO erlaube seinem Wortlaut nach überhaupt keine Delegation und diese könne deshalb nur sehr restriktiv gewährt werden, bleibt sie eine Begründung schuldig. Eine solche Annahme ergibt sich namentlich aus ihr angeführten Kommentarliteratur und Rechtsprechung so nicht. Insofern besteht vielmehr Einigkeit, dass es sich bei der Zuständigkeit nach § 299 Abs. 2 ZPO um eine Aufgabe der Justizverwaltung handelt, 10 vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 -, BVerfGE 138, 33 = juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 S 1616/11 -, NJW 2012, 1163 = juris Rn. 4; Prütting, in MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299 Rn. 24, 11 was grundsätzlich die Möglichkeit zu Delegation einschließt. 12 Vgl. auch Bracher, BeckOK ZPO, 39. Edit., § 299 Rn. 35; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO – Kommentar, 15. Aufl. 2018, § 100 Rn. 6. 13 Aus welchem Grund diese dann in der von der Klägerin vorgestellten Weise durch Aspekte der Sachnähe dergestalt begrenzt sein sollte, dass die Entscheidungsbefugnis nur auf den mit der Sache befassten Spruchkörper bzw. des oder der Vorsitzenden erfolgen dürfe, erschließt sich nicht. Auch insoweit geben die erstinstanzlich angeführten Fundstellen nichts her. Aus ihnen ergibt sich allenfalls, dass eine solche Übertragung praktiziert wird, nicht aber, dass sie hierauf limitiert wäre. 14 Diese Frage nicht behandelnd etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 S 1616/11 -, NJW 2012, 1163 = juris Rn. 4; Prütting, in MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299 Rn. 24; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO – Kommentar, 17. Aufl. 2020, § 299 Rn. 5; explizit ohne Einschränkung Bracher, BeckOK ZPO, 39. Edit., § 299 Rn. 35; ähnlich Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO – Kommentar, 15. Aufl. 2018, § 100 Rn. 6. 15 Unbeschadet dessen lässt sich mit mindestens gleichem Recht vertreten, dass Aspekte der Sachnähe weit eher für die Übertragung auf einen spezialisierten Dezernenten sprechen. Denn für die Frage, ob bei Abwägung aller Umstände Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO zu gewähren ist, kommt es mindestens regelmäßig entscheidender auf die umfassende Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen hierfür an als auf den konkreten Akteninhalt. Dieser dürfte sich im Übrigen auch einem mit der Materie selbst nicht befassten Richter durch Lektüre unschwer erschließen, sodass die offenbar häufig praktizierte Übertragung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers eher eine Zeitersparnis wegen ohnehin schon vorhandener Aktenkenntnis, sich also aus Gründen der Verwaltungseffizienz rechtfertigt, und nicht eine größere „Richtigkeitsgewähr“ bezweckt. 16 Aus der zutreffenden Einordnung der Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO als Aufgabe der Justizverwaltung folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht für deren weitere Ausgestaltung zutreffend § 7 Abs. 1 Satz 2 JustizG NRW herangezogen hat. Eine Frage der Kompetenzverteilung stellt sich insoweit schon deshalb nicht, weil die Norm entsprechende Regelungen gerade nicht enthält – und gerade aus kompetenzrechtlicher Sicht so auch kaum enthalten dürfte. 17 Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob sich die Klägerin überhaupt auf den von ihr geltend gemachten formellen Mangel berufen könnte, die Zuständigkeitsregelung also auch in ihrem Interesse getroffen worden ist. Dies liegt hier im Übrigen auch deshalb fern, weil sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass die getroffene Entscheidung von der Präsidentin des LAG Düsseldorf zuvor persönlich ausdrücklich redigiert und gebilligt worden ist. 18 Die Ausführungen der Klägerin zu der Frage, ob das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon deshalb nicht zu begründen, weil sie im Wesentlichen auf der die erstinstanzliche Argumentation verkennenden Annahme beruhen, das Verwaltungsgericht habe insoweit allein auf den Behandlungsvertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen abgestellt. Es könne jedoch nicht richtig sein, dass allein aus der Aufnahme als Patient ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in zwischen ihr und Dritten geführten Gerichtsverfahren resultierte. Dies würde zu einem „völligen Ausufern“ des Tatbestandsmerkmals des rechtlichen Interesses führen. 19 Mit diesen Ausführungen ignoriert die Klägerin indes, dass das Verwaltungsgericht das rechtliche Interesse nicht, jedenfalls nicht allein aus dem Behandlungsvertrag als solchem abgeleitet hat, sondern vielmehr daraus, dass aus diesem im Hinblick auf den Beigeladenen Sekundäransprüche in Rede stehen, nämlich Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung. Dass dadurch das rechtliche Interesse konkretisiert, individualisiert und eingeschränkt wird, liegt indes auf der Hand. Es dürfte auch bei Patienten der Klägerin eine Ausnahme darstellen, dass sie im Anschluss die Klinik wegen einer Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages in Anspruch nehmen wollen, wie es hier beim Beigeladenen aus den vom Verwaltungsgericht genannten und von der Klägerin nicht weiter aufgegriffenen Gründen offensichtlich der Fall ist. 20 Zugleich liegt es auf der Hand, dass es Sinn und Zweck des Akteneinsichtsgesuches nur sein kann, herauszufinden, ob sich in den Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit Blick auf dieses rechtliche Interesse relevante Informationen finden. Anders als der Klägerin ist dem Akteneinsicht Begehrenden der Inhalt der Akten unbekannt, sodass ihm lediglich auf Indizien beruhende Vermutungen möglich sind, dass dies der Fall sein könnte. Solche Indizien sind hier indes zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs vorgetragen worden und vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht im Detail benannt worden. Hiermit setzt sich wiederum die Klägerin nicht, jedenfalls nicht in substantiierter Form auseinander. 21 Ebenfalls neben der Sache liegt der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem konkreten Inhalt der Abmahnung auseinandergesetzt. Dies trifft jedenfalls ausweislich der Entscheidungsgründe (Urteilsabdruck Seite 8) nicht zu. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht - nach Aktenlage, insbesondere den Angaben des Beklagten zutreffend - darauf abgestellt, dass sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die Auseinandersetzungen der Parteien vom Streit um die Abmahnung und den dazu entscheidungserheblichen Tatsachen losgelöst und in die Akte verschiedene weitere Aspekte aus der Behandlung des betroffenen Patienten Eingang gefunden hätten. Auch der Begründung des Zulassungsantrages ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Unbeschadet dessen gilt auch hier, dass dem Antragsteller eine solche Detailkenntnis naturgemäß nicht abverlangt werden kann. 22 Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Akteneinsicht sei ermessensfehlerfrei gewährt worden, (ernstlich) zweifelhaft sein könnte. Maßstab kann insoweit lediglich sein, dass möglicherweise aus dem Akteninhalt relevante Sachverhaltsinformationen für das rechtliche Interesse des beigeladenen Antragstellers resultieren. Ob ihm eine „lückenlose Sachverhaltsaufklärung“ dadurch möglich ist, ist weder verlangt noch ist dem Antragsteller eine entsprechende Darlegung möglich. Wie bereits wiederholt gesagt, kann er den Inhalt der Akten gerade nicht kennen. Ob und in welchem Umfang der Akteninhalt tatsächlich etwas zur Aufklärung des im Raum stehenden Behandlungsfehlers beitragen kann, vermag dieser erst nach Akteneinsicht zu beurteilen. Jedenfalls kann ihm nicht abverlangt werden, sich insoweit auf die Einschätzung der Klägerin, dies sei nicht der Fall, zu verlassen. 23 Schon aus diesem Grund muss sich der Beigeladene auch nicht darauf verweisen lassen, ihm stünden andere Informationsmöglichkeiten offen. Dass die Akteneinsicht nur das einzige oder letzte Mittel sein dürfte, ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend der Rechtsprechung des beschließenden entnommenen Grundsätzen, die die Klägerin auch nicht in Zweifel zieht, nicht. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2017 – 4 A 1606/16 -, DVBl. 2017, 576 = juris Rn. 57 ff. 25 Die von der Klägerin priorisierte Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen, verursachte im Übrigen – wie der Klägerin hinreichend bekannt sein dürfte – hohe Kosten, die der Beigeladene jedenfalls zunächst tragen müsste. Vor diesem Hintergrund hätte er, selbst wenn ein solches Gutachten zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruch „besser“ geeignet wäre, ein berechtigtes rechtliches Interesse daran, unter Auswertung aller sonstigen Informationsmöglichkeiten vorab zu klären, ob die weitere Verfolgung des von ihm hier offensichtlich nicht völlig ohne Grund vermuteten Behandlungsfehlers hinreichend aussichtsreich erscheint, um diese finanziellen Risiken einzugehen. 26 Ein im Rahmen der Ermessenserwägungen mit Gewicht zu berücksichtigendes berechtigtes Interesse des Beigeladenen an der begehrten Akteneinsicht entfällt auch nicht deshalb, weil er die Möglichkeit (gehabt) hätte, an der mündlichen Verhandlung oder einem öffentlichen Güterichtertermin teilzunehmen. Auch der Klägerin, zumindest aber ihren Prozessbevollmächtigten, dürfte bekannt sein, dass in diesen Terminen der Inhalt der Akten regelmäßig jedenfalls nicht vollständig vorgetragen wird. Unbeschadet dessen hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die ausführlichen Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid ebenso zutreffend wie lebensnah ausgeführt, dass Zweck der Akteneinsicht gerade ist, sich selbst ein Urteil über Relevantes und Irrelevantes zu verschaffen, zumal dies für das arbeitsgerichtliche Verfahren und für den konkret ins Auge gefassten Arzthaftungsprozess nicht identisch sein muss. Im Übrigen wird aus diesen Erwägungen gerade deutlich, dass das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin von vornherein nur von allenfalls untergeordneter Bedeutung sein kann. Denn bei der Akteneinsicht geht es eben gerade nur um Inhalte, die zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens und damit potentiell einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Insofern stellt es letztlich einen Widerspruch dar, den Beigeladenen auf die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als gleichwertige Möglichkeit der Informationsbeschaffung zu verweisen. Inwieweit dadurch Geheimhaltungsinteressen besser gewährleistet wären, erschließt sich nicht. 27 Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, , Urteil vom 16. Januar 2017 – 4 A 1606/16 -, DVBl. 2017, 576 = juris Rn. 89 f. 28 Unbeschadet dessen bleibt es indes auch nach den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages bei der schon vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass die Klägerin ihre Geheimhaltungsinteressen hier in keiner Weise konkretisiert hat, sondern sich mit pauschalen, nicht überprüfbaren Allgemeinplätzen begnügt. Dabei geht sie zudem mit keinem Wort auf den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand ein, dass ein Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen, die auf einen Behandlungsfehler hinweisen könnten, von vornherein nicht schutzwürdig ist. Im Übrigen geht es insoweit hier nicht um eine Weitergabe solcher Details an die allgemeine Öffentlichkeit, sondern um die anschließende Verwendung in einem möglichen Schadensersatzprozess, bei der die üblichen (anwaltlichen) Verschwiegenheitspflichten ohnehin gelten. 29 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2017 – 4 A 1606/16 -, DVBl. 2017, 576 = juris Rn. 92 f. 30 Auch insoweit ist die Argumentation der Klägerin allerdings von dem grundlegenden inhaltlichen Widerspruch geprägt, dass es von vornherein nur um solche Daten geht, die ohnehin in einer der unbeschränkten Öffentlichkeit zugänglichen mündlichen Verhandlung erörtert werden konnten. 31 Dies gilt letztlich in noch stärkerem Maße für den Einwand, es gehe hier dem Beigeladenen nur um einen Informationsanspruch zu einem Gespräch, dessen Zeuge er ohnehin geworden sei. Gerade dann besteht indes von vornherein kein Geheimhaltungsinteresse der Klägerin, weil die Beteiligten in diesem Fall von sich aus und bewusst die - hier relevante - Öffentlichkeit einbezogen hatten. Auf „Privatheit“ können sie sich dann legitimer Weise nicht berufen. Unbeschadet dessen überzeugt der Einwand aber auch in der Sache aus mehreren Gesichtspunkten heraus nicht. Selbst wenn der Beigeladene bei dem Gespräch anwesend gewesen sein sollte, stünde dies eine Akteneinsicht schon deshalb nicht entgegen, weil er als medizinischer Laie naheliegender Weise den - gerade für einen Haftungsprozess wesentlichen – genauen Inhalt der Unterredung selbst nicht vollständig erfasst und in seiner Bedeutung gewürdigt haben wird. Es kann auch nicht ernsthaft erwartet werden, dass er als Frischoperierter dem Gespräch mit ungeteilter Aufmerksamkeit und quasi stenografischer Genauigkeit hätte folgen können oder gar müssen. Unabhängig hiervon stellt die Klägerin jedoch auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das der Abmahnung zugrunde liegende Gespräch nicht vollständig in Gegenwart des Patienten geführt worden ist, nicht in Abrede. Es kann also keine Rede davon sein, dass es nur um Inhalte ginge, deren Zeuge der Beigeladene, sollte es sich um den fraglichen Patienten handeln, schon gehört hätte. Unbeschadet dessen ist hier zu berücksichtigen, dass der Patient dies ohne Akteneinsicht schlicht auch nicht wissen und dies deshalb seinem Gesuch nicht lauterer Weise entgegengehalten werden kann. 32 2. Das Urteil beruht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf einem der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der insoweit allein geltend gemachte Gehörsverstoß ist dem Verwaltungsgericht nicht unterlaufen, wie sich letztlich bereits aus vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel entnehmen lässt. 33 Im Übrigen gilt Folgendes: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 35 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 4, m. w. N. 36 Eine solche Gehörsverletzung lässt das Zulassungsvorbringen nicht hervortreten. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Unwirksamkeit des Bescheides macht die Klägerin in der Sache lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe sich in der Auseinandersetzung mit ihren – damit zweifellos gesehenen – Einwänden einer nicht überzeugenden Begründung bedient. Abgesehen davon, dass dies – wie ausgeführt – in der Sache schon nicht zutrifft, führt dies für sich genommen auf keinen Gehörsverstoß. Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den entsprechenden, nicht übermäßig umfangreichen einschlägigen Vortrag der Klägerin nicht in seine Erwägungen einbezogen, liegt hier mindestens fern, zumal ohne diesen Einwand eine Auseinandersetzung mit der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides kaum erfolgt wäre. 37 Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe in seine Überlegungen nicht einbezogen, dass der Beigeladene möglicherweise nicht der im arbeitsgerichtlichen Verfahren und in der Abmahnung genannte „Patient S.“ sein könnte. Dies trifft schon in der Sache nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 8 des Urteilsabdrucks aufgezeigt, warum hier hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Identität bestehen und konnte sich in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die eingehenden aktenkundigen Feststellungen des Beklagten stützen. Mit diesen hatte sich die Klägerin erstinstanzlich – und im Übrigen auch im Zulassungsverfahren – ihrerseits nicht weiter auseinandergesetzt. Sie hatte sich vielmehr darauf beschränkt, die theoretische Möglichkeit, es könne sich auch um einen anderen Patienten handeln, zu ventilieren. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung hiermit bedurfte es aufgrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen angesichts dessen nicht. 38 Demgegenüber ist der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe „nicht in seinem Urteil erwähnt, dass der Beigeladene – nach eigenem Vortrag – der bei dem zur Abmahnung führenden Gespräch anwesende Patient gewesen sei“, schlicht falsch. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand sowohl im Tatbestand (Seite 4) in der Wiedergabe des klägerischen Vortrags ausführlich dargestellt wie auch in den Entscheidungsgründen (Seite 8, 3. Absatz a. E.) aufgegriffen und (zutreffend) gewürdigt. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser im Rahmen seiner Antragserwiderung sinngemäß einen Antrag gestellt und sich zudem verfahrensförderlich zur Sache eingelassen hat. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 41 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.