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Beschluss

4 S 1799/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Verfügung war unbegründet, weil der Antragsteller die für eine vorläufige Anordnung erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht erbracht hat. • Dienstzeiten als Soldat auf Zeit sind keine Dienstzeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV n.F., weil nur Zeiten als Inhaber eines Amts im Beamtenverhältnis anzurechnen sind. • Die Regelung des § 27 BLV n.F. ist eng auszulegen: Voraussetzung ist Bewährung in mindestens zwei Verwendungen innerhalb der bisherigen Laufbahngruppe als Beamter, nicht bloß fachliche Erfahrung auf dem ausgeschriebenen Posten. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Dritten bleiben aus Billigkeitsgründen außer Ansatz.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Soldatenzeiten für § 27 BLV n.F.; Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen • Der Antrag auf einstweilige Verfügung war unbegründet, weil der Antragsteller die für eine vorläufige Anordnung erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht erbracht hat. • Dienstzeiten als Soldat auf Zeit sind keine Dienstzeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV n.F., weil nur Zeiten als Inhaber eines Amts im Beamtenverhältnis anzurechnen sind. • Die Regelung des § 27 BLV n.F. ist eng auszulegen: Voraussetzung ist Bewährung in mindestens zwei Verwendungen innerhalb der bisherigen Laufbahngruppe als Beamter, nicht bloß fachliche Erfahrung auf dem ausgeschriebenen Posten. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Dritten bleiben aus Billigkeitsgründen außer Ansatz. Der Antragsteller, technischer Amtsinspektor (A 9 M), begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung eines ausgeschriebenen Dienstpostens (Bodengerätetechniker G/Leiter WIGMA, A 11 t) durch einen Dritten. Er rügte, seine frühere Dienstzeit als Soldat auf Zeit (01.07.1977–30.06.1989) sei nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BLV n.F. als Dienstzeit anzurechnen, weshalb er in das Auswahlverfahren einbezogen werden müsse. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machte und die Soldatenzeit keine anrechenbare Dienstzeit im Sinne der BLV n.F. sei. Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde ein; das Beschwerdegericht prüfte die angeführten Beschwerdegründe beschränkt und bestätigte die Entscheidung. • Voraussetzung des einstweiligen Rechtsschutzes war die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1 S.1, Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO; dies ist nicht erfolgt. • § 27 Abs.1 Nr.1 BLV n.F. setzt u.a. eine Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen voraus; die BLV n.F. regelt Dienstzeiten nicht abschließend, lässt aber Auslegung zu. • Maßgeblich ist nach Auslegung der Verordnungsbegründung und der früheren Regelung (§§ 10,12 BLV a.F.) die erste Verleihung eines Amts in der Laufbahngruppe; ein Amt wird nur Beamten verliehen, Soldaten haben Dienstgrade und damit keine anrechenbaren Amtszeiten. • Die vom Antragsteller geltend gemachten Tätigkeiten als Soldat, selbst wenn inhaltlich verwandt mit dem ausgeschriebenen Posten, begründen keine Bewährung als Inhaber eines Amts in der bisherigen Laufbahngruppe und erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 27 Abs.1 Nr.1 BLV n.F. • Zweck der Regelung ist die Bestenförderung besonders qualifizierter Beamter am Endamt ihrer Laufbahn; daher ist eine enge Auslegung gerechtfertigt und Quereinsteiger oder frühere Soldatenzeiten fallen nicht ohne weiteres unter § 27 BLV n.F. • Kostenentscheidung beruhte auf § 154 Abs.2, § 162 Abs.3 VwGO; dem Beigeladenen wurden außergerichtliche Kosten nicht auferlegt, weil er kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt, da der Antragsteller die erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht erbracht und seine als Soldat geleisteten Zeiten nicht als Dienstzeit im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.1 BLV n.F. darlegen konnte. Die BLV n.F. verlangt Bewährung in mindestens zwei Verwendungen als Inhaber eines Amts in der bisherigen Laufbahngruppe; Soldatenzeiten sind diesem Tatbestand nicht gleichzusetzen. Die enge Auslegung entspricht Zweck und Systematik der Vorschrift, weshalb der Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Nichtbesetzung des Dienstpostens hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden ihm nicht auferlegt.