Beschluss
1 B 1557/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0411.1B1557.11.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils, welches den Zuschnitt eines höherwertigen Dienstpostens, der einen Aufstieg in die nächsthöhere Beam-tenlaufbahn eröffnet, an den Voraussetzungen für den sog. Bestenaufstieg nach § 27 BLV 2009 orientiert.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.575,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils, welches den Zuschnitt eines höherwertigen Dienstpostens, der einen Aufstieg in die nächsthöhere Beam-tenlaufbahn eröffnet, an den Voraussetzungen für den sog. Bestenaufstieg nach § 27 BLV 2009 orientiert. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.575,54 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, rechtfertigen es nicht, dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) weiterverfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufgrund der Stellenausschreibung unter ihrem Aktenzeichen 101-11.03 über die Besetzung der Stelle der Referatsleiterin/des Referatsleiters der Abteilung 103 im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu entscheiden, hilfsweise sie zu verpflichten, bei der Besetzung dieser Stelle die auf die Ausschreibung erfolgte Bewerbung der Antragstellerin vom 16. November 2011 zu berücksichtigen, zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat es schon deshalb abgelehnt, der Antragstellerin den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil diese ein konstitutives Anforderungsmerkmal für die Besetzung der in Rede stehenden, von ihrer Wertigkeit dem höheren Dienst zugeordneten Stelle nicht erfülle. Hierbei handele es sich um die speziell in § 27 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 BLV 2009 normierten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen Aufstieg in den – hier – höheren Dienst. Eindeutig allein in Richtung auf solche Bewerber des gehobenen Dienstes, welche die dortigen Voraussetzungen erfüllten, sei der streitige Dienstposten ausgeschrieben worden. Mit diesem Inhalt der Ausschreibung habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres weitgespannten organisatorischen Ermessens gehalten. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin sei folglich ausgeschlossen. Was die Beschwerde dagegen vorbringt, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Ein Anordnungsanspruch für die begehrten einstweiligen Anordnung – hier bezogen auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin – ist dementsprechend auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin rügt im Kern ihres Vorbringens die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtmäßigkeit des auf Bewerber im Sinne des § 27 BLV 2009 eingegrenzten Zuschnitts des Anforderungsprofils für den ausgeschriebenen Referatsleiterdienstposten. Diese Eingrenzung werde von der genannten Vorschrift, einer Ermessensnorm, bei zutreffender Auslegung nicht gedeckt. § 27 BLV 2009 eröffne einen Sonderzugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn, könne aber nach seinem Sinn und Zweck keinesfalls verbieten, dass sich auch andere geeignete Bewerber (wie gerade die zwei juristische Staatsexamina aufweisende Antragstellerin) um Aufstiegsstellen der hier fraglichen Art bewerben könnten, wenn sie die gleiche Befähigung aufwiesen. Eine andere Auslegung der Norm wäre verfassungswidrig. Hinzu komme, dass die Stellenausschreibung auf den derzeitigen Stelleninhaber zugeschnitten sei. Es sei kein (sonstiger) Grund ersichtlich, gerade die in Rede stehende Stelle ausschließlich für Bewerber gemäß § 27 BLV 2009 – und dann auch noch "hausintern" – auszuschreiben. Die Eingrenzung des Anforderungsprofils sei insofern willkürlich erfolgt und nicht das Ergebnis einer (ordnungsgemäßen) Ermessensausübung. Sie, die Antragstellerin, werde durch die Maßnahme eindeutig in ihrem Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern verletzt. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern vermittelt dem einzelnen Bewerber um eine Beförderungsstelle bzw. einen höherwertigen Dienstposten ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass der Dienstherr über die Besetzung einer solchen Stelle eine rechts- und ermessensfehlerfreie, dabei insbesondere an den in der genannten Norm vorgegebenen Kriterien der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ausgerichtete Auswahlentscheidung unter den (in der Regel mehreren) Bewerbern trifft. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch besteht aber prinzipiell nur in dem durch das Organisationsrecht des Dienstherrn gesetzten Rahmen. Denn die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Dementsprechend besteht etwa ein subjektives öffentliches Recht des Beamten auf Ausbringung bestimmter (Beförderungs-)Planstellen anerkanntermaßen nicht. Die Einbindung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in das Organisationsrecht und damit zugleich das insoweit (in dem gesetzlichen Rahmen) regelmäßig bestehende organisatorische Ermessen des Dienstherrn erschöpft sich aber nicht darin, dass entsprechend besetzbare Stellen bzw. Dienstposten überhaupt vorhanden sind. Darüber hinaus unterliegt es vielmehr auch dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten nach dem Inhalt der Aufgaben und der an den Dienstposteninhaber zu stellenden (fachlichen und persönlichen) Anforderungen im Einzelnen ausgestalten und mit welchem Zuschnitt er ihn der Bewerberauswahl zugrunde legen will. Da mit der Aufstellung des – und namentlich eines "engen" – (konstitutiven) Anforderungsprofils auf die Chance auch prinzipiell qualifizierter und leistungsstarker Bewerber, am Ende ausgewählt zu werden, schon im Vorfeld der eigentlichen vergleichenden Bewerberauswahl mehr oder weniger stark eingewirkt werden kann, ist das – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – organisatorische Ermessen des Dienstherrn bei der Festlegung der maßgeblichen Anforderungskriterien für den Stelleninhaber allerdings nicht schrankenlos. Deshalb sind Anforderungsprofile der hier in Rede stehenden Art ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren. Dies erfordert zunächst ein willkürfreies Handeln, erschöpft sich darin aber nicht. Die geltend gemachten Sachgründe müssen vielmehr auch bestehende gesetzliche Vorgaben berücksichtigen. Mit Blick auf die oben angeführte Bedeutung der Aufstellung des Anforderungsprofils für die Festlegung derjenigen Sachkriterien, an denen die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten (bei einem wie hier konstitutiven Anforderungsprofil bereits für das weitere Verfahren abschichtend) gemessen werden, gehört dazu insbesondere auch eine ausreichende Ausrichtung der in Frage stehenden Sachgründe an den in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Kriterien der Bestenauslese. Fehlt es daran, so liegt zugleich ein die Rechtsstellung des benachteiligten Bewerbers mit betreffender Fehler in dem jeweiligen Auswahlverfahrens vor. Vgl. zum Ganzen etwa Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, ZBR 2008, 164 (166) = juris, Rn. 16 f., und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 –, ZBR 2008, 162 (163 f.) = juris, Rn. 16 f.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2008 – 1 B 64/08 –, BA Seite 3 f., vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris, Rn. 13 ff., insb. 24 = NRWE, und vom 26. September 2011 – 1 B 555/11 -, BA Seite 4. Daraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren: Die Antragsgegnerin hat das konstitutive, d. h. zwingend vorgegebene Anforderungsprofil des im Streit stehenden Referatsleiterdienstpostens rechts- und ermessensfehlerfrei auf Beamte des gehobenen Dienstes, welche die Voraussetzungen für den sog. Bestenaufstieg nach § 27 BLV 2009 erfüllen, begrenzt. Dass die betreffende Vorgabe für den Bewerberkreis bindend (und nicht nur fakultativ) sein sollte, ergibt sich eindeutig aus dem Text der Ausschreibung ("richtet sich ausschließlich an ..."). Diese Eingrenzung des Anforderungsprofils wird auch von hinreichenden, vor Art. 33 Abs. 2 GG Stand haltenden Sachgründen getragen. Diese Gründe sind in der Regelung des § 27 BLV 2009, an welche das in Rede stehende Anforderungsprofil unmittelbar anknüpft, bereits allgemein vorgezeichnet. Dort sind nämlich sowohl für die erforderliche besondere Qualifikation des betroffenen Kreises von Aufstiegsbewerbern (Absatz 1) als auch für die geeigneten Dienstposten (Absatz 2) die wesentlichen inhaltlichen Festlegungen bereits erfolgt. Dabei handelt es sich – was auch die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht in Frage stellt – um Kriterien, die (als solche) ohne Zweifel an den Gesichtspunkten der Bestenauslese orientiert und damit prinzipiell geeignet sind, eine objektive Begrenzung des zugelassenen Bewerberkreises zu tragen. Vgl. zur grundsätzlich zulässigen Orientierung des konstitutiven Anforderungsprofils an § 27 BLV 2009 auch Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2011 – 1 B 613/11 – sowie vorgehend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2011 – 12 L 191/11 –, juris, Rn. 18, 21; siehe (im Ergebnis) auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 S 1799/11 –, juris. Die Anwendung der durch § 27 BLV 2009 eröffneten Möglichkeit, geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes abweichend von den hierfür allgemein geltenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (§ 17 Abs. 3 bis 5 BBG) im Wege des sog. Bestenaufstiegs zu besetzen, auf die konkret in Rede stehende Stelle lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Namentlich zeigt das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende Beschwerdevorbringen keine solchen Fehler schlüssig auf. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben § 27 Abs. 1 BLVB 2009 in diesem Zusammenhang nicht, wie die Antragstellerin meint, fehlerhaft ausgelegt. Mit der Wendung "nach entsprechender Ausschreibung" macht vielmehr schon der Wortlaut der Norm deutlich, dass sich das Ermessen des Dienstherrn, bestimmte Dienstposten (ausschließlich) nach Maßgabe dieser laufbahnrechtlichen Ausnahmevorschrift zu besetzen, nicht erst auf die abschließende Auswahl- bzw. Besetzungsentscheidung beziehen soll, sondern auch schon auf die durch die Ausschreibung gesteuerte Zusammensetzung des Bewerberkreises. Es kann also wie hier bereits in der Ausschreibung festgelegt werden, dass die Bewerber die Anforderungen des § 27 Abs. 1 BLV 2009 erfüllen müssen . Vgl. in diesem Sinne auch Leppek, in: Lemhöfer/ Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Loseblatt (Stand: September 2011), § 27 BLV 2009 Rn. 3. Das bedeutet im Umkehrschluss zwar, dass andere (Aufstiegs-)Bewerber in Bezug auf diese Ausschreibung und (aktuell) diesen Dienstposten von vornherein keine Chance einer Berücksichtigung für das aussichtsreiche Bewerberfeld haben. Darin ist jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Verletzung höherrangigen Rechts wie namentlich des Art. 33 Abs. 2 GG zu erblicken. Denn die Sondernorm des § 27 BLV 2009 soll in einem bestimmten Segment des Laufbahnaufstiegs gerade den Leistungsgedanken (hier bezogen auf besonders erfahrene Kräfte) stärken, wie auch die amtliche Gesetzesüberschrift "Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte" zum Ausdruck bringt. Die Betroffenen hätten ansonsten – etwa wegen Nichterfüllung der Bildungs- und/oder sonstigen Voraussetzungen der allgemeinen laufbahnrechtlichen Vorgaben – häufig keine Chance eines Laufbahnaufstiegs, obwohl sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit langjährig bewährte "Spitzenkräfte" sind. Berücksichtigt man zudem, dass der Anwendungsbereich des § 27 BLV 2009 gemäß dessen Absatz 2 auf nach allgemeinen Kriterien bestimmte Gruppen von Dienstposten beschränkt ist, werden insgesamt betrachtet andere Aufstiegsbewerber nicht dadurch sachwidrig oder unzumutbar benachteiligt, dass sie (allein) aus den dem Absatz 2 unterfallenden Besetzungsverfahren ausgeschlossen bleiben. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ihrer Organisationsentscheidung, den fraglichen Dienstposten nach § 27 BLV 2009 auszuschreiben, dahin erläutert, dass es sich um die Leitung des Organisationsreferats handele, welche ein in langjähriger Berufspraxis erworbenes Wissen über die Zuständigkeits- und Aufgabenstruktur der Behörde voraussetze. Diese Gründe halten sich in dem von § 27 Abs. 2 BLV 2009 für geeignete Dienstposten vorgegebenen Rahmen. Dafür, dass sie nur vorgeschoben wären, vgl. hierzu als Fall des Ermessensmissbrauchs allgemein Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 5 ME 266/09 –, RiA 2010, 170 (172) = juris, Rn. 18, 20, ist vor dem Hintergrund des insoweit weitgehend substanzlosen Beschwerdevorbringens nichts Greifbares ersichtlich, wie auch die nachfolgenden Ausführungen des Senats zeigen. Soweit die Antragstellerin anführt, das von ihr gerügte Anforderungsprofil sei eindeutig auf ihren Mitbewerber zugeschnitten gewesen, was sich etwa daran zeige, dass es nur zwei Bewerbungen gegeben habe, ergeben sich daraus keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein (wie geltend gemacht) sachwidriges, willkürliches Handeln der Antragsgegnerin. Zunächst besagt der Umstand, dass sich nach (zulässiger) hausinterner Ausschreibung im Ergebnis nur zwei Beamte auf die fragliche Stelle beworben haben, von denen nur einer das Anforderungsprofil erfüllt, nichts darüber, ob nicht auch gegebenenfalls noch andere Beamte der Dienststelle, die sich (aus welchen Gründen auch immer) letztlich nicht beworben haben, das in Rede stehende Anforderungsprofil gemäß § 27 BLV 2009 erfüllen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2012 – allerdings ohne weitere Substantiierung – in dem letztgenannten Sinne vorgetragen. Die Antragstellerin ist dem nicht (mehr) entgegengetreten. Aber selbst unterstellt, es hätte bei dem durch die Ausschreibung erfolgten Zuschnitt des streitbefangenen Dienstpostens nur einen einzigen möglichen geeigneten Bewerber (den Mitbewerber der Antragstellerin) gegeben, könnte daraus noch nicht ohne Weiteres auf die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens geschlossen werden. Maßgeblich bliebe nämlich auch dann danach zu fragen, ob das gewählte Anforderungsprofil aus objektiven Gründen sachlich gerechtfertigt werden kann, nämlich aus der für die Ausübung des organisatorischen Ermessens maßgeblichen Sicht objektiv wünschenswert und interessengerecht ist. Ist das wie hier nach dem oben Ausgeführten der Fall, ist es letztlich ohne Bedeutung, dass dieses Profil womöglich gerade auf einen bestimmten Beamten passt, welcher vielleicht sogar der "Wunschkandidat" des Dienstherrn ist. Denn die gegebenenfalls vom Dienstherrn im Endziel erstrebte Besetzung des Postens mit diesem Kandidaten kann zulässigerweise an besondere Eigenschaften und Fähigkeiten des betreffenden Beamten anknüpfen, welche der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit zukommenden, prinzipiell weiten Spielraums zugleich für die auf dem Dienstposten zu erledigenden Aufgaben entsprechend hoch gewichtet. Die in Rede stehende Vorgehensweise muss also selbst in dem unterstellten Fall keineswegs (indiziell) darin gründen, dass der Dienstherr diesen Beamten im Vergleich zu anderen potenziellen Mitbewerbern ohne Sachgrund und damit ungerechtfertigt bevorzugen will oder (umgekehrt) einen zu erwartenden Mitbewerber benachteiligen bzw. diesem schaden möchte. Vgl. hierzu allgemein etwa die Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2008 – 1 B 1866/07 –, BA Seite 8 f., und vom 16. Februar 2011 – 1 B 1623/10 –, BA Seite 4. Anhaltspunkte dafür, dass hier einer der letztgenannten Fälle ernstlich in Betracht zu ziehen wäre, lassen weder das Vorbringen der Antragstellerin noch der sonstige Akteninhalt auch nur ansatzweise hervortreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der inzwischen (für die Zukunft) erfolgten Änderung der Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten befassten Senate des OVG NRW (1. und 6. Senat). Danach bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand haben, nunmehr nicht mehr nach der Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG, sondern in Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG nach dem 3,25-fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der Stelle bzw. des Dienstpostens entspricht. Vgl. etwa die Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 –, juris und NRWE, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, (in Kürze) juris und NRWE. Das führt vorliegend auf den im Tenor festgesetzten Betrag (3,25 x 4.484,78 = 14.575,54 Euro), weil der streitige, einen Laufbahnaufstieg ermöglichende Dienstposten dem höheren Dienst, und zwar der Besoldungsgruppe A 13h BBesG zugeordnet ist. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin derzeit erst in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befindet, ist demgegenüber für den Streitwert dieses Verfahrens irrelevant. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.